431.51
# Verordnung über die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie
(EBAV)
Vom 25.06.2003 (Stand 01.04.2024)

## 1 Geltungsbereich&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** &nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--1}

1. Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Diplomierung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie.

## 2 Ausbildung

## 2.1 Allgemeines

### **Art. 2** Ausbildungsteile {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--2}

1. Die Ausbildung umfasst eine Assistenz im Rahmen der Anstellung, eine Begleitausbildung und ein Abschlusskolloquium.
2. Die Einzelheiten werden im Ausbildungsplan geregelt.

### **Art. 3** Beginn {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--3}

1. Die Ausbildung beginnt in der Regel am 1. Februar und am 1. August.

### **Art. 4** Zulassung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--4}

1. Zur Ausbildung kann im Rahmen der verfügbaren Plätze zugelassen werden, wer
   a sich nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 18. März 2011 über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG) Psychologin oder Psychologe nennen darf und
   b über Hochschulstudienleistungen im Bereich Psychopathologie verfügt.
   c …
2. Im deutschsprachigen Kantonsteil ist zusätzlich eine pädagogische Praxistätigkeit von sechs Monaten bei einer Präsenzzeit von 42 Stunden pro Woche aufzuweisen, bei teilzeitlicher Anstellung eine entsprechend längere pädagogische Praxistätigkeit.
3. Die Zulassung erfolgt über eine Anstellung nach der Verordnung vom 3. September 2008 über das Arbeitsverhältnis der Praktikantinnen und Praktikanten (Praktikantenverordnung, PAV) an einer regionalen Erziehungsberatungsstelle.

## 2.2 Assistenz

### **Art. 5** Begriff {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--5}

1. Die Assistenz ist der praktische Teil der Ausbildung.
2. Die Assistentin oder der Assistent arbeitet insbesondere in folgenden Bereichen mit:
   a Psychologische Beurteilungen und Beratungen von Kindern und Jugendlichen, Eltern und Familien bei Lern-, Leistungs- und Verhaltensproblemen sowie bei Entwicklungsstörungen,
   b Beratung von Lehrkräften und Institutionen in Bezug auf den psychologischen, pädagogischen oder heilpädagogischen Umgang,
   c Veranlassung von heilpädagogischen und pädagogisch-therapeutischen Massnahmen,
   d Sachverständigengutachten im Auftrag der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder des Zivilgerichts.

### **Art. 6** Anstellung und Dauer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--6}

1. Die Assistenz erfolgt in der Regel in vollzeitlicher Anstellung.
2. Bei vollzeitlicher Anstellung dauert die Assistenz im deutschsprachigen Kantonsteil eineinhalb und im französischsprachigen Kantonsteil zwei Jahre.
3. In besonderen Fällen kann eine teilzeitliche Anstellung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 50 Prozent bewilligt werden. Die Assistenzdauer verlängert sich entsprechend.
4. Unterbrechungen in der Assistenz wegen Ferien, Schwangerschaft, Militärdienstes, Krankheit oder aus anderen Gründen werden nicht an die Assistenzdauer angerechnet, soweit sie insgesamt im deutschsprachigen Kantonsteil die Dauer von 12 Wochen und im französischsprachigen Kantonsteil die Dauer von 16 Wochen übersteigen.

### **Art. 7** Ausbildungsstelle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--7}

1. Die Assistenz wird ohne Unterbruch und in der Regel bei der gleichen Ausbildungsstelle absolviert.
2. …

### **Art. 8** Berichte über die Berufseignung und die Lernfortschritte&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--8}

1. Die Assistentin oder der Assistent erhält nach drei und spätestens neun Monaten der Assistenz einen Bericht über die Berufseignung und die Lernfortschritte.
2. Bei teilzeitlicher Anstellung erfolgt der Bericht entsprechend später.
3. Am Ende der Assistenz erhält die Assistentin oder der Assistent einen Bericht über die erfolgreiche Absolvierung der Assistenz und die Berufseignung.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--9}

### **Art. 10** Ausschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--10}

1. Wird die Berufseignung in den Berichten nach Artikel 8 Absatz 1 zweimal verneint, wird die Assistentin oder der Assistent von der Ausbildung ausgeschlossen.

## 2.3 Begleitausbildung

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--11}

1. Die Begleitausbildung ist der theoretische Teil der Ausbildung.
2. Sie besteht aus Begleitveranstaltungen im Umfang von total 190 Einheiten à je 45 Minuten.
3. Mindestens 80 Prozent der Begleitausbildung müssen besucht werden.
4. Das Nähere regelt der Ausbildungsplan.

## 2.4 Abschlusskolloquium

### **Art. 12** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--12}

1. Die Ausbildung wird mit einem Abschlusskolloquium abgeschlossen.

### **Art. 13** Zulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--13}

1. Zum Abschlusskolloquium wird zugelassen, wer
   a Hochschulstudienleistungen im Bereich Pädagogik oder Sonderpädagogik erbracht hat,
   a1 die Assistenz erfolgreich absolviert hat und sich für den Beruf eignet,
   b mindestens 80 Prozent der Begleitausbildung besucht hat,
   c eine schriftliche Fallanalyse (case report) und ein psychologisches Gutachten oder in begründeten Fällen zwei schriftliche Fallanalysen verfasst hat und
   d die Gebühr für das Abschlusskolloquium bezahlt hat.
2. …
3. Berufserfahrung im Fachgebiet und Studienleistungen können ganz oder teilweise an die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis b angerechnet werden.

### **Art. 14** Dauer und Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--14}

1. Das Abschlusskolloquium dauert eine Stunde und umfasst eine Besprechung einer schriftlichen Fallanalyse und eines psychologischen Gutachtens oder eine Besprechung von zwei schriftlichen Fallanalysen.
2. Das Nähere wird im Reglement über das Abschlusskolloquium geregelt.

### **Art. 15** Protokoll {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--15}

1. Das Abschlusskolloquium wird in Stichworten protokolliert.

### **Art. 16** Bestehen und Wiederholungsmöglichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--16}

1. Die Beurteilung des Abschlusskolloquiums lautet auf "bestanden" oder "nicht bestanden".
2. Ein nicht bestandenes Abschlusskolloquium kann einmal wiederholt werden.

## 2.5 &hellip;

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--17}

## 3 Diplomierung

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--18}

1. Das Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie erhält, wer das Abschlusskolloquium bestanden hat.

## 4 &hellip;

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--19}

## 5 Organisation und Aufgaben

## 5.1 Bildungs- und Kulturdirektion&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 20** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--20}

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion
   a genehmigt den Ausbildungsplan (Art. 2 Abs. 2),
   b genehmigt das Reglement für das Abschlusskolloquium (Art. 14 Abs. 2),
   c wählt die Mitglieder der Ausbildungskommission (Art. 22),
   d unterschreibt das Diplom in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (Art. 18).

## 5.2 Amt für Kindergarten,Volksschule und Beratung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 21** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--21}

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung (AKVB) bestimmt je eine Leiterin oder einen Leiter der Ausbildung im deutsch- und im französischsprachigen Kantonsteil.

## 5.3 Ausbildungskommission für Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen

### **Art. 22** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--22}

1. Die Ausbildungskommission für Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen (Ausbildungskommission) besteht aus
   a der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Abteilung Erziehungsberatung des AKVB als Präsidentin oder Präsidenten,
   b einer Vertreterin oder einem Vertreter der amtierenden Erziehungsberaterinnen und Erziehungsberater,
   c den Leiterinnen und Leitern der Ausbildung,
   d einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern aus dem Fach Psychologie,
   e einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern aus dem Fach Pädagogik,
   f einer Vertreterin oder einem Vertreter der Universität Bern aus dem Fach Psychopathologie,
   g einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bildungs- und Kulturdirektion.
2. Zusätzlich nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht Einsitz:
   a eine Vertreterin oder ein Vertreter der Studierenden,
   b eine Vertreterin oder ein Vertreter der Assistentinnen und Assistenten.

### **Art. 23** Wahlen und Amtsdauer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--23}

1. Die Mitglieder der Ausbildungskommission werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2. Ersatzwahlen werden für den Rest der Amtsdauer vorgenommen.

### **Art. 23a** Sekretariat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--23a}

1. Das Sekretariat der Ausbildungskommission wird durch das AKVB sichergestellt.

### **Art. 24** Geschäftsreglement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--24}

1. Die Ausbildungskommission gibt sich ein Geschäftsreglement.
2. Sie kann Fachpersonen beiziehen.

### **Art. 25** Aufgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--25}

1. Die Ausbildungskommission
   a–b …
   c erlässt ein Reglement für das Abschlusskolloquium,
   d …
   e erlässt den Ausbildungsplan,
   f …
   g entscheidet über einen Ausschluss von der Ausbildung,
   h entscheidet über die Zulassung zum Abschlusskolloquium,
   i entscheidet über das Bestehen des Abschlusskolloquiums,
   k …
   l übt die Aufsicht aus über die gesamte Ausbildung,
   m übernimmt Aufträge des AKVB.
2. Sie stellt Antrag betreffend die Anstellung der Leiterinnen und Leiter der Ausbildung,

## 5.4 Leiterinnen und Leiter der Ausbildung

### **Art. 26** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--26}

1. Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildung sind amtierende Erziehungsberaterinnen-Schulpsychologinnen und Erziehungsberater-Schulpsychologen.
1a. Die Ausbildung im deutsch- und im französischsprachigen Kantonsteil wird je von einer Leiterin oder einem Leiter geleitet.
2. Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildung
   a prüfen, ob die Kandidatin oder der Kandidat zur Ausbildung zugelassen werden kann, und beantragen eine Anstellung bei der zuständigen Stelle,
   a1 beaufsichtigen die Ausbildung,
   b bestimmen die Mentorinnen und Mentoren nach Rücksprache mit den Leiterinnen und Leitern der Erziehungsberatungsstellen und koordinieren deren Arbeit,
   c entscheiden über Gesuche um teilzeitliche Absolvierung der Ausbildung,
   d entscheiden über Gesuche um Wechsel der Ausbildungsstelle,
   e organisieren und leiten das Abschlusskolloquium und führen während der Prüfung das Protokoll,
   f bestimmen die Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren,
   g stellen nach Anhörung der Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren Antrag betreffend das Bestehen des Abschlusskolloquiums,
   h–i …
   k beantragen zuhanden der Ausbildungskommission den Ausschluss von der Ausbildung,
   l entscheiden über die Berufseignung und die erfolgreiche Absolvierung der Assistenz.

## 5.5 Mentorinnen und Mentoren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 27** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--27}

1. Die Mentorinnen und Mentoren
   a bilden die Assistentinnen und Assistenten aus,
   b erstellen zuhanden der Leiterin oder des Leiters der Ausbildung die Berichte über die Berufseignung und die Lernfortschritte der Assistentin oder des Assistenten.

## 5.6 Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren

### **Art. 28** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--28}

1. Co-Examinatorinnen und Co-Examinatoren sind Fachpersonen.
2. Sie führen die Besprechungen des Abschlusskolloquiums durch.

## 5.7 &hellip;

### **Art. 29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--29}

## 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 30** Übergangsbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--30}

1. Wer die Ausbildung vor dem 1. August 2003 begonnen hat, schliesst sie nach dem bisherigen Recht ab.
2. Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 1. August 2006 auf sein Verlangen nach dem bisherigen Recht geprüft.

### **Art. 31** Änderung eines Erlasses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--31}

1. Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) wird wie folgt geändert:

### **Art. 32** Aufhebung eines Erlasses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--32}

1. Die Verordnung vom 3. April 1996 über die Ausbildung und Prüfung in Erziehungsberatung-Schulpsychologie (BSG 431.51) wird aufgehoben.

### **Art. 33** Aufhebung eines Regierungsratsbeschlusses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--33}

1. Der Regierungsratsbeschluss 0233 vom 28. Januar 1998 über das Diplom für Erziehungsberatung-Schulpsychologie wird aufgehoben.

### **Art. 34** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--34}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2003 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.03.2024&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--431.51--T1-1}

1. Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung ihre Ausbildung begonnen haben, beenden diese nach dem bisherigen Recht.