432.271.11
# Direktionsverordnung über die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen im Regelschulangebot
(MRDV)
Vom 30.08.2008 (Stand 01.08.2024)

## 1 Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--1}

1. Diese Verordnung regelt:
   a die individuellen Lernziele,
   b die situative Unterstützung der Regelklasse mit abteilungsweisem Unterricht oder Teamteaching,
   c die Integration Fremdsprachiger,
   d die Begabtenförderung,
   e die Rhythmik,
   f die Verwendung der Lektionenpools.

## 2 Individuelle Lernziele

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--2}

1. Individuelle Lernziele gemäss der Direktionsverordnung vom 6. März 2018 über Beurteilung und Schullaufbahnentscheide in der Volksschule (DVBS) werden als zusätzliche Individualisierungsmassnahme in den Regelklassen eingesetzt.
2. In besonderen Fällen kann der Einsatz individueller Lernziele durch eine weitere einfache sonderpädagogische oder unterstützende Massnahme ergänzt werden.

## 3 Unterstützung der Regelklasse&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--3}

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann bis höchstens vier Lektionen abteilungsweisen Unterricht oder Teamteaching zur Unterstützung einer Regelklasse bewilligen, wenn ein besonderer Bedarf situativ gedeckt werden soll.

## 4 Integration Fremdsprachiger

### **Art. 4** Ziel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--4}

1. Fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern stehen Angebote zur Verfügung, mit denen sie die Unterrichtssprache möglichst schnell lernen und damit dem Unterricht im Klassenverband folgen können. Dadurch sollen sprachlich oder kulturell bedingte Schulschwierigkeiten vermieden oder überwunden und die Integration begünstigt werden.

### **Art. 5** Angebote {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--5}

1. Angebote für Schülerinnen und Schüler mit Problemen bei der sprachlichen oder kulturellen Integration sind:
   a Unterricht in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache,
   b Intensivkurse in Deutsch oder Französisch als Zweitsprache und
   c Aufbaukurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache.
2. Die Zuweisung zu den Angeboten zur Integration fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler sowie der Entscheid über die Entlassung daraus stützen sich auf eine Sprachstandserfassung.

### **Art. 6** Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--6}

1. Der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache findet im Rahmen des Regelunterrichts innerhalb der Klasse statt.
2. Er kann aus organisatorischen Gründen auch in Gruppen ausserhalb der Klasse während der ordentlichen Unterrichtszeit erteilt werden.
3. Er kann ausnahmsweise als Einzelunterricht erteilt werden, wenn die integrierte Unterrichtsform oder die Eingliederung der Schülerin oder des Schülers in eine Gruppe nicht möglich ist.
4. Im Kindergarten findet der Unterricht Deutsch oder Französisch als Zweitsprache während des Regelunterrichts statt. Die Lektionen sind an verschiedenen Tagen zu unterrichten. Einer Gruppe oder einem Kind können pro Tag maximal zwei Lektionen erteilt werden.

### **Art. 7** Intensivkurs Deutsch oder Französisch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--7}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die keine oder nur geringe Kenntnisse der Unterrichtssprache besitzen, können die Gemeinden Intensivkurse Deutsch oder Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.
2. Ein Intensivkurs umfasst mindestens 20 Wochenlektionen und dauert in der Regel zehn Wochen.

### **Art. 8** Aufbaukurs Deutsch oder Französisch {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--8}

1. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht über die erforderlichen sprachlichen Kompetenzen verfügen, die ihnen erlauben, dem Unterricht in der Regelklasse zu folgen, können die Gemeinden einen Aufbaukurs Deutsch oder Französisch als Zweitsprache zentral organisieren.
2. Ein Aufbaukurs umfasst acht bis zwölf Wochenlektionen und dauert in der Regel zehn Wochen.

### **Art. 9** Sprachförderprojekte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--9}

1. Die Gemeinden können integrationsfördernde, klassenübergreifende Projekte insbesondere zur Sprachförderung durchführen.

## 5 Begabtenförderung

## 5.1 Allgemeines

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--10}

1. Schülerinnen und Schüler mit ausserordentlicher intellektueller Begabung sollen rechtzeitig erkannt und mit geeigneten Angeboten gefördert werden.

## 5.2 Zulassungsverfahren

### **Art. 11** Berechtigte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--11}

1. Zur Begabtenförderung werden Schülerinnen und Schüler mit einer ausserordentlichen intellektuellen Begabung zugelassen.

