661.521.1
# Verordnung über das Veranlagungsverfahren
(VVV)
Vom 30.01.2002 (Stand 01.01.2019)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--1}

1. Diese Verordnung regelt das Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen und das Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer.
2. Die Vergütung von Dienstleistungen, welche der Kanton im Bereich der Steuern für die Gemeinden erbringt, richtet sich nach der Verordnung vom 12. Dezember 2001 über die Vergütung von Dienstleistungen im Steuerverfahren (DVV).

## 2 Veranlagungsverfahren für die periodischen Steuern der natürlichen Personen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 2** Allgemeines&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--2}

1. Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe und Zustellung der Formulare aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Steuerpflichtige, die keine Formulare erhalten, müssen sie bei der zuständigen Behörde verlangen.
2. Die Steuererklärung kann in Papierform (Art. 3 ff.) oder per Internet (Art. 6) eingereicht werden.

## 3 &hellip;

### **Art. 3** Einreichen der Steuererklärung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--3}

1. Zur Steuererklärung in Papierform sind ausschliesslich die amtlichen Formulare oder die von der kantonalen Steuerverwaltung anerkannten PC-Formulare mit Barcode zugelassen. Die kantonale Steuerverwaltung bestimmt, welche Formulare zu unterzeichnen sind, damit die Steuererklärung rechtsgültig eingereicht ist.
2. Die Steuererklärung ist innert der gesetzten Frist bei der registerführenden Gemeinde (Art. 165 StG) einzureichen.

### **Art. 4** Registerführende Gemeinde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--4}

1. Die registerführende Gemeinde prüft die eingereichten Steuererklärungen auf ihre Vollständigkeit. Fehlende Formulare und Belege werden nachgefordert.
2. Ist eine Steuererklärung nicht oder nicht von beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird der nicht unterzeichnenden Person eine Frist zur nachträglichen Unterzeichnung eingeräumt.
3. Nach der Vollständigkeitskontrolle werden die Steuerakten für die weitere Bearbeitung vorbereitet und an das zuständige Erfassungszentrum Steuern (Art. 5) weitergeleitet.

### **Art. 5** Erfassungszentrum Steuern {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--5}

1. Als Erfassungszentren Steuern gelten jene Gemeinden, die im gegenseitigen Einvernehmen mit der kantonalen Steuerverwaltung für diese Aufgabe vorgesehen werden. Die kantonale Steuerverwaltung kann auch Dritte mit Aufgaben der Erfassungszentren betreuen.
2. Das Erfassungszentrum Steuern sorgt für die Erfassung der Steuererklärungen im kantonalen Informatiksystem.
3. Die Zusammenarbeit mit dem Kanton wird in einem Organisationshandbuch beschrieben und vertraglich vereinbart.

## 4 &hellip;

### **Art. 6** Steuererklärung per Internet {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--6}

1. Die Steuerpflichtigen können die Steuererklärung innert der gesetzten Frist auch per Internet ausfüllen und übermitteln. Die Steuererklärung kann elektronisch freigegeben oder handschriftlich unterzeichnet werden (Freigabequittung).
2. Die Bedingungen und die konkrete Abwicklung werden auf der Homepage der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gegeben.
3. Die kantonale Steuerverwaltung sorgt für die Datensicherheit.

## 5 &hellip;

### **Art. 7** Veranlagung und Eröffnung von Verfügungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--7}

1. Die kantonale Steuerverwaltung ist zuständig für die Veranlagung.
2. Verfügungen und Entscheide werden der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet. Die Eröffnung an die Gemeinden kann auch in anderer Form (z.B. auf Datenträger oder mittels EDV-Auskunftssystem) erfolgen.
3. Die Zustellung an die Steuerpflichtigen erfolgt in der Regel mit gewöhnlicher Post. Die Steuerverwaltung kann als Option eine Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung anbieten. Die Bedingungen und die konkrete Abwicklung werden auf der Internetseite der kantonalen Steuerverwaltung bekannt gegeben.
4. Eine Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung erfolgt nur auf Wunsch der Steuerpflichtigen. An- und Abmeldung sind jederzeit möglich.
5. Bei der Zustellung auf dem Weg der E-Rechnung werden Verfügungen ins E-Banking/Postfinance-Portal der steuerpflichtigen Person zugestellt. Gleichzeitig erfolgt eine Information über die Zustellung per E-Mail an die bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse.
6. Die Nutzungsbedingungen halten fest, dass der Fristenlauf zur Erhebung eines Rechtsmittels mit der Zustellung ins E-Banking/Postfinance-Portal beginnt und dass die regelmässige Prüfung des E-Banking/Postfinance-Portals in der Verantwortung der steuerpflichtigen Person liegt.

## 5a Veranlagungsverfahren für die Grundstückgewinnsteuer&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 7a** Meldepflicht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--7a}

1. Die Grundbuchämter melden der kantonalen Steuerverwaltung jeden ihnen bekannt gewordenen Tatbestand, der zu einer Besteuerung eines Grundstückgewinns Anlass geben kann.
2. Bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Handänderung nach Artikel 130 Absatz 2 Buchstabe a StG hat die steuerpflichtige Person den Tatbestand innert Monatsfrist seit Abschluss des Vertrags der kantonalen Steuerverwaltung zu melden.
3. Aufgrund der Meldung stellt die kantonale Steuerverwaltung bei Vorliegen eines Grundstückgewinnsteuerfalls der steuerpflichtigen Person eine Steuererklärung zu.

### **Art. 7b** Kurzdeklaration {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--7b}

1. Mit der Anmeldung einer Grundstückveräusserung kann eine Kurzdeklaration des mutmasslichen Grundstückgewinns beim Grundbuchamt eingereicht werden.
2. In den folgenden Fällen ist die Einreichung einer Kurzdeklaration zwingend:
   a bei Handänderungen, welche der Einkommenssteuer (Art. 21 Abs. 4 StG) oder der Gewinnsteuer (Art. 85 Abs. 4 StG) unterliegen;
   b bei unentgeltlichen Handänderungen nach Artikel 131 StG, wobei gleichzeitig der der Handänderung zugrunde liegende Vertrag einzureichen ist.
3. Das Einreichen der Kurzdeklaration entbindet nicht von der Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung und allfälliger Belege gemäss Artikel 177 Absatz 2 StG.

## 6 Schlussbestimmung

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.521.1--8}

1. Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.