423.411.11
# Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Förderungskonzepts zum Programm «Junge Talente Musik»
(JTMV)
Vom 20.09.2023 (Stand 01.11.2023)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Massnahmen nach der eidgenössischen Gesetzgebung über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik».

### **Art. 2** Anwendbare Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--2}

1. Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik».

### **Art. 3** Massnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--3}

1. Der Kanton erlässt ein kantonales Begabtenförderungsprogramm und gewährt Beiträge an die Leistungserbringer der anerkannten Förderangebote sowie an die Talente.

### **Art. 4** Mittelvorbehalt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--4}

1. Die Beiträge werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Finanzmittel gewährt.

### **Art. 5** Rechtsanspruch {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--5}

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Beiträge.

## 2 Kantonales Begabtenförderungsprogramm

### **Art. 6** Inhalt {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--6}

1. Das kantonale Begabtenförderungsprogramm erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 4 der Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente Musik».
2. Es enthält die anerkannten Förderangebote.

### **Art. 7** Anerkennung der Förderangebote {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--7}

1. Die Förderangebote werden anerkannt, wenn sie
   a von einem Leistungserbringer nach Artikel 8 angeboten werden und
   b die Voraussetzungen nach Ziffer II, 5 des Rahmenkonzepts «Junge Talente Musik» des Bundesamts für Kultur vom Juni 2022 erfüllen.

### **Art. 8** Leistungserbringer {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--8}

1. Die Förderangebote können von den folgenden Leistungserbringern angeboten werden:
   a den kantonal anerkannten Musikschulen,
   b dem Verband Bernischer Musikschulen,
   c der Swiss Jazz School Bern und
   d der Berner Fachhochschule, Hochschule der Künste Bern.
2. Sie können von weiteren Leistungserbringern angeboten werden, die juristische Personen mit Sitz im Kanton sind und eine genügende Qualität der Förderangebote sowie eine genügende Vernetzung mit anderen Leistungserbringern gewährleisten.
3. Natürliche Personen können ausnahmsweise und in begründeten Fällen als Leistungserbringer eingesetzt werden.
4. Sie müssen die gleiche Qualität und Vernetzung wie die übrigen Leistungserbringer gewährleisten.

## 3 Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--9}

1. Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten werden an die Kosten der anerkannten Förderangebote oder deren Entwicklung, Koordination, Vernetzung oder Betreuung gewährt, soweit die Kosten nicht durch andere Erträge gedeckt sind.
2. Sie werden pro Schuljahr gewährt.
3. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach den zur Verfügung stehenden Mitteln.

## 4 Beiträge an die Talente

### **Art. 10** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--10}

1. Beiträge an die Talente werden für den Besuch eines anerkannten Förderangebots gewährt.
2. Sie werden für ein Schuljahr gewährt.

### **Art. 11** Berechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--11}

1. Beiträge an die Talente werden nur Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.

### **Art. 12** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--12}

1. Die Gesuche um Beiträge an die Talente sind zwischen dem 15. Januar und dem 30. April für das folgende Schuljahr einzureichen.
2. Auf Gesuche, die nicht innerhalb des zulässigen Zeitraums eingereicht werden, wird nicht eingetreten.

### **Art. 13** Zuweisung zur Förderstufe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--13}

1. Die Fachkommission im musischen Bereich nach Artikel 31h bis 31r der Volksschulverordnung vom 10. Januar 2013 (VSV) beurteilt das Talent der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie deren Zuweisung zu einer Förderstufe.
2. Sie erstellt die Beurteilung zuhanden der zuständigen Stelle des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung.

### **Art. 14** Priorisierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--14}

1. Übersteigen die erforderlichen Beiträge an die Talente die verfügbaren Mittel, so werden die Gesuche nach einer Prioritätenordnung bewilligt.
2. Die Prioritätenordnung berücksichtigt
   a die Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des Förderangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen,
   b die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger,
   c das Ziel, möglichst vielen Talenten den Besuch der Förderangebote zu erleichtern.
3. Genügen diese Prioritäten nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Gesuchseingangs berücksichtigt.

### **Art. 15** Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--15}

1. Wird die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern oder anderer Unterhaltspflichtiger im Gesuch nicht nachgewiesen, gilt sie als maximal.

## 5 Vollzug und zuständige Stellen

### **Art. 16** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--16}

1. Dem Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung obliegt der Vollzug.

### **Art. 17** Zuständige Stellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--17}

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung
   a anerkennt die Förderangebote,
   b erlässt das kantonale Begabtenförderungsprogramm,
   c schliesst die Leistungsvereinbarung über die eidgenössischen Finanzhilfen mit dem Bund ab,
   d gewährt die Beiträge an die Leistungserbringer von Förderangeboten,
   e legt die Prioritätenordnung für die Beiträge an die Talente fest.
2. Die Sachbearbeiterin oder der Sachbearbeiter der Abteilung Regelschule deutsch des Amts für Kindergarten, Volksschule und Beratung gewährt die Beiträge an die Talente.

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--18}

1. Die Gesuche um Beiträge an die Talente für das Schuljahr 2023/2024 sind bis am 15. November 2023 einzureichen.
2. Die Priorisierung erfolgt aufgrund der Höhe der standardisierten Mehrkosten, die durch den Besuch des Förderangebots anstelle des von Kanton und Gemeinden unterstützten Grundangebots für die Talente anfallen. Genügt diese Prioritätensetzung nicht, werden die Gesuche nach dem Datum des Gesuchseingangs berücksichtigt.

### **Art. 19** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--423.411.11--19}

1. Diese Verordnung tritt am 1. November 2023 in Kraft.