620.0
# Finanzhaushaltsgesetz
(FHG)
Vom 15.06.2022 (Stand 01.12.2023)

## 1 Grundsätzliche Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--1}

1. Dieses Gesetz regelt
   a die Gesamtsteuerung des Finanzhaushalts,
   b die Steuerung von Finanzen und Leistungen,
   c die Ausgaben und Ausgabenbewilligungen,
   d die Rechnungslegung,
   e die Organisation des Finanzwesens,
   f die Grundsätze der Gebührenerhebung.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--2}

1. Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Behörden (Behörden) und die kantonale Verwaltung (Verwaltung).
2. Die besondere Gesetzgebung kann vorsehen, dass dieses Gesetz auch für Anstalten und andere selbstständige Organisationen des kantonalen Rechts gilt.

### **Art. 3** Allgemeine Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--3}

1. Die Steuerung von Finanzen und Leistungen erfolgt nach folgenden Grundsätzen:
   a Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit,
   b Ausrichtung der Leistungen auf die Wirkungen,
   c Verbindung von Leistungen und finanziellen Mitteln,
   d Globalbudgetierung,
   e Verursacherprinzip.

## 2 Steuerung des Finanzhaushalts

## 2.1 Controlling und Planung

### **Art. 4** Controlling {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--4}

1. Die Steuerung der staatlichen Tätigkeiten erfolgt durch ein angemessenes Controlling.
2. Das Controlling gemäss Absatz 1 umfasst
   a die Zielfestlegung und Planung von Massnahmen,
   b die Steuerung der Umsetzung von Massnahmen,
   c die Überprüfung staatlichen Handelns.
3. Die Behörden und die Verwaltung führen ein stufengerechtes, aufeinander abgestimmtes Controlling.

### **Art. 5** Aufgaben- und Finanzplan {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--5}

1. Der Aufgaben- und Finanzplan
   a ist ein Bericht des Regierungsrates und wird dem Grossen Rat gleichzeitig mit dem Budget zur Genehmigung unterbreitet,
   b ist auf die Richtlinien der Regierungspolitik und die übergeordneten strategischen Grundlagen abgestimmt.
2. Er enthält
   a für die Stufe Gesamtstaat
   Aussagen über die Entwicklung von Aufgaben und Finanzen,
   finanz- und wirtschaftspolitische Eckdaten,
   die Finanzplanung durch Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Bilanz und Geldflussrechnung,
   b für jede Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft
   die Erfolgsrechnung,
   die Investitionsrechnung,
   das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung,
   c die Planung für Fonds und Besondere Rechnungen.
3. Der Aufgaben- und Finanzplan
   a dient der mittelfristigen Steuerung von Finanzen und Leistungen,
   b umfasst die drei auf das Budgetjahr folgenden Kalenderjahre.

### **Art. 6** Budget {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--6}

1. Das Budget legt die Finanzen und Leistungen für das nächste Rechnungsjahr fest.
2. Der Grosse Rat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates
   a die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Kantons,
   b die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft,
   c das Globalbudget der Produktgruppen und Produkte als Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung,
   d die Vermögensveränderungen der Fonds,
   e die Planung der Besonderen Rechnungen.

### **Art. 7** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--7}

1. Der Grosse Rat behandelt das Budget spätestens in der Wintersession des vorangehenden Jahres.
2. Beschliesst der Grosse Rat das Budget nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat in der nächsten Session einen neuen Budgetantrag.
3. Bis zum Beschluss über das Budget ist der Regierungsrat ermächtigt, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben unerlässlichen Ausgaben zu tätigen.

### **Art. 8** Verwendung der Budgetkredite {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--8}

1. Mit dem Globalbudget der Produktgruppen wird die zuständige Stelle der Direktion, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden oder der Staatsanwaltschaft ermächtigt, unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse anderer Organe die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung für den bezeichneten Zweck per Saldo bis zum festgelegten Betrag zu belasten.
2. Die zuständige Stelle wird zudem ermächtigt, die Staatsbeiträge für den bezeichneten Zweck bis zur festgelegten Höhe zu leisten und Fonds zu belasten.
3. Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen unter Vorbehalt der Kreditübertragung am Ende des Rechnungsjahres.

### **Art. 9** Nachkredit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--9}

1. Ein Nachkredit ist erforderlich, wenn das Globalbudget der betroffenen Produktgruppe voraussichtlich nicht ausreicht.
2. Nachkredite werden vom Grossen Rat in Nachträgen zum Budget bewilligt.
3. Der Antrag für einen Nachkredit muss folgende Angaben enthalten:
   a die Auswirkungen auf die Saldi der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung,
   b berücksichtigte Kompensationen,
   c die Auswirkungen auf die Leistungen.

### **Art. 10** Unaufschiebbare Verpflichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--10}

1. Der Regierungsrat kann bereits vor der Bewilligung des Nachkredits Verpflichtungen eingehen, wenn ein Aufschub erhebliche nachteilige Folgen für den Kanton hätte.

