430.41
# Verordnung über den schulärztlichen Dienst
(SDV)
Vom 08.06.1994 (Stand 01.08.2021)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--1}

1. Diese Verordnung gilt für
   a …
   b öffentliche und private Volksschulen,
   c kantonale Maturitätsschulen,
   d …
   e kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität,
   f dem BerG unterstellte Berufsfachschulen und im Kanton Bern abgehaltene interkantonale Fachkurse für Auszubildende,
   g …
2. Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d (individuelle Beratung) gilt sie auch für die übrigen
   a Schulheime, Internate mit eigener Schule sowie von der Invalidenversicherung anerkannten Sonderschulheime,
   b öffentlichen und privaten Schulen und Institutionen der Sekundarstufe II.

### **Art. 2** Schülerinnen Schüler {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--2}

1. Als Schülerinnen und Schüler gelten alle voll- und minderjährigen Personen, welche an einer Schule oder Institution im Sinne von Artikel 1 den ordentlichen Unterricht besuchen.
2. Dieser Verordnung nicht unterstellt sind diejenigen, welche Fort-, Weiterbildungs- und Abendkurse besuchen.

### **Art. 3** Schulbehörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--3}

1. Als Schulbehörde gilt
   a für öffentliche und private Volksschulen das von der Gemeinde als zuständig bezeichnete Organ,
   b für kantonale Maturitätsschulen, kantonale Fachmittelschulen mit Fachmaturität und dem BerG unterstellte Berufsfachschulen die Schulleitung,
   c für übrige Schulen oder Institutionen im Sinne von Artikel 1 das zuständige leitende Organ.

## 2 Einrichtung und Aufgaben des schulärztlichen Dienstes

## 2.1 Allgemeines

### **Art. 4** Aufgaben der Schulbehörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--4}

1. Die Schulbehörde organisiert und überwacht den schulärztlichen Dienst für jede Schule oder Institution gemäss dieser Verordnung.

### **Art. 5** Aufgaben des schulärztlichen Dienstes {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--5}

1. Der schulärztliche Dienst überwacht die gesundheitlichen Verhältnisse in den Schulen und Institutionen, insbesondere den Gesundheitszustand der Schülerinnen und Schüler.
2. Ihm obliegen ferner folgende Aufgaben:
   a Er veranlasst die vorgeschriebenen oder durch die Umstände gebotenen Vorbeugungs- und Bekämpfungsmassnahmen gegen
   übertragbare Krankheiten, unter Einschluss von Impfaktionen,
   andere Krankheiten,
   Unfälle und Gesundheitsschäden, insbesondere arbeitsbedingte Schäden;
   b er berät die Schülerinnen und Schüler, die Eltern, die Lehrkräfte der Volksschule, die Schulleitung, die Schulbehörde und die Lehrbetriebe in Fragen der Gesundheitserziehung, der Sozial- und Präventivmedizin sowie der Arbeitsmedizin;
   c er führt vorgängig zu den schulärztlichen Untersuchungen Schulbesuche durch;
   d er steht den Schülerinnen und Schülern auf Wunsch für individuelle Beratungen zur Verfügung und sorgt in Zusammenarbeit mit der Schulbehörde dafür, dass Schülerinnen und Schüler von diesem Angebot Kenntnis erhalten;
   e er untersucht und berät auf Gesuch der Schulbehörde und mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters Schülerinnen und Schüler, bei denen Gesundheits-, Entwicklungs- oder Verhaltensstörungen auftreten; bei konkretem Verdacht auf Kindsmisshandlung ist die Zustimmung nicht erforderlich;
   f er kann an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen und in Projekten der Volksschule zur Förderung der Gesundheit mitwirken;
   g er verfasst Berichte und Anträge über einzelne Schülerinnen und Schüler in den in der Volksschulgesetzgebung vorgesehenen Fällen;
   h er setzt sich dafür ein, dass Schulanlagen, Heime, Kindergärten und Lehrbetriebe den Anforderungen der (Arbeits-)Hygiene entsprechen und ihre Benützerinnen und Benützer keinen schädlichen Umwelteinflüssen ausgesetzt werden.

### **Art. 6** Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--6}

1. Die Gemeinden und die Schulbehörden sorgen für die erforderliche Zusammenarbeit zwischen dem schulärztlichen Dienst und den übrigen Einrichtungen des Gesundheits- und Erziehungswesens.

