426.111
# Naturschutzverordnung
(NSchV)
Vom 10.11.1993 (Stand 01.01.2023)

## 1 Erläuterung von Begriffen

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--1}

1. Die wichtigsten im Naturschutzgesetz und in dieser Verordnung verwendeten Begriffe werden im rechtlich nicht bindenden Anhang 3 zu dieser Verordnung erläutert.

## 2 Schutz von Biotopen und Objekten

## 2.1 Allgemeines

### **Art. 2** Schutzwürdigkeit und Einreihung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--2}

1. Biotope oder Objekte erhalten ihre Schutzwürdigkeit hauptsächlich aufgrund
   a ihrer Unersetzbarkeit,
   b der biologischen Vielfalt,
   c des Vorkommens von seltenen Pflanzen- oder Tierarten gemäss den von der Abteilung Naturförderung (ANF) anerkannten «Roten Listen»,
   d ihrer Einmaligkeit, Seltenheit oder besonders typischen Ausbildung (z.B. Vorkommen zahlreicher ökologischer Kennarten),
   e der landschaftsökologischen Funktion,
   f ihrer Grösse und
   g ihrer relativen Unversehrtheit.
2. Für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit können weitere Kriterien wie wissenschaftlicher Wert, geologische Besonderheit, landschaftliche Schönheit oder vorhandene Beeinträchtigungen einbezogen werden.

### **Art. 3** Schutzziele {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--3}

1. Der Schutz von Gebieten und Objekten verfolgt namentlich folgende Ziele:
   a Erhaltung und Förderung von Lebensgemeinschaften oder von bestimmten Pflanzen- oder Tierarten in ihren Lebensräumen,
   b Erhaltung von naturgeschichtlichen Zeugen,
   c Gewährleistung des ökologischen Ausgleichs,
   d Schaffung störungsfreier Zonen,
   e Information und Erziehung und
   f wissenschaftliche Forschung.

### **Art. 4** Schutzmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--4}

1. Als Schutzmassnahmen kommen insbesondere in Betracht
   a Anordnungen zum Schutze der Pflanzen und Tiere,
   b Einschränkungen der Nutzung,
   c Zutritts- und Verkehrsbeschränkungen und
   d Pflege-, Gestaltungs- und Wiederherstellungsanweisungen («Pflegeplan»).
2. Die Schutzmassnahmen sind so zu wählen, dass die Rechte der Eigentümer und allfällig betroffener Dritter nicht mehr als erforderlich eingeschränkt werden.

### **Art. 5** Verkehrsbeschränkungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--5}

1. Auf Antrag der ANF verfügt die zuständige Behörde im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Stellen Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs auf Strassen und Gewässern.
2. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Strassenpolizeiverordnung oder dem Schiffahrtsgesetz.

### **Art. 6** Markierung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--6}

1. Geschützte Gebiete sind als solche zu markieren.
2. Die ANF erlässt die erforderlichen Weisungen.

## 2.2 Unterschutzstellung

### **Art. 7** Verträge und Schutzbeschlüsse; Inhalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--7}

1. Verträge über den Schutz von Gebieten oder Objekten sowie Schutzbeschlüsse müssen mindestens enthalten
   a eine Beschreibung des Gebietes oder des Objektes und seine Festlegung in einem Plan,
   b eine Auflistung der Schutzziele,
   c die Anordnung der Schutzmassnahmen,
   d allfällige ständige Ausnahmen von den Vorschriften oder Vorbehalte zugunsten bestimmter Personen oder Nutzungsarten und
   e den Hinweis auf die zuständigen Organe für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen, Aufsicht und Markierung.
2. In den Verträgen sind zusätzlich festzulegen
   a allfällige Entschädigungen und Abgeltungen,
   b die Vertragsdauer und die Kündigungsmöglichkeit,
   c Bestimmungen über die vorzeitige Auflösung des Vertrages und
   d Regeln über die Rechtsnachfolge.

### **Art. 8** Mitwirkung der Betroffenen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--8}

1. Die ANF sorgt dafür, dass die betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümer, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, weitere in ihren Rechten betroffene Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sowie Gemeinden über beabsichtigte Unterschutzstellungen frühzeitig informiert werden und schon bei der Planung mitwirken können.
2. Die Mitwirkung kann erfolgen, indem
   a die vorgesehene Unterschutzstellung und deren Auswirkungen mit den Betroffenen einzeln besprochen werden;
   b die Unterlagen über die vorgesehene Unterschutzstellung während einer Mitwirkungsfrist von 30 Tagen öffentlich aufgelegt werden;
   c an besonderen Orientierungsversammlungen diese Unterlagen zur Diskussion gestellt werden.
3. Im Rahmen der Mitwirkung können Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden. Sie sind der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion in Form des Gesprächs-, des Versammlungsprotokolls oder eines zusammenfassenden Mitwirkungsberichtes zur Kenntnis zu bringen. Die Gesprächsprotokolle sind nicht öffentlich.
4. Vorbehalten bleiben die Verhandlungen über die Zustimmung zur Unterschutzstellung oder einen Vertragsabschluss sowie über allfällige Entschädigungen und Abgeltungen.

### **Art. 9** Publikationen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--9}

1. In der Publikation des Planentwurfs und der Vorschriften nach Artikel 37 des Gesetzes sind anzugeben
   a das zu schützende Gebiet oder Objekt, der Hinweis auf seine Lage sowie der wesentliche Inhalt des Schutzbeschlusses,
   b der Ort der Auflage,
   c Beginn und Ende der Auflagefrist sowie
   d die Möglichkeit zur Einsprache und der Kreis der Einspracheberechtigten.
2. Der Hinweis auf den Schutzbeschluss nach Artikel 40 des Gesetzes ist unter Angabe der Gebietsbezeichnung oder der Parzellennummern im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Die ausführliche Publikation erfolgt im Internet auf der Homepage der ANF.

### **Art. 10** Verzeichnis der Naturschutzgebiete und -objekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--10}

1. Die ANF führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der geschützten Gebiete von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie der Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung.
2. Die Gemeinden melden ihre Unterschutzstellungen der ANF und stellen ihr die verlangten Unterlagen zur Verfügung.

## 2.3 Besondere Schutzzonen

### **Art. 11** Artenschutzzonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--11}

1. Zusätzlich zu den Naturschutzgebieten kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für bestimmte Zonen besondere Vorschriften zum Schutze von Tier- und Pflanzenarten verfügen.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Wild- und Vogelschutz sowie über die Fischerei.

### **Art. 12** Gewässer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--12}

1. Fliessgewässer dürfen nicht eingedolt oder überdeckt werden, nach Möglichkeit sind ihre natürlichen Läufe beizubehalten und eingedolte oder überdeckte Gewässer freizulegen.
2. Gewässerverbauungen und -korrekturen sind möglichst naturnah auszuführen.
3. Das Nähere regeln das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer, das Bundesgesetz über die Fischerei und das Wasserbaugesetz.

### **Art. 13** Hecken, Feldgehölze, Ufervegetation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--13}

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter kann eine Ausnahmebewilligung zur Beseitigung einer Hecke oder eines Feldgehölzes gemäss Artikel 27 des Gesetzes erteilen,
   a wenn der Fortbestand der Hecke oder des Feldgehölzes unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen dem Gesuchsteller nicht mehr zumutbar ist oder
   b wenn überwiegende öffentliche Interessen die Beseitigung erfordern.
2. Mit Erteilung der Ausnahmebewilligung ist der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu ökologischem Ersatz zu verpflichten.
3. Über Ausnahmen vom Beseitigungsverbot von Ufervegetation entscheidet die ANF. Die Absätze 1 und 2 sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 14** Wald {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--14}

1. Der Wald ist als naturnahe Lebensgemeinschaft in seiner Fläche und seiner räumlichen Verteilung durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung über den Wald geschützt.

## 2.4 Pflege geschützter Gebiete oder Objekte

### **Art. 15** Pflegeplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--15}

1. Zur Erreichung der Schutzziele nach den Schutzbeschlüssen oder den Verträgen über den Schutz eines Gebietes oder Objektes werden die notwendigen Pflege- und Gestaltungsmassnahmen in einem Pflegeplan festgehalten.

### **Art. 16** Pflege der Hecken und Feldgehölze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--16}

1. Eine dem Schutzzweck entsprechende Pflege und Nutzung von Hecken und Feldgehölzen, insbesondere das periodische Auslichten, ist gestattet.
2. Innerhalb von drei Jahren darf höchstens die Hälfte einer Hecke oder eines Feldgehölzes auf den Stock gesetzt werden, der gleiche Abschnitt jedoch frühestens wieder nach fünf Jahren. Grössere Bäume sind so lange wie möglich zu erhalten.

### **Art. 17** Pflege der Ufervegetation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--17}

1. Für die Pflege der uferbegleitenden Gehölze gelten sinngemäss die Vorschriften für die Pflege von Hecken und Feldgehölzen. Die übrige Ufervegetation einschliesslich Auen sind so zu pflegen, dass sie als Biotope erhalten bleiben und ihren Artenreichtum beibehalten.

### **Art. 18** Abbrennen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--18}

1. Das Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ist verboten.

## 3 Artenvielfalt&nbsp;<strong>*</strong>

## 3.1 Schutz der einheimischen Pflanzen

### **Art. 19** Unbedingt geschützte Blüten- und Farnpflanzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--19}

1. Die im Anhang 1.1 aufgeführten Blüten- und Farnpflanzen sind vollständig geschützt.
2. Es ist untersagt, diese Pflanzen oder Teile davon
   a zu pflücken, auszugraben, auszureissen oder auf andere Weise zu schädigen;
   b mitzunehmen, zu versenden, feilzubieten, zu veräussern oder sich anzueignen.

### **Art. 20** Bedingt geschützte Blütenpflanzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--20}

1. Pflanzen der in Anhang 1.2 aufgeführten Arten dürfen weder ausgegraben noch ausgerissen oder geschädigt werden.
2. Sofern die Art am Standort und in der näheren Umgebung häufig ist, dürfen höchstens fünf Blütentriebe, fünf Fruchttriebe oder fünf Zweige sorgfältig gepflückt werden.

### **Art. 21** Übrige Blütenpflanzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--21}

1. Bei allen übrigen Blütenpflanzen ist das massenhafte Sammeln verboten. Erlaubt ist das Pflücken eines mittelgrossen Strausses.
2. Vorbehalten bleiben die Artikel 22 und 24.

## 3.2 Sammeln von Pflanzen

### **Art. 22** Pflanzensammeln im ortsüblichen Umfang {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--22}

1. Das Sammeln von wildwachsenden Beeren, Tee- und Heilkräutern, Flechten, Moosen und Pilzen ist unter Vorbehalt von Artikel 23 im ortsüblichen Umfang gestattet, soweit es sich nicht um geschützte Arten handelt und falls die Art am Standort oder in der näheren Umgebung häufig ist.
2. Die Pflanzen sind sorgfältig, artgerecht und unter Schonung benachbarter Pflanzen zu pflücken. Das Aufreissen der Bodendecke, jedes unnötige Nachgraben sowie die Verwendung technischer Hilfsmittel wie «Heitisträhl» sind untersagt.

### **Art. 23** Pilzsammeln&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--23}

1. …
2. Pro Tag und Person dürfen nicht mehr als zwei Kilogramm Pilze gesammelt werden.
3. Veranstaltungen zum organisierten Sammeln von Pilzen sind verboten. Vorbehalten bleiben geführte Exkursionen zu Ausbildungszwecken.

### **Art. 24** Sonderbewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--24}

1. Das gewerbsmässige Sammeln von wildwachsenden Pflanzen bedarf einer Bewilligung der ANF gemäss Artikel 33 des Gesetzes.
2. Die Bewilligung enthält Angaben über ihre örtliche und zeitliche Gültigkeit sowie den Hinweis auf das Zustimmungserfordernis der betroffenen Grundeigentümer für Mengen, welche die Ortsüblichkeit übersteigen.
3. Die ANF kann Ausnahmen zu wissenschaftlichen oder pädagogischen Zwecken bewilligen.
4. Sonderbewilligungen dürfen nicht erteilt werden, wenn der Fortbestand der Art in der betreffenden Gegend bedroht ist oder wenn keine Gewähr für das Einhalten der Auflagen und Bedingungen besteht.
5. Keiner Sonderbewilligung bedarf das Graben von bis zu 100 kg Wurzeln des gelben Enzians pro Person und Saison.

## 3.3 Schutz der einheimischen Tiere

### **Art. 25** Geschützte Tierarten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--25}

1. Die in Anhang 2 aufgeführten Tierarten gelten als geschützt.

### **Art. 26** Inhalt des Schutzes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--26}

1. Es ist verboten, geschützte Tiere absichtlich
   a zu fangen, zu verletzen oder zu töten;
   b ihre Eier, Larven, Puppen sowie ihre Nester zu beschädigen oder wegzunehmen;
   c ihre Brutstätten oder bevorzugten Aufenthaltsorte zu stören oder zu beschädigen;
   d lebend oder tot mitzuführen, zu versenden, anzubieten, auszuführen, anderen zu überlassen, zu erwerben, in Gewahrsam zu nehmen oder bei solchen Handlungen mitzuwirken; dies gilt auch für die Eier, Larven, Puppen und Nester dieser Tiere.

### **Art. 27** Ausnahmebewilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--27}

1. Die ANF kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen das Fangen, Halten, Töten und Präparieren von geschützten Tieren zu wissenschaftlichen oder Lehrzwecken bewilligen. Die Bewilligung kann örtlich und zeitlich beschränkt werden.
2. Es kann für technische Eingriffe in Brutstätten oder bevorzugte Aufenthaltsorte Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Eingriffe standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen. Die Verursacherin bzw. der Verursacher ist zu verpflichten, die erforderlichen Schutz-, Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen zu treffen.
3. Der ANF ist die vorübergehende Pflegehaltung von geschwächten oder kranken geschützten Tieren umgehend zu melden. Dauert die Haltung länger als fünf Tage oder werden regelmässig Tiere gepflegt, ist eine Halte- und Pflegebewilligung im Sinne von Absatz 1 erforderlich.
4. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über Jagd, Tier-, Wild- und Vogelschutz.

### **Art. 28** Bewilligung für Lehrkräfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--28}

1. Den Lehrkräften an öffentlichen und privaten Schulen sowie Fachstudentinnen und Fachstudenten der Biologie ist es unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen gestattet, zu Unterrichts- und Studienzwecken ohne besondere Bewilligung
   a einzelne Amphibien und geschützte Insekten zu fangen und vorübergehend zu halten sowie
   b eine geringe Menge von Amphibienlaich zu entnehmen.
2. Die Befreiung von der Bewilligungspflicht gilt nur, sofern
   a durch den Fang und die Entnahme der Bestand am betreffenden Fundort nicht gefährdet wird,
   b die Haltung sach- und artgerecht erfolgt und
   c die Tiere wieder am Fundort ausgesetzt werden.
3. Die Tierschutzvorschriften bleiben vorbehalten.

### **Art. 29** Gezüchtete oder eingeführte Tiere {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--29}

1. Auf Tiere, Eier, Larven oder Puppen, die nachweisbar aus Zuchtbetrieben oder aus Gebieten stammen, in denen sie nicht geschützt sind, finden die Schutzbestimmungen nach Artikel 26 keine Anwendung.

## 3.4 Förderung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 29a** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--29a}

1. Die ANF fördert die Artenvielfalt unter besonderer Berücksichtigung der gefährdeten Arten.
2. Sie trägt dabei den Erkenntnissen Rechnung, die der Liste der National Prioritären Arten zugrunde liegen.

## 4 Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 30** Naturschutzaufsicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--30}

1. Die Naturschutzaufsicht wird ausgeübt durch die
   a freiwilligen Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher,
   b Wildhüterinnen und Wildhüter und
   c staatlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher.
2. Die Angehörigen der Naturschutzaufsicht sind Organe der Strafverfolgungsbehörden.

### **Art. 31** Feststellung der Schützwürdigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--31}

1. Die Person, welche einen Eingriff in ein Biotop vornehmen will, das Gemeinwesen oder die Beschwerdeberechtigten können dessen Schutzwürdigkeit durch die zuständige Behörde (Artikel 43 des Gesetzes) beurteilen lassen.
2. Erweist sich das Biotop als schutzwürdig und wird der Person aus diesem Grunde das Vorhaben untersagt oder die Verweigerung der dafür erforderlichen Bewilligung in Aussicht gestellt, so kann sie ihre Rechte im Bewilligungsverfahren geltend machen oder, wenn keines durchgeführt wird, die vorläufige Unterschutzstellung im Sinne von Artikel 44 des Gesetzes verlangen.
3. Falls erforderlich, verfügt die zuständige Behörde vorläufige Sicherungs- und Erhaltungsmassnahmen und leitet das Verfahren zur Unterschutzstellung ein.

