439.34-1
# Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH)
Vom 03.11.2003 (Stand 01.08.2023)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--1}

1. Die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) stellt dem Kanton Bern ab Studienjahr 2023/2024 jährlich maximal 30 Studienplätze für Studierende mit Wohnsitz gemäss Interkantonaler Fachhochschulvereinbarung ab 2005 (FHV) vom 12. Juni 2003 (Vollzeit- und Teilzeitausbildungen) oder Arbeitsort (berufsbegleitende Ausbildungen) im Kanton Bern in den folgenden Studiengängen zur Verfügung:
   a Master (MA) Schulische Heilpädagogik:
   Studienschwerpunkt Hören (90 ECTS-Punkte; Dauer fünf Semester),
   Studienschwerpunkt Sehen (90 ECTS-Punkte; Dauer fünf Semester),
   …
   b MA Heilpädagogische Früherziehung (90 ECTS-Punkte; Dauer fünf Semester),
   c Bachelor (BA) Gebärdensprachdolmetschen (180 ECTS-Punkte; Dauer acht Semester),
   d MA Logopädie (90 ECTS-Punkte; Dauer vier Semester),
   e BA Psychomotoriktherapie (180 ECTS-Punkte; Dauer sechs Semester),
   f MA Psychomotoriktherapie (90 ECTS-Punkte; Dauer vier Semester).

### **Art. 2** Aufnahme der Studierenden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--2}

1. Die Aufnahme der Studierenden erfolgt durch die HfH nach den für den jeweiligen Studiengang zu bestehenden Aufnahmeverfahren oder den geltenden Aufnahmekriterien. Die Interessentinnen und Interessenten mit Wohnsitz gemäss FHV (Vollzeit- oder Teilzeitausbildungen) oder Arbeitsort (berufsbegleitende Ausbildungen) im Kanton Bern werden den Interessentinnen und Interessenten aus den Trägerkantonen gleichgestellt. Der Kanton Bern kann für die berufsbegleitenden Ausbildungen eine eigene Aufnahmestelle definieren.

### **Art. 3** Zuteilung zu den einzelnen Studiengängen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--3}

1. Im Regelfall gilt die folgende jährliche Verteilung:
   a MA Schulische Heilpädagogik:
   Studienschwerpunkt Hören: 2 Plätze zu durchschnittlich 60 Prozent Studienintensität (entspricht insgesamt 1,2 Vollzeitäquivalent [VZÄ]),
   Studienschwerpunkt Sehen: 2 Plätze zu durchschnittlich 60 Prozent Studienintensität (entspricht insgesamt 1,2 VZÄ),
   …
   b MA Heilpädagogische Früherziehung: 6 Plätze mit durchschnittlich 60 Prozent Studienintensität (entspricht insgesamt 3,6 VZÄ),
   c BA Gebärdensprachdolmetschen: 3 Plätze zu 75 Prozent Studienintensität (entspricht insgesamt 2,25 VZÄ),
   d MA Logopädie: 3 Plätze zu 75 Prozent Studienintensität (entspricht insgesamt 2,25 VZÄ),
   e BA Psychomotoriktherapie: 11 Plätze zu 100 Prozent Studienintensität (entspricht insgesamt 11 VZÄ),
   f MA Psychomotoriktherapie: 3 Plätze zu 75 Prozent Studienintensität (entspricht insgesamt 2,25 VZÄ).
2. Die HfH kann die in einem Studiengang infolge von fehlenden Anmeldungen nicht benötigten Studienplätze einem anderen Studiengang zuordnen, falls es die Anmeldungen aus den Trägerkantonen der HfH zulassen. Sie teilt dies der zuständigen Stelle des Kantons Bern mit.
3. Andererseits kann die HfH auf die Durchführung eines Studiengangs verzichten bzw. einen Studiengang um ein Jahr verschieben, wenn die Anzahl der vom Kanton Bern und den übrigen Kantonen gemeldeten Studierenden eine wirtschaftliche Führung eines Studiengangs nicht zulässt (§ 18 Ziff. 5 der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich vom 21. September 1999 [IV HfH]).

