414.110
# Verordnung über die theologischen Prüfungen und die Prüfungskommissionen
(TPPkV)
Vom 24.04.2019 (Stand 01.11.2020)

## 1 Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--1}

1. Diese Verordnung regelt
   a die Wahl und die Aufgaben der drei kantonalen theologischen Prüfungskommissionen,
   b die Anerkennung der Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und universitären Abschlüssen von Bewerberinnen und Bewerbern, die eine Anstellung bei einer der drei Landeskirchen des Kantons anstreben,
   c die Entschädigung der Kommissionsmitglieder sowie der Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten,
   d das Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten und der christkatholischen Landeskirche sowie die mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche.

## 2 Theologische Prüfungskommissionen

## 2.1 Kommissionen

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--2}

1. Kantonale theologische Prüfungskommissionen sind
   a die evangelisch-reformierte Prüfungskommission,
   b die christkatholische Prüfungskommission,
   c die römisch-katholische Prüfungskommission.

## 2.2 Organisation

### **Art. 3** Zusammensetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--3}

1. Die Prüfungskommissionen bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern.
2. Die Direktion für Inneres und Justiz bestimmt die genaue Mitgliederzahl jeder Prüfungskommission.
3. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten gehört den drei Prüfungskommissionen von Amtes wegen an.

### **Art. 4** Einsitznahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--4}

1. In die evangelisch-reformierte Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der evangelisch-reformierten Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der evangelisch-reformierten Landeskirche sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.
2. In die christkatholische Prüfungskommission können Dozentinnen und Dozenten der Theologischen Fakultät der Universität Bern, in der christkatholischen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der christkatholischen Landeskirche oder des Bischofs der christkatholischen Kirche sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.
3. In die römisch-katholische Prüfungskommission können in der römisch-katholischen Landeskirche tätige Geistliche, Vertreterinnen und Vertreter der römisch-katholischen Landeskirche oder des Bistums Basel sowie weitere, geeignete Personen gewählt werden.

### **Art. 5** Wahlanträge und Wahl {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--5}

1. Die drei Landeskirchen, die Theologische Fakultät der Universität Bern, das Bistum Basel sowie der Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz können der Beauftragten oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten Wahlanträge stellen.
2. Die Direktion für Inneres und Justiz wählt die Mitglieder der drei Prüfungskommissionen für eine Dauer von jeweils vier Jahren und bestimmt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten.

### **Art. 6** Konstituierung und Sekretariat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--6}

1. Die Prüfungskommissionen konstituieren sich selbst und bestimmen ihre Sekretariate.
2. Sie können für administrative Arbeiten die Dienste des Sekretariats der Beauftragten oder des Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten beiziehen.

## 2.3 Aufgaben und Befugnisse

### **Art. 7** Organisation und Abnahme von Prüfungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--7}

1. Die evangelisch-reformierte bzw. die christkatholische Prüfungskommission
   a ernennt eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten für die Prüfungen,
   b bereitet die Prüfungen des Staatsexamens vor und führt diese durch,
   c entscheidet über das Bestehen des Staatsexamens.
2. Die römisch-katholische Prüfungskommission
   a ernennt eine ausreichende Anzahl von Expertinnen und Experten für die Prüfungen,
   b entscheidet über die Zulassung zur mündlichen Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche,
   c bereitet die mündliche Prüfung vor und führt dies durch,
   d entscheidet über das Bestehen der mündlichen Prüfung.

### **Art. 8** Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--8}

1. Die evangelisch-reformierte Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen mit dem Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der Universität Bern.
2. Die christkatholische Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von auswärtigen Ausbildungen und Abschlüssen mit dem Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt christkatholische Theologie, der Universität Bern.
3. Die römisch-katholische Prüfungskommission beurteilt die Gleichwertigkeit von anderen Ausbildungen und Abschlüssen mit einem ordentlichen Abschluss in römisch-katholischer Theologie an einer Universität.