### **Art. 11** Kreditüberschreitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--11}

1. Der Regierungsrat kann nachkreditspflichtige Abweichungen der Globalbudgets der Produktgruppen bewilligen, wenn
   a diese eine Million Franken pro Produktgruppe nicht übersteigen oder
   b kein Entscheidungsspielraum besteht.
2. Beschlüsse des Regierungsrates zu Kreditüberschreitungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind der Finanzkommission des Grossen Rates zuzustellen, die abschliessend darüber entscheidet, ob ein Nachkredit gemäss Artikel 9 beim Grossen Rat zu beantragen ist.
3. Der Grosse Rat genehmigt die vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen im Rahmen der Genehmigung des Geschäftsberichts.

### **Art. 12** Kreditübertragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--12}

1. Nicht beanspruchte Globalbudgets der Produktgruppen können durch den Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung durch Kreditübertragung einmalig auf das nächste Rechnungsjahr übertragen werden, wenn eine projektbedingte Verzögerung vorliegt und höchstens ein Drittel der gesamten Projektkosten übertragen wird.
2. Übertragen wird der Saldo des nicht beanspruchten Globalbudgets der Produktgruppe.
3. Der Regierungsrat oder die Justizverwaltungsleitung passt gleichzeitig mit der Kreditübertragung in der betreffenden Produktgruppe die entsprechenden Positionen in der Erfolgsrechnung, der Investitionsrechnung und bei den Staatsbeiträgen an.
4. Die Kreditübertragungen werden dem Grossen Rat im Rahmen des Geschäftsberichts zur Kenntnis gebracht.

## 2.2 Berichterstattung

### **Art. 13** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--13}

1. Der Geschäftsbericht ist auf das Budget abgestimmt.
2. Er enthält
   a die politische Berichterstattung des Regierungsrates, der Direktionen und der Staatskanzlei,
   b die Jahresrechnung und deren Kommentierung,
   c den Revisionsbericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung,
   d die Berichterstattung zu den Produktgruppen, den Produkten und den Fonds,
   e die Berichterstattung zu den Behörden und zu den Besonderen Rechnungen.
3. Er wird dem Grossen Rat unterbreitet
   a zur Genehmigung der Berichterstattungen (Abs. 2 Bst. a, d und e) und der Jahresrechnung (Abs. 2 Bst. b),
   b zur Kenntnisnahme des Revisionsberichts der Finanzkontrolle (Abs. 2 Bst. c).

## 2.3 Steuerung auf Verwaltungsebene

### **Art. 14** Buchführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--14}

1. Die Buchführung erfasst chronologisch und systematisch die Geschäftsvorfälle und Sachverhalte gegen aussen sowie die internen Verrechnungen.
2. Sie folgt den Grundsätzen der Vollständigkeit, der Richtigkeit, der Rechtzeitigkeit und der Nachprüfbarkeit.
3. Die Organisationseinheiten sind für die Ordnungsmässigkeit der Buchführung in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.
4. Der Regierungsrat erlässt die Weisungen zur fachlichen, organisatorischen und technischen Ausgestaltung der Buchführung der Organisationseinheiten.

### **Art. 15** Kosten- und Leistungsrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--15}

1. Die Organisationseinheiten führen eine auf das Globalbudget und ihre Bedürfnisse ausgerichtete Kosten- und Leistungsrechnung.
2. Der Regierungsrat regelt die Grundsätze der Leistungsverrechnung durch Verordnung.

## 2.4 Beteiligungscontrolling

### **Art. 16** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--16}

1. Der Regierungsrat sorgt für ein Beteiligungscontrolling für Beteiligungen im Verwaltungsvermögen des Kantons an Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechts.
2. Es trägt dazu bei,
   a die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben sicherzustellen,
   b die Eignerinteressen zu wahren,
   c die Eigner- und die Unternehmensinteressen zu koordinieren,
   d Risiken des Kantons zu minimieren,
   e die Beteiligungen des Kantons transparent zu gestalten,
   f die Instrumente und Prozesse zu standardisieren,
   g die Aufsicht sicherzustellen.

### **Art. 17** Inhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--17}

1. Das Beteiligungscontrolling ist auf die Bedeutung der Beteiligungen für den Kanton und seine Einflussmöglichkeiten ausgerichtet.
2. Es beinhaltet für die wesentlichen Beteiligungen je nach deren Art und Bedeutung namentlich
   a eine Eignerstrategie,
   b ein Aufsichtskonzept,
   c Anforderungsprofile für das strategische Führungsorgan,
   d ein jährliches standardisiertes Reporting,
   e Controllinggespräche mit dem strategischen Führungsorgan.

### **Art. 18** Festlegung der Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--18}

1. Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Beteiligungscontrolling in Form von Richtlinien.

