436.111.1
# Verordnung über die Universität
(UniV)
Vom 12.09.2012 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Geltungsbereich, Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--1}

1. Diese Verordnung gilt für die Universität Bern.
2. Sie regelt insbesondere
   a das Studium und die Gebühren,
   b die Anstellung sowie die Anstellungsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
   c die Organisationseinheiten mit ständiger Dienstleistung,
   d die Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung,
   e die Planung, Steuerung und Finanzierung der Universität,
   f die Rechtspflege.

### **Art. 2** Leitbild {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--2}

1. Das Leitbild der Universität beschreibt ihr Selbstverständnis und ihre Grundprinzipien. Es nimmt Bezug auf wissenschaftliche und gesellschaftliche Bedürfnisse.
2. Der Senat erlässt das Leitbild auf Antrag der Universitätsleitung.

### **Art. 3** Qualitätssicherung und -entwicklung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--3}

1. Die Universität überprüft, sichert und entwickelt anhand eines Qualitätssicherungssystems regelmässig die Qualität in allen Bereichen, namentlich in Führung, Lehre, Forschung und Dienstleistung.
2. Bei der Qualitätssicherung und -entwicklung berücksichtigt sie die Anforderungen der institutionellen Akkreditierung.
3. Die Fakultäten oder weiteren Organisationseinheiten sind zuständig für die Qualitätssicherung und -entwicklung auf ihrer Ebene.
4. Der Senat regelt das Nähere durch Reglement.

### **Art. 4** Soziale und kulturelle Einrichtungen, Universitätssport&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--4}

1. Die Universität unterhält und unterstützt den Universitätssport sowie die folgenden sozialen und kulturellen Einrichtungen:
   a Logierhäuser,
   b Mensen,
   c Kinderkrippen,
   d die Sozialkasse der Universität,
   e das Haus der Universität,
   f das Universitätsorchester,
   g den Chor der Universität,
   h das Bernische Studententheater sowie
   i die Uni Big Band.
2. Die Universität kann weitere soziale und kulturelle Einrichtungen für eine beschränkte Dauer unterhalten und unterstützen. Die Bildungs- und Kulturdirektion bezeichnet diese auf Antrag der Universität durch Verordnung und legt die Dauer fest.

## 2 Studium

## 2.1 Akademisches Jahr

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--5}

1. Das akademische Jahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des jeweils folgenden Jahres. Es unterteilt sich in zwei Semester.
2. Das Herbstsemester dauert vom 1. August bis 31. Januar, das Frühjahrssemester vom 1. Februar bis 31. Juli.

## 2.2 Immatrikulation und Registrierung

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--6}

1. Studierende und Doktorierende müssen sich immatrikulieren.
2. Alle anderen Personen, die Leistungen der Universität beanspruchen, müssen sich registrieren.
2a. Eine gleichzeitige Immatrikulation an einer anderen Schweizer Universität auf der gleichen Studienstufe ist in der Regel nicht zulässig.
3. Wer nicht immatrikuliert oder registriert ist, darf keine Leistungen der Universität beanspruchen, namentlich weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Leistungskontrollen ablegen.
4. Die Universitätsleitung kann Doktorierende, die keine Leistungen der Universität beanspruchen, auf Gesuch hin von der Immatrikulationspflicht befreien.
5. An einer anderen Hochschule Immatrikulierte, die aufgrund einer Vereinbarung Teile ihres Studiums in Bern absolvieren, sind von der Immatrikulationspflicht befreit.

### **Art. 7** Gaststudium {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--7}

1. Als Gaststudierende können Personen immatrikuliert werden, die bereits an einer anerkannten Universität eingeschrieben sind.
2. Die Dauer des Gaststudiums beträgt höchstens zwei Semester.
3. Die Immatrikulation berechtigt zum Besuch von Veranstaltungen und zum Ablegen einzelner Leistungskontrollen. Davon ausgenommen sind Veranstaltungen und Leistungskontrollen der Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung.

### **Art. 8** Auskultantinnen und Auskultanten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--8}

1. Wer als Auskultantin oder Auskultant registriert ist, kann an bis zu fünf Lehrveranstaltungen pro Semester teilnehmen.
2. Auskultantinnen und Auskultanten dürfen weder Leistungskontrollen ablegen noch Punkte gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Punkte) erwerben.
3. Personen, die universitäre Lehrveranstaltungen im Hinblick auf ein ausseruniversitäres Examen besuchen, werden nicht als Auskultantinnen und Auskultanten zugelassen, sondern haben sich, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, als ordentliche Studierende zu immatrikulieren.
4. Der Senat regelt das Nähere, namentlich die Zulassung, durch Reglement.

### **Art. 9** Weiterbildung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--9}

1. Studierende in einem Studiengang der Stufe Master of Advanced Studies (MAS) müssen sich als Weiterbildungsstudierende immatrikulieren.
2. Studierende in einem Studiengang der Stufe Diploma of Advanced Studies (DAS) oder Certificate of Advanced Studies (CAS) müssen sich als Weiterbildungsstudierende registrieren.
3. Das Nähere regeln das Weiterbildungsreglement des Senats sowie die Reglemente der einzelnen Weiterbildungsstudiengänge.

## 2.3 Zulassung

### **Art. 10** Zulassung aufgrund eines schweizerischen Vorbildungs- oder Studienausweises {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--10}

1. Als Studentin oder Student wird zu einem Bachelor- oder Masterstudiengang zugelassen, wer die Voraussetzungen von Artikel 29 UniG erfüllt.
…

### **Art. 11** Zulassung aufgrund eines ausländischen Vorbildungs- oder Studienausweises {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--11}

1. Zur Zulassung zu allen Bachelorstudiengängen ohne Zulassungsbeschränkung sind unter Vorbehalt von Absatz 4 berechtigt:
   a Personen mit anerkanntem Abschluss einer ausländischen Universität gemäss direkt anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen,
   b Personen mit einem Bachelorabschluss mit mindestens dreijähriger Ausbildung im Rahmen eines universitären Studiengangs einer anerkannten ausländischen Universität und
   c Personen mit einem Masterabschluss im Rahmen eines universitären Studiengangs einer anerkannten ausländischen Universität.
2. Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über die anerkannten und teilanerkannten ausländischen Vorbildungs- und Studienausweise und bezeichnet darin die anerkannten ausländischen Universitäten.
3. …
4. Die Universität kann den Nachweis genügender Sprachkenntnisse in der Unterrichtssprache verlangen.

### **Art. 12** Prüfungen bei Teilanerkennung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--12}

1. Bei teilanerkannten ausländischen Vorbildungs- und Studienausweisen ist für die Zulassung eine Prüfung zu bestehen.
2. Die Universitätsleitung legt den Umfang der Prüfung für die Zulassung fest und bestimmt die Prüfungsbehörde.
3. Sie kann unter der Aufsicht der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen (swissuniversities) durchgeführte Aufnahmeprüfungen anerkennen.

### **Art. 13** Anrechnung von Studienleistungen und Einstufung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--13}

1. Die Fakultät oder eine mit der entsprechenden Befugnis ausgestattete Organisationseinheit entscheidet im Rahmen der Zulassung über die Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen sowie über die Einstufung im Studium.

### **Art. 14** Nichtzulassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--14}

1. Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Leistungskontrollen an einer Hochschule schliesst eine Zulassung zum Studium im gleichen Studiengang aus.
2. Ein Ausschluss gemäss Absatz 1 muss der Universität bei der Einreichung des Immatrikulationsgesuchs bekannt gegeben werden.

## 2.4 Zulassungsbeschränkungen

## 2.4.1 Allgemeines

### **Art. 15** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--15}

1. Die Zulassungsbeschränkungen gelten für das Studium der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie der Sportwissenschaft an der Universität Bern.
2. Die verschiedenen Studienprogramme der Sportwissenschaft gelten als Studiengänge im Sinne von Artikel 29c Absatz 1 UniG.
3. Werden Zulassungsbeschränkungen zum Studium der Sportwissenschaft angeordnet, so bestimmt der Regierungsrat, für welche Studienprogramme diese gelten.

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--16}

### **Art. 17** Beschluss über die Zulassungsbeschränkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--17}

1. Der Regierungsrat legt für die Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn-, und Veterinärmedizin sowie der Sportwissenschaft unter den Voraussetzungen von Artikel 29c UniG jährlich die Aufnahmekapazität sowie den für den Eignungstest relevanten Prozentsatz der Überschreitung der Anmeldezahlen fest.
2. Überschreiten die Anmeldezahlen den festgelegten Prozentsatz, wird ein Eignungstest durchgeführt.
3. …

### **Art. 17a** Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--17a}

1. Für die Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und Studienanwärter zu den Studiengängen der Medizin gilt zusätzlich Anhang 2.

### **Art. 18** Unterbruch des Studiums {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--18}

1. Wer das Studium im Bachelor- oder im Masterstudiengang mehr als fünf Jahre unterbrochen hat, muss den Eignungstest wiederholen.
2. Die Universitätsleitung kann auf Antrag der Fakultät eine Person mit ausreichender Qualifikation ausnahmsweise von der Wiederholung des Eignungstests entbinden.
3. Wird die Person erneut zum Studium zugelassen, so entscheidet die Fakultät über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen.

