521.12
# Direktionsverordnung über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern
(EBDV)
Vom 21.10.2015 (Stand 01.01.2021)

## 1 Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--1}

1. Muss eine Eigentümerin oder ein Eigentümer beim Bau eines Wohnhauses keine Schutzräume erstellen, hat sie oder er gemäss Artikel 61 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) einen Ersatzbeitrag zu leisten.
2. Diese Verordnung regelt das Inkasso der Ersatzbeiträge, das Verfahren für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds sowie die Verwendung der Ersatzbeiträge und legt die Zuständigkeiten und Kompetenzen fest.
3. …

## 2 Inkasso der Ersatzbeiträge und Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds

### **Art. 2** Inkasso {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--2}

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM)
   a prüft die von den Gemeinden eingereichten Meldungen über die Schnurgerüstabnahme,
   b führt eine Kontrolle über die ersatzbeitragspflichtigen und noch ausstehenden Bauprojekte ohne Schutzraumbaupflicht,
   c vollzieht das Inkasso und Mahnwesen der Ersatzbeiträge,
   d führt eine Rechnungskontrolle.

### **Art. 3** Finanz- und Investitionsplanung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--3}

1. Das BSM erstellt eine mehrjährige Finanz- und Investitionsplanung. Diese enthält namentlich folgende Angaben:
   a Bestand des Ersatzbeitragsfonds,
   b prognostizierte Einnahmen durch Ersatzbeiträge,
   c für die Erstellung fehlender Schutzplätze reservierte Fondsmittel,
   c1 Verwendung der zur Verfügung stehenden Fondsmittel gemäss Artikel 62 Absatz 3 BZG.
   d–h …

### **Art. 4** Steuerungsmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--4}

1. Gemäss Artikel 81 Absatz 2 KBSV können Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds nur bewilligt werden, solange dieser über die entsprechenden Mittel verfügt.
2. Ist aus der Finanz- und Investitionsplanung gemäss Artikel 3 ersichtlich, dass die Summe der erwarteten Entnahmegesuche für zulässige Zivilschutzmassnahmen die für diesen Zweck verfügbaren Mittel übersteigen wird, ist das BSM berechtigt, geeignete Steuerungsmassnahmen zu ergreifen wie
   a Festlegung von Prioritäten, nach denen die Gesuche bewilligt werden,
   b proportionale Beitragskürzungen.

## 3 Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds

### **Art. 5** Zuständigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--5}

1. Das BSM
   a prüft, ob die Gesuche zur Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds den Anforderungen entsprechen und ausreichend dokumentiert sind,
   b überprüft, ob die Kriterien des Bundes und des Kantons gemäss Artikel 9 bis 13 für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds erfüllt sind,
   c entscheidet unter Vorbehalt der Zustimmung der ausgabenkompetenten Stelle, ob eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds möglich ist und eröffnet diesen Entscheid der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller durch Verfügung,
   d …
   e erstellt die notwendigen Ausgabenbewilligungen für Entnahmen aus dem Ersatzbeitragsfonds und legt diese der ausgabenkompetenten Stelle vor,
   f veranlasst nach Eintritt der Rechtskraft seines Entscheids die Auszahlungen aus dem Ersatzbeitragsfonds an die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller.
2. Die Gemeinden
   a …
   b leiten eine Zahlung des Kantons für die Erneuerung privater Schutzräume an die private Gesuchstellerin oder den privaten Gesuchsteller weiter.

### **Art. 6** Einreichung von Entnahmegesuchen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--6}

1. Die Berechtigung zur Einreichung eines Gesuchs um eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds richtet sich nach Artikel 82 sowie 84 bis 86 KBSV.
2. Die Entnahmegesuche müssen eine rechtsgültige Unterschrift enthalten.
3. …

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--7}

### **Art. 8** Zeitpunkt der Auszahlung aus dem Ersatzbeitragsfonds&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--8}

1. Zahlungen aus dem Ersatzbeitragsfonds erfolgen in jedem Fall als Rückerstattungen an Gemeinden oder Zivilschutzorganisationen für bereits durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller bezahlte Rechnungen.
2. Rechnungen privater Rechnungsstellerinnen und Rechnungssteller werden nicht beglichen.

## 4 Verwendung der Ersatzbeiträge

### **Art. 9** Grundsätze&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--9}

1. Die Verwendung der Ersatzbeiträge richtet sich nach den Vorgaben des Bundes sowie nach Artikel 88 und 89 KBSV.
2. Die Ersatzbeiträge dienen in erster Linie zur
   a Finanzierung der öffentlichen Schutzräume der Gemeinden,
   b Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume.

### **Art. 10** Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--10}

1. Die Erneuerung öffentlicher und privater Schutzräume gemäss Artikel 88 Absatz 2 KBSV umfasst die technischen Einrichtungen sowie die Bausubstanz, sofern dies vom BSM als nötig erachtet wird.
1a. Zu den technischen Einrichtungen gehören insbesondere
   a das Lüftungssystem mit allen Komponenten wie Überdruckventil, Ventilationsaggregat und Filter,
   b bei grossen Schutzräumen auch das damit verbundene Notstromaggregat.
1b. Zur Bausubstanz gehören namentlich die Betonhülle und die Panzertür mit Dichtung.
2. Voraussetzung für eine Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds ist die Einhaltung der Sorgfaltspflicht durch die Eigentümerin oder den Eigentümer eines öffentlichen oder privaten Schutzraums. Mutwillig oder fahrlässig herbeigeführte Schäden können nicht zulasten des Ersatzbeitragsfonds behoben werden.
3. Die Verwendung der Ersatzbeiträge bzw. die Abgrenzung zwischen der periodischen Schutzraumkontrolle, dem Unterhalt und der Erneuerung richtet sich nach den Vorgaben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz.
4. Es besteht kein Anspruch auf Erneuerung eines öffentlichen oder privaten Schutzraums. Der entsprechende Entscheid liegt beim BSM nach Rücksprache mit der betroffenen Gemeinde und unter Berücksichtigung derer Schutzplatzbilanz.

