621.3
# Gesetz über den SNB-Gewinnausschüttungsfonds
(SNBFG)
Vom 17.11.2015 (Stand 01.01.2023)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--621.3--1}

1. Der Gewinnausschüttungsfonds bezweckt die Verstetigung der Einnahmen aufgrund der Gewinnausschüttungen der Schweizerischen Nationalbank (SNB) an den Kanton.
2. Es handelt sich um eine Spezialfinanzierung im Sinne der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen.

### **Art. 2–5** &hellip; {#art_2–5 omnilex-key=ch-lexwork-be--621.3--2–5}

### **Art. 5a** Auflösung {#art_5a omnilex-key=ch-lexwork-be--621.3--5a}

1. Der Fonds wird ab dem 1. Januar 2023 gestaffelt aufgelöst.
2. Die Entnahme erfolgt jährlich im Umfang, der zur Finanzierung des zusätzlichen Investitionsbedarfs notwendig ist. Als zusätzlich gilt der Investitionsbedarf, der den ordentlichen Bedarf von 450 Millionen Franken jährlich übersteigt.
2a. Die Entnahme löst keinen Abschreibungsbedarf im Sinne von Artikel 51 Absatz 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) aus.
3. Ist die Auflösung am 31. Dezember 2030 nicht vollständig erfolgt, werden die vorhandenen Mittel der Erfolgsrechnung 2031 gutgeschrieben.

### **Art. 6** Inkrafttreten, Befristung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--621.3--6}

1. Dieses Gesetz tritt rückwirkend am 31. Dezember 2015 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030.