641.111
# Staatsbeitragsverordnung
(StBV)
Vom 23.03.1994 (Stand 01.01.2019)

## 1 Grundsätze für die Rechtsetzung

### **Art. 1** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--1}

### **Art. 2** Nachweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--2}

1. In Vorträgen zu Erlassen, nach denen Staatsbeiträge gewährt werden können, ist die Übereinstimmung mit den Grundsätzen für die Rechtsetzung des Staatsbeitragsgesetzes (Artikel 4 bis 6 StBG) nachzuweisen. Abweichungen sind zu begründen.

## 2 Bestimmungen für die Gewährung von Staatsbeiträgen

### **Art. 2a** Gewährleistung der Lohngleichheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--2a}

1. Das Selbstdeklarationsblatt ist mit dem Staatsbeitragsgesuch einzureichen und an die Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern (FGS) weiterzuleiten.
2. Die FGS überprüft die Gewährleistung der Lohngleichheit aufgrund der Selbstdeklaration risikobasiert und stichprobenweise und erlässt hierzu Richtlinien.
3. Das Risiko gilt insbesondere bei folgenden Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen als gering, weshalb die FGS auf eine stichprobenweise Überprüfung verzichtet:
   a öffentlich-rechtliche Körperschaften und Zusammenschlüsse solcher,
   b öffentliche Unternehmen, die ein eidgenössisches, interkantonales oder kantonales Personalrecht anwenden,
   c Betriebe, die weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen und
   d Betriebe, die einmalige Staatsbeiträge von weniger als 250'000 Franken erhalten.
4. Staatsbeitragsempfängerinnen und -empfänger, die gemäss Absatz 3 nicht unter die stichprobenweise Überprüfung fallen, haben keine Selbstdeklaration zur Gewährleistung der Lohngleichheit einzureichen.

### **Art. 3** Mitwirkungs- und Auskunftspflicht 1. Entschädigung, Daten- und Informationsschutz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--3}

1. Die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gemäss Artikel 8 des Staatsbeitragsgesetzes sind ohne Entschädigung zu erbringen.
2. Für das Bearbeiten von Personendaten gilt das Datenschutzgesetz.
3. Stehen Informationen bei der mitwirkungs- oder auskunftspflichtigen Person unter dem Schutz des Amts- oder Berufsgeheimnisses oder der beruflichen Schweigepflicht, so darf die zuständige Behörde sich diese Informationen nur soweit offen legen lassen, wie dies zur Handhabung des Staatsbeitragsgesetzes notwendig ist.

### **Art. 3a** 2. Vergütungsberichte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--3a}

1. Die Vergütungsberichte gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Staatsbeitragsgesetzes weisen Doppelmandate von Mitgliedern des strategischen Führungsorgans und Mitgliedern der Geschäftsleitung separat aus.
1a. Sie sind der jeweils für die Ausrichtung der Staatsbeiträge zuständigen Behörde einzureichen.
2. Folgende Betriebe haben keinen Vergütungsbericht gemäss Artikel 8 Absatz 4 des Staatsbeitragsgesetzes zu erstellen:
   a öffentlich-rechtliche Körperschaften und Zusammenschlüsse solcher,
   b Betriebe, die weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
   c …
3. Öffentliche Vergütungsberichte müssen nicht eingereicht werden.
4. Das Recht zur Einsicht in nicht öffentliche Vergütungsberichte richtet sich nach der Informationsgesetzgebung.

### **Art. 4** Öffentliches Beschaffungsrecht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--4}

1. Untersteht die Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen für das mit dem Beitrag unterstützte Objekt oder die unterstützte Leistung dem öffentlichen Beschaffungsrecht (Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen, [ÖBG]), verbindet die zuständige Behörde den Beitrag mit der Auflage, das öffentliche Beschaffungsrecht einzuhalten.

### **Art. 5** Betriebsbeiträge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--5}

…
4. Die Gewährung von Betriebsbeiträgen kann von der Führung einer Kostenrechnung abhängig gemacht werden.

## 3 Prioritätenordnungen

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--6}

1. Die Prioritätenordnungen gemäss Artikel 16 des Staatsbeitragsgesetzes sind nach den Zielsetzungen des besonderen Staatsbeitragsrechts zu erstellen.
2. Sie sind nicht selbständig anfechtbar.

## 4 Überprüfung des Staatsbeitragsrechts&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--7}

## 5 &hellip;

### **Art. 8–12** &hellip; {#art_8–12 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--8–12}

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Weisungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--13}

1. Der Regierungsrat kann verwaltungsinterne Weisungen betreffend die Abwicklung von Staatsbeitragsgeschäften erlassen.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--641.111--14}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1994 in Kraft.