426.112
# Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete
(FTV)
Vom 12.09.2001 (Stand 01.01.2018)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck und Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--1}

1. Diese Verordnung bezweckt die Erhaltung und Förderung der Trockenstandorte und Feuchtgebiete im Sinne der Artikel 22 ff. des Naturschutzgesetzes sowie der Vorranggebietsflächen und der lokalen Biotope in Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung.
2. Sie regelt die Erstellung der Inventare und die Ausrichtung der Bewirtschaftungsbeiträge.

### **Art. 2** Bewirtschaftungsauflagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--2}

1. Unter Vertrag genommene Flächen dürfen
   a nicht mit Pflanzenbehandlungsmitteln behandelt werden,
   b nicht gedüngt werden,
   c nur mit Tieren der Rindergattung sowie mit Ziegen und Pferden beweidet werden, wobei die Beweidung während der Vegetationsruhe untersagt ist.
2. Die Abteilung Naturförderung (ANF) setzt die zur Sicherung der Trockenstandorte und Feuchtgebiete erforderlichen weiteren Bewirtschaftungsauflagen im Bewirtschaftungsvertrag fest; sie kann in begründeten Fällen von den Auflagen nach Absatz 1 abweichen.

### **Art. 3** Beiträge, 1. Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--3}

1. Die ANF setzt die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Artikel 8 ff. im Bewirtschaftungsvertrag fest.
2. Es werden nur Beiträge an die Bewirtschaftung inventarisierter Flächen ausgerichtet.
2a. Beitragsberechtigt sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, welche die entsprechenden Bewirtschaftungseinheiten in der elektronischen Agrardatenbank des Amts für Landwirtschaft und Natur erfasst haben.
3. …

### **Art. 4** 2. Ordentliche Beiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--4}

1. Mit den Beiträgen nach dieser Verordnung wird die besondere ökologische Leistung der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter für den Erhalt der biologischen Qualität der Trockenstandorte und Feuchtgebiete und der zu deren Erhalt notwendigen Pufferzonen und Vorranggebietsflächen abgegolten.
2. …
3. Ein Pufferzonenbeitrag wird nur in Ausnahmefällen gewährt; im Sömmerungsgebiet muss ausserdem eine Düngung aus topografischer Sicht möglich sein.
4. …
5. Die Auszahlung sämtlicher Beiträge nach dieser Verordnung an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter erfolgt über die elektronische Agrardatenbank des Amts für Landwirtschaft und Natur.

### **Art. 5** 3. Einmalige Beiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--5}

1. Massnahmen zur Verminderung einer übermässigen Verbuschung können durch einmalige, höchstens den Aufwand abgeltende Beiträge unterstützt werden, wenn der Bestand an kleinen Bäumen, Sträuchern, Zwergsträuchern und Adlerfarn (Pteridium aquilinum) mehr als 20 Prozent des Trockenstandortes oder Feuchtgebietes bedeckt.

## 2 Inventare

### **Art. 6** Inventar der Trockenstandorte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--6}

1. Das Inventar der Trockenstandorte umfasst die im Geoportal des Kantons Bern bezeichneten Objekte; es wird nach dem nationalen Schlüssel für Trockenwiesen und -weiden erstellt.
2. Folgende Flächen werden inventarisiert:
   a gemähte Flächen ab 10 Aren,
   b Weideflächen auf der Landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) ab 20 Aren,
   c Sömmerungsweideflächen unterhalb der Waldgrenze ab 100 Aren,
   d in Moorlandschaften gemähte Flächen ab 5 Aren sowie Weideflächen auf der LN und Sömmerungsweideflächen je ab 10 Aren.
3. …

### **Art. 7** Inventar der Feuchtgebiete {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--7}

1. Das Inventar der Feuchtgebiete umfasst die im Geoportal des Kantons Bern bezeichneten Objekte; es wird nach dem nationalen Flachmoorschlüssel erstellt.
2. Folgende Flächen werden inventarisiert:
   a gemähte Flächen ab 10 Aren,
   b Weideflächen auf der LN und Sömmerungsweideflächen je ab 20 Aren,
   c in Moorlandschaften gemähte Flächen ab 5 Aren sowie Weideflächen auf der LN und Sömmerungsweideflächen je ab 10 Aren.

## 3 Ordentliche Beiträge

### **Art. 8** Zusammensetzung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--8}

1. Der ordentliche Bewirtschaftungsbeitrag für Trockenstandorte, Feuchtgebiete und Vorranggebietsflächen besteht aus dem Grundbeitrag gemäss Artikel 9; Zuschläge werden nur für Trockenstandorte und Feuchtgebiete ausgerichtet.
2. Zuschläge werden nach dem wirtschaftlich begründeten Mehraufwand, der für die Zweckerreichung nach Artikel 1 erforderlich ist, berechnet und ausgerichtet für
   a Strukturvielfalt bei extensiv genutzten Weiden und Wytweiden,
   b besondere Artenvielfalt bei Mähflächen und Weiden,
   c Mahdhindernisse bei Mähflächen,
   d erschwerten Heutransport,
   e Zuschlag für Handarbeit auf Mähflächen,
   f Pflegeschnitt mit Abtransport des Schnittguts ab LN-Weideflächen.
3. Der Pufferzonenbeitrag wird nach dem wirtschaftlich begründeten Minderertrag berechnet, darf aber den Betrag von 400 Franken pro Hektare nicht übersteigen.

### **Art. 9** Grundbeitrag {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--9}

1. Der Grundbeitrag pro Hektare beträgt in allen Fällen
   a für gemähte Flächen auf der LN:
   b für Weideland auf der LN:
   c für gemähte Flächen im Sömmerungsgebiet:
   d für Weideland im Sömmerungsgebiet:
2. …
3. Bei Feuchtgebieten (Mähflächen und Weiden) mit mittleren Entwässerungseingriffen wird der Grundbeitrag um 150 Franken pro Hektare herabgesetzt. Als mittlerer Entwässerungseingriff gilt der Unterhalt von bestehenden, maximal 30 Zentimeter tiefen und 40 Zentimeter breiten Abzugsgräben, die ausschliesslich dem Abführen von Oberflächenwasser dienen.
4. Bei Feuchtgebieten mit grossen Entwässerungseingriffen werden weder Grundbeitrag noch Zuschläge ausgerichtet.

### **Art. 10–16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--10–16}

### **Art. 17** Vollzug {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--17}

1. Die ANF erstellt die kantonalen Inventare der Trockenstandorte und Feuchtgebiete. Sie kann bei Bedarf Flächenanpassungen vornehmen.
2. Sie überprüft regelmässig die Vegetationsentwicklung der Trockenstandorte und Feuchtgebiete und sie kontrolliert die Einhaltung der Vertragspflichten. Kontrollen erfolgen in der Regel mindestens einmal pro Vertragsperiode.
3. Die ANF kann die Beiträge kürzen, verweigern oder zurückfordern, wenn die Bewirtschaftungsauflagen nicht eingehalten werden.
4. Sie kann Aufgaben, insbesondere im Bereich der Kontrolle, mittels Leistungsvereinbarung an geeignete Fachpersonen und -organisationen übertragen. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter beteiligen sich an den Kontrollkosten.

## 4. Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 18** Beitragsjahr 2001 {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--18}

1. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bewirtschaftungsvertrag abgeschlossen haben, erhalten im Beitragsjahr 2001 die neuen Beiträge, sofern diese höher sind als die bisherigen.
2. Ab dem Beitragsjahr 2002 werden nur noch die neuen Beiträge ausgerichtet.

### **Art. 19** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--19}

1. Die Verordnung vom 17. Mai 1989 über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete (VTF) wird aufgehoben.

### **Art. 20** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--20}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2001 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 30.04.2014&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--426.112--T1-1}

1. Vertraglich vereinbarte Beitragsansätze und Bewirtschaftungsauflagen bleiben bis zum Ende der am 1. Januar 2014 laufenden Vertragsdauer unverändert; Beitragserhöhungen können bereits auf dieses Datum hin gewährt werden.