## 2.5 Risikomanagement

### **Art. 19** Grundsätze des Risikomanagements {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--19}

1. Das Risikomanagement regelt den Umgang mit Risiken, die den Kanton betreffen.
2. Der Regierungsrat erlässt Grundsätze zum Risikomanagement in Form von Richtlinien.

### **Art. 20** Internes Kontrollsystem {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--20}

1. Das interne Kontrollsystem bezweckt,
   a das Vermögen zu schützen,
   b die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen,
   c Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken,
   d die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.
2. Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die regulatorischen, organisatorischen und technischen Massnahmen des internen Kontrollsystems.
3. Verantwortlich für die Einführung, den Einsatz und die Überwachung des Kontrollsystems sind
   a die Leitungen der Organisationseinheiten in ihrem Zuständigkeitsbereich,
   b die Finanzdirektion für die gesamtstaatlichen Prozesse.

## 3 Ausgaben

## 3.1 Grundsätze

### **Art. 21** Begriff {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--21}

1. Als Ausgabe gilt die dauernde Bindung kantonaler Mittel des Finanzvermögens für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben.
2. Als Ausgabe gelten auch
   a die Gewährung von Bürgschaften und Garantien,
   b die Umwandlung von Finanzvermögen in Verwaltungsvermögen,
   c der Einnahmenverzicht.
3. Nicht als Ausgabe gilt die Anlage, d. h. ein Finanzvorfall, dem ein frei realisierbarer Wert gegenübersteht und der bloss zur Umschichtung innerhalb des Finanzvermögens führt, ohne dessen Höhe zu verändern, wie namentlich
   a der vorsorgliche Grundstückerwerb durch den Kanton zur Sicherung zukünftigen Raumbedarfs,
   b die Gewährung von Darlehen und der Erwerb von Beteiligungen, wenn
   sie den allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen in Bezug auf Sicherheit und Ertrag entsprechen und
   das öffentliche Interesse an der mit dem Darlehen oder der Beteiligung unterstützten Aufgabenerfüllung nicht überwiegt.

### **Art. 22** Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--22}

1. Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen Budgetkredit sowie eine Ausgabenbewilligung des zuständigen Organs voraus.

### **Art. 23** Auswirkungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--23}

1. Eine Ausgabe führt entweder zum Verzehr von Mitteln (Erfolgsrechnung) oder zur Vermehrung des Verwaltungsvermögens (Investitionsrechnung).

### **Art. 24** Rechtsgrundlagen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--24}

1. Als Rechtsgrundlage gilt
   a ein Rechtssatz,
   b ein Beschluss des Grossen Rates, welcher der fakultativen Volksabstimmung untersteht,
   c ein Gerichtsentscheid,
   d ein Volksbeschluss.
2. Der Regierungsrat kann ausnahmsweise eine Ausgabe, für deren Bewilligung er grundsätzlich zuständig ist, dem Grossen Rat zum Beschluss unterbreiten, falls die Rechtsgrundlage für die Ausgabe durch einen Beschluss des Grossen Rates gemäss Absatz 1 Buchstabe b geschaffen werden soll.

### **Art. 25** Einnahmenverzicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--25}

1. Auf Einnahmen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn
   a die besondere Gesetzgebung dies vorsieht,
   b die zuständige Stelle die Uneinbringlichkeit feststellt oder annehmen muss,
   c die Bezahlung für die Pflichtigen eine unzumutbare Härte darstellt oder
   d der Kanton ein wesentliches Interesse am Verzicht hat.

### **Art. 26** Nettoprinzip, Projektierungskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--26}

1. Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis ist von den Nettobeträgen auszugehen, wenn Beiträge Dritter rechtlich verbindlich zugesichert und wirtschaftlich sichergestellt sind.
2. Der Projektierungsaufwand
   a bildet Gegenstand von besonderen Ausgabenbewilligungen,
   b ist bei der späteren Realisierung des Projekts zur Bestimmung der Ausgabenbefugnis aufzurechnen.

## 3.2 Arten

### **Art. 27** Einmalige Ausgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--27}

1. Bei einmaligen Ausgaben bestimmt sich die Ausgabenbefugnis nach der Gesamtausgabe für den gleichen Gegenstand.

### **Art. 28** Wiederkehrende Ausgaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--28}

1. Wiederkehrende Ausgaben dienen einer fortgesetzten, dauernden Aufgabe.
2. Für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis bei wiederkehrenden Ausgaben wird auf den Aufwand abgestellt, der in einem Jahr anfällt.

### **Art. 29** Zusammenrechnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--29}

1. Zusammengerechnet werden müssen
   a Ausgaben, die sich gegenseitig bedingen,
   b zeitlich gestaffelte Ausgaben, die einem Zweck dienen, der in einem bestimmten absehbaren Zeitraum definitiv erreicht sein wird.
2. In die Ausgabenbewilligung sind diejenigen Aufwendungen aufzunehmen, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen.
3. Ausgaben, die in keinem sachlichen oder zeitlichen Zusammenhang stehen, dürfen für die Bestimmung der Ausgabenbefugnis nicht zusammengerechnet werden.

