551.331
# Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst
Vom 09.01.1942 (Stand 01.04.2021)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--551.331--1}

1. Dem Kantonalen Polizeikommando ist eine Organisationseinheit für die Besorgung der erkennungsdienstlichen Belange unterstellt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--551.331--2}

1. Diese Organisationseinheit hat zur Aufgabe, alle im Strafprozess, im administrativen Ausschaffungs-, Ausweisungs- und Anstaltsversetzungsverfahren, im Straf- oder Versetzungsvollzug und im Rechtshilfeverfahren notwendig werdenden erkennungsdienstlichen Massnahmen auszuführen.
2. Das erkennungsdienstliche Verfahren ist ausserdem zur Identitätsfeststellung von lebenden oder toten Personen zulässig.
3. Die erkennungsdienstliche Personenphotographie darf auf dem Gebiet des Kantons Bern nur vom Erkennungsdienst des Kantonalen Polizeikommandos angewandt werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--551.331--3}

1. Alle zu Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Verurteilten und Personen, über die sichernde Massnahmen verhängt wurden, sind, sofern sie das 18. Altersjahr überschritten haben, vor Einlieferung in die Anstalt zur erkennungsdienstlichen Behandlung dem Kantonalen Polizeikommando in Bern zuzuführen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--551.331--4}

1. Die Angestellten von Staatsanstalten können zur Mithilfe in der erkennungsdienstlichen Behandlung herangezogen werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--551.331--5}

1. Das erkennungsdienstliche Verfahren ist den Richtlinien der eidgenössischen Zentralstelle anzupassen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--551.331--6}

1. Die Sicherheitsdirektion wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt. Sie sorgt dafür, dass der Erkennungsdienst stets dem Stande der Bedürfnisse und der Forschung gemäss eingerichtet ist.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--551.331--7}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1942 in Kraft.
2. Auf diesen Zeitpunkt ist die Verordnung betreffend den polizeilichen Erkennungsdienst im Kanton Bern vom 16. Januar 1914 aufgehoben.