### **Art. 9** Verfahren zur Beurteilung der Gleichwertigkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--9}

1. Die jeweilige Prüfungskommission bestellt einen Ausschuss von drei Mitgliedern zur Prüfung der Gleichwertigkeit.
2. Der Ausschuss klärt den Sachverhalt ab und zieht bei Bedarf den Fakultären Prüfungsausschuss der theologischen Fakultät der Universität Bern oder andere geeignete Fachstellen bei.
3. Er stellt der Prüfungskommission Antrag, ob die Gleichwertigkeit gegeben ist oder welche Leistungen und Prüfungen dafür noch erbracht werden müssen.

### **Art. 10** Beurteilung der Gleichwertigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--10}

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission eröffnet den Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller schriftlich und teilt ihn der jeweiligen Landeskirche mit.
2. Gleichwertigkeitsentscheide für christkatholische Geistliche werden zusätzlich dem Bischof der christkatholischen Kirche der Schweiz, solche für römisch-katholische Geistliche dem Bischof von Basel mitgeteilt.

## 2.4 Entschädigung

### **Art. 11** Sitzungsgelder und Pauschalentschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--11}

1. Für die Sitzungen der Prüfungskommissionen werden deren Mitglieder sowie die teilnehmenden Expertinnen und Experten gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen entschädigt.
2. Hat eine Präsidentin oder ein Präsident einer Prüfungskommission nachweislich einen erhöhten Aufwand, erhält sie oder er eine zusätzliche jährliche Pauschalentschädigung von 2000 Franken.

### **Art. 12** Prüfungsentschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--12}

1. Die an den Prüfungen teilnehmenden Mitglieder der Prüfungskommissionen sowie die Expertinnen und Experten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen zusätzlich entschädigt.

### **Art. 13** Bemessung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--13}

1. Die Entschädigungen werden pro Prüfung festgelegt.
2. Für Personen, die in einem vollzeitlichen Dienstverhältnis zum Kanton stehen und nicht dem Lehrkörper der Universität Bern angehören, reduzieren sich die Ansätze um einen Drittel.

### **Art. 14** Hauptexpertinnen und Hauptexperten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--14}

1. Die Entschädigungen der Hauptexpertinnen und Hauptexperten bemessen sich wie folgt:
   a Kolloquium
   b mündliche Prüfung
   c Prüfungsgottesdienst bzw. Prüfungspredigt
   d Prüfungskatechese bzw. Prüfungslektion
   e schriftliche Prüfung

### **Art. 15** Beisitzende Expertinnen und Experten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--15}

1. Die Entschädigungen der beisitzenden Expertinnen und Experten bemessen sich wie folgt:
   a Kolloquium
   b mündliche Prüfung
   c Prüfungsgottesdienst bzw. Prüfungspredigt
   d Prüfungskatechese bzw. Prüfungslektion
   e schriftliche Prüfung

### **Art. 16** Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--16}

1. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen werden die Mitglieder des Ausschusses je mit 50 Franken pro Ausbildungsabschluss entschädigt.

### **Art. 17** Reisespesen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--17}

1. Als Reisespesen werden entschädigt
   a eine Fahrkarte 2. Klasse bzw. Halbtax-Fahrkarte erster Klasse,
   b eine Kilometerentschädigung von 70 Rappen bei Benutzung des eigenen Motorfahrzeugs.

### **Art. 18** Auszahlungsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--18}

1. Die Entschädigungen werden von der Direktion für Inneres und Justiz ausbezahlt.

### **Art. 19** Auszahlung bei vollzeitlich arbeitenden Angehörigen der Universität Bern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--19}

1. Die Entschädigungen für vollzeitlich arbeitende Angehörige der Universität Bern werden dem Drittmittelkonto ihrer Dienststelle gutgeschrieben.

## 3 Prüfungen

## 3.1 Staatsexamen für Geistliche der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche

## 3.1.1 Allgemeines

### **Art. 20** Anstellungsvoraussetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--20}

1. Für deutschsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die erstmalig von der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche angestellt werden wollen, ist das bestandene Staatsexamen oder ein gleichwertiger Abschluss Anstellungsvorausetzung. Im Übrigen gelten die innerkirchlichen Bestimmungen.
2. Für französischsprachige Bewerberinnen und Bewerber, die erstmalig von der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche angestellt werden wollen, ist ein universitärer Mastertitel in Theologie oder ein gleichwertiger Abschluss Anstellungsvoraussetzung. Im Übrigen gelten die innerkirchlichen Bestimmungen.

