439.179-1
# Interkantonale Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und dem Kanton Solothurn betreffend Höhere Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG)
Vom 18.01.2012 (Stand 01.08.2012)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--1}

1. Diese Vereinbarung regelt die interkantonale Finanzierung der Höheren Fachschule für Technik Mittelland (HFTM-AG).
2. Die Regelungen dieser Vereinbarung gehen der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 (FSV) vor (vgl. Art. 1 Abs. 2 FSV).

### **Art. 2** Fusion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--2}

1. Die Höhere Fachschule Technik in Biel (HFT Biel), die Höhere Fachschule Elektrotechnik in Biel (HFE Biel) und die Höhere Fachschule Technik in Grenchen (HFT SO) werden zur Höheren Fachschule Technik Mittelland mit privater Trägerschaft (HFTM-AG) fusioniert.
2. Der Geschäftssitz der HFTM-AG ist zum Zeitpunkt der Gründung in Grenchen.
3. Die beiden Schulstandorte Biel (Quellgasse 10) und Grenchen (Sportstrasse 2) bleiben erhalten. Am Standort Biel werden die Vollzeitstudien angeboten, am Standort Grenchen die Teilzeitstudien. Der Schulstandort der HFE Biel wird aufgehoben.

### **Art. 3** Übertragungsvertrag, Leistungsvertrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--3}

1. Die beiden Standortkantone Bern und Solothurn schliessen mit der HFTM-AG je einen Übertragungsvertrag sowie je einen Leistungsvertrag ab. Die wesentlichen Inhalte der Übertragungsverträge und der Leistungsverträge stimmen überein.
2. Der Leistungsvertrag regelt die zu erbringenden Leistungsangebote, die damit verbundenen Qualitätsvorgaben, Standards und finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten.
3. Diese Vereinbarung wird hinfällig, wenn die Übertragungsverträge aufgelöst werden.

### **Art. 4** Beiträge gemäss FSV {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--4}

1. Die Abgeltungen für Studierende mit Wohnsitzkanton Bern und für Studierende mit Wohnsitzkanton Solothurn erfolgt nach vorliegenden Bestimmungen. Es sind somit keine weiteren Beiträge gemäss FSV geschuldet.
2. Die Beiträge für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Bern und Solothurn orientieren sich an der FSV.

### **Art. 5** Pauschalbeitrag gemäss Vereinbarung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--5}

1. Die Kantone Bern und Solothurn richten der HFTM-AG einen jährlichen pauschalen Finanzierungsbeitrag auf Basis der Planrechnung aus. Er berechnet sich nach
   a der Anzahl der Vollzeit-Studierenden mit Wohnsitz im entsprechenden Kanton multipliziert mit den Nettokosten für das Vollzeitstudium und
   b der Anzahl der Teilzeit-Studierenden mit Wohnsitz im entsprechenden Kanton multipliziert mit den Nettokosten für das Teilzeitstudium
2. Massgebend ist der Wohnsitz nach Fachschulvereinbarung zum Zeitpunkt des Studienbeginns.
3. Die Berechnung der massgebenden Nettokosten pro Teilzeit- bzw. Vollzeitstudienplatz richtet sich nach den entsprechenden Vorgaben der Kantone.

### **Art. 6** Studiengebühren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--6}

1. Die Studiengebühren richten sich für jeden Standort gesondert nach den entsprechenden kantonalen Bestimmungen.

### **Art. 7** Aufsicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--7}

1. Die jeweiligen Standortkantone üben die Aufsicht über die Bildungsgänge auf ihrem Kantonsgebiet aus.
2. Im Übrigen richtet sich die Aufsicht der Kantone nach den Bestimmungen des Übertragungs- bzw. Leistungsvertrages.

### **Art. 8** Geltendes Recht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--8}

1. Für Studierende gilt die Gesetzgebung des Standortkantons, insbesondere für Aufnahmen-, Studien- und Prüfungsbestimmungen sowie für das Rechtsmittelverfahren.

### **Art. 9** Haftung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--9}

1. Die HFTM-AG haftet ausschliesslich nach Privatrecht.

### **Art. 10** Schiedsgericht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--10}

1. Die Vertragskantone unterbreiten Streitigkeiten, die sich in der Interpretation oder Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, dem Urteil eines dreiköpfigen Schiedsgerichts, sofern die Parteien keine einvernehmliche Lösung finden.
2. Jede Partei bezeichnet eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter und die so bezeichneten Personen wählen eine dritte Schiedsrichterin oder einen dritten Schiedsrichter als Vorsitzende bzw. Vorsitzenden; diese Person muss Juristin oder Jurist sein. Können sich die Parteien bei der Wahl dieser Person nicht einigen, so wird die oder der Vorsitzende des Schiedsgerichts von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts des Sitzkantons der HFTM-AG bezeichnet.
3. Das Schiedsgericht kann nach Billigkeit entscheiden. Es wendet das Verwaltungsverfahren des Sitzkantons der HFTM-AG an. Die Vertragskantone vereinbaren, das begründete Urteil als endgültig anzuerkennen, sofern nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) beim Bundesgericht erhoben wird.

### **Art. 11** Schlussbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.179-1--11}

1. Diese Vereinbarung tritt am 1. August 2012 in Kraft.
2. Sie dauert bis zum 31. Dezember 2016. Sofern sie nicht ein Jahr vor Vertragsende gekündigt wird, gilt sie auf unbestimmte Dauer. Sie kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31. Dezember gekündigt werden.
3. Vorbehalten bleibt Artikel 3 Absatz 3.