439.15-1
# Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten
(BEJUNE-Vereinbarung)
Vom 01.07.2015 (Stand 01.08.2025)

### **Art. 1** Geltungsbereich und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1}

1. Diese Vereinbarung regelt den Beitrag der Vereinbarungskantone an die Unterrichtskosten im Bereich der nachobligatorischen Ausbildung, einschliesslich der Übergangsangebote, mit Ausnahme der höheren Berufsbildung, der Universitäten, der Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschulen.
2. Die Vereinbarung trägt somit dazu bei,
   a im BEJUNE-Raum eine grosse Auswahl an Ausbildungsmöglichkeiten anzubieten,
   b den Personen in Ausbildung zu erlauben, die Einrichtungen der Vereinbarungskantone zu besuchen ohne dadurch benachteiligt zu werden,
   c den Vereinbarungskantonen zu ermöglichen, ihre Einrichtungen auf optimale Weise zu nutzen,
   d die Personen in Ausbildung gleichmässig zu verteilen,
   e sich auf neue Ausbildungen zu einigen und die interkantonale Zusammenarbeit zu stärken,
   f die Beiträge an Unterrichtskosten sowie deren Berechnung und Erhebung zu vereinheitlichen.
3. Zwei Vereinbarungskantone können Bestimmungen erlassen, die von denen dieser Vereinbarung abweichen.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--2}

1. Um an einer Einrichtung eines Vereinbarungskantons zugelassen zu werden, muss die Person in Ausbildung
   a die im Wohnsitzkanton geltenden Zulassungsbedingungen erfüllen,
   b die im Kanton der angestrebten Ausbildung geltenden Zulassungsbedingungen erfüllen und
   c vor Beginn der Ausbildung über eine durch den Wohnsitzkanton erlassene Bewilligung verfügen.
2. Die zugelassenen Schülerinnen und Schüler aus den Vereinbarungskantonen geniessen dieselben Rechte wie jene aus dem Schulortskanton, namentlich in Bezug auf Klassenzusammensetzung, Versetzung, Ausschluss sowie Schul-, Kurs- und Studiengebühren. Die Vereinbarungskantone können indessen den Zugang von Personen in Ausbildung aus den anderen Vereinbarungskantonen beschränken.
3. Die Personen in Ausbildung unterstehen der Schulgesetzgebung des Ausbildungskantons, namentlich was die Versetzung, den Ausschluss und die Ausbildungsgebühren betrifft.
4. In Bezug auf Stipendien und andere Studienförderungsmassnahmen unterstehen die Personen in Ausbildung der Gesetzgebung ihres Wohnsitzkantons.

### **Art. 3** Gründe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--3}

1. Die Vereinbarungskantone können Beiträge an die Unterrichtskosten leisten, wenn
   a die Person in Ausbildung in einem Vereinbarungskanton ein Ausbildungsangebot nutzen kann, für das es in ihrem Wohnsitzkanton keine Entsprechung gibt,
   b der Schulweg der Person in Ausbildung wesentlich verkürzt wird, wenn sie eine Einrichtung in einem anderen Vereinbarungskanton besucht, wobei namentlich der Entfernung und dem Fahrplan des öffentlichen Verkehrs Rechnung zu tragen ist,
   c der Besuch einer Einrichtung in einem anderen Vereinbarungskanton aus zwingenden persönlichen und erhärteten Gründen nötig wird.
2. Sie können ausserdem Beiträge an die Unterrichtskosten entrichten, wenn der Besuch einer Einrichtung in einem der Vereinbarungskantone es der Person in Ausbildung erlaubt, ihre Schulausbildung wesentlich besser mit den Anforderungen einer künstlerischen, musikalischen oder sportlichen Tätigkeit auf hohem Niveau zu vereinbaren. Diese Beiträge sind bis spätestens am Ende des Semesters, in dessen Verlauf der Grund weggefallen ist, zu entrichten.