### **Art. 21** Prüfungsteile {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--21}

1. Das Staatsexamen umfasst die praktische Ausbildung (Lernvikariat) sowie mündliche und schriftliche Prüfungen.

## 3.1.2 Lernvikariat (praktische Ausbildung)

### **Art. 22** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--22}

1. Die evangelisch-reformierte und die christkatholische Landeskirche regeln
   a die Zulassung zum Lernvikariat,
   b die Inhalte des Lernvikariats,
   c den Vollzug,
   d die Voraussetzungen für das Bestehen des Lernvikariats nach Absprache mit der Theologischen Fakultät der Universität Bern und mit der zuständigen Prüfungskommission.

## 3.1.3 Prüfungen des Staatsexamens

### **Art. 23** Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für evangelisch-reformierte Geistliche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--23}

1. Zu den Prüfungen des Staatsexamens für evangelisch-reformierte Geistliche ist zugelassen, wer
   a den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt evangelische Theologie, der Universität Bern erworben oder ein gleichwertiges theologisches Universitätsstudium abgeschlossen hat,
   b das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat und
   c ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe a des Polizeigesetzes vom 20. Februar 2019 (PolG) vorlegt.

### **Art. 24** Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--24}

1. Zu den Prüfungen des Staatsexamens für christkatholische Geistliche ist zugelassen, wer
   a den Mastertitel in Theologie, Schwerpunkt christkatholische Theologie, der Universität Bern erworben hat oder über einen gleichwertigen theologischen Abschluss verfügt,
   b das Lernvikariat absolviert oder bereits absolviert hat und
   c ein Handlungsfähigkeitszeugnis gemäss Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe a PolG vorlegt.

### **Art. 25** Entscheid über die Zulassung zu den Prüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--25}

1. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zu den Prüfungen des Staatsexamens.
2. Sie oder er eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern den Zulassungsentscheid und gibt ihn der evangelisch-reformierten oder der christkatholischen Landeskirche bekannt.

### **Art. 26** Prüfungstermine und Prüfungsprogramm {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--26}

1. Die Prüfungen des Staatsexamens finden einmal jährlich statt.
2. Die Prüfungskommission legt das Prüfungsprogramm fest und gibt dieses rechtzeitig bekannt.

### **Art. 27** Gliederung der Prüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--27}

1. Die Prüfungen des Staatsexamens für Bewerberinnen und Bewerbern der evangelisch-reformierten Landeskirche bestehen aus einer schriftlichen und zwei mündlichen Prüfungen sowie zwei Praxisvollzügen.
2. Die Prüfungen des Staatsexamens für Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholischen Landeskirche bestehen aus zwei schriftlichen und einer mündlichen Prüfung sowie zwei Praxisvollzügen.

### **Art. 28** Schriftliche Prüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--28}

1. Inhalte der schriftlichen Prüfung (Prüfungsstoff) sind
   a Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat,
   b für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche Rechtsgrundlagen,
   c Kenntnisse über religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts und die ökumenische Dimension des Kirchenrechts.
2. Die Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholischen Landeskirche haben zusätzlich eine zweite schriftlichen Prüfung zu den liturgischen Eigenheiten der christkatholischen Kirche zu absolvieren.
3. Die schriftlichen Prüfungen besteht aus den beiden folgenden Teilen:
   a allgemeines Wissen zum Prüfungsstoff,
   b Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels aus dem Gebiet des Prüfungsstoffs.

### **Art. 29** Mündliche Prüfungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--29}

1. Die mündlichen Prüfungen der Bewerberinnen und Bewerbern der evangelisch-reformierten Landeskirche umfassen
   a ein Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema, gestützt auf eine Dokumentation, welche die Kandidatin oder der Kandidat aus der Seelsorge im Rahmen des Lernvikariats unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht erstellt hat, und
   b die Präsentation einer individuell vereinbarten praxisbezogenen theologischen Fragestellung, die während des Lernvikariats vertieft bearbeitet worden ist, mit anschliessendem Kolloquium.
2. Die mündliche Prüfung der Bewerberinnen und Bewerbern der christkatholischen Landeskirche umfasst ein Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema, gestützt auf eine Dokumentation, welche die Kandidatin oder der Kandidat aus der Seelsorge im Rahmen des Lernvikariats unter Wahrung der Geheimhaltungspflicht erstellt hat.
3. Die beisitzende Expertin oder der beisitzende Experte erstellt ein Protokoll.
4. Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden ist.