### **Art. 30** Neue und gebundene Ausgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--30}

1. Eine Ausgabe ist neu, wenn ein Entscheidungsspielraum besteht bezüglich ihrer Höhe, des Zeitpunkts ihrer Vornahme oder anderer Modalitäten.
2. Eine Ausgabe ist gebunden, wenn sie nicht gemäss Absatz 1 neu ist.
3. Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung einschliesslich des Vortrags dazu, der die Gebundenheit einlässlich begründet, sind der Finanzkommission bzw. der Justizkommission des Grossen Rates zur Kenntnis zu bringen, wenn diese Ausgaben, wären sie neu, in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen würden.
4. Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates oder der Justizverwaltungsleitung sind überdies im Amtsblatt zu veröffentlichen, wenn die bewilligten gebundenen Ausgaben, wären sie neu, der fakultativen Volksabstimmung unterliegen würden.

## 3.3 Bewilligungsformen

## 3.3.1 Allgemeines

### **Art. 31** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--31}

1. Ausgaben werden in Form von Verpflichtungskrediten und Zusatzkrediten bewilligt.
2. Sie sind grundsätzlich zu bewilligen, bevor die entsprechenden Verpflichtungen eingegangen werden.

## 3.3.2 Verpflichtungskredit

### **Art. 32** Verpflichtungskredit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--32}

1. Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2. Verpflichtungskredite werden als Objekt- oder Rahmenkredit bewilligt.

### **Art. 33** Objektkredit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--33}

1. Der Objektkredit ist ein Verpflichtungskredit für ein Einzelvorhaben.

### **Art. 34** Rahmenkredit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--34}

1. Der Rahmenkredit ist ein zeitlich limitierter Verpflichtungskredit für mehrere Einzelvorhaben, die zueinander in einer sachlichen Beziehung stehen.
2. Im Beschluss über den Rahmenkredit wird festgelegt, welche Behörde oder Stelle zuständig ist
   a zur Bestimmung der Verwendung,
   b für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer.
3. Über die Verwendung von Rahmenkrediten wird jährlich im Geschäftsbericht Rechenschaft abgelegt.

## 3.3.3 Zusatzkredit

### **Art. 35** Kriterien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--35}

1. Ein Zusatzkredit muss eingeholt werden, wenn sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens zeigt, dass der bewilligte Verpflichtungskredit nicht ausreicht.
2. Für teuerungs- oder währungsbedingte Mehrkosten muss kein Zusatzkredit eingeholt werden, falls die Ausgabenbewilligung eine Preisstands- oder Wechselkursklausel enthält.

### **Art. 36** Ausgabenbefugnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--36}

1. Die Ausgabenbefugnis richtet sich nach der Höhe des Zusatzkredits.

### **Art. 37** Unaufschiebbare Verpflichtungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--37}

1. Ist das Einholen eines Zusatzkredits beim zuständigen Organ vor dem Eingehen der Verpflichtung nur mit erheblichen nachteiligen Folgen möglich, dürfen unaufschiebbare Verpflichtungen durch die sachlich zuständige Stelle eingegangen werden; der Zusatzkredit ist dem finanzkompetenten Organ unverzüglich zur Genehmigung vorzulegen.
2. Übersteigt infolge des Zusatzkredits die Gesamtausgabe neu die abschliessende Ausgabenbefugnis des Grossen Rates, so orientiert der Regierungsrat unverzüglich die Finanzkommission.
3. Wird die Ausgabe gemäss Absatz 2 dem Grossen Rat zur Bewilligung unterbreitet, entscheidet dieser abschliessend.

## 3.3.4 Verwendung und Abrechnung

### **Art. 38** Verwendung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--38}

1. Die jährlichen Fälligkeiten aus Verpflichtungskrediten sind brutto im Aufgaben- und Finanzplan sowie im Budget einzustellen.
2. Die Ablösung von Verpflichtungskrediten durch Zahlungen erfolgt im Rahmen der Budgetkredite durch die zuständige Stelle der Direktion oder der Staatskanzlei.
3. Wer über einen Verpflichtungskredit verfügt, führt Kontrolle über die eingegangenen Verpflichtungen und die erfolgten Zahlungen.

### **Art. 39** Abrechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--39}

1. Der Verpflichtungskredit ist nach Abschluss des Vorhabens abzurechnen.
2. Die Abrechnung eines vom Grossen Rat bewilligten Verpflichtungskredits ab zehn Millionen Franken ist der Finanzkommission zur Kenntnis zu bringen.
3. Ein nicht beanspruchter Verpflichtungskredit verfällt mit der Erfüllung oder dem Wegfall seines Zwecks.