### **Art. 4** Meldung der Studierenden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--4}

1. Die HfH meldet im Rahmen der üblichen Erhebungen und Meldungen von Studierenden an Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen der zuständigen Stelle des Kantons Bern die notwendigen Daten über Studierende und allfällige Neuaufnahmen.

### **Art. 5** Ausbildungsorganisation / Abschlüsse {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--5}

1. Für die Ausbildung sind die jeweils gültigen Studienordnungen und das Prüfungsreglement der HfH massgebend. Für die Qualität der Ausbildung und deren Sicherung ist die HfH zuständig.
2. Es werden sämtliche Studienleistungen und bestandenen Module mit ECTS-Punkten bewertet und entsprechend bestätigt. Die Studierenden erhalten bei bestandenem Abschluss ein Hochschuldiplom der HfH.
3. Die Abschlüsse sind gemäss den schweizerischen Koordinationsvorschriften anerkannt.

### **Art. 6** Ausbildungskosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--6}

1. Die durch die HfH dem Kanton Bern verrechneten Leistungen decken gemäss § 33 IV HfH die Aufwendungen inklusive Infrastruktur- und Betriebskosten für die Studierenden des Kantons Bern.
2. Der Kanton Bern bezahlt der HfH pro Studienplatz und ECTS-Punkt:
   a MA Schulische Heilpädagogik:
   Studienschwerpunkt Hören: Kosten pro ECTS-Punkt: CHF 550,
   Studienschwerpunkt Sehen: Kosten pro ECTS-Punkt: CHF 550,
   …
   b MA Heilpädagogische Früherziehung: Kosten pro ECTS-Punkt: CHF 550,
   c BA Gebärdensprachdolmetschen: Kosten pro ECTS-Punkt: CHF 1100,
   d MA Logopädie: Kosten pro ECTS-Punkt: CHF 550,
   e BA Psychomotoriktherapie: Kosten pro ECTS-Punkt: CHF 550,
   f MA Psychomotoriktherapie: Kosten pro ECTS-Punkt: CHF 550.
3. Die Ausbildungskosten werden durch den Hochschulrat gemäss § 18 Ziffer 20 IV HfH jährlich der Teuerung angepasst und alle drei Jahre neu verhandelt.

### **Art. 7** Rechnungsstellung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--7}

1. Die Kosten werden dem Kanton Bern jeweils in zwei Raten am 15. Oktober und am 15. April gemäss den FHV-Stichdaten in Rechnung gestellt.
2. …

### **Art. 8** Zeitliche Geltung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--8}

1. Diese Vereinbarung wird für eine unbefristete Dauer abgeschlossen. Sie kann von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Studienjahres (31. Juli) gekündigt werden.
2. Mit einer allfälligen Aufnahme der Studiengänge der HfH in die FHV verliert diese Vereinbarung ihre Gültigkeit.
3. Die Auflösung der Vereinbarung ist im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit möglich.

### **Art. 9** Inkraftsetzung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--9}

1. Diese Vereinbarung tritt auf den 1. September 2004 in Kraft und gilt rückwirkend für diejenigen Studierenden aus dem Kanton Bern, die gegenwärtig an der HfH ein Studium absolvieren und dem Kanton Bern als solche gemeldet wurden, sofern sie die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 2 erfüllen.

### **Art. 10** Anstände zwischen dem Kanton Bern und der HfH&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--10}

1. Anstände werden gemäss § 45 IV HfH geregelt.

### **Art. 11** Genehmigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--11}

1. Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung des Grossen Rates des Kantons Bern.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 20.03.2014&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--439.34-1--T1-1}

1. Die Abrechnung der von der HfH erbrachten Leistungen gemäss der vorliegenden Änderung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Bern und der Interkantonalen Hochschule für Heilpädagogik Zürich erfolgt rückwirkend ab 1. August 2014.