### **Art. 30** Erster Praxisvollzug: Gottesdienst bzw. Predigt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--30}

1. Der erste Praxisvollzug umfasst das Halten eines Gottesdienstes bzw. einer Predigt im Rahmen einer Liturgie.
2. Die Grundlage für die Beurteilung bilden die von der Prüfungskommission festgelegten Gesichtspunkte und die Bewertungskriterien nach den Ausbildungsrichtlinien der jeweiligen Landeskirche.
3. Die Kandidatin oder der Kandidat reflektiert die festgelegten Gesichtspunkte und reicht ihre oder seine Überlegungen spätestens drei Tage vor dem Gottesdienst bzw. der Predigt schriftlich bei den Expertinnen und Experten ein.
4. Im Anschluss an den Gottesdienst bzw. die Predigt findet mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen und Experten sowie der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers statt. Predigtmanuskript und liturgische Texte sind den Expertinnen und Experten spätestens vor dem Gespräch abzugeben.

### **Art. 31** Zweiter Praxisvollzug: Katechese bzw. Religionsunterricht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--31}

1. Die Katechese bzw. der Religionsunterricht wird in der Regel im Rahmen einer Doppellektion an einer Unterrichtsstufe geprüft. Die Prüfungslektion ist Teil einer von der Kandidatin oder vom Kandidaten in Absprache mit der Ausbildungspfarrerin oder dem Ausbildungspfarrer ausgewählten Unterrichtssequenz. Im Lernprozess muss ein biblischer Text eingebaut sein.
2. Die Kandidatin oder der Kandidat stellt den Expertinnen und Experten spätestens fünf Tage vor der Prüfungslektion einen detaillierten Ablauf der Lektion mit didaktischem Kommentar und eine Skizze der Unterrichtssequenz zu.
3. Im Anschluss an die Prüfungslektion findet mit der Kandidatin oder dem Kandidaten ein Gespräch unter Anwesenheit der Expertinnen und Experten sowie der Ausbildungspfarrerin oder des Ausbildungspfarrers statt.
4. Die Prüfungskommission legt die Einzelheiten für die schriftliche Vorbereitung sowie das abschliessende Gespräch fest.
5. Die Bewertungskriterien sind in den Ausbildungsrichtlinien der jeweiligen Landeskirche enthalten.

### **Art. 32** Prüfungsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--32}

1. Die schriftliche Prüfung dauert
   a im Teil allgemeines Wissen 30 Minuten,
   b im Teil Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels 90 Minuten.
2. Die mündlichen Prüfungen dauern wie folgt:
   a Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema 30 Minuten,
   b Präsentation der theologischen Fragestellung 10 Minuten,
   c anschliessendes Kolloquium 20 Minuten.
3. Die Gespräche im Anschluss an die beiden Praxisvollzüge dauern zwischen 30 und 45 Minuten.

### **Art. 33** Beurteilung der Prüfungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--33}

1. Die schriftliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen und Experten beurteilt. Davon muss mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein.
2. Die mündlichen Prüfungen werden von einem Mitglied der Prüfungskommission und in Anwesenheit von mindestens einem weiteren Mitglied abgenommen. Von diesen Personen muss mindestens eine Person seit mehr als sechs Jahren im bernischen Kirchendienst tätig sein.

### **Art. 34** Bewertung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--34}

1. Die Prüfungen des Staatsexamens werden nach der folgenden Notenskala bewertet:
   Note Bewertung
   6,0 ausgezeichnet
   5,5 sehr gut
   5,0 gut
   4,5 befriedigend
   4,0 genügend
   3,5 ungenügend
   3,0 ungenügend
   2,5 ungenügend
   2,0 ungenügend
   1,5 ungenügend
   1,0 ungenügend

### **Art. 35** Bewertungsteile {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--35}

1. Mit je einer Note bewertet werden
   a die schriftliche Prüfung im Teil allgemeines Wissen,
   b die schriftliche Prüfung im Teil Analyse und Reflexion eines Fallbeispiels,
   c die mündliche Prüfung im Teil Kolloquium über ein seelsorgerisches Thema,
   d die mündliche Prüfung im Teil Präsentation einer individuell vereinbarten praxisbezogenen theologischen Fragestellung mit Kolloquium,
   e der erste Praxisvollzug,
   f der zweite Praxisvollzug.

### **Art. 36** Festsetzung der Noten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--36}

1. Die Prüfungskommission setzt auf Antrag der Expertinnen und Experten pro Prüfung eine Note fest.
2. Sie protokolliert das Ergebnis der Beratung.

### **Art. 37** Bestehen des Staatsexamens {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--37}

1. Das Staatsexamen hat bestanden, wer
   a das Lernvikariat bestanden hat und
   b bei den Prüfungen des Staatsexamens einen Notendurchschnitt von mindestens 4,0 erreicht und nicht mehr als eine ungenügende Bewertung (Note unter 4,0) aufweist.
2. Der Entscheid über das Bestehen des Staatsexamens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet.

### **Art. 38** Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--38}

1. Das Staatsexamen kann im Rahmen der ordentlichen Prüfungstermine einmal, jedoch nur als Ganzes, wiederholt werden.
2. Wer die Prüfung wiederholt, kann verlangen, dass ein zusätzliches Mitglied der Prüfungskommission den mündlichen Prüfungen beiwohnt.
3. Wer ohne wichtige Gründe eine Prüfung verschiebt, von ihr fernbleibt oder sie abbricht, hat das Staatsexamen nicht bestanden.
4. Wichtige Gründe sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.

## 3.2 Mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche

### **Art. 39** Anstellungsvoraussetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--39}

1. Die bestandene mündliche Prüfung ist Voraussetzung für die Anstellung von Geistlichen in der Funktion als Gemeinde- oder Pastoralraumleitung in der römisch-katholischen Landeskirche.

### **Art. 40** Zulassung zur Prüfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--40}

1. Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer über einen der folgenden Abschlüsse verfügt:
   a ordentlicher Abschluss in römisch-katholischer Theologie an einer Universität,
   b erfolgreich abgeschlossenes bischöfliches Studium des Bistums Basel.
2. Die römisch-katholische Prüfungskommission beurteilt das Vorhandensein der erforderlichen missio canonica und der für die entsprechende Stelle nötigen Ausbildung anhand der von den Bewerberinnen und Bewerbern bei der Landeskirche eingereichten Dokumente.
3. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
4. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission eröffnet den Bewerberinnen und Bewerbern den Zulassungsentscheid schriftlich und teilt ihn dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche sowie dem Bischof von Basel mit.

### **Art. 41** Mündliche Prüfung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--41}

1. Die Prüfungskommission organisiert die mündliche Prüfung und instruiert und dokumentiert die Kandidatinnen oder Kandidaten spätestens einen Monat vor der Prüfung über das Prüfungsgebiet.
2. Inhalte der mündlichen Prüfung sind
   a Grundzüge des Verhältnisses von Kirche und Staat,
   b für den bernischen Kirchendienst wesentliche kantonale und kirchliche Rechtsgrundlagen,
   c religionsrechtlich relevante Aspekte des Bundesrechts und die ökumenische Dimension des Kirchenrechts und
   d der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse in einer der beiden Amtssprachen.
3. Die mündliche Prüfung wird durch zwei Expertinnen oder Experten bewertet, wobei mindestens eine Person Mitglied der Prüfungskommission sein muss.

### **Art. 42** Prüfungsdauer und Protokoll {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--42}

1. Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten.
2. Die beisitzende Expertin oder der beisitzende Experte erstellt ein Protokoll.
3. Die Prüfungen können akustisch aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen werden gelöscht, sobald das Prüfungsergebnis rechtskräftig geworden ist.