## 4 Rechnungslegung

## 4.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 40** Zweck {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--40}

1. Die Rechnungslegung soll ein Bild des Finanzhaushalts zeigen, das der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Kantons entspricht.

### **Art. 41** Grundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--41}

1. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen
   a der Bruttodarstellung,
   b der Periodenabgrenzung,
   c der Fortführung,
   d der Wesentlichkeit,
   e der Verständlichkeit,
   f der Zuverlässigkeit,
   g der Vergleichbarkeit,
   h der Stetigkeit.

### **Art. 42** Anwendbare Norm {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--42}

1. Die Rechnungslegung erfolgt nach den Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmodells der Kantone und Gemeinden.
2. Abweichungen sind durch Verordnung geregelt und im Geschäftsbericht aufzuführen.

## 4.2 Jahresrechnung

### **Art. 43** Geltungsbereich und Elemente {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--43}

1. Die Jahresrechnung umfasst die Rechnungen des Grossen Rates, des Regierungsrates, der Verwaltung, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der Arbeitslosenkasse und der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren.
2. Sie beinhaltet
   a die Erfolgsrechnung,
   b die Investitionsrechnung,
   c die Bilanz,
   d die Geldflussrechnung,
   e den Anhang.

### **Art. 44** Erfolgsrechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--44}

1. Die Erfolgsrechnung enthält den Aufwand und Ertrag eines Rechnungsjahres; ihr Saldo verändert das Eigenkapital.
2. Sie enthält ferner
   a das operative Ergebnis, unterteilt in das Ergebnis aus betrieblicher Tätigkeit und das Ergebnis aus Finanzierung,
   b das ausserordentliche Ergebnis,
   c das Gesamtergebnis, welches das Eigenkapital verändert.
3. Als ausserordentliche Positionen werden bezeichnet
   a Aufwände und Erträge, wenn
   damit in keiner Art und Weise gerechnet werden konnte,
   sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen und
   sie nicht zum operativen Bereich gehören,
   b zusätzliche Abschreibungen,
   c Bestandesveränderungen der Vorfinanzierungen im Eigenkapital.

### **Art. 45** Investitionsrechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--45}

1. Die Investitionsrechnung enthält alle Ausgaben und Einnahmen betreffend Vermögenswerte mit einer mehrjährigen Nutzungsdauer, die im Verwaltungsvermögen aktiviert werden.

### **Art. 46** Bilanz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--46}

1. Die Bilanz enthält auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passivseite die Verpflichtungen sowie das Eigenkapital.
2. Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwaltungsvermögen.
3. Das Finanzvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die ohne Beeinträchtigung der Erfüllung öffentlicher Aufgaben veräussert werden können.
4. Das Verwaltungsvermögen besteht aus den Vermögenswerten, die unmittelbar der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben dienen.

### **Art. 47** Geldflussrechnung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--47}

1. Die Geldflussrechnung informiert über die Herkunft und Verwendung der Geldmittel.
2. Sie enthält den Geldfluss
   a aus operativer Tätigkeit,
   b aus Investitions- und Anlagentätigkeit,
   c aus Finanzierungstätigkeit.

### **Art. 48** Anhang {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--48}

1. Der Anhang der Jahresrechnung
   a nennt die für die Rechnungslegung anzuwendenden Normen und begründet Abweichungen,
   b bezeichnet die erfassten Organisationseinheiten,
   c fasst die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung zusammen,
   d enthält den Eigenkapitalnachweis,
   e enthält den Rückstellungsspiegel,
   f enthält den Beteiligungs- und Gewährleistungsspiegel,
   g zeigt Einzelheiten über Kapitalanlagen in einem Anlagenspiegel auf,
   h enthält zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.

## 4.3 Bilanzierung und Bewertung

### **Art. 49** Bilanzierungsgrundsätze {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--49}

1. Vermögenswerte werden bilanziert, wenn
   a sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen hervorbringen oder
   b ihre Nutzung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorgesehen ist und ihr Wert zuverlässig ermittelt werden kann.
2. Verpflichtungen werden bilanziert, wenn
   a ihr Ursprung in einem Ereignis in der Vergangenheit liegt und
   b ein Mittelabfluss, dessen Höhe zuverlässig ermittelt werden kann, zu ihrer Erfüllung sicher oder wahrscheinlich ist.
3. Rückstellungen werden gebildet für bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung oder die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet ist.

### **Art. 50** Bewertungsgrundsätze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--50}

1. Die Anlagen im Finanzvermögen werden zum Verkehrswert bewertet oder, wenn nicht vorliegend, zum Nominalwert.
2. Die Anlagen im Verwaltungsvermögen werden zu Anschaffungs- bzw. Herstellkosten abzüglich der Abschreibungen bilanziert.
3. Das übrige Finanzvermögen und das Fremdkapital werden zum Nominalwert bewertet.

