621.2
# Gesetz über den Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen
(Investitionsfondsgesetz, InvFG)
Vom 02.09.2009 (Stand 01.04.2010)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--621.2--1}

1. Unter der Bezeichnung «Fonds zur Deckung von Investitionsspitzen» wird bei der Finanzdirektion eine Spezialfinanzierung gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen geführt.
2. Die Mittel des Fonds können zur Finanzierung folgender Investitionsausgaben verwendet werden:
   a wirtschafts- und standortpolitisch bedeutende Verkehrsinfrastrukturvorhaben,
   b Grossprojekte, welche zu einer ausserordentlichen Belastung der Investitionsrechnung führen,
   c ausserordentliche, nicht planbare Investitionsvorhaben,
   d Investitionsvorhaben, welche bei abflachender Konjunktur zur Verstetigung des Investitionsvolumens beitragen.

### **Art. 2** Äufnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--621.2--2}

1. Der Grosse Rat beschliesst über die Fondsäufnung aus den allgemeinen Mitteln.
2. Der Fonds darf nur geäufnet werden, wenn im Rechnungsjahr, zu Lasten dessen die Äufnung erfolgt, die Vorgaben der Schuldenbremse für die Laufende Rechnung und der Schuldenbremse für die Investitionsrechnung eingehalten werden.
3. Vorschüsse aus der laufenden Rechnung an den Fonds sind nicht zulässig.
4. Das Fondsvermögen darf höchstens 800 Millionen Franken betragen.

### **Art. 3** Ausgabenbefugnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--621.2--3}

1. Über die Verwendung der Fondsmittel beschliesst ausschliesslich der Grosse Rat.
2. Er bestimmt, ob eine Investitionsausgabe ganz oder teilweise aus dem Fonds finanziert wird.
3. Pro Investitionsvorhaben dürfen nur Beiträge von mehr als einer Million Franken aus dem Fonds finanziert werden.

### **Art. 4** Zeitliche Befristung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--621.2--4}

1. Der Fonds wird fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
2. Eine Weiterführung des Fonds kann durch den Grossen Rat beschlossen werden.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--621.2--5}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.