### **Art. 11** Zulässige Zivilschutzmassnahmen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--11}

1. Die zulässigen Massnahmen gemäss Artikel 89 Absatz 2 KBSV umfassen namentlich
   a die reinen Administrationskosten, die im direkten Zusammenhang mit der Verwaltung der Ersatzbeiträge anfallen,
   b die Ausrüstung von öffentlichen Schutzräumen, die den Vorgaben des Bundes, insbesondere den Technischen Weisungen des Bundesamts für Zivilschutz vom 15. November 1966 für den Privaten Schutzraumbau (TWP 1966) und den Technischen Weisungen des Bundesamts für Zivilschutz vom 1. Februar 1984 für den Pflichtschutzbau (TWP 1984), entspricht,
   c die durch die Durchführung der PSK anfallenden Kosten für Kontrollmaterial sowie Personalkosten beauftragter Dritter bis zu einem Kostendach von zehn Franken (inkl. Mehrwertsteuer) pro Schutzplatz und einen Franken (inkl. Mehrwertsteuer) pro Einwohnerin und Einwohner,
   c1 die zivilschutznahe Umnutzung von Schutzanlagen, namentlich die Umnutzung von Schutzanlagen in öffentliche Schutzräume, Heimschutzräume, Notunterkünfte und Kulturgüterschutzräume oder eine Umnutzung zugunsten des Bevölkerungsschutzes und der Partnerorganisationen,
   c2 den Rückbau von Schutzanlagen, wenn diese weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt werden (vgl. Art. 91 Abs. 3 BZG),
   c3 die Beschaffung von Einsatzmaterial und persönlicher Ausrüstung gemäss Artikel 12,
   c4 Beiträge an nachweislich für die Ausbildung im Bereich des Zivilschutzes benötigtes Material gemäss Artikel 12 in den Ausbildungszentren.
   d–k …
2. Nicht zu den zulässigen Massnahmen gemäss Artikel 89 Absatz 2 KBSV gehören namentlich
   a Massnahmen im Zusammenhang mit kantonalen, regionalen und kommunalen Zivilschutzverwaltungen, die über die reinen Administrationskosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Ersatzbeitragsfonds hinausgehen,
   b Ausgaben im Zusammenhang mit zivilen Führungsorganen,
   c die Ausrüstung privater Schutzräume,
   d die Ausrüstung öffentlicher Schutzräume und von Schutzanlagen, die nicht den Vorgaben des Bundes entspricht und einer zivilschutzfremden Nutzung dient,
   e die Behebung von Schäden an öffentlichen Schutzräumen und an Schutzanlagen sowie an deren Ausrüstung und Einrichtungen, die durch eine zivilschutzfremde Nutzung entstanden sind,
   f die Behebung von vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführten Beschädigungen an öffentlichen Schutzräumen und an Schutzanlagen.
3. Als wiederkehrende Kosten, die nicht über den Ersatzbeitragsfonds finanziert werden können, gelten namentlich
   a Mietausgaben,
   b Gemeindebeiträge,
   c Abonnementsgebühren,
   d …
   e Wartungsgebühren,
   f …
   g Ausgaben für Verbrauchsmaterial.

### **Art. 12** Einsatzmaterial und persönliche Ausrüstung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--12}

1. Die Beschaffung des Einsatzmaterials des Zivilschutzes sowie die Beschaffung der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen, die den Empfehlungen des Kantons entsprechen, können gemäss Artikel 62 Absatz 3 Buchstabe c BZG über den Ersatzbeitragsfonds finanziert werden.
2. Die Empfehlungen des Kantons gemäss Artikel 75 Absatz 5 KBZG umfassen
   a den Angebotskatalog des Schweizerischen Materialforums für Zivilschutzmaterial (SMZM),
   b die darüber hinaus erweiterte Materialliste, die nach Konsultation des Fachausschusses Zivilschutz vom BSM erlassen wird.
3. Material aus dem Angebotskatalog des SMZM kann auch andernorts beschafft werden, wobei jedoch der Preis des SMZM als Kostendach für die Entnahme aus dem Ersatzbeitragsfonds gilt.
4. Ausgaben für die Beschaffung von Material, das nicht den in Absatz 2 definierten Empfehlungen entspricht, können nicht dem Ersatzbeitragsfonds entnommen werden.

### **Art. 13** Honorare {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--13}

1. Honorare von Architektinnen und Architekten sowie Ingenieurinnen und Ingenieuren im Zusammenhang mit dem Bau, der Erneuerung von öffentlichen Schutzräumen sowie der Umnutzung von Schutzanlagen zu öffentlichen Schutzräumen können bis zu einer Obergrenze von 15 Prozent der Bausumme dem Ersatzbeitragsfonds entnommen werden.

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 14** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--14}

1. Diese Direktionsverordnung ist auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Entnahmegesuche aus dem Ersatzbeitragsfonds anwendbar.

### **Art. 15** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--15}

1. Das Reglement der Polizei- und Militärdirektion vom 27. Januar 2012 über den Ersatzbeitragsfonds des Kantons Bern wird aufgehoben.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--16}

1. Diese Direktionsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 11.01.2021&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--521.12--T1-1}

1. Auf Entnahmegesuche, für die bereits eine Zusicherung des BSM vorliegt, sind die Änderungen mit Inkrafttreten am 1. Januar 2021 nicht anwendbar.