### **Art. 51** Abschreibungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--51}

1. Die Entwertung des Verwaltungsvermögens durch Nutzung wird durch planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt.
2. Ist auf einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauernde Wertminderung absehbar, wird deren bilanzierter Wert berichtigt.
3. Aus Fonds vergütete Investitionen werden mit Ausnahme von Darlehen nach der Erfassung sofort abgeschrieben.

## 4.4 Verschiedenes

### **Art. 52** Erwerb von Grundstücken {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--52}

1. Der Kanton erwirbt Grundstücke nur, wenn dies der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder der Wahrung öffentlicher Interessen dient.

### **Art. 53** Fonds {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--53}

1. Fonds sind für einen bestimmten Zweck gebundene Mittel zur Erfüllung bestimmter Aufgaben und benötigen eine gesetzliche Grundlage.
2. Sie umfassen auch zweckgebundene Mittel aus der Zuordnung von Erträgen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben (Spezialfinanzierung).
3. Aufwand und Ertrag von Fonds werden in der Erfolgsrechnung verbucht, und die Saldi verändern die Verpflichtungen oder Vorschüsse des Kantonshaushalts gegenüber den Fonds.
4. Fonds werden nach ihrem Charakter dem Eigenkapital oder dem Fremdkapital zugerechnet. Fonds im Fremdkapital gründen auf einer Verpflichtung gegenüber Dritten, welche die Verwendung der Gelder an den vorbestimmten, eng definierten Zweck bindet.

### **Art. 54** Legate und unselbstständige Stiftungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--54}

1. Zuständig für die Annahme von Legaten, unselbstständigen Stiftungen, Vermächtnissen und Fonds von Dritten ist
   a der Regierungsrat bzw. die Justizverwaltungsleitung, sofern die Zuwendung 200'000 Franken übersteigt oder wenn der Kanton mit der Annahme Verpflichtungen eingehen muss,
   b die sachlich zuständige Direktion, die Staatskanzlei, die Gerichtsbehörde oder die Staatsanwaltschaft in den übrigen Fällen.
2. Entfällt die Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel,
   a legt der Regierungsrat sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen mit ähnlicher Zweckbestimmung zusammen oder
   b er passt die Zweckbestimmung an, wenn eine Zusammenlegung nicht möglich ist.
3. Die Legate und unselbstständigen Stiftungen werden in der Regel erfolgsneutral in der Bilanz geführt.
4. Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates bei Ausgaben zu Lasten von Legaten und unselbstständigen Stiftungen sind an den Regierungsrat delegiert. Im Übrigen gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

### **Art. 55** Besondere Rechnungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--55}

1. Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates Anstalten, Organisationseinheiten und Betrieben die Führung einer Besonderen Rechnung bewilligen, wenn besondere rechtliche oder betriebliche Rahmenbedingungen dies erfordern.
2. Der Regierungsrat regelt die Art und Weise der Planung, der Rechnungsführung sowie des Kredit- und Ausgabenrechts durch Verordnung.
3. Der Grosse Rat kann auf Antrag des Regierungsrates zur Stabilisierung der finanziellen Entwicklung für Anstalten, Organisationseinheiten und Betriebe mit Besonderer Rechnung die Finanzpläne verbindlich erklären.

## 5 Gebühren

## 5.1 Gebührenpflicht und Gebührenfreiheit

### **Art. 56** Grundsatz der Gebührenpflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--56}

1. Wer Hoheitsakte und andere staatliche Leistungen der Behörden und der Verwaltung verursacht oder in Anspruch nimmt, hat nach Massgabe der nachstehenden Bestimmungen und der besonderen Gesetzgebung Gebühren zu entrichten.

### **Art. 57** Gebührenfreiheit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--57}

1. Keine Gebühren werden erhoben
   a in Verwaltungsverfahren betreffend Staatsbeiträge,
   b für Leistungen in personalrechtlichen Angelegenheiten des Regierungsrates und der Verwaltung sowie der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft auf dem Gebiet der Justizverwaltung,
   c gegenüber Behörden und Organisationseinheiten des Kantons und seiner Anstalten,
   d für Leistungen von geringem Aufwand ausserhalb von Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren.
2. Die Gesetzgebung kann weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen.

## 5.2 Gebührentarife

### **Art. 58** Rechtsgrundlagen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--58}

1. Die Gebührentarife werden in Verordnungen des Regierungsrates und in Dekreten des Grossen Rates festgelegt.
2. Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Tarife
   a für die Verrichtungen der Gerichte und der verwaltungsunabhängigen Justizbehörden,
   b für die Verwaltungs- und Verwaltungsjustizgeschäfte des Grossen Rates und des Regierungsrates.
3. Werden Gebühren ohne entsprechende staatliche Leistungen des Kantons erhoben, legt das Gesetz den Rahmen der Gebühren fest.