## 2.2 Untersuchungen

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--7}

### **Art. 8** Obligatorische Untersuchung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--8}

1. Schülerinnen und Schüler haben sich schulärztlichen Untersuchungen nach Artikel 10 bis 12 zu unterziehen.
2. Ausgenommen sind Schülerinnen und Schüler, die vorgängig eine ärztliche Bestätigung über die entsprechende, auf ihre Kosten durchgeführte Untersuchung vorlegen.
3. Bei einer Ausbildungsdauer von einem Jahr oder weniger wird keine Untersuchung durchgeführt.
4. Die Schulbehörde meldet neueintretende Schülerinnen und Schüler dem schulärztlichen Dienst. Dieser holt die fehlende Untersuchung nach, wenn keine Bestätigung gemäss Absatz 2 vorgelegt wird.

### **Art. 9** Freiwillige Untersuchung, Beratung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--9}

1. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters kann der schulärztliche Dienst anlässlich der obligatorischen Untersuchung weitere Untersuchungen durchführen sowie beraten.

### **Art. 10** Erste Untersuchung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--10}

1. Die Kinder werden im ersten Semester des zweiten Kindergartenjahres erstmals untersucht; Kinder, die das zweite Kindergartenjahr nicht besuchen, werden im ersten Semester des ersten Primarschuljahres untersucht.
2. Die Untersuchung umfasst namentlich
   a Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,
   b Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
   c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
   d Erfassung schulrelevanter Beeinträchtigungen, insbesondere hinsichtlich Motorik, Sprache und Entwicklung,
   e Messung der Grösse und des Gewichts.

### **Art. 11** Zweite Untersuchung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--11}

1. Die zweite Untersuchung findet im vierten Schuljahr der Primarstufe statt.
2. Sie umfasst namentlich
   a Erhebung einer Anamnese mit den Eltern anhand eines Fragebogens oder in einem Gespräch,
   b Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
   c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
   d Untersuchung des Bewegungsapparats, insbesondere hinsichtlich Skoliose, Beckentiefstand und Haltung,
   e Messung der Grösse und des Gewichts.

### **Art. 12** Dritte Untersuchung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--12}

1. Die dritte Untersuchung findet im zweiten Semester des zweiten Schuljahres der Sekundarstufe I statt.
2. Sie umfasst namentlich
   a Gespräch mit der oder dem Jugendlichen über Gesundheitsfragen und -verhalten anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,
   b Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen,
   c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
   d Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck.
   e Messung der Grösse und des Gewichts.

### **Art. 13** Freiwillige Untersuchung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--13}

1. Auszubildende gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetztes über die Berufsbildungkönnen sich freiwillig einer Untersuchung unterziehen.
2. Sie umfasst namentlich
   a Erhebung einer Anamnese anhand eines von den Jugendlichen ausgefüllten Fragebogens,
   b Kontrolle des Impfstatus, allenfalls Empfehlung oder Durchführung (mit Einwilligung der oder des urteilsfähigen Jugendlichen sowie der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters) von Impfungen;
   c Untersuchung der Augen und des Gehörs (mit Audiometrie),
   d Messung des Blutdrucks im Hinblick auf hohen Blutdruck,
   e durch den Beruf angezeigte Untersuchungen, diese können die Wirbelsäule, die Beine und Füsse, das Nervensystem und die Haut umfassen.
…

### **Art. 14** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--14}

### **Art. 15** Mitwirkung der Schulorgane und Lehrbetriebe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--15}

1. Die Untersuchungen gemäss Artikel 8 bis 14 können während der Schul- oder Arbeitszeit stattfinden.
2. Die Schul- und Heimleitung, die Lehrkräfte der Volksschule und die Lehrbetriebe sind verpflichtet, den schulärztlichen Dienst bei der Vorbereitung und Durchführung der Untersuchungen zu unterstützen und den Schülerinnen und Schülern die erforderliche Zeit freizugeben.
3. Die in Absatz 2 genannten Personen und Lehrbetriebe sind ferner verpflichtet, die Schulärztin oder den Schularzt auf Gesundheitsschäden bei einzelnen Schülerinnen und Schülern hinzuweisen, wenn eine Gefährdung weiterer Personen zu befürchten ist, und ihr oder ihm in begründeten Fällen auf Verlangen Auskunft über den Entwicklungsstand und allfällige Probleme bestimmter Schülerinnen und Schüler zu geben.

## 2.3 Medizinische Massnahmen

### **Art. 16** Behandlung oder Abklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--16}

1. Erweist sich aufgrund der schulärztlichen Untersuchung eine Behandlung oder Abklärung als notwendig, wird sie der betreffenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihrem gesetzlichen Vertreter durch den schulärztlichen Dienst empfohlen.
2. Die Fachperson, die die Behandlung oder Abklärung durchführt, kann frei gewählt werden.
3. Die Lehrkräfte und die Lehrbetriebe sollen auf Verlangen der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters und des schulärztlichen Dienstes die Durchführung der Behandlung unterstützen.

### **Art. 17** Allgemeine Schutzmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--17}

1. Erweisen sich Massnahmen zum Schutz der Schülerinnen und Schüler und weiterer an der Schule tätiger Personen als notwendig, teilt die Schulärztin oder der Schularzt dies der Schulbehörde mit, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.
2. Sind Massnahmen zum Schutz anderer im Lehrbetrieb tätiger Personen erforderlich, benachrichtigt die Schulärztin oder der Schularzt die Gesundheitspolizeibehörde der Gemeinde, unter Vorbehalt des Berufsgeheimnisses.
3. Die Behörden treffen die von der Schulärztin oder vom Schularzt beantragten Massnahmen und überwachen deren Durchführung.

### **Art. 18** Weitere Anzeigen und Massnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--18}

1. Bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten richten sich Anzeigen und Massnahmen nach der eidgenössischen und kantonalen Epidemiengesetzgebung.
2. Lassen sich Anordnungen der Schulärztin oder des Schularztes, der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes nicht durchsetzen, ist das Gesundheitsamt (GA) zu benachrichtigen.

## 3 Organisation

### **Art. 19** Schulärztin, Schularzt, 1. Beauftragung oder Anstellung durch die Schulbehörde&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--19}

1. Die Schulbehörde bestimmt eine bzw. einen oder mehrere Schulärztinnen und Schulärzte, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Bern sind.
2. Sie meldet die Namen der Schulärztinnen und Schulärzte der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion.
3. …

### **Art. 20** 2. Stellung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--20}

1. Die Schulärztinnen und Schulärzte sind von der Schulbehörde beizuziehen und anzuhören, sobald Angelegenheiten aus dem Aufgabenkreis des schulärztlichen Dienstes zu behandeln sind.
2. Sie sind berechtigt, Anträge zu stellen.
3. Sie verkehren in medizinischen Fragen direkt mit dem GA.

### **Art. 21** 3. Beizug von Fachpersonen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--21}

1. Schulärztinnen und Schulärzte können Aufgaben, insbesondere medizinisch-technische Untersuchungen (namentlich der Augen, des Gehörs, des Blutdrucks), Abklärungen bei Läusebefall unter ihrer Verantwortung an Fachpersonen, wie Krankenpflegepersonal, übertragen.

### **Art. 22** 4. Ausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--22}

1. Schulärztinnen und Schulärzte sind verpflichtet, innert der ersten zwei Jahre ihrer schulärztlichen Tätigkeit an dem durch das GA organisierten Einführungskurs teilzunehmen.
2. Sie sind gehalten, an der durch das GA jährlich organisierten Fortbildungstagung teilzunehmen.

### **Art. 23** Institutionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--23}

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion kann öffentliche oder private Institutionen mit Aufgaben zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten betrauen.

### **Art. 24** Berufsgeheimnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--24}

1. Die im schulärztlichen Dienst tätigen Personen haben das Berufsgeheimnis auch gegenüber der Schulbehörde sowie gegenüber den Schul- und Heimleitungen und den Lehrkräften zu bewahren, soweit sie nicht zu dessen Offenbarung berechtigt sind.
2. Sie sind gegenüber den Datenschutzaufsichtsstellen auskunftspflichtig (Art. 35 Abs. 2 Datenschutzgesetz).

### **Art. 25** Weisungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--25}

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion erlässt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion und nach Anhören der kantonalen Kommission (Art. 29) Weisungen für den schulärztlichen Dienst.
2. Die Verwendung der von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion herausgegebenen Formulare ist obligatorisch.

### **Art. 26** Gesundheitskarte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--26}

1. Die Schulärztin oder der Schularzt führt für jede Schülerin und jeden Schüler eine von der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion herausgegebene Gesundheitskarte, in die sie bzw. er die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Erhebungen und Untersuchungen oder die Bestätigung gemäss Artikel 8 Absatz 2 sowie das wesentliche ihrer bzw. seiner Beratungen einträgt.
2. Bei einem Schulwechsel überweist die bisherige Schulärztin bzw. der bisherige Schularzt die Gesundheitskarte der neuen Schulärztin bzw. dem neuen Schularzt.
3. Die Schulärztinnen und Schulärzte haben die schulärztlichen Akten während zehn Jahren nach der letzten Untersuchung aufzubewahren.

