439.33-1
# Interkantonale Vereinbarung vom 27. September 2001 über die Herstellung und den Vertrieb von Informationsmitteln in der Studien- und Berufsberatung
Vom 27.09.2001 (Stand 01.04.2003)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--1}

1. Die Konferenz errichtet ein gemeinsames Produktionszentrum für die Ausarbeitung und Herstellung von Materialien und Unterlagen, welche die Informations- und Dokumentationsbedürfnisse aller beteiligten Departemente, ihrer Fachstellen sowie des betroffenen Benutzerkreises im Bereich der Studien-, Berufs- und Laufbahnberatung abdecken.
2. Das Produktionszentrum ist administrativ dem Generalsekretariat unterstellt und hat ihren Sitz grundsätzlich unter demselben Dach.

### **Art. 2** Aufgabe des Produktionszentrums {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--2}

1. Die Aufgabe des Produktionszentrums besteht in erster Linie darin, die gemeinsamen Informations- und Dokumentationsmittel herzustellen, über welche die kantonalen Berufsberatungsämter zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen müssen.
2. Es stellt den Vertrieb der produzierten Materialien durch geeignete Mittel sicher, indem es insbesondere die elektronischen Kommunikationsmittel berücksichtigt.
3. Es stellt die Verwaltung allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit im Bereich der Information und Dokumentation in seinem Tätigkeitsgebiet sicher.

### **Art. 3** Besondere Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--3}

1. Das Produktionszentrum ist namentlich mit folgenden Aufgaben betraut:
   a Ausführen des von der Kommission beschlossenen Produktionsplans,
   b Anstellen und Führen der Redaktorinnen und Redaktoren und der Arbeitsgruppen,
   c Anwenden der redaktionellen und deontologischen Regeln,
   d Ausschreiben von Verlags-, Realisierungs- und Vertriebsarbeiten jeglicher Art sowie Koordinieren und Betreuen dieser Arbeiten,
   e Fördern der Erzeugnisse,
   f Führen des Kommissionssekretariats, der Administration und des Rechnungswesens.
2. Es beauftragt grundsätzlich und auf Vertragsbasis ein spezialisiertes Unternehmen mit der Verlegung, mit der Realisierung und mit dem Vertrieb der Produktion.
3. Das Produktionszentrum arbeitet mit interkantonalen, schweizerischen und eventuell ausländischen Organen, die ähnliche Zwecke verfolgen, zusammen. Es kann mit Berufsverbänden Leistungsvereinbarungen und Zusammenarbeitsverträge abschliessen.
4. Die Konferenz kann die Aufgaben des Produktionszentrums näher umschreiben oder im Rahmen ihres Auftrags erweitern.

### **Art. 4** Kommission: Grundsätze und Zusammensetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--4}

1. Die Kommission ist das Aufsichtsorgan des Produktionszentrums.
2. Die Kommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, d.h. aus:
   a fünf Mitgliedern, die von der Westschweizer Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Berufsberatungsämter (CCO) vorgeschlagen werden,
   b zwei Mitgliedern, die von der Westschweizer Konferenz der Vorsteherinnen und Vorsteher der Berufsbildungsämter (CRFP) vorgeschlagen werden,
   c zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wirtschafts- und Berufskreise,
   d einer Vertreterin oder einem Vertreter des Generalsekretariats der Konferenz.
3. Die Konferenz ernennt die Mitglieder der Kommission für eine Dauer von vier Jahren; diese können einmal wieder gewählt werden. Sie sorgt dafür, dass jeder Kanton in der Kommission vertreten ist. Sie ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten.
4. Die Kommission tagt mindestens zweimal pro Jahr oder nach Bedarf. Die für das Produktionszentrum verantwortliche Person nimmt an den Kommissionsarbeiten mit beratender Stimme teil und führt das Kommissionssekretariat.

### **Art. 5** Kommission: Aufgaben {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--5}

1. Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
   a Definieren einer Politik für die Herstellung von Informationsmitteln über Ausbildungen und Berufe
   b Definieren der Produktionsbedürfnisse und Verabschieden des jährlichen Produktionsplans,
   c Ausarbeiten und Kontrollieren der Standesregeln,
   d Evaluieren der Produkte,
   e Überwachen der Ausschreibungen und der Transaktionen mit den Partnern,
   f Stellungnahme zu den Rechnungen und Voranschlägen zu Händen der Konferenz.
2. Die Kommission legt der Konferenz jährlich Rechenschaft ab.

### **Art. 6** Leitung und Personal des Produktionszentrums {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--6}

1. Die Leitung und die Führung des Produktionszentrums werden durch eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/einen wissenschaftlichen Mitarbeiter oder durch eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter des Generalsekretariats wahrgenommen. Diese Person ist für die Redaktion, für das Verlagswesen und für den Vertrieb der gemeinsamen dokumentarischen Erzeugnisse der kantonalen Berufsberatungsstellen zuständig.
2. Das Produktionszentrum wird in Bezug auf Sekretariats- und Verwaltungsarbeiten unterstützt.
3. Das Produktionszentrum stellt - grundsätzlich im Auftragsverhältnis - für das Dokumentationswesen spezialisierte Redaktorinnen und Redaktoren an. Es kann Arbeitsgruppen oder Redaktionsausschüsse bilden.
4. Das fest angestellte Personal des Produktionszentrums untersteht dem Mitarbeiterstatut der Konferenz.

### **Art. 7** Budget und Finanzierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--7}

1. Das Produktionszentrum ist bemüht, bei allen Aktivitäten das beste Qualität/Preis-Verhältnis zu erreichen.
2. Es verfügt über ein eigenes Budget.
3. Die Finanzierung der Aktivitäten des Produktionszentrums wird durch einen von der Konferenz errichteten Fonds (gemäss Art. 54bis ihrer Statuten), durch allfällige Bundesbeiträge, durch den Erlös aus dem Verkauf sowie durch andere Einnahmen sichergestellt. Die Konferenz beschliesst jährlich die Äufnung des Fonds auf Grund des Budgets. Die kantonalen Anteile werden gemäss Artikel 53 der Konferenzstatuten vom 9. Mai 1996 zwischen den Unterzeichnerkantonen ausgemacht.

### **Art. 8** Vollzug und Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--8}

1. Die Konferenz ist ermächtigt, die Einzelheiten in Bezug auf den Betrieb des Produktionszentrums und insbesondere in Bezug auf den Fonds zu beschliessen.
2. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von mindestens fünf Kantonen ratifiziert worden ist.

### **Art. 9** Pflicht der Kantone {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--9}

1. Die Unterzeichnerkantone dieser Vereinbarung verzichten darauf, Informationsunterlagen herzustellen und zu verlegen, welche die Erzeugnisse des Produktionszentrums konkurrenzieren könnten.
2. Sie bzw. ihre Amtsstellen verpflichten sich, die redaktionellen Kompetenzen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen Entschädigung zur Verfügung zu stellen.

### **Art. 10** Dauer und Auflösung der Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--10}

1. Diese Vereinbarung wird für eine unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2. Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

### **Art. 11** Ratifizierung und Änderung der Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.33-1--11}

1. Die zuständige kantonale Behörde teilt dem Sekretariat der Konferenz ihren Genehmigungsbeschluss mit. Das Sekretariat informiert die anderen Partnerkantone.
2. Anträge zur Änderung dieser Vereinbarung sind an das Sekretariat zu richten. Dieses holt bei den anderen Partnerkantonen eine Stellungnahme ein, bevor es die Änderungsanträge der Konferenz zur Genehmigung vorlegt.