### **Art. 4** Zahlungspflichtiger Kanton {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--4}

1. Für den beruflichen Unterricht in der dualen Ausbildung ist derjenige Kanton zahlungspflichtig, der den Lehrvertrag validiert hat. Dieser entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulortskanton über eine Zuweisung zu einer ausserkantonalen Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2. Bei anderen Ausbildungen, die durch diese Vereinbarung geregelt werden, ist der Wohnsitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig.
3. Als Wohnsitzkanton gilt:
   a der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer in Ausbildung, deren Eltern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehreren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt Buchstabe d;
   b der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Buchstabe d;
   c der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt Buchstabe d;
   d der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst;
   e in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern bzw. der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.

### **Art. 5** Beiträge an die Unterrichtskosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--5}

1. Ein Anhang legt die Beiträge an die Unterrichtskosten fest, dies auf der Grundlage der um 35 Prozent reduzierten Tarife, die in der interkantonalen Vereinbarung über den Besuch einer ausserkantonalen Schule (CIIP) und in der interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) {fn|BSG 439.16}} festgelegt sind.
2. Die Beiträge an die Unterrichtskosten werden festgelegt
   a nach der Art der Einrichtung und
   b pro Semester, Modul oder Lektion
3. Die im Anhang festgelegten Beiträge werden bis spätestens am 31. Mai für das folgende Schuljahr von den betreffenden Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern überarbeitet und angepasst.

### **Art. 6** Behandlung von Personen in Ausbildung ohne Bewilligung zum Besuch einer Einrichtung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--6}

1. Die Vereinbarungskantone verlangen von den Personen in Ausbildung, die keine Bewilligung zum Besuch einer Einrichtung ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erhalten haben, zusätzlich zu den Ausbildungsgebühren einen Betrag, der mindestens den Beiträgen an die Unterrichtskosten gemäss den nationalen oder westschweizerischen Vereinbarungen entspricht.
2. Die Gesetzgebung der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten.

### **Art. 7** Vollzugskommission {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--7}

1. Eine aus drei bis sechs Mitgliedern bestehende Kommission überwacht den Vollzug dieser Vereinbarung.
2. Die Kommissionsmitglieder werden zu gleichen Teilen von den zuständigen Ämtern und Stellen der Vereinbarungskantone bezeichnet.
3. Die Kommission hat namentlich folgende Aufgaben:
   a Sie überprüft jährlich die allfälligen Änderungen des Anhangs.
   b Sie schlägt mögliche Änderungen dieser Vereinbarung und ihres Anhangs vor.
   c Sie erlässt Empfehlungen für den Vollzug dieser Vereinbarung.

### **Art. 8** Stichdaten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--8}

1. Die Stichdaten für die Berechnung der Anzahl Personen in Ausbildung sind der 15. November und der 15. Mai.

### **Art. 9** Geschuldete Beiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--9}

1. Die Beiträge werden für ein ganzes Semester oder ein vollständiges Modul geschuldet.

### **Art. 10** Gesuch und Anmeldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--10}

1. Personen in Ausbildung richten ihre Gesuche um Übernahme der Beiträge an die Unterrichtskosten
   a vor der Anmeldung an einem Gymnasium oder an einer Fachmittelschule an die zuständige Stelle ihres Wohnsitzkantons,
   b bei anderen Ausbildungen an die aufnehmende Einrichtung, die sie vor Beginn der Ausbildung zur Entscheidung an die zuständige Stelle des Wohnsitzkantons weiterleitet.
2. Jeder Vereinbarungskanton legt das Vollzugsverfahren unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Vollzugskommission fest.

### **Art. 11** Rechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--11}

1. Die Rechnungen werden zwei Mal pro Jahr, spätestens am 30. November und am 31. Mai, von den Bildungseinrichtungen oder von den zuständigen Stellen der Vereinbarungskantone ausgestellt. Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu begleichen.

### **Art. 12** Kündigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--12}

1. Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli gekündigt werden.

### **Art. 13** Eingegangene Verpflichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--13}

1. Kündigt ein Vereinbarungskanton die Vereinbarung, bleiben die mit der Vereinbarung eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf Personen, die sich zum Zeitpunkt der Vereinbarungskündigung noch in Ausbildung befinden, unverändert bestehen.