### **Art. 27** Auskunfts- und Einsichtsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--27}

1. Das Auskunfts- und Einsichtsrecht besteht für schulärztliche Daten wie folgt:
   a für Schülerinnen und Schüler, soweit sie für die in den Daten enthaltenen Informationen urteilsfähig sind, in der Regel mit zwölf Jahren;
   b für die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, solange ihrem Recht nicht die Interessen der Schülerin oder des Schülers entgegenstehen.

### **Art. 28** Aufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--28}

1. Die zuständigen Direktionen wachen durch ihre Organe darüber, dass die Schulbehörden ihren Pflichten nachkommen.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion führt im Einvernehmen mit der Bildungs- und Kulturdirektion die Oberaufsicht über den schulärztlichen Dienst.

### **Art. 29** Kommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--29}

1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion bestellt in Absprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion eine ihr unterstellte kantonale Kommission für den schulärztlichen Dienst als beratendes Organ, die fünf bis sieben Mitglieder umfasst und in der die Bildungs- und Kulturdirektion vertreten sein muss.
2. Die Kommission begutachtet Fragen des schulärztlichen Dienstes, die ihr von den Aufsichtsorganen (Artikel 28) unterbreitet werden.
3. Sie kann von sich aus der zuständigen Direktion Massnahmen vorschlagen.

## 4 Rechtspflege

### **Art. 30** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--30}

1. Gegen Verfügungen auf dem Gebiet des schulärztlichen Dienstes kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet gemäss den für die jeweilige Schule oder Institution massgebenden Vorschriften Beschwerde geführt werden.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

## 5 Finanzielle Bestimmungen

### **Art. 31** Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--31}

1. Die Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre Verrichtungen gemäss den im Anhang 1 festgesetzten Tarifen entschädigt.
2. Für die Entschädigung von Leistungen, die schulärztliche Dienste für kantonale oder private Schulen erbringen, finden die Tarife nach Anhang 1 sinngemässe Anwendung.

### **Art. 32** Kostentragung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--32}

1. Die Kosten des schulärztlichen Dienstes gehen mit Ausnahme derjenigen für Impfungen zu Lasten des Trägers der Schule oder Institution.
2. Sie sind im Schulkostenbeitrag, den die Wohnsitzgemeinde dem Träger der Schule oder Institution für auswärtige Schülerinnen und Schüler zu leisten hat, inbegriffen.

### **Art. 33** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--33}

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--34}

### **Art. 35** Aufbewahrung bisheriger Akten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--35}

1. Gemäss bisherigem Recht von der Schule oder Institution aufbewahrte schulärztliche Akten verbleiben bis zum Ablauf der Aufbewahrungspflicht bei diesen.

### **Art. 36** Aufhebung eines Erlasses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--36}

1. Die Verordnung vom 3. Juli 1985 über den schulärztlichen Dienst (VSD) wird aufgehoben.

### **Art. 37** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--37}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1994 in Kraft.

## A1 Anhang 1 zu Artikel 31

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--430.41--1-1}

1. Schulärztinnen und Schulärzte werden für ihre Verrichtungen wie folgt entschädigt:
   1. Jährliche Pauschale zur Abgeltung des administrativen und organisatorischen Aufwands pro Schulklasse als Gruppe von Schülerinnen und Schülern, die im gleichen Raum unterrichtet werden, ohne Berücksichtigung der Schuljahrgänge:
   2. Für die schulärztliche Untersuchung nach Artikel 8 Absatz 4 bis Artikel 13, das Ausfüllen der erforderlichen Formulare und den vorgängig durchzuführenden Schulbesuch, je Schülerin bzw. Schüler:
   3. Für die Bekämpfung von Läusen, Masern, Influenza-Pandemie, Tuberkulose und Meningokokkeninfektionen, pro 15 Minuten:
   4. Für die Erteilung einer Lektion in Fragen der Epidemien- und Tuberkulosebekämpfung (Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Minuten:
   5. Für die Untersuchung im Hinblick auf Zuweisung zu Spezialunterricht oder in eine besondere Klasse und andere Schulung auf Gesuch der Lehrkräfte der Volksschule, der Schulbehörden, der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, pro 15 Minuten:
   6. Für die Untersuchung auf Gesuch der Schulbehörde nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e, pro 15 Minuten:
   7. Für die individuelle Beratung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d, pro 15 Minuten:
   8. Für die Mitwirkung an Veranstaltungen zu Gesundheitsfragen und in Projekten der Volksschule zur Förderung der Gesundheit, insbesondere Erteilung von Gesundheitsunterricht (Vorbereitung inbegriffen), pro 15 Minuten:
   9. Je Kilometer ab drittem Kilometer, wobei nur der Hinweg angerechnet wird: