432.282.1
# Direktionsverordnung über das besondere Volksschulangebot
(BVSDV)
Vom 23.11.2021 (Stand 01.01.2022)

## 1 Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--1}

1. Diese Verordnung regelt
   a die Kilometerentschädigung für Schülertransporte,
   b die Berichterstattung und das Controlling,
   c die Gebühr für die Mahlzeiten,
   d den Zuschlag für Psychomotorik, Logopädie und abteilungsweisen Unterricht,
   e die Klassengrösse und die Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, allgemeine Betriebskosten und Infrastrukturkosten für die Abgeltung der Kosten der besonderen Volksschulen,
   f die Ausgabenbewilligung.

## 2 Kilometerentschädigung für Schülertransporte

### **Art. 2** Von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--2}

1. Die Kilometertarife für von Gemeinden oder besonderen Volksschulen organisierte Schülertransporte orientieren sich an den marktüblichen Preisen vergleichbarer regionaler Angebote.
2. Der Kilometertarif einschliesslich Mehrwertsteuer beträgt höchstens
   a 2.50 Franken für Transporte mit Personenwagen bis zu vier Plätzen,
   b 3.00 Franken für Transporte mit Fahrzeugen mit mehr als vier Plätzen sowie für Fahrzeuge mit Spezialeinrichtungen.

### **Art. 3** Von Privatpersonen durchgeführte Schülertransporte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--3}

1. Die von Privatpersonen durchgeführten Schülertransporte werden mit einem Kilometertarif von 70 Rappen entschädigt.

## 3 Berichterstattung und Controlling

### **Art. 4** Berichterstattung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--4}

1. Die besondere Volksschule
   a erstattet dem zuständigen Schulinspektorat alle drei Jahre Bericht über die Erkenntnisse aus Ergebnisprüfungen sowie über hierzu getroffene Massnahmen,
   b beurteilt im Bericht die Umsetzung kantonaler Schwerpunkte und Vorgaben.
2. Das zuständige Schulinspektorat überprüft den Bericht, besucht den Unterricht der besonderen Volksschule und gibt zu Bericht und Besuch eine schriftliche Rückmeldung.

### **Art. 5** Controlling {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--5}

1. Das zuständige Schulinspektorat legt bei Bedarf das weitere Vorgehen fest und vereinbart mit der besonderen Volksschule die notwendigen Massnahmen für den nächsten Controllingzyklus.
2. Es führt jährlich mit dem strategischen Organ und der Schulleitung ein Standortgespräch insbesondere zur Umsetzung der Massnahmen durch.
3. Im dritten Jahr des Controllingzyklus wird das Standortgespräch durch das Controllinggespräch ersetzt.

## 4 Gebühr für die Mahlzeiten

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--6}

1. Die von den besonderen Volksschulen zu erhebende Gebühr für das Mittagessen in der Tagesschule und während des Mittagstischs beträgt 9.50 Franken.
2. Für weitere Mahlzeiten in der Tagesschule können die besonderen Volksschulen Gebühren höchstens im Rahmen der effektiven Kosten erheben.

## 5 Abgeltung der Kosten der besonderen Volksschulen

## 5.1 Zuschlag für Psychomotorik, Logopädie und abteilungsweisen Unterricht

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--7}

1. Der Zuschlag gemäss Artikel 49 BVSV beträgt
   a 12,5 Lektionen für den Zyklus 1,
   b 7,75 Lektionen für den Zyklus 2,
   c 3,5 Lektionen für den Zyklus 3.

## 5.2 Klassengrösse

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--8}

1. Die Klassengrösse wird durch die Ausrichtung der Angebote bestimmt.
2. Sie beträgt in der Regel
   a sieben bis zwölf Kinder bei Kindern mit Lern- oder Entwicklungsbeeinträchtigungen,
   b fünf bis acht Kinder bei Kindern mit Körperbehinderungen, Gehör- oder Sehschädigungen und bei Kindern mit kognitiven beziehungsweise komplexen Beeinträchtigungen,
   c vier bis sieben Kinder bei Kindern mit Mehrfachbehinderungen und speziellen Pflegebedürfnissen und bei Kindern mit Wahrnehmungsstörungen oder anderen gemischten Zusammensetzungen der Behinderung.

## 5.3 Höhe der Pauschalen für Förderlektionen, allgemeine Betriebskosten und Infrastrukturkosten

### **Art. 9** Förderlektionen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--9}

1. Die Höhe der Pauschale für Förderlektionen beträgt pro Schulwoche und Förderlektion 2450 Franken pro Kind.
2. Die Anzahl Förderlektionen pro Kind wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

### **Art. 10** Allgemeine Betriebskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--10}

1. Die Höhe der Pauschale für die allgemeinen Betriebskosten beträgt für das Kalenderjahr 2022 pro Klasse 85'000 Franken.
2. Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

### **Art. 11** Infrastrukturkosten für Mobilien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--11}

1. Die Höhe der Pauschale für die Kosten der Mobilien beträgt für das Kalenderjahr 2022 pro Klasse 9080 Franken.
2. Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

### **Art. 12** Infrastrukturkosten für Immobilien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--12}

1. Die Höhe der Pauschale für die Kosten der Immobilien beträgt für das Kalenderjahr 2022 pro Klasse 43'875 Franken, vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Für Angebote mit Unterbringung, die vollzeitlich genutzt werden, beträgt die Höhe der Pauschale für das Kalenderjahr 2022 pro Klasse 40'500 Franken.
3. Die Anzahl Klassen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt.

## 6 Ausgabenbewilligung

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--13}

1. Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung bewilligt die mit der Leistungsvereinbarung verbundenen Ausgaben.

## 7 Inkrafttreten

### **Art. 14** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--432.282.1--14}

1. Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.