### **Art. 14** Aufhebung und Übergangsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--14}

1. Die Vereinbarung vom 5./6./13. Mai 2009 zwischen den Kantonen Bern, Jura und Neuenburg über die Beiträge an die Unterrichtskosten (BEJUNE-Vereinbarung) wird aufgehoben.
2. Die Verpflichtungen, die die Vereinbarungskantone gemäss der in Absatz 1 erwähnten Vereinbarung eingegangen sind, bleiben für Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2015 begonnen haben, mit Ausnahme der Tarife unverändert. Ab dem Schuljahr 2015 gelten die im neuen Anhang der Vereinbarung festgelegten Tarife für das Schuljahr 2015/2016.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--15}

1. Diese Vereinbarung tritt nach dem entsprechenden Entscheid der drei Kantone auf das folgende Schuljahr hin, aber frühestens am 1. August 2015, in Kraft.

## A1 Anhang zur BEJUNE-Vereinbarung

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-1}

1. Der Anhang zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Formation professionnelle > Projets > Fréquentation d’une école extracantonale > Conventions sur les écolages

### **Art. 1-2** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-2}

1. Die Änderung vom 5. April 2017 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter http://www.erz.be.ch/erz/de/index/mittelschule/mittelschule/ausserkantonalerschulbesuchundschulgeldabkommen/bejunevereinbarung.assetref/dam/documents/ERZ/MBA/de/AMS/ams_bejune_tarifliste.pdf

### **Art. 1-3** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-3}

1. Die Änderung vom 20. April 2018 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Formation professionnelle > Ecoles professionnelles > Fréquentation d’une école extracantonale > Conventions sur les contributions aux frais d'enseignement

### **Art. 1-4** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-4}

1. Die Änderung vom 28. Januar 2019 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Er kann bei folgender Stelle bezogen werden: Erziehungsdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Formation professionnelle > Ecoles professionnelles > Fréquentation d’une école extracantonale > Conventions sur les contributions aux frais d'enseignement

### **Art. 1-5** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-5}

1. Die Änderung vom 12./16./17. Februar 2020 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Es kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Generalsekretariat Sulgeneckstrasse 70 3005 Bern Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.erz.be.ch > Mittelschule > Ausserkantonaler Schulbesuch > BEJUNE-Vereinbarung

### **Art. 1-6** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-6}

1. Die Änderung vom 26. April 2021 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Es kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 Postfach 3000 Bern 22 Er ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > Mittelschule > Ausserkantonaler Schulbesuch > BEJUNE-Vereinbarung

### **Art. 1-7** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-7}

1. Die Änderung vom 29. August / 20. September / 13. Oktober 2022 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 Postfach 3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > E-Services & Dienstleistungen > Finanzierung ausserkantonaler Schulbesuch > Ausserkantonaler Schulbesuch Gymnasium und Fachmittelschule > BEJUNE-Vereinbarung

### **Art. 1-8** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-8}

1. Die Änderung vom 12. Mai / 12. Juni / 4. Juli 2023 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 Postfach 3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > E-Services & Dienstleistungen > Finanzierung ausserkantonaler Schulbesuch > Ausserkantonaler Schulbesuch Gymnasium und Fachmittelschule > BEJUNE-Vereinbarung

### **Art. 1-9** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-9}

1. Die Änderung vom 31. Mai 2024 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 Postfach 3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > E-Services & Dienstleistungen > Finanzierung ausserkantonaler Schulbesuch > Ausserkantonaler Schulbesuch Gymnasium und Fachmittelschule > BEJUNE-Vereinbarung

### **Art. 1-10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.15-1--1-10}

1. Die Änderung vom 10./12./24. Juni 2025 des Anhangs zur BEJUNE-Vereinbarung wird nur in Form eines Verweises veröffentlicht. Sie kann bei folgender Stelle bezogen werden: Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern Mittelschul- und Berufsbildungsamt Kasernenstrasse 27 Postfach 3000 Bern 22 Sie ist auch auf Internet verfügbar unter: http://www.bkd.be.ch > E-Services & Dienstleistungen > Finanzierung ausserkantonaler Schulbesuch > Ausserkantonaler Schulbesuch Gymnasium und Fachmittelschule > BEJUNE-Vereinbarung