## 2.4.2 Bachelorstudiengang

### **Art. 19** Eignungstest {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--19}

1. Der Eignungstest dient der Abklärung der Eignung für den angestrebten Bachelorstudiengang.
2. Für medizinische Bachelorstudiengänge ist die im Rahmen der Schweizerischen Hochschulkonferenz bestimmte Stelle mit der Organisation und Durchführung der Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt. Die Koordination mit den anderen Kantonen, die einen Eignungstest durchführen, ist gewährleistet.
3. Für sportwissenschaftliche Bachelorstudiengänge bezeichnet die Universitätsleitung die mit der Organisation und Durchführung der Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragte Stelle.

### **Art. 20** Beitrag an die Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--20}

1. Der Beitrag der Studienanwärterinnen und Studienanwärter an die Kosten der Durchführung des Eignungstests beträgt
   a 300 Franken für den Eignungstest zu den medizinischen Studiengängen,
   b 200 Franken für den Eignungstest zu den sportwissenschaftlichen Studiengängen.
2. Dieser Beitrag ist spätestens 45 Tage vor dem Testtermin oder bis zum von der aufbietenden Stelle festgelegten späteren Termin an die zuständige Stelle zu entrichten. Wer den Beitrag nicht innert dieser Frist bezahlt, wird nicht zum Test zugelassen. Die entsprechende Anmeldung gilt als zurückgezogen.
3. Wer lediglich das Testergebnis des Vorjahres gemäss Artikel 23 anrechnen lässt, hat keinen Beitrag an die Kosten zu entrichten.

### **Art. 21** Zuteilung der Studienplätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--21}

1. Die Studienplätze werden gestützt auf die Testergebnisse zugeteilt.
2. Bei den medizinischen Studiengängen werden die Studienanwärterinnen und Studienanwärter auf diejenigen Universitäten verteilt, die auch einen Eignungstest durchführen.
3. Bei der Zuteilung zu den Studienorten gemäss Absatz 2 wird nach Möglichkeit den Wünschen der Studienanwärterinnen und Studienanwärter entsprochen. Es werden dabei das Testergebnis, der Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt.
3a. Nach der ersten Zuteilungsrunde werden freigebliebene Studienplätze in Koordination mit der von der Schweizerischen Hochschulkonferenz bestimmten Stelle vergeben.
3b. Das Zuteilungsverfahren wird zehn Tage vor Vorlesungsbeginn abgeschlossen.
4. Die Vorschriften über die Immatrikulation an der Universität Bern bleiben vorbehalten.

### **Art. 22** Abgewiesene Studienanwärterinnen und Studienanwärter, 1. Testwiederholung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--22}

1. Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die aufgrund des Testergebnisses keinen Studienplatz erhalten haben, können sich wieder für das Studium anmelden und den Test wiederholen.
2. Sie werden gleich behandelt wie erstmals angemeldete Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Nur das letzterzielte Testergebnis zählt.

### **Art. 23** 2. Ohne Testwiederholung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--23}

1. Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die sich im Jahr, das ihrer Testabsolvierung folgt, erneut für das Studium anmelden, können auf eine Testwiederholung verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird angerechnet.
2. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird auf eine Skala umgerechnet, die jener des Tests des laufenden Jahres gleichwertig ist. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.

### **Art. 24** Unregelmässigkeiten während des Tests {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--24}

1. Wer den ordnungsgemässen Testablauf stört, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis der Studienanwärterin oder des Studienanwärters zählt das bis zum Ausschluss erzielte Testergebnis.
2. Wer das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versucht, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind namentlich das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnitts ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit.
3. Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, gilt ein Testergebnis von null Punkten.
4. Diese Bestimmungen sind beim Eignungstest für medizinische Studiengänge unabhängig vom jeweiligen Testort auf alle Studienanwärterinnen und Studienanwärter anwendbar, die als Studienort erster Wahl die Universität Bern angegeben haben.

### **Art. 25** Zulassungsverfügung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--25}

1. Die Universitätsleitung entscheidet über die Zulassung durch Verfügung.
2. Für den Bachelorstudiengang der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin eröffnet die Universitätsleitung den Entscheid über die Zulassung jenen Personen, die entweder als Studienort erster Wahl die Universität Bern angegeben haben oder denen an der Universität Bern ein Studienplatz zugeteilt wird.

### **Art. 26** Bestätigung der Studienaufnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--26}

1. Wer zugelassen ist, muss innerhalb der angesetzten Frist bestätigen, dass sie oder er das Studium auf den angegebenen Zeitpunkt hin aufnehmen wird.
2. Die Bestätigungsfrist beträgt mindestens zehn Tage.
3. Bleibt die Bestätigung aus, gilt die Zulassungsverfügung als aufgehoben, und der Studienplatz ist frei verfügbar.
…

### **Art. 27** Studienwechsel und Studienortwechsel bei medizinischen Bachelorstudiengängen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--27}

1. Der Wechsel von einem Bachelorstudiengang in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin in einen anderen Bachelorstudiengang in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin mit Zulassungsbeschränkung sowie der Wechsel von einer anderen Universität in einen Bachelorstudiengang in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin mit Zulassungsbeschränkung ist in der Regel nicht möglich.
2. Die Universitätsleitung kann auf Antrag der betroffenen Fakultät in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Zulassungsvoraussetzungen für den angestrebten Studiengang erfüllt und genügend Studienplätze vorhanden sind.
3. Sie regelt die Einzelheiten durch Reglement.

### **Art. 28** Studienwechsel bei Bachelorstudiengängen der Sportwissenschaft {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--28}

1. Für Studierende, die in einen Bachelorstudiengang der Sportwissenschaft mit Zulassungsbeschränkungen aufgenommen werden möchten, gilt Folgendes:
   a Studierende, die innerhalb der Universität Bern das Bachelorstudienprogramm wechseln möchten und nach dem in dieser Verordnung beschriebenen Verfahren zum Bachelorstudiengang zugelassen worden sind, können zum angestrebten Studienprogramm zugelassen werden.
   b Studierende eines Bachelorstudienprogramms der Sportwissenschaft der Universität Bern, für das die Zulassung nicht beschränkt gewesen ist, können zum angestrebten Bachelorstudienprogramm zugelassen werden, sofern sie den Eignungstest absolvieren und aufgrund ihres Testergebnisses einen Studienplatz zugewiesen erhalten.
   c Studierende der Sportwissenschaft von anderen Universitäten können zum angestrebten Bachelorstudienprogramm zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen der Universität Bern erfüllen, den Eignungstest absolvieren und aufgrund ihres Testergebnisses einen Studienplatz zugewiesen erhalten. Eine Einstufung in höhere Semester ist zudem nur möglich, wenn dort genügend Studienplätze vorhanden sind.
   d Die Zulassungsbehörde kann den Studierenden den Eignungstest erlassen, wenn sie einen äquivalenten Test einer anderen Universität bestanden haben.

## 2.4.3 Masterstudiengang

### **Art. 29** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--29}

1. Erlässt der Regierungsrat Zulassungsbeschränkungen für medizinische Bachelorstudiengänge, so erlässt er die entsprechenden Zulassungsbeschränkungen auch für den darauffolgenden Masterstudiengang.
2. Anspruch auf einen Studienplatz im darauffolgenden Masterstudiengang mit Zulassungsbeschränkung hat, wer im vorangehenden Semester an der Universität Bern das entsprechende Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder aufgrund von Vereinbarungen mit anderen Hochschulen übernommen werden muss.
3. Bei der Zuteilung der weiteren Studienplätze haben jene Personen Vorrang, die den Bachelorstudiengang an der Universität Bern absolviert haben.
4. Studienplätze gemäss Absatz 2 sowie allfällige weitere Studienplätze werden gemäss Reglement der Universitätsleitung zugeteilt.

## 2.5 Doktorat

### **Art. 30** Ziel und Aufgabe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--30}

1. Das Doktorat dient der wissenschaftlichen Qualifizierung.
2. Doktorandinnen und Doktoranden verfassen eine Dissertation im Rahmen eines freien oder strukturierten Doktorats oder innerhalb einer Graduate School.
3. Sie können als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eines Instituts oder einer anderen Organisationseinheit angestellt werden.

### **Art. 31** Zulassung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--31}

1. Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand setzt einen universitären Masterabschluss, einen gleichwertigen Studienabschluss oder ausgewiesene herausragende Qualifikationen voraus.
1a. Die Universitätsleitung regelt das Nähere zur Gleichwertigkeit und zu den herausragenden Qualifikationen durch Reglement.
2. Einzelheiten zu den Zulassungsvoraussetzungen regeln die Promotionsreglemente.

### **Art. 32** Mitsprache {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--32}

1. In Bezug auf die Mitsprache und die Vertretung in den inneruniversitären Gremien gelten die Doktorandinnen und Doktoranden als Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 50.

## 2.6 Studien- und Promotionsreglemente

### **Art. 33** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--33}

1. Die Fakultäten erlassen Studien- und Promotionsreglemente.
2. Diese enthalten unter Vorbehalt eidgenössischer und kantonaler Regelungen mindestens Bestimmungen über
   a die Studienvoraussetzungen,
   b die Struktur des Studiums,
   c die Studienberatung,
   d die Prüfungen,
   e die Anerkennung anderer Studienleistungen,
   f die Anforderungen für die Verleihung von Bachelor-, Master- und Doktortiteln sowie deren Benennung.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Reglemente.
4. Die Universitätsleitung beschliesst nach Anhörung der Fakultäten, der Vereinigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG über Abweichungen von den Bestimmungen der Studien- und Promotionsreglemente, die aufgrund von Massnahmen nach der Epidemiengesetzgebung nötig sind. Die Abweichungen sind zeitlich zu befristen und unterliegen der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion.

