525.31
# Verordnung über die Sportschiessanlagen
Vom 25.10.2006 (Stand 01.01.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Gegenstand&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--1}

1. Diese Verordnung regelt die sicherheitstechnische Genehmigung und Kontrolle von stationären und temporären Schiessanlagen, die nicht dem Schiesswesen ausser Dienst zur Verfügung stehen (sog. Sportschiessanlagen).

### **Art. 1a** Definition {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--1a}

1. Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten insbesondere Schiessanlagen für
   a Vorderlader,
   b Kleinkaliber,
   c Armbrust,
   d Druckluft,
   e Dynamic-Shooting,
   f Jagdschiessen,
   g Bogenschiessen,
   h Paintball,
   i Airsoft.

## 2 Fachstelle und kantonale Schiessanlagenexpertin oder kantonaler Schiessanlagenexperte

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--2}

1. Das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär (BSM) der Sicherheitsdirektion ist die Fachstelle für den sicherheitstechnischen Bereich von Sportschiessanlagen.
2. Es bezeichnet die kantonale Schiessanlagenexpertin oder den kantonalen Schiessanlagenexperten und deren oder dessen Stellvertretung.
3. Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte
   a wirkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Sportschiessanlagen als Fachperson in Sicherheitsfragen und erstellt vor Erteilung der Baubewilligung einen Fachbericht,
   b prüft die Sportschiessanlagen gemäss den Richtlinien und Vorschriften der entsprechenden Verbände sowie den nachstehenden Bestimmungen und
   c führt das Verzeichnis der Sportschiessanlagen im Kanton, das für jede Anlage mindestens folgende Angaben enthält:
   Art der Anlage,
   zugelassene Disziplinen,
   Datum der Abnahme,
   Datum der Betriebsgenehmigung,
   Datum der durchgeführten Kontrollen,
   Datum und Art von Beanstandungen und
   Datum der Mängelbeseitigung.

## 3 Betriebsgenehmigungsverfahren

### **Art. 3** Abnahme von Sportschiessanlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--3}

1. Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Sportschiessanlagen müssen nach der Fertigstellung von der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder vom kantonalen Schiessanlagenexperten in sicherheitstechnischer Hinsicht abgenommen werden.

### **Art. 4** Abnahmebericht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--4}

1. Die kantonale Schiessanlagenexpertin oder der kantonale Schiessanlagenexperte erstellt den Abnahmebericht zuhanden des BSM.
2. Der Abnahmebericht wird zusätzlich folgenden Stellen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zur Kenntnisnahme zugestellt:
   a der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller,
   b der Betreiberin oder dem Betreiber der Sportschiessanlage,
   c der USS Versicherungen Genossenschaft,
   d der zuständigen Gemeindebehörde,
   e der zuständigen Regierungsstatthalterin oder dem zuständigen Regierungsstatthalter und
   f den nationalen, kantonalen und regionalen Schiessverbänden.

### **Art. 5** Betriebsgenehmigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--5}

1. Sofern der Abnahmebericht die Zweckmässigkeit und die Sicherheit der Sportschiessanlage gemäss den Richtlinien und Vorschriften der entsprechenden Verbände bestätigt und ein Versicherungsnachweis vorliegt, erteilt das BSM die Betriebsgenehmigung.

## 4 Kontrolle

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--6}

1. Die Kontrolle bewilligter Sportschiessanlagen erfolgt durch die kantonale Schiessanlagenexpertin oder den kantonalen Schiessanlagenexperten von Amtes wegen in der Regel alle zwölf Jahre oder auf Ersuchen nachfolgender Stellen sowie Funktionsträgerinnen und Funktionsträger:
   a der Betreiberin oder des Betreibers der Sportschiessanlage,
   b der USS Versicherungen Genossenschaft,
   c der eidgenössischen Schiessoffizierinnen und der eidgenössischen Schiessoffiziere,
   d der eidgenössischen Schiessanlagenexpertin oder des eidgenössischen Schiessanlagenexperten,
   e der Schiessverbände oder
   f der zuständigen Regierungsstatthalterin oder des zuständigen Regierungsstatthalters.

## 5 Sperrung und Aufhebung einer Sportschiessanlage

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--7}

1. Das BSM kann aus sicherheitstechnischen Gründen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage verfügen.
2. Die Massnahmen gemäss Absatz 1 können auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers der Sportschiessanlage oder von Amtes wegen erfolgen.

## 6 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--8}

1. Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen sind verantwortlich für die Sicherheit ihrer Sportschiessanlagen.
2. Sie gewährleisten die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ihres Verbandes oder bei fehlender Verbandszugehörigkeit die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Verbandes der entsprechenden Waffengattung.
3. Sie melden Unfälle auf ihren Sportschiessanlagen unverzüglich der kantonalen Schiessanlagenexpertin oder dem kantonalen Schiessanlagenexperten.

## 7 Pflichten der USS Versicherungen Genossenschaft&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--9}

1. Die USS Versicherungen Genossenschaft stellt dem BSM jährlich die Liste ihrer versicherten Betreiberinnen und Betreiber von Sportschiessanlagen im Kanton zu.
2. Sie weist ihre Versicherungsnehmerinnen und -nehmer auf das sicherheitstechnische Genehmigungs- und Kontrollwesen hin.

## 8 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im unmittelbaren Umfeld von Sportschiessanlagen

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--10}

1. Die zuständige Baubewilligungsbehörde meldet dem BSM Baubewilligungen betreffend Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im unmittelbaren Umfeld von Sportsschiessanlagen und gewährt ihm auf Ersuchen Akteneinsicht.
2. Zur Festlegung des Umfelds wird das Schema der Gefahrenzonen gemäss den Weisungen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) für die technischen Belange für Schiessanlagen beigezogen.

## 9 Gebühren

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--11}

1. Gebühren werden gemäss der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) erhoben.

## 10 Rechtspflege

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--12}

1. Beschwerden gegen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Sportschiessanlage haben keine aufschiebende Wirkung, ausser die instruierende Behörde ordne sie an.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

## 11 Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Änderung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--13}

1. Die Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV) wird wie folgt geändert:

### **Art. 14** Aufhebung von Regierungsratsbeschlüssen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--14}

1. Die Regierungsratsbeschlüsse Nr. 2825 vom 4. Juli 1941 und Nr. 3189 vom 24. Mai 1960 werden aufgehoben.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--525.31--15}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.