### **Art. 43** Bewertung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--43}

1. Die mündliche Prüfung wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.
2. Der Entscheid über das Bestehen der mündlichen Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten schriftlich eröffnet und dem Landeskirchenrat der römisch-katholischen Landeskirche sowie dem Bischof von Basel mitgeteilt.

### **Art. 44** Wiederholung, Fernbleiben und Prüfungsabbruch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--44}

1. Die mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
2. Wer ohne wichtige Gründe die mündliche Prüfung verschiebt, von ihr fernbleibt oder sie abbricht, hat die mündliche Prüfung nicht bestanden.
3. Wichtige Gründe sind namentlich Krankheit, Unfall oder Todesfall einer nahestehenden Person. Sie müssen unverzüglich gemeldet und durch ein Arztzeugnis oder andere sachdienliche Unterlagen belegt werden. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission kann eine medizinische Sachverständige oder einen medizinischen Sachverständigen beiziehen.

## 3.3 Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 45** Öffentlichkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--45}

1. Mündliche Prüfungen und Praxisvollzüge sind öffentlich.
2. Zuhörerinnen und Zuhörer, die den Prüfungsablauf stören, werden weggewiesen.

### **Art. 46** Hilfsmittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--46}

1. Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Verfasserin oder des Verfassers der Prüfungsaufgabe die zulässigen Hilfsmittel.

### **Art. 47** Unredlichkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--47}

1. Wer eine Prüfungsnote oder ein Prädikat durch Täuschung, namentlich durch Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel, beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat das Staatsexamen oder die mündliche Prüfung für Geistliche der römisch-katholischen Landeskirche nicht bestanden.
2. Die Aufsichtspersonen sowie die Expertinnen und Experten halten den Vorfall unverzüglich fest und melden ihn der Präsidentin oder dem Präsidenten der Prüfungskommission. Sie oder er kann über den Ausschluss von den weiteren Prüfungen entscheiden.

## 4 Gebühren

### **Art. 48** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--48}

1. Es werden die folgenden Gebühren erhoben:
   a Prüfung des Staatsexamens
   b Rückzug der Anmeldung vor Prüfungsbeginn
   c Beurteilung der Gleichwertigkeit auswärtiger Ausbildungen und Abschlüsse für die Anstellung in der Landeskirche sowie für die nötigen Prüfungen, je nach Aufwand
   d Wiederholung der Prüfung
   e Abschriften, Beglaubigungen, Bestätigungen und dergleichen, die nicht in der Prüfungsgebühr inbegriffen sind

## 5 Rechtspflege

### **Art. 49** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--49}

1. Gegen Verfügungen der Prüfungskommissionen und gegen Verfügungen ihrer jeweiligen Präsidentin oder ihres jeweiligen Präsidenten kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich bei der Direktion für Inneres und Justiz Beschwerde geführt werden.
2. Bei Beschwerden gegen Prüfungsergebnisse ist die Rüge der Unangemessenheit unzulässig.
3. Im Übrigen gilt das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 50** Übergangsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--50}

1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung gilt für noch laufende Prüfungsverfahren oder hängige Beschwerdeverfahren das bisherige Recht.
2. Die laufende Amtsdauer der Mitglieder der Prüfungskommissionen läuft Ende 2022 aus.

### **Art. 51** Aufhebung von Verordnungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--51}

1. Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben:
   1. Die Verordnung (2) vom 7. Februar 1984 über die Gebühren der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (Zuständigkeitsbereich der vormaligen Kirchendirektion),
   2. Die Verordnung vom 9. September 2009 über das Staatsexamen für den Dienst in der evangelisch-reformierten Landeskirchen des Kantons Bern,
   3. Die Verordnung vom 18. Dezember 2002 über die Ausbildungen und Prüfungen für den Dienst in der römisch-katholischen Landeskirche des Kantons Bern,
   4. Die Verordnung vom 29. Januar 2003 über die Prüfung der Kandidatinnen und Kandidaten für den Dienst in der christkatholischen Landeskirche des Kantons Bern (christkatholische Prüfungsverordnung),
   5. Die Verordnung vom 6. November 2002 über die Entschädigung der Mitglieder der theologischen Prüfungskommissionen.

### **Art. 52** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.110--52}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.