415.0
# Kirchensteuergesetz
(KStG)
Vom 16.03.1994 (Stand 01.11.2020)

## 1 Steuerhoheit

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--1}

1. Die Kirchgemeinden erheben Steuern auf Einkommen und Vermögen der natürlichen Personen, auf Gewinn und Kapital juristischer Personen, auf Vermögensgewinnen sowie nach Massgabe der Steuergesetzgebung eine Quellensteuer für bestimmte natürliche und juristische Personen.
1a. Die Erträge aus den Kirchensteuern der juristischen Personen dürfen nicht für kultische Zwecke verwendet werden.
2. Kirchgemeinden bestehen nach den Vorschriften des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskirchen (Landeskirchengesetz, LKG). Wo Gesamtkirchgemeinden im Sinne von Artikel 13 LKG bestehen, gelten sie als Kirchgemeinden und ihre entsprechenden Organe als Kirchgemeindeversammlung oder Kirchgemeinderat.

## 2 Steuerpflicht

### **Art. 2** Natürliche Personen, 1. im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--2}

1. Der Kirchensteuerpflicht unterliegen die natürlichen Personen, die
   a im Gebiet einer Kirchgemeinde nach Massgabe des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben oder wirtschaftlich zugehörig sind und
   b am Ende des Steuerjahres, beim Ende der Steuerpflicht im Kanton Bern oder beim Ende der Kirchensteuerpflicht einer bernischen Landeskirche oder einer ihr entsprechenden Konfession oder kirchlichen Namensbezeichnung angehören.

### **Art. 3** 2. Beginn und Ende {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--3}

1. Die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche richtet sich nach ihrem Recht.
2. Bei Austritt aus einer Landeskirche erlischt die Kirchensteuerpflicht mit der rechtsverbindlichen Austrittserklärung.

### **Art. 4** 3. Steuernachfolge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--4}

1. Beim Tod einer steuerpflichtigen Person treten ihre Erben ohne Rücksicht auf ihre eigene Konfessionszugehörigkeit für die bis zum Tod geschuldete Kirchensteuer in die Steuerpflicht ein.

### **Art. 5** Ehegatten, eingetragene Partnerschaft {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--5}

1. Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben, sind für die Steuern auf Einkommen und Vermögen gemeinsam steuerpflichtig.
2. Gehören gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder eingetragene Partner verschiedenen Landeskirchen an oder ist nur ein Ehegatte beziehungsweise eine eingetragene Partnerin oder ein eingetragener Partner Mitglied einer Landeskirche, so berechnet sich der Steueranteil der anspruchsberechtigten Kirchgemeinde auf der Hälfte der gemeinsam veranlagten einfachen Steuer.

### **Art. 6** 5. Ausnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--6}

1. Von der Kirchensteuer befreit sind die nach Artikel 17 des Steuergesetzes steuerbefreiten Personen.

### **Art. 7** Juristische Personen, 1. im allgemeinen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--7}

1. Juristische Personen sind unter Vorbehalt von Artikel 8 steuerpflichtig in den Kirchgemeinden, die in ihrer Sitzgemeinde bestehen oder in denen die juristische Person die Voraussetzungen der teilweisen Steuerpflicht erfüllt.

### **Art. 8** 2. Ausnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--8}

1. Von der Kirchensteuerpflicht sind diejenigen juristischen Personen befreit, die selber einen religiösen oder kirchlichen Zweck verfolgen oder die nach Artikel 83 des Steuergesetzes steuerbefreit sind.

### **Art. 9** Grundstücksgewinn {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--9}

1. Natürliche und juristische Personen unterliegen für Grundstücksgewinne der Steuerpflicht derjenigen Kirchgemeinde, in deren Gebiet das veräusserte Grundstück liegt.

## 3 Festsetzung der Kirchensteuer

### **Art. 10** Bemessungsgrundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--10}

1. Die steuerbaren Einkommen und Vermögen natürlicher Personen, Gewinne und Kapital der juristischen Personen sowie die Grundstückgewinne natürlicher und juristischer Personen bemessen sich ausschliesslich nach dem Steuergesetz.
2. Die sich daraus ergebenden Steuerfaktoren und allfällige Steuererleichterungen gelten auch für die Kirchensteuer.

### **Art. 11** Tarife {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--11}

1. Für die Kirchensteuern gelten die für die Kantonssteuern festgesetzten Einheitssätze, die mit der Steueranlage multipliziert werden.
2. Die Kirchensteuer auf Geldspielgewinnen beträgt acht Prozent der vom Kanton erhobenen Einkommenssteuer auf diesen Gewinnen.
3. …

### **Art. 12** Steueranlage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--12}

1. Die Steueranlage wird alljährlich in einem Bruchteil der einfachen Steuer festgesetzt.
2. Die Steueranlage wird von der Kirchgemeinde zusammen mit der Abstimmung über das Budget festgesetzt.
3. Die Kirchensteuer der juristischen Personen wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der betroffenen Kirchgemeinden erhoben.

## 4 Verfahren

### **Art. 13** Registerführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--13}

1. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden führen die Kirchensteuerregister.
2. Die Steuerregisterführer und Steuerregisterführerinnen der Einwohnergemeinden und der gemischten Gemeinden leiten die vollständigen Angaben aus dem Register der Kirchensteuerpflichtigen an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
3. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden erhalten von den Kirchgemeinden für die Registerführung einen festen Betrag je steuerpflichtigen Konfessionsangehörigen.
4. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen über die Anlage und die Führung der Kirchensteuerregister und setzt periodisch die Höhe der Entschädigung im Sinne von Absatz 3 fest.

### **Art. 14** Veranlagung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--14}

1. Die kantonale Steuerverwaltung veranlagt gleichzeitig mit den Kantons- und Gemeindesteuern die Kirchensteuern der kirchensteuerpflichtigen Personen und eröffnet ihnen die Veranlagung durch Verfügung.
2. Jede rechtskräftige Änderung der Kantonssteuerveranlagung durch Revision, Berichtigung oder Nachsteuer führt zu einer entsprechenden Änderung der Kirchensteuerveranlagung.

### **Art. 15** Anfechtung der Kirchensteuerpflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--15}

1. Die Unterstellung unter die Kirchensteuerpflicht kann mit Einsprache beim Kirchgemeinderat angefochten werden.
2. Gegen die neue Verfügung des Kirchgemeinderates kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.
3. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

### **Art. 16** Anfechtung der Steuerberechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--16}

1. Die Bemessungsgrundlage, die Anwendung der Tarife und die Steuerberechnung können ausschliesslich zusammen mit der entsprechenden Veranlagung der Kantonssteuern angefochten werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz.

## 5 Steuerbezug

### **Art. 17** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--17}

1. Der Bezug der Kirchensteuer erfolgt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gemäss den Vorschriften des Steuergesetzes .
2. Die Bezugsbehörden überweisen die bezogenen Kirchensteuern an die Kirchgemeinden.

### **Art. 18** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--18}

1. Der Bezug der Kirchensteuer obliegt der für die Kantonssteuer zuständigen Behörde.
2. Die Bezugsbehörde erhält für den Bezug und die Überweisung der Kirchensteuer eine Provision von zwei Prozent der abgerechneten Steuern.

### **Art. 19** Steueransprüche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--19}

1. Die Kirchensteuer einer juristischen Person wird auf die Kirchgemeinden, die nach Artikel 7 anspruchsberechtigt sind, aufgeteilt.
2. Der Anteil der Kirchgemeinden bemisst sich nach der Zahl ihrer Konfessionsangehörigen in der Sitz- oder Ansprechergemeinde im Verhältnis zur Zahl der Konfessionsangehörigen der anspruchsberechtigten Kirchgemeinden.
3. Für die Ermittlung der Konfessionsangehörigkeit sind die letzten gültig erklärten Ergebnisse einer eidgenössischen Volkszählung massgebend.

### **Art. 20** Steuerteilung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--20}

1. Sind natürliche oder juristische Personen in verschiedenen Kirchgemeinden steuerpflichtig, so gelten für die Verteilung der Kirchensteuer die gleichen Grundsätze wie für die Teilung der Gemeindesteuern.
2. Das Verfahren richtet sich nach dem Steuergesetz.
3. …

### **Art. 21** Steuererlass {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--21}

1. Ein von der zuständigen Behörde gefällter Erlassentscheid betreffend die Kantonssteuer gilt im gleichen Verhältnis auch für die Kirchensteuer.
2. Über Erlassgesuche, die einzig die Kirchensteuern betreffen, entscheidet der Kirchgemeinderat.

### **Art. 22** Erbenhaftung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--22}

1. Die Erben haften für die vom Erblasser geschuldeten Kirchensteuern im gleichen Umfang wie für dessen Staatssteuern, mit Einschluss der Nach- und Strafsteuern (Art. 181 Abs. 3 StG).

## 6 Quellensteuer

### **Art. 23** Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--23}

1. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 112 des Steuergesetzes für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und für Ersatzeinkommen an der Quelle besteuert werden, unterliegen auch für die Kirchensteuer einem Steuerabzug an der Quelle, wenn sie nach den Bestimmungen des landeskirchlichen Rechts einer Landeskirche angehören.

### **Art. 24** Steueranlage {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--24}

1. Die Kirchensteuer wird zum gewogenen Mittel der Steueranlagen der Kirchgemeinden mit quellensteuerpflichtigen Personen erhoben. Die Berechnung des massgebenden Mittels erfolgt sinngemäss nach den Bestimmungen des Steuergesetzes für die Berechnung der Quellensteuern der Einwohner- und gemischten Gemeinden.

### **Art. 25** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--25}

1. Das Verfahren für den Steuerbezug an der Quelle richtet sich nach den Bestimmungen des Steuergesetzes.

## 7 Schlussbestimmung

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--415.0--26}

1. Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1995 in Kraft.