### **Art. 59** Ausgestaltung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--59}

1. Die Tarife können wie folgt ausgestaltet sein:
   a die Gebühr wird mit einem fixen Betrag festgelegt (fixer Tarif),
   b die Gebühr ist im Einzelfall innerhalb einer Ober- und Untergrenze festzulegen (Rahmentarif),
   c die Gebühr bemisst sich nach dem für die konkrete Leistung gebotenen Aufwand für Arbeiten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der kantonalen Verwaltung (Tarif nach Aufwand).
2. Die Tarife bezeichnen die Gebühren in Frankenbeträgen oder in Taxpunkten.

### **Art. 60** Kostendeckung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--60}

1. Die Gebühren sollen unter Vorbehalt der besonderen Gesetzgebung alle Kosten decken, die dem Kanton durch die betreffende Leistung entstehen.
2. Wenn eine kostendeckende Gebühr in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung steht, wird die Gebühr im Tarif höchstens mit dem objektiven Wert der Leistung festgesetzt.
3. Von kostendeckenden Gebühren kann zudem beim Tarif abgesehen werden, wenn
   a eine kostendeckende Gebühr im Widerspruch zur Zielsetzung der entsprechenden Leistung des Kantons steht,
   b die Höhe der Gebühr Anreize zur Umgehung der Leistung des Kantons setzt,
   c auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern Rücksicht genommen wird,
   d es sich um Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren handelt.

### **Art. 61** Bemessung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--61}

1. Die Tarife enthalten Pauschalgebühren, wobei die Kosten für besondere zusätzliche Leistungen wie Untersuchungen, Gutachten und dergleichen zusätzlich verrechnet werden können.
2. Die Tarife für Gerichts- und Verwaltungsjustizverfahren können sich auf den Streitwert beziehen, wo ein solcher ermittelt werden kann.
3. Die Gebühren werden bei Rahmentarifen im Einzelfall festgelegt nach
   a dem gesamten Aufwand,
   b der Bedeutung des Geschäfts für die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und deren Interesse an der Leistung, sowie
   c der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

### **Art. 62** Bezug, Reduktion, Erlass {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--62}

1. Der Regierungsrat regelt den Bezug, die Reduktion und den Erlass von Gebühren durch Verordnung.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege.

## 5.3 Fälligkeit und Verzugszins

### **Art. 63** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--63}

1. Die Gebühren werden bei Rechnungsstellung oder Eröffnung der Verfügung fällig und sind binnen 30 Tagen zu bezahlen.
2. Vom 31. Tag an ist ein Verzugszins in der Höhe des jeweils gültigen Verzugszinses auf Steuerbeträgen geschuldet.
3. Die Gesetzgebung kann Fälligkeit und Höhe des Zinssatzes abweichend regeln.
4. Verzugszinse von geringer Höhe werden nicht erhoben. Der Regierungsrat regelt den Grenzwert durch Verordnung.

## 6 Verjährung

### **Art. 64** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--64}

1. Forderungen des Kantons verjähren zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit.
2. Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlung unterbrochen.
3. Im Übrigen sind für die Unterbrechung der Verjährung die Vorschriften von Artikel 135 bis 138 des Obligationenrechts sinngemäss anwendbar.
4. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still
   a während der Dauer, in der die zahlungspflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz hat oder aus anderen Gründen in der Schweiz nicht belangt werden kann,
   b während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
5. Vorbehalten bleiben Verjährungs- und Verwirkungsregelungen in der besonderen Gesetzgebung.

## 7 Datenbearbeitung

## 7.1 Datenbearbeitungssystem

### **Art. 65** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--65}

1. Die Finanzdirektion betreibt im Rahmen eines Enterprise-Resource-Planning-Systems (ERP) ein Finanzinformationssystem, in dem Daten über Personen bearbeitet werden, die zur Aufgabenerfüllung gemäss diesem Gesetz notwendig sind.
2. Im Finanzinformationssystem wird die Versichertennummer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bearbeitet.

## 7.2 Besonders schützenswerte Personendaten und Datenbekanntgabe

### **Art. 66** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--66}

1. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist, werden im Finanzinformationssystem besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet:
   a über den persönlichen Geheimbereich,
   b über Massnahmen der sozialen Hilfe oder der fürsorgerischen Betreuung,
   c zu Straftaten und den dafür verhängten Strafen und Massnahmen.
2. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zwingend notwendig ist,
   a können im Finanzinformationssystem aus zentralen Personendatensammlungen des Kantons besonders schützenswerte Daten gemäss Absatz 1 abgerufen werden einschliesslich früherer Daten,
   b darf im Finanzinformationssystem ein Profiling nach der anwendbaren Gesetzgebung vorgenommen werden.
3. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen, unter Vorbehalt besonderer Geheimhaltungspflichten,
   a können Personendaten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit dies für die Aufgabenerfüllung notwendig ist,
   b dürfen besonders schützenswerte Daten anderen kantonalen Stellen bekannt geben, soweit es für die Aufgabenerfüllung zwingend notwendig ist.