## 2.7 Studiendauer, Verlängerung und Beurlaubung

### **Art. 34** Studienzeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--34}

1. Die Studienreglemente sehen in Bezug auf die einzelnen Studiengänge Regelstudienzeiten für Vollzeitstudierende vor.
2. Sie können vorsehen, dass die Regelstudienzeit pro Studiengang oder Studienabschnitt um eine bestimmte Anzahl Semester überschritten werden darf.
3. Studierende, die dauernd einer Erwerbstätigkeit von über 25 Prozent nachgehen, und Studierende, die aufgrund einer Behinderung im Studium beeinträchtigt sind, dürfen die Regelstudienzeit um zwei Semester überschreiten. Für weitere Verlängerungen gilt Artikel 35.
4. Eine Überschreitung der Studiendauer gemäss Absatz 1 bis 3 führt zum Studienausschluss für den entsprechenden Studiengang.

### **Art. 35** Verlängerung der Studiendauer aus wichtigen Gründen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--35}

1. Aus wichtigen Gründen ist die Studienzeit angemessen zu verlängern. Als wichtige Gründe gelten namentlich Krankheit, Schwangerschaft, familiäre Betreuungspflichten, studienbezogene Praktika ausserhalb der Studienpläne, auswärtige Studienaufenthalte, Sprachkurse für Fremdsprachige, Militärdienst, Zivildienst, ehrenamtliches Engagement innerhalb der Universität und Erwerbstätigkeit.
2. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.

### **Art. 36** Beurlaubung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--36}

1. Studierende können wegen Krankheit, Schwangerschaft, familiären Betreuungspflichten, studienbezogener Praktika ausserhalb der Studienpläne, auswärtiger Studienaufenthalte ausserhalb von Austauschprogrammen der Universität Bern, Militärdienst oder Zivildienst für das betroffene Semester beurlaubt werden.
2. Innerhalb eines Studiengangs ist die Beurlaubungszeit auf höchstens zwei Semester beschränkt.
3. Während der Beurlaubung dürfen keine Leistungen der Universität beansprucht, namentlich weder Lehrveranstaltungen besucht noch Leistungskontrollen abgelegt werden.
4. Beurlaubungen werden nicht an die Studienzeit angerechnet.

### **Art. 37** Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--37}

1. Für die Bewilligungen gemäss Artikel 35 sowie für den Studienausschluss gemäss Artikel 34 Absatz 4 ist die Dekanin oder der Dekan der entsprechenden Fakultät zuständig, sofern das Fakultätsreglement kein anderes Organ bezeichnet.
2. Für Beurlaubungen gemäss Artikel 36 ist die Universitätsleitung zuständig.

## 2.8 Gebühren

### **Art. 38** Anmelde- und Einschreibegebühr&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--38}

1. Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 150 Franken.
2. Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium gemäss Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe f UniG beträgt 300 Franken.
3. Die Einschreibegebühr beträgt 100 Franken.
4. Ist die Anmeldegebühr bezahlt worden, wird bei der anschliessenden Immatrikulation keine Einschreibegebühr erhoben.

### **Art. 39** Studiengebühr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--39}

1. Die Studiengebühr beträgt 850 Franken pro Semester.
1a. Ausländische Studierende bezahlen neben der Studiengebühr gemäss Absatz 1 eine zusätzliche Studiengebühr von 1700 Franken pro Semester, wenn sie zum Zeitpunkt des Erlangens des Zulassungsausweises zum Bachelorstudiengang ihren zivilrechtlichen Wohnsitz weder in der Schweiz noch im Fürstentum Liechtenstein hatten.
2. Wer länger als zwölf Semester ohne Erlangen eines Abschlusses studiert, bezahlt im ersten Semester der Überschreitung 1700 Franken. Die Gebühr verdoppelt sich für jedes weitere Semester.
3. In Härtefällen kann die Universitätsleitung die Studiengebühr gemäss Absatz 2 ganz oder teilweise erlassen.

### **Art. 40** Semestergebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--40}

1. Die Studierenden bezahlen zudem eine Semestergebühr von insgesamt 34 Franken.
2. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
   a Betriebsunfallversicherung: 3 Franken
   b Universitätssport: 17 Franken
   c soziale und kulturelle Einrichtungen: 14 Franken
2a. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
3. Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zusätzlich 25 Franken.

### **Art. 41** Beurlaubungsgebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--41}

1. Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken.
2. Beurlaubte Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 40 Absatz 3.

### **Art. 42** Verwaltungsgebühr {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--42}

1. Für besondere Leistungen ausserhalb des ordentlichen Immatrikulations- oder Beurlaubungsverfahrens wird eine Gebühr von höchstens 100 Franken erhoben.

### **Art. 43** Prüfungsgebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--43}

1. Für alle Studiengänge mit Ausnahme der medizinischen betragen die Gebühren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen im Bachelor- und Masterstudium je 300 Franken.
2. Für die Studiengänge der Human- oder Zahnmedizin betragen die Gebühren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen im Bachelor- und im Masterstudium je 600 Franken.
3. Für die Studiengänge der Veterinärmedizin betragen die Gebühren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen 200 Franken pro Studienjahr.
4. Bei Abbruch des Studiums werden in der Regel keine Gebühren zurückerstattet. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
5. Die Fakultäten und die entsprechenden weiteren Organisationseinheiten legen in ihren Studienreglementen die Erhebungs- und Rückzahlungsmodalitäten für die Prüfungsgebühren fest.

### **Art. 44** Doktorandinnen und Doktoranden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--44}

1. Die Einschreibegebühr für Doktorandinnen und Doktoranden beträgt 100 Franken.
2. Die Doktorandengebühr beträgt 200 Franken pro Semester.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Gebühren für die Promotion und die Habilitation gemäss Artikel 65b UniG fest.

### **Art. 45** Auskultantinnen und Auskultanten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--45}

1. Auskultantinnen und Auskultanten bezahlen eine einmalige Einschreibegebühr von 100 Franken sowie für den Besuch von Lehrveranstaltungen eine Gebühr von 150 Franken pro Semester.

### **Art. 46** Gebührenbefreiung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--46}

1. An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende, die aufgrund einer Vereinbarung Teile ihres Studiums an der Universität Bern absolvieren, sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien-, Semester- und Doktorandengebühren befreit.
2. Bundesstipendiatinnen und Bundesstipendiaten, Austauschstipendiatinnen und Austauschstipendiaten sowie Empfängerinnen und Empfänger eines Master Grants der Universität Bern sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien- und Doktorandengebühren befreit.

## 2.9 Disziplinarrecht

### **Art. 47** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--47}

1. Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Haus- oder Studienordnung oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung verstossen.
2. Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studierende gegen die im entsprechenden Reglement der Universität festgelegten Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen.
3. Bei einem leichten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität kann die Dekanin oder der Dekan der zuständigen Fakultät der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.
4. Bei einem schweren oder wiederholten Verstoss gegen die Disziplinarordnung oder gegen die wissenschaftliche Integrität sind folgende Sanktionen möglich:
   a Die Rektorin oder der Rektor kann der fehlbaren Person einen Verweis erteilen.
   b Die Universitätsleitung kann einen Ausschluss von einzelnen Lehrveranstaltungen oder von der Benützung einzelner Universitätseinrichtungen für die Dauer von einem oder mehreren Semestern verfügen, wobei diese Massnahmen miteinander verbunden werden können.
   c Die Universitätsleitung kann einen vorübergehenden oder einen dauerhaften Ausschluss vom Studium an der Universität verfügen.
5. Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätzlich oder anstelle der in Absatz 4 Buchstabe a vorgesehenen Sanktion weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Universitätsbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.
6. Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfolgung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.

## 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

## 3.1 Kategorien

### **Art. 48** Übersicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--48}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind
   a die Dozentinnen und Dozenten,
   b die Assistentinnen und Assistenten,
   c …
   d die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Drittmittelangestellte gemäss Artikel 9 Absatz 3 UniG gehören ihrer Qualifikation und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an.

### **Art. 49** Dozentinnen und Dozenten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--49}

1. Dozentinnen und Dozenten sind
   a die ordentlichen Professorinnen und Professoren,
   b die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren,
   c die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten,
   d die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track,
   e die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren,
   e1 die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,
   f die Lehrbeauftragten,
   g die Gastdozentinnen und Gastdozenten,
   h die Oberärztinnen I und die Oberärzte I.

### **Art. 50** Assistentinnen und Assistenten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--50}

1. Assistentinnen und Assistenten sind
   a die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden,
   b die Oberärztinnen II und die Oberärzte II,
   b1 die Oberärztinnen und Oberärzte Veterinärmedizin,
   c–d …
   e die Assistenzärztinnen und die Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin,
   e1 die Assistenzärztinnen und die Assistenzärzte Veterinärmedizin,
   e2 die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten,
   e3 die angestellten Doktorandinnen und Doktoranden,
   f die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.
2. Oberärztinnen II und Oberärzte II sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin fallen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung, soweit sie nicht der Spitalgesetzgebung unterstehen.

## 3.2 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 51** Anstellung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--51}

1. Die Universitätsleitung stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Antrag des zuständigen Instituts, der zuständigen Fakultät oder einer anderen zuständigen Organisationseinheit an.
2. …
3. Die Universitätsleitung
   a regelt die Einzelheiten der Anstellung durch Reglement,
   b kann die Anstellungsbefugnis durch Reglement an einzelne Universitätsleitungsmitglieder delegieren.
4. …

### **Art. 51a** Vertragsdauer&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--51a}

1. Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) gilt nicht für
   a Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track,
   b Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,
   c Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 50,
   d Lehrbeauftragte,
   e Drittmittelangestellte.
…

### **Art. 52** Anstellungsvertrag und Gehalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--52}

1. Die Universitätsleitung legt bei der Anstellung das Anfangsgehalt der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters sowie die Aufgaben und Verantwortlichkeiten fest.
2. Sie kann in begründeten Fällen anstelle des Anfangsgehalts eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.
3. Der Anstellungsvertrag von Lehrbeauftragten sowie von Gastdozentinnen und Gastdozenten darf von der Personalgesetzgebung abweichende Regelungen treffen.
4. …

### **Art. 52a** Durchführung des Mitarbeitergesprächs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--52a}

1. Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitarbeiterin oder jedem Mitarbeiter ein Mitarbeitergespräch im Sinne einer Standortbestimmung durch.
2. Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeitsbedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
3. Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung beeinflusst das Gehalt der betroffenen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters.
4. Ausgenommen von einem Mitarbeitergespräch sind
   a die Rektorin oder der Rektor,
   b die Vizerektorinnen und Vizerektoren,
   c die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor,
   d die Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a bis g.
   e–i …

### **Art. 52b** Überprüfung des Mitarbeitergesprächs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--52b}

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung als unzutreffend oder unkorrekt erachten, können innert zehn Tagen nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetzten verlangen.
2. Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, deren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
3. Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstanden, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abgeben.

### **Art. 52c** Finanzierung des Gehaltsaufstiegs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--52c}

1. Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Universität analog.

### **Art. 52d** Individueller Gehaltsaufstieg ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--52d}

1. Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor sowie den ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden Gehaltsstufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet.
2. Die Universitätsleitung legt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss Absatz 1 die Anzahl Gehaltsstufen jährlich fest. Sie berücksichtigt dabei die Gehaltsentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.

### **Art. 52e** Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--52e}

1. Im Übrigen regelt die Universitätsleitung das Mitarbeitergespräch, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung sowie den individuellen Gehaltsaufstieg durch Reglement.

### **Art. 53** Arbeitszeitmodell&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--53}

1. Die Universitätsleitung erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorliegen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Personalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement:
   a finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben,
   b Langzeitkonti,
   c Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen,
   d Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug,
   e Bezug von Kurzurlaub,
   f Bezug der Treueprämie.
2. Die Universitätsleitung informiert die Personalverbände rechtzeitig über alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen.
3. Sie hört die Personalverbände an, bevor sie wesentliche Abweichungen erlässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche.

### **Art. 53a** Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben sowie Langzeitkonto von Dozentinnen und Dozenten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--53a}

1. Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Regelungen betreffend finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausgenommen und führen kein Langzeitkonto.

### **Art. 53b** Nacht- und Wochenendarbeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--53b}

1. Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard:
   a Die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit.
   b Die Arbeit am Sonntag und an öffentlichen Feiertagen zwischen 06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.

### **Art. 53c** Arbeitszeiterfassung bei besonderen Funktionen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--53c}

1. Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gelten betreffend Zeiterfassung als Personen mit vergleichbaren Funktionen gemäss Artikel 57a Absatz 1 PG.

### **Art. 53d** Nebenbeschäftigungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--53d}

1. Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Universitätsbetrieb nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt insbesondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung unvereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
2. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Bewilligungs-, Deklarations-, und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
3. Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen der Mitglieder der Universitätsleitung werden von der Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt.
4. Die Universitätsleitung prüft die jährliche Selbstdeklaration der Nebenbeschäftigungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
5. Die Rektorin oder der Rektor erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbeschäftigungen der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie über allfällige Massnahmen und bringt diesen dem Amt für Hochschulen zur Kenntnis.

### **Art. 53e** Publikation von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--53e}

1. Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Universitätsleitung, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs sowie der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden jährlich auf der Internetseite der Universität publiziert.

### **Art. 53f** Forschungs- und Bildungsurlaub von Dozentinnen und Dozenten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--53f}

1. Die Universitätsleitung kann Dozentinnen und Dozenten im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät einen Urlaub gewähren, damit sie frei von Lehrverpflichtungen wissenschaftlich arbeiten können.
2. Sie regelt die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsurlauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Reglement.

### **Art. 54** Pensionskasse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--54}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität treten in der Regel in die Bernische Pensionskasse ein.
2. Bei einer Befreiung richtet sich die berufliche Vorsorge nach dem durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geforderten Minimum. Sie erfolgt in einer durch das BVG anerkannten Vorsorgeeinrichtung.
3. Ärztinnen und Ärzte können sich beim Verband schweizerischer Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichern lassen.
4. Sie müssen der Bernischen Pensionskasse beitreten
   a nach zehn Anstellungsjahren,
   b bei Übernahme einer leitenden Funktion,
   c mit der Anstellung als Dozentin oder Dozent.

### **Art. 55–56** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--55–56}

### **Art. 57** Kündigungsfristen und -termine {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--57}

1. Die Kündigungsfrist beträgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität, mit Ausnahme der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors, der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track, drei Monate.
2. Die Kündigung hat für alle Dozentinnen und Dozenten auf Ende eines Semesters und für die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Ende eines Monats zu erfolgen.
2a. Nach Ablauf einer Sperrfrist gemäss Artikel 28 PG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Dozentinnen und Dozenten jeweils auf Ende eines Monats zulässig.
3. Aus wichtigen Gründen kann die vorgesetzte Person oder Stelle eine kürzere Kündigungsfrist gewähren oder einen anderen Rücktrittstermin genehmigen.
4. Die Kündigungsfristen und -termine während der Probezeit richten sich nach der Personalgesetzgebung.

### **Art. 57a** Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--57a}

1. Die Universitätsleitung kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
2. Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistellung analog.

### **Art. 57b** Austrittsvereinbarung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--57b}

1. Im Rahmen einer Austrittsvereinbarung (Art. 27a PG) kann die Kündigungsfrist von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer ordentlichen Kündigungsfrist von sechs Monaten um höchstens das Doppelte verlängert werden.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Austrittsvereinbarung.

### **Art. 57c** Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--57c}

1. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche gemäss Artikel 32 und 33 PG für
   a Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track,
   b Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,
   c Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 50,
   d Lehrbeauftragte,
   e Drittmittelangestellte.

### **Art. 58** Geheimhaltungspflicht über Forschungsergebnisse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--58}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Forschungsergebnisse bis zum Zeitpunkt, zu dem sie durch die Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, vertraulich zu behandeln.
2. Eine vorherige Einsichtnahme durch Dritte setzt die Zustimmung der betreffenden Forscherin oder des betreffenden Forschers sowie in der Regel der Universitätsleitung voraus.
3. Die Fakultäten und ihre Institute sowie die weiteren Organisationseinheiten sorgen dafür, dass Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

### **Art. 59** Abgabepflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--59}

1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Ausnahme der als Studierende immatrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten, entrichten zur Unterstützung der sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie des Universitätssports gemäss Artikel 4 jährlich eine Abgabe in der Höhe von einem Promille ihres Jahresgehalts (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen).

### **Art. 59a** Auslagenersatz {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--59a}

1. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
2. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.

### **Art. 59b** Meldestelle Missstände {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--59b}

1. Die Finanzkontrolle ist Meldestelle für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über Missstände an der Universität.
2. Das Melderecht bei Missständen und der Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.

## 3.3 Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie

## 3.3.1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren

### **Art. 60** Schaffung und Ausrichtung von Professuren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--60}

1. Die Schaffung, Veränderung, Aufhebung oder Besetzung von ordentlichen und ausserordentlichen Professuren dient der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates.
2. Sie erfolgt nach Massgabe von strategischen Vorgaben der Universitätsleitung, im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der Leistungsvereinbarungen zwischen der Universitätsleitung und den Fakultäten und deren Professurenplanung.

### **Art. 61** Grundsätze des Verfahrens {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--61}

1. Der Universitätsleitung als Anstellungsbehörde obliegt die Verantwortung für das Verfahren.
2. Als Grundlage für den Beschluss der Universitätsleitung über die Schaffung, Veränderung, Aufhebung oder Besetzung einer ordentlichen oder ausserordentlichen Professur dient die Strategie- und Professurenplanung.
3. Die Mitwirkung der Vereinigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG ist zu gewährleisten.
4. Die Entscheidfindung der Universitätsleitung erfolgt in Abstimmung mit der Fakultät.
5. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
6. Die Zusammensetzung der für die Erarbeitung der entsprechenden Anträge zuständigen Kommissionen wird in den Fakultätsreglementen geregelt. Die Vertretung der Vereinigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG ist zu gewährleisten.

### **Art. 62** Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--62}

1. Die Anstellung als ordentliche oder ausserordentliche Professorin oder ordentlicher oder ausserordentlicher Professor setzt eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation sowie Lehr- und in der Regel Führungserfahrung voraus.
2. Zu besetzende Professuren werden in der Regel ausgeschrieben.
3. Eine Ausschreibung kann unterbleiben,
   a …
   b wenn eine Person intern auf eine ordentliche oder ausserordentliche Professur befördert werden soll oder
   c wenn ein hohes Interesse an der Gewinnung einer ausserordentlich qualifizierten Person für die Professur besteht.

### **Art. 63** Anstellungsverfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--63}

1. Die Fakultät stellt einen Anstellungsantrag an die Universitätsleitung.
2. Dieser enthält in der Regel einen Vorschlag der drei für die Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.
3. Das Anstellungsgespräch wird von der Rektorin oder vom Rektor oder einer von ihr oder ihm bezeichneten Person geführt.
4. Die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Fakultät nimmt in der Regel am Anstellungsgespräch teil.
5. Nach der Anstellung informiert die Rektorin oder der Rektor die Öffentlichkeit.

### **Art. 64** Professuren mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--64}

1. Bei ordentlichen und ausserordentlichen Professuren mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag entscheidet die Universitätsleitung im Einvernehmen mit der Leitung des betroffenen Universitätsspitals.
2. In der zuständigen Kommission ist das betroffene Universitätsspital angemessen vertreten.

### **Art. 65** Aufgaben und Anstellungsvertrag {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--65}

1. Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung und Nachwuchsförderung im Rahmen ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich wahr, übernehmen Führungsverantwortung und wirken an der Selbstverwaltung der Universität mit.
2. Sie können Dienstleistungen erbringen, die in einem Zusammenhang mit Lehre und Forschung stehen. Eine Dienstleistungsverpflichtung besteht nur im Rahmen eines besonderen Dienstleistungsauftrags.
3. Der Anstellungsvertrag legt namentlich den Lehr- und Forschungsauftrag sowie einen allfälligen ständigen Dienstleistungsauftrag fest.

### **Art. 66** Beitrag an die Umzugskosten und an den Einkauf in die Pensionskasse {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--66}

1. Die Universitätsleitung kann ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren bei der Anstellung ausnahmsweise einen Beitrag an die Umzugskosten und einen Beitrag für den Einkauf in die Bernische Pensionskasse gewähren.
2. Der Beitrag an den Einkauf in die Bernische Pensionskasse wird als zinsloses Darlehen der Universität gewährt.
3. Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen sind an die Bernische Pensionskasse zu überweisen.
4. Das Darlehen ist bei Auflösung des Anstellungsverhältnisses während der ersten drei Jahre nach Anstellung vollständig zurückzuzahlen. Bei einer Auflösung des Anstellungsverhältnisses ab dem vierten Jahr vermindert sich die rückzahlungspflichtige Summe je vollendetes Dienstjahr seit Stellenantritt um fünf Prozent des gewährten Beitrags.
5. Bei Emeritierung weniger als drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers wird das Darlehen nicht zurückgefordert und abgeschrieben.

### **Art. 67** Funktionszulage als Dekanin oder Dekan {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--67}

1. Nehmen ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahr, so erhalten sie während dieser Zeit zusätzlich zum Gehalt eine Funktionszulage von 8000 Franken jährlich.

### **Art. 68** Ende des Arbeitsverhältnisses und Kündigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--68}

1. Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren endet das Arbeitsverhältnis am Ende des Semesters, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, oder mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer.
2. Die Universitätsleitung kann den Rücktritt ausnahmsweise auf Ende des Monats bewilligen, in dem die betroffene Person das 65. Altersjahr vollendet.
3. Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate.

## 3.3.2 Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten

### **Art. 69** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--69}

1. Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit wahr.
2. Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich.
3. Die Anstellung setzt ein Doktorat voraus.
4. Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.
5. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.

## 3.3.3 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track

### **Art. 70** Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--70}

1. Die Assistenzprofessur mit Tenure Track bezweckt die wissenschaftliche Qualifikation im Hinblick auf die Übernahme einer bestehenden oder neu zu schaffenden ausserordentlichen oder im Ausnahmefall ordentlichen Professur.
2. Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track übernehmen innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit Aufgaben in Forschung und Lehre. Sie sind innerhalb ihres Forschungs- und Lehrauftrags und unter Berücksichtigung der Qualifikationskriterien selbstständig und verantwortlich.

### **Art. 70a** Beitrag an die Umzugskosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--70a}

1. Die Universitätsleitung kann Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track ausnahmsweise einen Beitrag an die Umzugskosten gewähren.

### **Art. 71** Strukturelle Voraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--71}

1. Eine Assistenzprofessur mit Tenure Track setzt in der Regel eine Grundlage in der Strategie- und Professurenplanung und einen Antrag der Fakultät an die Universitätsleitung hinsichtlich der Position einer ausserordentlichen oder ordentlichen Professur voraus.
2. Die Universitätsleitung regelt das Anstellungsverfahren. Die Mitwirkung der Vereinigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG ist zu gewährleisten.

### **Art. 72** Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--72}

1. Die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor mit Tenure Track setzt voraus
   a eine in der Regel abgeschlossene Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation,
   b einen hervorragenden wissenschaftlichen Leistungsausweis und
   c einen mindestens einjährigen Aufenthalt an einer anderen, vorzugsweise ausländischen Universität oder eine mehrjährige hoch qualifizierte berufliche Tätigkeit.
2. Die Rektorin oder der Rektor genehmigt den Ausschreibungstext.
3. Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.

### **Art. 73** Evaluation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--73}

1. Die Leistungen der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track werden regelmässig überprüft. Grundlage dazu bilden vorgängig festgelegte Qualifikationskriterien, die im Hinblick auf die vorgesehene Professur zu erfüllen sind.
2. Die Einzelheiten des Evaluationsverfahrens regelt die Universitätsleitung durch Reglement.
3. …
4. Fällt die Evaluation einer Assistenzprofessorin oder eines Assistenzprofessors mit Tenure Track gestützt auf die Qualifikationskriterien negativ aus, so wandelt die Universitätsleitung die Professur auf Antrag des zuständigen Gremiums in eine solche ohne Tenure Track um oder die Anstellung endet mit dem vereinbarten Anstellungsende gemäss Arbeitsvertrag.

### **Art. 74** Befristung und Umwandlung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--74}

1. Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track werden zunächst für vier Jahre angestellt.
2. Die Anstellung kann um weitere zwei Jahre weitergeführt werden. Massgeblich ist eine positive Evaluation gestützt auf die Qualifikationskriterien.
3. Die Umwandlung der Assistenzprofessur mit Tenure Track in eine ausserordentliche oder ordentliche Professur erfolgt bei Erfüllung der Qualifikationskriterien spätestens nach sechs Jahren. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch um höchstens zwei Jahre verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflichten.

### **Art. 74a** Kündigungsfrist {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--74a}

1. Die Kündigungsfrist für die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor mit Tenure Track beträgt sechs Monate.

## 3.3.4 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren

### **Art. 75** Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--75}

1. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren übernehmen innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit Aufgaben in Forschung und Lehre im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Qualifizierung für eine akademische Laufbahn.
2. Sie sind innerhalb ihres Forschungs- und Lehrauftrags selbstständig und verantwortlich.
3. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Hälfte ihrer Arbeitszeit für die eigene Forschung zu verwenden.

### **Art. 76** Strukturelle Voraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--76}

1. Eine Assistenzprofessur setzt eine Strukturentscheidung der Fakultät sowie einen begründeten Antrag der Fakultät an die Universitätsleitung voraus.
2. Die Universitätsleitung regelt das Anstellungsverfahren.

### **Art. 77** Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--77}

1. Die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor setzt voraus
   a eine Habilitation, eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation oder ein Erfolg versprechendes Habilitationsprojekt und
   b einen in der Regel einjährigen Aufenthalt an einer anderen, vorzugsweise ausländischen Universität oder eine mehrjährige hoch qualifizierte berufliche Tätigkeit.
2. Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.

### **Art. 78** Befristung und Gehalt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--78}

1. Die Dauer der Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad auf vier Jahre befristet.
2. Sie kann nach einer Evaluation durch die Fakultät in begründeten Fällen um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflichten.
3. Unbezahlte Urlaube werden nicht an die Dienstjahre angerechnet.
4. Bei Professuren zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, die durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanziert werden, legt die Universitätsleitung die Gehaltsansätze gemäss den entsprechenden Vorgaben des SNF fest.

## 3.3.4a Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 78a** Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--78a}

1. Die Assistenzdozentur mit Tenure Track bezweckt die wissenschaftliche Qualifikation im Hinblick auf die Übernahme einer bestehenden oder neu zu schaffenden hauptamtlichen Dozentur.
2. Die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track übernehmen innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit Aufgaben in Lehre, Forschung und Dienstleistung.

### **Art. 78b** Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--78b}

1. Die Anstellung setzt ein Doktorat voraus.
2. Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.
3. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.

### **Art. 78c** Evaluation {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--78c}

1. Die Leistungen der Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track werden regelmässig überprüft. Grundlage dazu bilden vorgängig festgelegte Qualifikationskriterien, die im Hinblick auf die vorgesehene Dozentur zu erfüllen sind.
2. Die Einzelheiten des Evaluationsverfahrens regelt die Universitätsleitung durch Reglement.

### **Art. 78d** Befristung und Umwandlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--78d}

1. Die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track werden zunächst für drei Jahre angestellt.
2. Die Anstellung kann um ein weiteres Jahr weitergeführt werden. Massgeblich ist eine positive Evaluation gestützt auf die Qualifikationskriterien.
3. Die Umwandlung der Assistenzdozentur mit Tenure Track in eine hauptamtliche Dozentur erfolgt bei Erfüllung der Qualifikationskriterien spätestens nach vier Jahren. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch um höchstens zwei Jahre verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflichten.

## 3.3.5 Oberärztinnen I und Oberärzte I sowie Lehrbeauftragte

### **Art. 79** Aufgaben {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--79}

1. Oberärztinnen I und Oberärzte I nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit wahr.
2. Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich.
3. Die Anstellung setzt eine Habilitation oder ein Doktorat voraus.

### **Art. 80** Lehrauftrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--80}

1. Lehrbeauftragte haben einen Lehrauftrag an der Universität.
2. Ein Lehrauftrag wird befristet für ein Semester oder ein Studienjahr erteilt.
3. In begründeten Fällen kann ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt werden.
4. Ein befristeter Lehrauftrag kann durch privatrechtlichen Auftrag erteilt werden.

## 3.3.6 Gastdozentinnen und Gastdozenten

### **Art. 81** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--81}

1. Gastdozentinnen und Gastdozenten sind Dozentinnen und Dozenten von anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen, die vorübergehend an der Universität Bern tätig sind.
2. Für ihre Tätigkeit entschädigte Gastdozentinnen und Gastdozenten werden während der Dauer ihres Aufenthalts in eine Gehaltsklasse eingereiht oder erhalten einen bezahlten Lehrauftrag oder einen Pauschalbetrag.

## 3.3.7 Assistentinnen und Assistenten

## 3.3.7.1 Gemeinsame Bestimmungen

### **Art. 82** Ziel {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--82}

1. Die Assistenz dient dem Erwerb von Berufserfahrung in einem wissenschaftlichen Umfeld sowie der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung.

### **Art. 83** Befristung und Ausnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--83}

1. Die Befristung der Assistenz richtet sich nach den Artikeln 83b, 86, 87 Absatz 2, 89 Absatz 2 und 90 Absatz 2.
2. Die Universitätsleitung kann die Anstellungsdauer von Assistentinnen und Assistenten ausnahmsweise verlängern, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflichten. Die Dauer der Verlängerung beträgt für die gesamte Assistenzzeit höchstens zwei Jahre. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen diese Frist in Anbetracht der Umstände unbillig erscheint oder nicht im Einklang mit Vorgaben des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) oder anderer Förderagenturen stehen würde.
3. An die Assistenzzeit angerechnet werden alle Anstellungen in einer Assistenzkategorie mit Ausnahme der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent.
4. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten zur Verlängerung durch Reglement.

## 3.3.7.1a Postdoktorandinnen und Postdoktoranden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 83a** Aufgaben und fachliche Voraussetzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--83a}

1. Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand setzt ein Doktorat voraus.
2. Das Postdoktorat dient der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung nach Abschluss des Doktorats. Die Universität regelt die Einzelheiten durch Reglement.
3. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden verwenden mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit gerechnet auf ein Vollzeitpensum für die eigene wissenschaftliche Qualifikation. Ausnahmen insbesondere für die Anstellung von Postdoktorandinnen und Postdoktoranden mit Dienstleistungsaufgaben regelt die Universitätsleitung durch Reglement.
4. Daneben arbeiten Postdoktorandinnen und Postdoktoranden in Lehre, Forschung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mit.
5. Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand kann mit keiner anderen Anstellung kombiniert werden.

### **Art. 83b** Befristung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--83b}

1. Die Anstellungsdauer als Postdoktorandin oder Postdoktorand ist zunächst auf grundsätzlich drei Jahre befristet. Sie kann verlängert werden. Die maximale Anstellungsdauer beträgt sechs Jahre.

## 3.3.7.2 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Oberärztinnen und Oberärzte Veterinärmedizin, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärmedizin&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 84** Voraussetzungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--84}

1. …
2. Die Anstellung als Oberärztin II oder Oberarzt II setzt ein Eidgenössisches Ärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwertigen Studienabschluss und in der Regel einen Abschluss als Fachärztin oder Facharzt voraus.
2a. Die Anstellung als Oberärztin oder Oberarzt Veterinärmedizin setzt ein Eidgenössisches Tierärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwertigen Studienabschluss und in der Regel einen Abschluss als Fachtierärztin oder Fachtierarzt voraus.
3. Die Anstellung als Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin setzt ein Eidgenössisches Ärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwertigen Studienabschluss voraus.
3a. Die Anstellung als Assistenzärztin oder Assistenzarzt Veterinärmedizin setzt ein Eidgenössisches Tierärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwertigen Studienabschluss voraus.

### **Art. 85** Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--85}

1. Oberärztinnen II und Oberärzte II, Oberärztinnen und Oberärzte Veterinärmedizin, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärmedizin arbeiten in Lehre, Forschung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mit.
2. …
3. Oberärztinnen II und Oberärzte II, Oberärztinnen und Oberärzte Veterinärmedizin, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärmedizin verfolgen ihre fachliche Weiterqualifizierung. Sie sind unter dem Vorbehalt der Gewährleistung des ordentlichen Betriebs berechtigt, die für die fachliche Qualifikation notwendige Aus- und Weiterbildung im Rahmen ihrer Arbeitszeit zu absolvieren.
4. Die Universität regelt die Einzelheiten über die fachliche Qualifikation während der Arbeitszeit durch Reglement.

### **Art. 86** Befristung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--86}

1. Die Dauer der Anstellung als Oberärztin II oder Oberarzt II, Oberärztin oder Oberarzt Veterinärmedizin, Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztin oder Assistenzarzt Veterinärmedizin ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens sechs Jahre befristet.
2. Die Gesamtdauer der Anstellung als Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin, Assistenzärztin oder Assistenzarzt Veterinärmedizin, Oberärztin II oder Oberarzt II sowie Oberärztin oder Oberarzt Veterinärmedizin beträgt zusammen höchstens zehn Jahre.
3. Oberärztinnen II und Oberärzte II sowie Oberärztinnen und Oberärzte Veterinärmedizin können unbefristet angestellt werden, sofern sie hauptsächlich Dienstleistungsaufgaben erfüllen.

## 3.3.7.3 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten

### **Art. 87** Voraussetzungen und Befristung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--87}

1. Die Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent setzt einen universitären Masterabschluss oder gleichwertigen universitären Studienabschluss voraus.
2. Die Dauer der Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens vier Jahre befristet.

### **Art. 88** Aufgaben {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--88}

1. Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten arbeiten in Lehre, Forschung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mit.
2. Ausnahmsweise können sie eine Dissertation verfassen. Für diese Arbeit kann mindestens ein Drittel der Arbeitszeit verwendet werden. Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.

## 3.3.7.4 Angestellte Doktorandinnen und Doktoranden&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 89** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--89}

1. Im Rahmen ihrer Anstellung dürfen Doktorandinnen und Doktoranden höchstens zu einem Beschäftigungsgrad von zehn Prozent in Lehre und Forschung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mitarbeiten.
2. Die Dauer der Anstellung als Doktorandin oder Doktorand ist auf höchstens vier Jahre befristet.
3. Die Universitätsleitung legt die Gehaltsansätze gemäss Vorgaben des Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) fest.
4. Die Anstellung als Doktorandin oder Doktorand kann mit einer zusätzlichen entschädigten Tätigkeit von in der Regel höchstens 25 Prozent kombiniert werden. Diese muss einen Bezug zur wissenschaftlichen Tätigkeit der Doktorandin oder des Doktoranden aufweisen.

## 3.3.7.5 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten

### **Art. 90** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--90}

1. Die Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent setzt in der Regel einen universitären Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen universitären Studienabschluss und in der Regel die Immatrikulation als Studentin oder Student der Universität Bern voraus.
2. Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens vier Jahre befristet.

## 3.3.8 Drittmittelangestellte&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 90a** Krankentaggeldversicherung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--90a}

1. Die Universität kann für Drittmittelangestellte eine Krankentaggeldversicherung abschliessen.
2. Drittmittelangestellte beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

### **Art. 90b** Beendigung des Arbeitsverhältnisses {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--90b}

1. Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende der Anstellung zu informieren, wenn
   a kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und
   b die oder der Drittmittelangestellte befristet angestellt und während über fünf Jahren ununterbrochen an der Universität angestellt gewesen ist.
2. Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Monats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen Vertragsende.

### **Art. 90c** Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--90c}

1. Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn
   a das Arbeitsverhältnis gemäss der vertraglichen Befristung oder infolge Auslaufens der Drittmittel beendet wurde,
   b sie oder er mindestens zehn Jahre ununterbrochen an der Universität angestellt gewesen ist, und
   c keine zumutbare Stelle an der Universität angeboten werden kann.
2. Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Absätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV). Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Person für 18 Monate entspricht.
3. Anstellungen gemäss Artikel 51a Absatz 1 Buchstaben a bis d werden für die Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.

### **Art. 90d** Ausrichtung der Abgangsentschädigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--90d}

1. Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Raten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 90c Absatz 2 berechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
2. Die betroffene Person hat gegenüber der Universität jeweils am 10. des jeweiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.
3. Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine zumutbare Stelle an der Universität oder bei einem anderen Arbeitgeber an oder erhält sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt.
4. Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung bei der Universität oder bei einem anderen Arbeitgeber als nicht zumutbar, wird der Anspruch auf Abgangsentschädigung wieder fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch keine neue zumutbare Anstellung gefunden hätte.
5. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. September 2020 (StvV) massgeblich.

## 3.4 &hellip;

### **Art. 91–97** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--91–97}

## 3.5 &hellip;

### **Art. 98–109** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--98–109}

## 4 Ständige Dienstleistungen

### **Art. 110** Organisationseinheiten mit ständigen Dienstleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--110}

1. Folgende Organisationseinheiten erbringen ständige Dienstleistungen:
   a Institut für Infektionskrankheiten,
   b Institut für Gewebemedizin und Pathologie,
   c Institut für Rechtsmedizin,
   d Zahnmedizinische Kliniken,
   e Departement für klinische Veterinärmedizin,
   f Institut für Parasitologie,
   g Institut für Tierpathologie,
   h Institut für Veterinär-Bakteriologie,
   i Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit.
2. Art und Umfang der Dienstleistungen werden durch die Universitätsleitung gestützt auf den Leistungsauftrag des Regierungsrates in der Leistungs- bzw. Zielvereinbarung mit der Organisationseinheit festgelegt.
3. Die Universität kann diese Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit Dritten erbringen.

### **Art. 111** Gebühren für ständige Dienstleistungen und Verwendung der Erträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--111}

1. Die Universitätsleitung legt die Gebühren für die ständigen Dienstleistungen der Universität durch Reglement fest und regelt die Verwendung der Erträge.
2. Sie kann Tarifvereinbarungen, die zwischen Tarifpartnern im Gesundheitswesen und in der Tiermedizin getroffen werden, für verbindlich erklären.
3. Vom Grundsatz der Kostendeckung kann bei der Festlegung der Gebühren ausnahmsweise abgewichen werden, sofern für Lehre oder Forschung ein erhebliches Interesse an der Dienstleistung besteht und bei einem kostendeckenden Preis nachweislich nicht genügend Aufträge erzielt werden können.
4. Die Universitätsleitung erlässt die Bestimmungen über die Rechnungsführung, die Rechnungsstellung und die Zahlungsmodalitäten.

### **Art. 112** Verzicht auf Leistungsentgelte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--112}

1. Die Universitätsleitung kann bestimmen, dass Organisationseinheiten mit ständigen Dienstleistungen keine Leistungsentgelte an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entrichten.

## 5 Universitätsleitung

## 5.1 Wahl, Anstellung

### **Art. 113** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--113}

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion und der Senat stellen dem Regierungsrat gemeinsam Antrag auf Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung.
2. Kommt kein gemeinsamer Antrag zustande, so setzt der Regierungsrat bis zu einem definitiven Entscheid eine interimistische Universitätsleitung ein.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Verfahren für die Wahl oder Anstellung von Mitgliedern der Universitätsleitung durch Verordnung.

### **Art. 114** Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--114}

1. Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors sowie der Vizerektorinnen und Vizerektoren beträgt vier Jahre. Erfolgt die Wahl eines Mitglieds der Universitätsleitung während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.

### **Art. 115** Rektorin oder Rektor {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--115}

1. Ist die Person, die zur Rektorin oder zum Rektor gewählt wird, bereits an der Universität angestellt, so ist sie während der Amtsperiode vollumfänglich von den Verpflichtungen aus dieser Anstellung entbunden.
2. Die Rektorin oder der Rektor erhält während der Amtsperiode zusätzlich zum ordentlichen Gehalt aus der Anstellung eine Funktionszulage von 40'000 Franken pro Jahr.
3. Ist die Person, die zur Rektorin oder zum Rektor gewählt wird, zum Zeitpunkt der Wahl nicht an der Universität angestellt, so beschliesst der Regierungsrat die Anstellungsbedingungen.

### **Art. 116** Vizerektorinnen und Vizerektoren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--116}

1. Ist die Person, die zur Vizerektorin oder zum Vizerektor gewählt wird, bereits an der Universität angestellt, so ist sie während der Amtsperiode zu 50 Prozent von den Verpflichtungen aus dieser Anstellung entbunden.
2. Vizerektorinnen und Vizerektoren erhalten während der Amtsperiode eine Funktionszulage von 18'000 Franken pro Jahr.
3. Aus wichtigen Gründen kann die Rektorin oder der Rektor einen anderen Umfang für die Tätigkeit in der Universitätsleitung festlegen. Die Funktionszulage gemäss Absatz 2 wird angepasst.

## 5.2 Kündigung, Nichtwiederwahl, Abberufung

### **Art. 117** Kündigungsfrist für Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--117}

1. Die Kündigungsfrist für die Anstellung als Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirektor beträgt sechs Monate.

### **Art. 118** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--118}

1. Beabsichtigt die Bildungs- und Kulturdirektion gemeinsam mit dem Senat die Nichtwiederwahl eines Mitglieds der Universitätsleitung, seine Abberufung während der Amtsperiode oder die Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors, so ist dem Regierungsrat ein entsprechender gemeinsamer Antrag zu stellen.
2. Bei Uneinigkeit entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion, ob dem Regierungsrat Antrag gestellt wird.

## 5.2a Forschungs- und Bildungsurlaub nach Beendigung der Amtstätigkeit&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 118a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--118a}

1. Die Bildungs- und Kulturdirektion kann der Rektorin oder dem Rektor bzw. den Vizerektorinnen und Vizerektoren nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit auf Antrag einen ausserordentlichen Forschungs- und Bildungsurlaub gewähren.
2. Die mit dem Urlaub zusammenhängenden Rechte und Pflichten richten sich nach dem Reglement der Universitätsleitung gemäss Artikel 53f.

## 5.3 Verträge

### **Art. 119** Verträge über die treuhänderische Verwaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--119}

1. Die Universitätsleitung kann Mittel, die einen Zusammenhang mit der Erfüllung universitärer Aufgaben haben, durch Vertrag zur treuhänderischen Verwaltung annehmen.

### **Art. 120** Verträge über immaterielle Arbeitsergebnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--120}

1. Verträge mit Dritten über die Verwertung immaterieller Arbeitsergebnisse, die eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in Erfüllung der dienstrechtlichen Verpflichtung oder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschaffen hat, werden in der Regel durch die Universitätsleitung abgeschlossen.
2. Die Universitätsleitung regelt die Ausnahmen durch Reglement.
3. Sie erlässt Weisungen zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Verwertung immaterieller Arbeitsergebnisse.

### **Art. 121** Verträge über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--121}

1. Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung bedürfen bei einer Auftragssumme von über 50 000 Franken pro Jahr der Genehmigung der Universitätsleitung. Die Genehmigung trägt der Wissenschaftsfreiheit Rechnung.
2. Die übrigen Verträge mit Dritten sind der Universitätsleitung zur Kenntnis zu bringen.
3. Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten, namentlich die Abgaben zur Deckung der Verwaltungskosten.

## 6 Planung, Steuerung und Finanzierung

## 6.1 Hochschulplanung

### **Art. 122** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--122}

1. Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Entwicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
2. Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des Bundes.
3. Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen, die Universitätsleitung diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher.

## 6.2 Leistungsauftrag

### **Art. 123** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--123}

1. Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren beschlossen.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusammenarbeit mit der Universität.
3. Die finanziellen Eckwerte der Leistungserbringung werden gemäss Artikel 129 Absatz 2 bestimmt.
4. Zur Beurteilung der Zielerreichung werden im Leistungsauftrag Indikatoren und Sollwerte festgelegt.
5. Werden im Rahmen von Massnahmen zur Erhaltung eines ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leistungsauftrag entsprechend an.

## 6.3 Berichterstattung

## 6.3.1 Geschäftsbericht

### **Art. 124** Abgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--124}

1. Die Universität legt der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion jährlich ihren Geschäftsbericht mit den Tätigkeitsschwerpunkten und der Jahresrechnung vor.
2. Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse.
3. Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusammen mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates.

### **Art. 125** Tätigkeitsschwerpunkte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--125}

1. Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht der Universität umfassen eine Übersicht über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.

### **Art. 126** Jahresrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--126}

1. Die Jahresrechnung der Universität besteht aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und einem Anhang.
2. Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vorgaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Artikel 131 Absatz 2.
3. Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Prozesse vorgegebenen Termin zu prüfen.
4. Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Jahresrechnung dem Regierungsrat mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor.

## 6.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte

### **Art. 127** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--127}

1. Die Universität legt der Bildungs- und Kulturdirektion jährlich einen Zwischenbericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags vor.
2. Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstellen.

## 6.4 Controllingverfahren

### **Art. 128** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--128}

1. Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Universität findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt.
2. Das Controlling-Gespräch dient der Beurteilung des Standes der Zielerreichung des Leistungsauftrags.
3. Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Universität.
4. Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung.
5. Der Regierungsrat führt mit der Universitätsleitung in der Regel jährlich ein Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.
6. Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direktionen sicher.

## 6.5 Finanzierung

### **Art. 129** Jährlicher Kantonsbeitrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--129}

1. Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Universität.
2. Ausgehend vom Leistungsauftrag wird der jährliche Kantonsbeitrag unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgelegt:
   a Anzahl der Studierenden,
   b gesamtschweizerische Durchschnittskosten der Fachbereiche,
   c Zielerreichung des Leistungsauftrags des Regierungsrates,
   d Abgeltung der Universität an die Universitätsspitäler,
   e personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons,
   f Jahresrechnung der Universität.
3. Die Rückzahlung oder Erhöhung eines beschlossenen Kantonsbeitrags bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.

### **Art. 130** Weitere finanzielle Mittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--130}

1. Die Universität finanziert sich über den jährlichen Kantonsbeitrag hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Grund- und Investitionsbeiträge des Bundes, Beiträge für Studierende aus interkantonalen Vereinbarungen sowie durch Drittmittel.
2. Sämtliche Mittel sind Vermögen der Universität.
3. Die Universität regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.

### **Art. 131** Grundsätze der Rechnungslegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--131}

1. Die Universität führt eine eigene Rechnung. Diese beinhaltet eine Finanzbuchhaltung und eine Betriebsbuchhaltung.
2. Die Finanzbuchhaltung entspricht dem Rechnungslegungsstandard SWISS GAAP FER .
3. Die Betriebsbuchhaltung entspricht dem Kostenrechnungsmodell für Universitäre Institutionen der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK).
4. Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.
5. Die Universität erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.

### **Art. 132** Liquiditätsmanagement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--132}

1. Der Kanton stellt die Liquidität der Universität sicher.
2. Das Liquiditätsmanagement der Universität erfolgt durch die Zentrale Tresorerie des Kantons.
3. Die Parteien schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

### **Art. 133** Versicherungsmanagement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--133}

1. Der Kanton stellt die Versicherungen der Universität sicher.
2. Das Versicherungsmanagement der Universität erfolgt durch die Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.
3. Die Parteien schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

### **Art. 134** Sozialversicherungen und Gehaltsadministration&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--134}

1. Der Kanton stellt die Gehaltsabrechnung und den Anschluss an die Sozialversicherungen der Universität sicher.
2. Die Gehaltsadministration der Universität erfolgt über das Personal- und Informationssystem des Kantons durch die Universität.
2a. Die Gehaltsauszahlung erfolgt durch die Universität.
3. Die Parteien schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.

## 6.6 Liegenschaften

### **Art. 135** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--135}

1. Die Universität koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodische, mit der Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Entwicklungsplanung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion.
2. Sie legt im Rahmen des Controllingverfahrens Rechenschaft über den Flächenkonsum mit nationalen Vergleichszahlen für die vergangene Periode ab.
3. Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumlichen Infrastruktur.
4. Die Universität teilt dem Amt für Hochschulen sowie dem Amt für Grundstücke und Gebäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schenkungen zu Eigentum übertragen worden sind.
5. Begründet die Universität für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zulasten der entsprechenden Mittel ein befristetes Mietverhältnis, so ist der entsprechende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der Bau- und Verkehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen.

## 7 Rekurskommission

### **Art. 136** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--136}

1. Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde der Universität.
2. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
3. Als Präsidentin oder Präsident wird eine ordentliche oder ausserordentliche Professorin oder ein ordentlicher oder ausserordentlicher Professor der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern oder eine nicht der Universität Bern angehörige Person, die über eine juristische Ausbildung und genügende Erfahrung verfügt, gewählt.
4. Als weitere Mitglieder werden gewählt:
   a zwei ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Universität Bern,
   b eine Dozentin oder ein Dozent gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis e UniG oder eine Assistentin oder ein Assistent gemäss Artikel 50 Absatz 1 Buchstaben a bis e3 und
   c eine Studentin oder ein Student der Universität Bern.

### **Art. 137** Wahl, Amtsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--137}

1. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder der Rekurskommission.
2. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

### **Art. 138** Reglement {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--138}

1. Der Senat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, insbesondere über deren Arbeitsweise sowie die Entschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mitglieder.

## 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 139** Beitrag an Einkauf in Pensionskasse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--139}

1. Bei Darlehensverträgen, die gestützt auf Artikel 17 des Dekrets vom 10. Dezember 1991 über die Besoldung und Versicherung der Dozentinnen und Dozenten der Universität abgeschlossen worden sind, vermindert sich die rückzahlungspflichtige Summe weiterhin je vollendetes Dienstjahr um vier Prozent.

### **Art. 140** Aufhebung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--140}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (Universitätsverordnung, UniV) (BSG 436.111.1),
   2. Verordnung vom 17. August 1988 über die Aufnahme- und Ergänzungsprüfungen der Universität Bern (BSG 436.73),
   3. Verordnung vom 15. Oktober 2003 über die Besondere Rechnung der Universität (BSG 621.14).

### **Art. 141** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--141}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
2. Artikel 39 Absatz 2 und 3 treten am 1. Februar 2015 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.06.2016&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T1-1}

1. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track können in begründeten Härtefällen bei der Universitätsleitung eine Verlängerung ihrer Anstellung wegen Ereignissen gemäss Artikel 74 Absatz 1 UniV beantragen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind.

### **Art. T1-2** {#art_t1-2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T1-2}

1. Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track können das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2016 (Kündigungstermin), unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, auflösen.

### **Art. T1-4** {#art_t1-4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T1-4}

1. Die geänderten Zulassungsbedingungen zum Medizinstudium in der Schweiz in Anhang 2 zu Artikel 11 gelten erstmalig für die Zulassung für das Herbstsemester 2017.

## T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.12.2017&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T2-1** {#art_t2-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T2-1}

1. Die zusätzliche Studiengebühr für ausländische Studierende gemäss Artikel 39 Absatz 1a wird erstmals für das Herbstsemester des Studienjahrs 2018/2019 erhoben.

## T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.12.2018&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T3-1** {#art_t3-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T3-1}

1. Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung als Oberassistentin oder Oberassistent oder als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent mit Dissertation angestellt sind, besteht die Anstellung gemäss den Vorgaben des bisherigen Rechts bis zur längst möglichen Anstellungsdauer der jeweiligen Funktion weiter.
2. Die Gesamtdauer der Anstellung als Oberassistentin oder Oberassistent oder als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent mit Dissertation sowie als Postdoktorandin oder Postdoktorand beträgt zusammen höchstens zehn Jahre.

## T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2022&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T4-1** {#art_t4-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T4-1}

1. Die Geltendmachung eines im Vorjahr erteilten Studienplatzes in Sportwissenschaft ist letztmals im Herbstsemester des Studienjahrs 2023/2024 möglich.

### **Art. T4-2** {#art_t4-2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T4-2}

1. Die geänderte Zusammensetzung der Semestergebühr gemäss Artikel 40 Absatz 2 gelangt erstmals für das Frühjahrssemester 2023 zur Anwendung.

### **Art. T4-3** {#art_t4-3 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T4-3}

1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 51a Abs. 2 bis 4) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten der Änderung.

### **Art. T4-4** {#art_t4-4 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T4-4}

1. Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse ist an die Anstellungsdauer gemäss Artikel 90c Absatz 1 Buchstabe b anrechenbar.

### **Art. T4-5** {#art_t4-5 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T4-5}

1. Die Universitätsleitung regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Arbeitsverhältnisse an das neue Recht durch Reglement.

## T5 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.05.2024&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T5-1** Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden {#art_t5-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T5-1}

1. Die Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden wird erstmals für das Frühjahrssemester 2025 nach dem neuen Tarif erhoben.

### **Art. T5-2** Ausnahmen von einem Mitarbeitergespräch {#art_t5-2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T5-2}

1. Die Änderung von Artikel 52a Absatz 4 Buchstabe d ist rückwirkend auf den 1. Januar 2024 anwendbar.

## T6 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 19.11.2025&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T6-1** Anmeldegebühr {#art_t6-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T6-1}

1. Die Anmeldegebühr gemäss dieser Änderung wird erstmals für die Anmeldung für das Herbstsemester 2026 erhoben.

### **Art. T6-2** Studiengebühr {#art_t6-2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--T6-2}

1. Die Studiengebühr gemäss dieser Änderung wird erstmals für das Herbstsemester 2026 erhoben. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Die zusätzliche Studiengebühr (Art. 39 Abs. 1a) nach bisherigem Recht bezahlen ausländische Studierende, die vor dem Herbstsemester 2026:
   a an der Universität für das Bachelorstudium immatrikuliert sind, bis zum Abschluss des Bachelorstudiums;
   b an der Universität für das Masterstudium immatrikuliert sind, bis zum Abschluss des Masterstudiums.

## A1 &hellip;

### **Art. 1-1–A1-2** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--1-1–a1-2}

## A2 zu Artikel 17a&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2-1** Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und Studienanwärter zum Medizinstudium&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--436.111.1--2-1}

1. Beim Zugang zum Medizinstudium sind Schweizerinnen und Schweizern gleichgestellt:
   a Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein,
   b in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer,
   c Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, von Island, Norwegen oder des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Vermerk „Erwerbstätigkeit“ verfügen und eine mindestens einjährige berufliche Tätigkeit in der Schweiz in engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium nachweisen können,
   d Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, von Island, Norwegen, des Fürstentums Liechtenstein oder des Königreichs Grossbritannien und Nordirland, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Vermerk "Familiennachzug" verfügen,
   e Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz,
   die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck "Erwerbstätigkeit" verfügen,
   die über einen schweizerischen oder kantonalen, schweizerisch anerkannten Maturitätsausweis verfügen,
   die über ein eidgenössisches oder anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über bestandene Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommission verfügen,
   die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind,
   deren Ehegattin oder Ehegatte oder deren eingetragene Partnerin oder Partner in der Schweiz niedergelassen ist,
   deren Ehegattin oder Ehegatte oder deren eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz hat und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck "Erwerbstätigkeit" verfügt,
   f Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben,
   deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind,
   deren Eltern seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck "Erwerbstätigkeit" verfügen,
   g Kinder, deren Eltern in der Schweiz über einen Diplomatenstatus verfügen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten Typ "B", "C" und "D blau"),
   h von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge.
   i–5. …
2. Es gelten folgende Voraussetzungen:
   a Als Stichdatum für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gemäss diesem Anhang gilt der letzte Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für den entsprechenden Studiengang.
   b Der Vorbildungsausweis gemäss Absatz 1 Buchstabe e Ziffern 2 und 3 kann nachgereicht werden.
3. …
4. Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Bern bleiben vorbehalten.