### **Art. 12** Zulassungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--12}

1. Die Zulassung erfolgt auf Gesuch der Eltern.
2. Die Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Erziehungsberatungsstellen legt ein einheitliches Abklärungsverfahren fest. Dieses umfasst
   a die Nomination von ausserordentlich begabten Schülerinnen und Schülern durch Eltern und Lehrkräfte,
   b die Selektion der Nominierten durch die kantonale Erziehungsberatung und entsprechende Antragstellung.

### **Art. 13** Zulassungsvoraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--13}

1. Grundlage für die Selektion ist eine Beurteilung der Schülerinnen und Schüler unter Beizug eines IQ-Tests.
2. Schülerinnen und Schüler werden zur Begabtenförderung zugelassen, sofern sie einen IQ von mindestens 130 erreichen.
3. Bei Schülerinnen und Schülern, welche im ersten Testverfahren einen IQ von mindestens 125 erreichen, wird auf Gesuch der Eltern ein weiterer Test durchgeführt.

### **Art. 14** Überprüfung der Zulassung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--14}

1. Die Zulassung zur Begabtenförderung wird überprüft, wenn das Angebot für die Schülerin oder den Schüler nicht mehr geeignet erscheint.

## 5.3 Angebote zur Begabtenförderung

### **Art. 15** Definition der Begabtenförderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--15}

1. Die Begabtenförderung ist ein Unterricht, in welchem anspruchsvolle Inhalte aus den Bereichen Mathematik, Sprachen, Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften oder Kultur bearbeitet werden.
2. Die Unterrichtsinhalte müssen sich sowohl vom Lehrplanstoff als auch von den Inhalten der Fakultativfächer unterscheiden.

### **Art. 16** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--16}

1. Die Begabtenförderung ist in der Regelklasse so zu organisieren, dass den Schülerinnen und Schülern mindestens während einer und höchstens während drei Lektionen pro Woche eine zusätzliche Lehrkraft zur Verfügung steht.
2. Die Begabtenförderung kann ausserhalb der Regelklasse während höchstens vier Lektionen pro Woche im Rahmen eines separaten Kurses erfolgen.

### **Art. 17** Gruppenzusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--17}

1. Die Kurse umfassen mindestens drei und höchstens zwölf Schülerinnen und Schüler.
2. Der Altersunterschied der Schülerinnen und Schüler in einem Kurs beträgt höchstens vier Jahre.

## 6 Rhythmik

### **Art. 18** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--18}

1. Die Gemeinden können Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung als fakultatives Gruppenangebot führen.
2. Rhythmik kann als abteilungsweiser Unterricht und in kooperativen Unterrichtsformen angeboten werden.
3. Führen sie dieses Angebot, steht es Schülerinnen und Schülern offen, welche einer zusätzlichen Förderung im musikalisch-rhythmischen Bereich bedürfen.
4. Rhythmik als Massnahme zur besonderen Förderung ist kein fakultatives Unterrichtsangebot im Sinne von Artikel 10 Absatz 4, Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 47 Absatz 2 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 (VSG).

## 7 Verwendung der Lektionenpools

### **Art. 19** Begabtenförderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--19}

1. Der Lektionenpool für die Begabtenförderung ist ausschliesslich für die Angebote zur Begabtenförderung zu verwenden.

### **Art. 20** Besondere Klassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--20}

1. Vom Lektionenpool für die übrigen einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen sowie die Integration Fremdsprachiger ist für die Bildung besonderer Klassen ein Anteil von höchstens 47% anzustreben.
2. …

### **Art. 21** Spezialunterricht und Rhythmik&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--21}

1. Vom Lektionenpool für die einfachen sonderpädagogischen und unterstützenden Massnahmen sowie die Integration Fremdsprachiger sind zudem zu verwenden:
   a für die integrative Förderung mindestens 12% zuzüglich den nicht ausgeschöpften Anteil für besondere Klassen gemäss Artikel 20 Absatz 1,
   b für Logopädie, Psychomotorik und Rhythmik mindestens 19%.
2. Sind der Logopädie, der Psychomotorik oder der Rhythmik zu wenig Schülerinnen und Schüler zugewiesen, können die nicht verwendeten Lektionen der integrativen Förderung oder der Integration Fremdsprachiger zugeteilt werden.

## 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 22** Aufhebung von Erlassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--22}

1. Folgende Erlasse werden auf den 1. August 2009 aufgehoben:
   1. Der Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule – Richtlinien und Grundsätze für Kindergärtner/innen, Lehrkräfte, Ausbilder/innen und Auszubildende, Behörden, Fachinstanzen und Verwaltung für den Spezialunterricht im Kindergarten und in der Volksschule vom 24. März 1997.
   2. Grundsätze und Richtlinien für die Integration fremdsprachiger Kinder und Jugendlicher im Kanton Bern vom 5. Juli 1993.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.271.11--23}

1. Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft.