430.251.1
# Direktionsverordnung über die Anstellung der Lehrkräfte
(LADV)
Vom 15.06.2007 (Stand 01.01.2023)

## 1 Anstellungsverhältnis

## 1.1 &hellip;

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--1}

## 1.2 Anstellung für Stellvertretungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--2}

1. Die Schulleitung prüft, ob der Ausfall einer Lehrkraft schulintern geregelt werden kann. Sie stellt sicher, dass der Unterricht stattfindet.

### **Art. 3** Anstellungsbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--3}

1. Die Anstellungsbehörde stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird. Sie kann diese Kompetenz an die Schulleitung delegieren, falls diese nicht Anstellungsbehörde ist.
2. Die Schulleitung stellt Stellvertreterinnen und Stellvertreter an, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird.

### **Art. 4** Probezeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--4}

1. Bei Anstellungen für Stellvertretungen gibt es keine Probezeit.

### **Art. 5** Entschädigung und Gehalt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--5}

1. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für bis zu einem Monat eingegangen wird, werden im Einzellektionenansatz gemäss den Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.
2. Stellvertreterinnen und Stellvertreter, deren Anstellungsverhältnis für mehr als einen Monat eingegangen wird, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht.
3. Dauert das Anstellungsverhältnis von Personen gemäss Absatz 1 wider Erwarten länger als einen Monat, wird das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbeginn hin demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte angepasst.
4. …

### **Art. 6–7** &hellip; {#art_6–7 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--6–7}

### **Art. 8** Stellvertretung für Schulleitungsfunktionen und für Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--8}

1. Die Anstellungsbehörde kann bei Abwesenheiten von Inhaberinnen und Inhabern von Schulleitungsfunktionen ab dem ersten Abwesenheitstag eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit länger als eine Woche dauert. Unabhängig von der Abwesenheitsdauer kann die Anstellungsbehörde eine Stellvertretung anstellen, wenn die Abwesenheit mit einem bezahlten Urlaub für das Stillen oder Abpumpen von Milch begründet ist.
2. Bei Abwesenheiten von Personen, die Spezialaufgaben im Interesse der Schule wahrnehmen, kann frühestens ab einer Abwesenheitsdauer von einem Monat eine Stellvertretung eingesetzt werden.

### **Art. 9** Auflösung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9}

1. Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern enden zum Zeitpunkt, wenn die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber die Stelle wieder antritt.
2. Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für weniger als einen Monat eingegangen worden sind, können auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden.
3. Anstellungsverhältnisse von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, die für mehr als einen Monat eingegangen worden sind, können im ersten Monat unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen durch die Lehrkraft oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Vom zweiten Monat an beträgt die Frist einen Monat auf das Ende eines Monats.

## 1.2a Anstellung für Fachreferentinnen und Fachreferenten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** Begriff {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9a}

1. Eine Fachreferentin oder ein Fachreferent ist eine von extern hinzugezogene Person, die Spezialkenntnisse eines bestimmten Sach- oder Aufgabengebiets vermittelt. Sie übernimmt keine Stellvertretungsfunktion.

### **Art. 9b** Anstellungsbehörde {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9b}

1. Die Schulleitung stellt Fachreferentinnen und Fachreferenten an.

### **Art. 9c** Probezeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9c}

1. Bei Anstellungen für Fachreferentinnen und Fachreferenten gibt es keine Probezeit.

### **Art. 9d** Entschädigung und Gehalt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9d}

1. Fachreferentinnen und Fachreferenten, die weniger als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, werden in der Regel im Einzellektionenansatz gemäss den Ansätzen im Anhang 1 entschädigt. In den Ansätzen sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.
2. Fachreferentinnen und Fachreferenten, die mehr als 320 Lektionen pro Schuljahr unterrichten, werden mit einem Monatsgehalt entschädigt, das demjenigen der übrigen im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte entspricht.
3. Unterrichtet bei einer Anstellung nach Absatz 1 eine Fachreferentin oder ein Fachreferent wider Erwarten mehr als 320 Einzellektionen pro Schuljahr, wird das Gehalt rückwirkend auf Anstellungsbeginn hin demjenigen der im Monatsgehalt angestellten Lehrkräfte angepasst.
4. …

### **Art. 9e** Auflösung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9e}

1. Anstellungsverhältnisse von Fachreferentinnen und Fachreferenten können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Lehrkraft oder durch die Schulleitung aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.

## 1.2b Anstellung von Klassenhilfen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9f** Begriff {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9f}

1. Eine Klassenhilfe unterstützt die Lehrkraft während des Unterrichts in alltäglichen, nicht direkt unterrichtsrelevanten Handlungen.

### **Art. 9g** Einsatzmöglichkeiten und Pflichtenheft {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9g}

1. Die Anstellungsbehörde legt die Einsatzmöglichkeiten und das Pflichtenheft von Klassenhilfen fest.

### **Art. 9h** Probezeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9h}

1. Bei Anstellungen von Klassenhilfen gibt es keine Probezeit.

### **Art. 9i** Entschädigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9i}

1. Klassenhilfen werden im Einzellektionenansatz gemäss dem Ansatz im Anhang 1 entschädigt. Im Ansatz sind die Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie das 13. Monatsgehalt anteilsmässig enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungszulagen und Gehaltsausrichtung bei Mutterschaft, während des Militär-, Zivilschutz- und Zivildienstes sowie bei Krankheit und Unfall.

### **Art. 9k** Auflösung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9k}

1. Anstellungsverhältnisse von Klassenhilfen können im ersten Monat auf den nächsten Tag durch die Klassenhilfe oder durch die Anstellungsbehörde aufgelöst werden. Ab dem zweiten Monat beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage. Ab dem sechsten Monat beträgt sie einen Monat auf das Ende eines Monats.

## 1.2c &hellip;

### **Art. 9l** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--9l}

## 1.3 Weiterbildung bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses infolge von Reorganisation

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--10}

1. Die Stellenvermittlung kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Gesuch um Weiterbildung bewilligen, sofern dadurch der Erwerb von Kompetenzen für die geplante Übernahme von neuen, nicht dem bisherigen Berufsauftrag entsprechenden Aufgaben innerhalb des Schuldienstes oder auf dem externen Arbeitsmarkt gewährleistet wird.
2. Bei der Beurteilung des Gesuchs werden zusätzlich die Verhältnisse im Einzelfall berücksichtigt, insbesondere das Lebens- und Dienstalter, der Beschäftigungsgrad sowie die Familienverhältnisse.
3. Es besteht kein Anspruch auf Bewilligung eines Gesuchs um Weiterbildung.
4. Für die Ausrichtung der Beiträge gilt Artikel 174 Absatz 1 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV).

## 1a Sondereinstufung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--10a}

1. Für Lehrkräfte der Schulen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen kann auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
   a die Anstellungsbehörde Probleme bei der Rekrutierung von Spezialistinnen und Spezialisten nachweist,
   b die betroffene Lehrkraft im entsprechenden Berufsfeld tätig war und
   c die Schulleitung mit der betroffenen Lehrkraft das Nachholen der Ausbildung vereinbart hat.
2. Die Anstellungsbehörde hat ein begründetes Gesuch an die für die Einstufung zuständige Stelle im Einzelfall zu stellen.
3. Die für die Einstufung zuständigen Stellen verfügen mit Zustimmung der Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste und der Abteilung Berufsfachschulen des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes.
4. Die Sondereinstufung gilt bis zu einem Stellenwechsel, maximal aber zwei Jahre. Auf Gesuch hin kann sie einmal um maximal zwei Jahre verlängert werden.

### **Art. 10b** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--10b}

1. Unterrichten Lehrkräfte der Volksschule mit einem Diplom einer höher eingereihten Schulstufe auf einer tiefer eingereihten, wird auf den Abzug vom Grundgehalt gemäss Artikel 29 Absatz 2 LAV verzichtet, wenn damit der Unterricht sichergestellt wird.

## 2 Besondere Leistungen

## 2.1 Fahrkosten

### **Art. 11** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--11}

1. Lehrkräfte haben Anspruch auf Entschädigung von Fahrkosten, soweit sie für dieselbe Anstellungsbehörde am gleichen Tag zwischen verschiedenen Schul- und Arbeitsorten eine Wegstrecke von mehr als 20 Kilometern zurücklegen müssen.
2. Entschädigt wird die 20 Kilometer übersteigende Wegstrecke, sofern die Kosten je Semester mindestens 100 Franken betragen.
3. Bei Erreichen der Mindestwegstrecke von 20 Kilometern werden bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln die gesamten Billettkosten entschädigt. Für Schulleitungsmitglieder besteht ein Anspruch auf ein Billett erster Klasse, für die Lehrkräfte auf ein Billett zweiter Klasse.
4. Die Entschädigungsansätze richten sich nach Artikel 111 und 113 PV.
5. Nicht entschädigt wird die Fahrt vom Wohnort zum ersten Schul- und Arbeitsort und vom letzten Schul- und Arbeitsort zum Wohnort. Die Abteilung Personaldienstleistungen des Amtes für zentrale Dienste kann auf Antrag des zuständigen Instituts der Pädagogischen Hochschule Bern Ausnahmen bewilligen für Studierende, die wegen Lehrermangel am Projekt «Einsatz von Studierenden im Schuldienst» der Bildungs- und Kulturdirektion und der Pädagogischen Hochschule Bern teilnehmen.

### **Art. 12** Lehrkräfte für Spezialunterricht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--12}

1. Für Lehrkräfte, die Spezialunterricht erteilen, wird auf die Mindestwegstrecke von 20 Kilometern verzichtet.
2. Fahrkosten werden auch ausgerichtet, wenn diese Lehrkräfte von verschiedenen Anstellungsbehörden angestellt sind.
3. Der Standort des Büros wird für die Lehrkräfte für den Spezialunterricht einem Schul- und Arbeitsort gleichgesetzt, falls er innerhalb des Bereichs der Schul- und Arbeitsorte liegt.

### **Art. 13** Abweichungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--13}

1. Auf Antrag der Lehrkraft können die Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sowie die Schulleitungen der Sekundarstufe II und der höheren Fachschulen Abweichungen von Artikel 11 Absätze 1 und 2 bewilligen.

## 2.2 Andere Spesen

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--14}

1. Vom Schulträger geregelt und zu seinen Lasten gehen
   a andere Spesen, als die im Artikel 11 genannten,
   b allfällige Entschädigungen für Leistungen ausserhalb des Berufsauftrages und der Jahresarbeitszeit.

## 3 Arbeitszeit und Beschäftigungsgrad

## 3.1 Ausgleich der unterrichtsfreien Zeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 14a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--14a}

1. Bei der Berechnung des Gehalts wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2. Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.
3. Bei einem Stellenantritt während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt.
4. Bei einer Beendigung des Anstellungsverhältnisses während des laufenden Schuljahres erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt.
5. Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit
   a bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse von bis zu einem Monat,
   b bei der Berechnung des Gehalts für Anstellungsverhältnisse, die am 1. August beginnen und am 31. Juli enden.

## 3.1a Beschäftigungsgrad&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15** Erhöhung des Pflichtpensums bei Einzelunterricht und Kleingruppen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--15}

1. Unterrichten Lehrkräfte Einzelpersonen (Einzelunterricht), so wird ihr Pflichtpensum wie folgt erhöht:
   a auf der Sekundarstufe II um drei Wochenlektionen,
   b in der höheren Berufsbildung oder der Weiterbildung um 114 Jahreslektionen.
2. Unterrichten Lehrkräfte eine Gruppe von zwei bis fünf Lernenden (Kleingruppenunterricht), so wird ihr Pflichtpensum wie folgt erhöht:
   a auf der Sekundarstufe II um zwei Wochenlektionen,
   b in der höheren Berufsbildung oder der Weiterbildung um 76 Jahreslektionen.

### **Art. 16** Maximaler Beschäftigungsgrad {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--16}

1. Übersteigt der gemeldete Gesamtbeschäftigungsgrad aller vom Kanton entschädigten Anstellungen den maximal entlöhnten Beschäftigungsgrad nach Artikel 47 LAV, wird das Gehalt nur bis zum maximal zulässigen Beschäftigungsgrad ausgerichtet. Eine allfällige Gehaltskürzung wird auf der am tiefsten eingestuften Teilanstellung vorgenommen.

### **Art. 16a** Entlastung für Lehrkräfte wegen Gesprächen mit Fachpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--16a}

1. Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens nach Artikel 45a LAV sind durch Gespräche mit Fachpersonen ausserordentlich belastet bei
   a der teilweisen oder vollständigen Integration einer Schülerin bzw. eines Schülers mit einer Behinderung in eine Regelklasse oder in eine besondere Klasse,
   b schwierigen Klassenzusammensetzungen,
   c der Koordination, Organisation, Durchführung und Auswertung des Unterrichts in den Intensivkursen Deutsch bzw. Französisch als Zweitsprache nach Artikel 7 der Direktionsverordnung vom 30. August 2008 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen Regelschulangebot (MRDV).
2. In Fällen gemäss Absatz 1 können die Lehrkräfte mit einer Lektion pro Woche entlastet werden.
3. Für die gleichzeitige Integration mehrerer Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung können die Lehrkräfte mit höchstens zwei Lektionen pro Woche entlastet werden.
4. Bei Stellenteilungen können die Entlastungslektionen nach Absatz 2 und 3 auf die Lehrkräfte aufgeteilt werden.
5. Von der Entlastung ausgenommen sind Lehrkräfte, die Spezialunterricht nach Artikel 6 und 7 der Verordnung vom 19. September 2007 über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot (VMR) erteilen.

### **Art. 16b** Entlastung für Lehrkräfte wegen Anfahrtszeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--16b}

1. Lehrkräfte der Volksschule und des Kindergartens nach Artikel 45a LAV, die durch Anfahrtszeiten zwischen den verschiedenen Schulorten im Rahmen einer Anstellung ausserordentlich belastet sind, werden für die zurückgelegte Wegstrecke entlastet mit
   a einer halben Lektion für 500 bis 1500 Kilometer pro Semester,
   b einer Lektion für 1501 bis 2500 Kilometer pro Semester,
   c eineinhalb Lektionen für 2501 bis 3500 Kilometer pro Semester,
   d zwei Lektionen ab 3501 Kilometern pro Semester.

## 3.2 Individuelle Pensenbuchhaltung und Altersentlastung

### **Art. 17** Äufnung der Altersentlastung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--17}

1. Der Entscheid zur Äufnung der Altersentlastung ist je auf Beginn des folgenden Schuljahres zu fällen. Ein Wechsel während des Schuljahres ist nicht möglich.

### **Art. 18** Führung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--18}

1. Für das in der individuellen Pensenbuchhaltung gesammelte Guthaben und die geäufnete Altersentlastung ist für jede Teilanstellung ein separates Konto zu führen. Zur Ermittlung des gesamten Saldos sind die einzelnen Teilanstellungen zu addieren
2. Die Konti werden jährlich abgerechnet und durch die Schulleitung und die Lehrkraft visiert.

## 3.3 Unbezahlter Urlaub

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--19}

1. Wird ein unbezahlter Urlaub bezogen, so wird bei der Berechnung des Gehalts ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit berücksichtigt. Vorbehalten bleibt Absatz 5.
2. Der über- oder unterdurchschnittliche Anteil an unterrichtsfreier Zeit wird anhand des durchschnittlichen Anteils an unterrichtsfreier Zeit in einem Schuljahr ermittelt.
3. Bei einem Antritt des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim letzten Gehalt vor dem Urlaub.
4. Bei einer Beendigung des unbezahlten Urlaubs während des laufenden Schuljahrs erfolgt die Berücksichtigung beim ersten Gehalt nach dem Urlaub.
5. Nicht berücksichtigt wird ein über- oder unterdurchschnittlicher Anteil an unterrichtsfreier Zeit bei der Berechnung des Gehalts,
   a wenn der unbezahlte Urlaub eine Woche oder weniger dauert,
   b wenn der unbezahlte Urlaub am 1. August beginnt und am 31. Juli endet.

## 4 &hellip;

### **Art. 20** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--20}

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 21** Aufhebung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--21}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Direktionsverordnung vom 1. März 2000 über die Anstellung der Lehrkräfte (BSG 430.251.1),
   2. Weisungen vom 10. Mai 2001 über die Entschädigung von Einzellektionen,
   3. Weisungen vom 5. August 1998 über die Anstellung von Lehrkräften, die im Nebenamt einen Lehrauftrag an der Universität ausüben,
   4. Weisungen vom 31. März 1998 über die Voraussetzungen für die unbefristete Anstellung als Lehrkraft,
   5. Weisungen vom 27. Juni 1997 zum Beschäftigungsgrad von Lehrkräften des Spezialunterrichts am Kindergarten und an der Volksschule.

### **Art. 22** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--22}

1. Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 23.11.2022&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.251.1--T1-1}

1. Führt der Ausgleich der unterrichtsfreien Zeit nach dieser Änderung (Art. 14a oder Art. 19) zu einem geringeren Gehalt als die Ferienanteilsberechnung nach dem bisherigen Recht (Art. 9l oder Art. 19 in der bis am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung), so wird das Gehalt nach dem bisherigen Recht berechnet und ausbezahlt.
2. Diese Regelung gilt für Anstellungsverhältnisse und unbezahlte Urlaube, die vor dem 1. Januar 2023 begonnen haben und zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 enden.

## A1 &hellip;