## 7.3 Verantwortlichkeit

### **Art. 67** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--67}

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden und Institutionen sind für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.

## 7.4 Weitergehende Datenschutzanforderungen

### **Art. 68** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--68}

1. Weitergehende Datenschutzanforderungen an das Finanzinformationssystem regelt der Regierungsrat durch Verordnung.

## 8 Zuständigkeiten

### **Art. 69** Weitere Zuständigkeiten des Grossen Rates {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--69}

1. Der Grosse Rat ist zuständig für
   a die Festsetzung des Rahmens der Neuverschuldung,
   b die Kenntnisnahme vom periodischen Programm zur Aufgabenüberprüfung sowie von den Ergebnissen durchgeführter Aufgabenüberprüfungen.

### **Art. 70** Weitere Zuständigkeiten des Regierungsrates {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--70}

1. Der Regierungsrat ist zuständig für
   a die einheitliche Organisation des Finanz- und Rechnungswesens,
   b die Umwandlung von Verwaltungsvermögen in Finanzvermögen,
   c den Beschluss des periodischen Programms zur Aufgabenüberprüfung,
   d die Berichterstattung an den Grossen Rat über die Ergebnisse durchgeführter Aufgabenüberprüfungen,
   e die Festlegung der Produkte und Produktgruppen.
2. Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
3. Er kann
   a die ihm durch Verfassung oder Gesetz übertragenen Ausgabenbefugnisse durch Verordnung ganz oder teilweise den Direktionen oder der Staatskanzlei sowie anderen Behörden weiter übertragen,
   b die Direktionen und die Staatskanzlei durch Verordnung ermächtigen, ihre Ausgabenbefugnisse ganz oder teilweise an die ihnen unterstellten Organisationseinheiten weiter zu übertragen,
   c die Festlegung der Produkte an die Direktionen und die Staatskanzlei übertragen.

### **Art. 71** Finanzdirektion {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--71}

1. Der Finanzdirektion obliegen namentlich
   a die Leitung, Koordination und Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung der Haushalts- und Rechnungsführung,
   b der Erlass von Weisungen über die Haushalts- und Rechnungsführung sowie über das Rechnungswesen (Handbuch Rechnungslegung) nach Anhörung der Finanzkontrolle,
   c die Antragstellung an den Regierungsrat für den Aufgaben- und Finanzplan, das Budget und den Geschäftsbericht,
   d die Abgabe eines Mitberichts zu allen Geschäften des Regierungsrates, die den Finanzhaushalt betreffen, sowie zu Entwürfen für Erlasse, Beschlüsse und Verträge,
   e die Führung der Konzernrechnung und der Tresorerie,
   f die Aufnahme von Finanzierungsmitteln und das Festsetzen der Konditionen,
   g die Verwaltung sowie die sichere und wirtschaftliche Anlage des Vermögens einschliesslich der Fondsmittel,
   h das Erstellen der Finanzstatistik, die Koordination weiterer statistischer Erhebungen durch die zuständigen Stellen der Direktionen und der Staatskanzlei sowie der Kontakt mit statistischen Diensten ausserhalb der Kantonsverwaltung,
   i die Weiterentwicklung des Rechnungswesens,
   k die Formulierung von Anforderungen an Finanzinformationssysteme,
   l die Ausbildung der Finanzverantwortlichen der Behörden, der Direktionen, der Staatskanzlei und der Anstalten,
   m die Festlegung der Umsetzung des stufengerechten Controllings gemäss Artikel 4.

### **Art. 72** Zuständige Stellen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--72}

1. Die zuständigen Stellen der Direktionen, der Staatskanzlei, der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet,
   a die Kredite und die ihnen anvertrauten Vermögenswerte sparsam und wirtschaftlich zu verwenden,
   b die finanziellen Ansprüche des Kantons gegenüber Dritten fristgerecht geltend zu machen,
   c die Kontrollen der Verpflichtungs- und Budgetkredite sowie der sonstigen Bücher und der Anlagenbuchhaltung vorschrifts- und ordnungsgemäss zu führen,
   d die Unterlagen und Abrechnungen für die Haushaltsführung bereitzustellen,
   e alle Aufgaben hinsichtlich Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, finanzieller Auswirkungen und deren Tragbarkeit periodisch zu überprüfen.

## 9 Schlussbestimmungen

### **Art. 73** Änderung von Erlassen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--73}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)
   2. Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG)
   3. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG)
   4. Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG)
   5. Polizeigesetz vom 10. Februar 2019 (PolG)

### **Art. 74** Aufhebung eines Erlasses {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--74}

1. Das Gesetz vom 26. März 2002 über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) wird aufgehoben.

### **Art. 75** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--620.0--75}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.