### **Art. 32** Berücksichtigung der Naturschutzbelange {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--32}

1. Alle Stellen der öffentlichen Verwaltung, die landschaftswirksame Tätigkeiten ausüben oder fördern, tragen gemeinsam Verantwortung für Natur und Landschaft, leisten einen aktiven Beitrag zu deren Erhaltung und unterstützen und fördern den Gedanken eines schonenden und erhaltenden Umgangs mit der Natur.
2. Sie berücksichtigen insbesondere bei der Erteilung von Bewilligungen und bei der Mitberichterstattung zu landschaftswirksamen Massnahmen auch die Belange des Naturschutzes.
3. Als kantonale Fachstelle unterstützt und berät die ANF die anderen Stellen der Verwaltung, weist sie auf die Belange des Naturschutzes hin und sorgt für den notwendigen Informationsfluss.

### **Art. 33** Förderung des Naturschutzes {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--33}

1. Das Amt für Landwirtschaft und Natur sowie die ANF können insbesondere fördern
   a die Aufklärung der Öffentlichkeit,
   b die Erziehung zum Naturschutz in den Schulen aller Stufen durch Unterricht, der die Beziehung zur Natur stärkt, zu vertieftem Wissen um die gefährdete Natur und zu verantwortungsbewusstem Handeln führt,
   c die wissenschaftliche Forschung zur Beschaffung von Grundlagen.

### **Art. 34** Beratung der Gemeinden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--34}

1. Die ANF stellt gemeinsam mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung die Beratung der Gemeinden in Naturschutzfragen sicher.
2. Sie stellen ihnen zur Förderung der Inventaraufnahme von schutzwürdigen Gebieten und Objekten von lokaler Bedeutung nebst Musterinventaren Anleitungen für die Aufnahme zur Verfügung.

### **Art. 35** Fachkommission Biodiversität&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--35}

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Fachkommission Biodiversität mit höchstens elf Mitgliedern und bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Kommission besteht aus verwaltungsexternen Fachleuten, die sich mit Fragen der Biodiversität befassen.
1a. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassischen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen.
2. Die Fachkommission Biodiversität nimmt aus fachlicher Sicht zuhanden des Amts für Landwirtschaft und Natur Stellung zu Vollzugsfragen von kantonaler Bedeutung betreffend Naturschutz, Agrarökologie und Landschaftsqualität.
3. Je eine Vertretung der ANF und des Inforama nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Fachkommission kann weitere verwaltungsinterne Fachleute beiziehen.
4. Die ANF führt das Sekretariat.
5. Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigung der Mitglieder staatlicher Kommissionen.

### **Art. 36** Beiträge an Organisationen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--36}

1. Unterstützungsbeiträge an Organisationen, die im Interesse des Naturschutzes tätig sind, können im Rahmen der vorhandenen Kredite ausgerichtet werden, falls
   a sich die Ziele der Organisation an jenen der Naturschutzgesetzgebung orientieren;
   b die Organisation im Kanton Bern beheimatet ist und über die nötigen Strukturen verfügt;
   c Personen mit dem nötigen Fachwissen der Organisation angehören.
2. Dem Beitragsgesuch an die ANF sind die Statuten der Organisation, die Personen in der Geschäftsleitung sowie eine Zusammenstellung der Aktivitäten im Interesse des Naturschutzes während der beiden letzten Jahre beizulegen.

### **Art. 36a** Behandlung von Fundstücken {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--36a}

1. Naturwissenschaftlich bedeutsame Fundstücke sind dem Naturhistorischen Museum der Burgergemeinde Bern zur Dokumentation vorzuweisen. Der endgültige Entscheid über die Behandlung dieser Objekte obliegt der ANF.
2. Die angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) ist bei Meteoriten insbesondere abhängig von der Masse des Fundstücks und kann im gegenseitigen Einvernehmen in der Überlassung eines Teils der Fundmasse bestehen.

### **Art. 37** Dauerwirkung und Erfolgskontrolle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--37}

1. Die Naturschutzarbeit bemüht sich um möglichst frühzeitige Erkennung von Gefährdungen sowie um möglichst langfristige Wirkung der zu treffenden Massnahmen.
2. Ziele und Wirkungen der Naturschutzarbeit sind periodisch zu überprüfen; falls nötig, sind die Ziele und Massnahmen den neuen Gegebenheiten und Erkenntnissen anzupassen.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 38** Aufhebung eines Erlasses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--38}

1. Die Naturschutzverordnung vom 8. Februar 1972 wird aufgehoben.

### **Art. 39** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.111--39}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.