414.111
# Verordnung über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen
Vom 09.11.2005 (Stand 01.11.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz, Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--1}

1. Inhaberinnen und Inhaber von kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstellen (im Folgenden Pfarrerinnen und Pfarrer) können für den Bezug von Weiterbildung und Studienurlaub freigestellt werden, wenn dafür ein dienstliches Interesse vorhanden ist.
2. Katechetinnen und Katecheten bzw. Jugendarbeiterinnen und Jugendarbeiter an kantonal besoldeten Pfarr- oder Hilfspfarrstellen haben keinen Anspruch auf Studienurlaub.
3. Die zuständigen kirchlichen Oberbehörden können im Rahmen dieser Verordnung ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

### **Art. 2** Freistellungsarten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--2}

1. Arten der Freistellung:
   a kurze Weiterbildung: bis zehn Arbeitstage pro zwei Jahre, für Pfarrerinnen und Pfarrer in den ersten fünf Amtsjahren zusätzlich fünf Arbeitstage pro Jahr;
   b lange Weiterbildung: mehr als zehn Arbeitstage pro zwei Jahre;
   c Studienurlaub: insgesamt sechs Monate.

### **Art. 3** Bewilligungsbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--3}

1. Freistellungen für eine kurze Weiterbildung werden durch den zuständigen Kirchgemeinderat oder die zuständige kirchliche Oberbehörde bewilligt. Die Kirchen regeln das Verfahren.
2. Freistellungen für eine Weiterbildung von mehr als fünfzehn Arbeitstagen pro zwei Jahre (lange Weiterbildung) und für einen Studienurlaub werden von der Beauftragten oder vom Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten der Direktion für Inneres und Justiz auf Antrag der zuständigen kirchlichen Oberbehörde bewilligt.

### **Art. 4** Stellvertretungskosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--4}

1. Die Kosten der Stellvertretung für Pfarrerinnen und Pfarrer, die für Weiterbildung oder Studienurlaub freigestellt sind, gehen zu Lasten der betreffenden Kirchgemeinde oder, bei direkter Ernennung durch eine kantonale Behörde, zu Lasten des Kantons.

## 2 Lange Weiterbildung

### **Art. 5** Voraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--5}

1. Zwischen zwei langen Weiterbildungen von mehr als 15 Arbeitstagen müssen mindestens fünf Jahre liegen. Diese Frist kann unterschritten werden, wenn das dienstliche Interesse es erfordert.

### **Art. 6** Bewilligungsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--6}

1. Die Pfarrerin oder der Pfarrer reicht das Gesuch für eine lange Weiterbildung beim Kirchgemeinderat ein, der dieses mit seiner Stellungnahme zur Prüfung an die zuständige kirchliche Oberbehörde weiterleitet.
2. Die zuständige kirchliche Oberbehörde leitet das Gesuch mit ihrem Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs an die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten weiter.

## 3 Studienurlaub

### **Art. 7** Voraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--7}

1. Für einen Studienurlaub werden vorausgesetzt
   a ein Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent,
   b die erfolgte Wahl auf Amtsdauer bzw. eine unbefristete Anstellung,
   c mindestens zehn an einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle im Kanton Bern geleistete Dienstjahre,
   d der Antritt des Urlaubs erfolgt mindestens drei Jahre vor Erreichen des Rücktrittsalters.
2. Ausserhalb des Kantons Bern geleistete Dienstjahre an einer Pfarr- oder Hilfspfarrstelle werden zur Hälfte angerechnet. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in interkantonalen Vereinbarungen.

### **Art. 8** Dauer des Studienurlaubs {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--8}

1. Der Studienurlaub dauert höchstens sechs Monate. Er kann in Teilen von mindestens je zwei Monaten bezogen werden.

### **Art. 9** Bewilligungsverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--9}

1. Das vorläufige Gesuch für einen Studienurlaub ist spätestens ein Jahr vor dem geplanten Beginn bei der Beauftragten oder beim Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten einzureichen. Die Beauftragte oder der Beauftragte prüft, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 7 erfüllt sind.
2. Die Beauftragte oder der Beauftragte veranlasst ein Mitarbeitergespräch zwischen der Pfarrerin oder dem Pfarrer und dem Kirchgemeinderat, in dem die inhaltlichen Schwerpunkte und der Zeitpunkt des Studienurlaubs sowie die Regelung der Stellvertretung festgelegt werden.
3. Die inhaltliche Planung des Studienurlaubs erfolgt gestützt auf die kirchlichen Ausführungsbestimmungen in Zusammenarbeit zwischen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller und der Kirche. Die zuständige kirchliche Oberbehörde leitet das definitive Gesuch mit ihrem Antrag spätestens zwei Monate vor Beginn des Urlaubs an die Beauftragte oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten weiter.

### **Art. 10** Gehaltsabzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--10}

1. Der beurlaubten Pfarrerin oder dem beurlaubten Pfarrer wird während der Dauer des Studienurlaubs das Gehalt einschliesslich des 13. Monatsgehalts um zehn Prozent gekürzt. Die Sozialzulagen werden nicht gekürzt.

### **Art. 11** Rückerstattung an die Kirchgemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--11}

1. Die gemäss Artikel 10 einbehaltenen Gehaltsteile werden den Kirchgemeinden zur Finanzierung von Stellvertretungskosten rückerstattet.
2. Die Direktion für Inneres und Justiz erstattet die gemäss Absatz 1 einbehaltenen Gehaltsteile am Ende des Kalenderjahrs nach Vorlage der tatsächlichen Stellvertretungskosten und proportional nach Massgabe der Urlaubsbezüge an die jeweiligen Kirchgemeinden.

### **Art. 12** Abbruch des Studienurlaubs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--12}

1. Wird ein Studienurlaub wegen Krankheit oder Unfall abgebrochen, besteht ein Anspruch auf Nachbezug des noch nicht bezogenen Urlaubs. Die zeitliche Festsetzung des Nachbezugs ist durch den Kirchgemeinderat zu bewilligen und der Direktion für Inneres und Justiz mitzuteilen.
2. Wird ein Studienurlaub aus privaten Gründen abgebrochen, entfällt der Anspruch auf Nachbezug.
3. Die beurlaubte Person meldet den Abbruch unverzüglich der Beauftragten oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten.

### **Art. 13** Rückzahlungsverpflichtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--13}

1. Tritt eine Pfarrerin oder ein Pfarrer während des Studienurlaubs oder innerhalb von zwei Jahren nach dessen Bezug aus dem Dienst im bernischen Kirchengebiet aus, hat sie oder er der Kirchgemeinde die durch den Studienurlaub verursachten Stellvertretungskosten wie folgt zurückzuzahlen:
   a bei Austritt während des Studienurlaubs: 100 Prozent,
   b bei Austritt im ersten Jahr nach dem Studienurlaub: 50 Prozent,
   c bei Austritt im zweiten Jahr nach dem Studienurlaub: 25 Prozent.
2. Der zurückzuzahlende Betrag darf das während des Studienurlaubs bezogene Gehalt nicht übersteigen.
3. Die Rückzahlungsverpflichtung entfällt bei Tod oder Invalidität der betroffenen Person.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--14}

1. Abweichende Regelungen der Landeskirchen sind bis 31. Dezember 2007 anzupassen.
2. Wer bereits einen Studienurlaub nach bisherigem Recht bezogen hat, kann nur noch die Differenz zum Anspruch nach neuem Recht beantragen.

### **Art. 15** Aufhebung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--15}

1. Folgende Regierungsratsbeschlüsse werden aufgehoben:
   a Nr. 1979 vom 13. Mai 1992.
   b Nr. 0208 vom 22. Januar 1990
   c Nr. 1979 vom 13. Mai 1992.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--414.111--16}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.