661.733
# Verordnung über den Bezug und die Verzinsung von Abgaben und anderen zum Inkasso übertragenen Forderungen, über Zahlungserleichterungen, Erlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit
(Bezugsverordnung, BEZV)
Vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2026)

## 1 Geltungsbereich

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--1}

1. Diese Verordnung gilt für sämtliche dem Kanton zum Inkasso übertragenen Steuern, Gebühren, Bussen und anderen Forderungen unter Einbezug von Zahlungserleichterungen, Steuererlass sowie Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit, soweit nicht die Bundesgesetzgebung eigene Normen vorsieht.
2. Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner entspricht in dieser Verordnung derjenigen von Ehegatten.

## 2 Steuerbezug

### **Art. 2** Fälligkeit, 1. Raten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--2}

1. Die Raten für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen werden wie folgt fällig:
   a die erste Rate am 20. Mai,
   b die zweite Rate am 20. August und
   c die dritte Rate am 20. November des Steuerjahres.

### **Art. 3** 2. Akontozahlungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--3}

1. Für juristische Personen werden die wiederkehrenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern mit Akontozahlungen im Abstand von vier Monaten, erstmals vier Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, fällig.

### **Art. 4** 3. Ausnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--4}

1. Steuerbeträge, die den von der Finanzdirektion festgesetzten Mindestbetrag für die Rechnungsstellung nicht erreichen, sind vom Steuerbezug in Raten ausgenommen.

### **Art. 5** Provisorische Steuerrechnungen, 1. periodische Steuern {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--5}

1. Der provisorische Steuerbezug stellt bei den periodischen Steuern auf die aktuellsten verarbeiteten Daten ab.
2. Sofern die steuerpflichtige Person ihre Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann der mutmasslich geschuldete Betrag festgelegt und der provisorischen Rechnung zugrunde gelegt werden.
3. Bei Ehegatten erfolgt die Aufteilung der im Jahr der Scheidung oder Trennung gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträge nach Artikel 233 Absatz 3 StG, wenn die Ehegatten nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsam einen anderen Antrag stellen.

### **Art. 6** 2. Grundstückgewinnsteuer {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--6}

1. Bei der Grundstückgewinnsteuer bildet die bei der Grundbuchanmeldung abgegebene Selbstdeklaration oder der mutmasslich geschuldete Steuerbetrag gemäss Meldung des Grundbuchamts Grundlage für den provisorischen Bezug.

### **Art. 7** Rückerstattung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--7}

1. Ein in Rechnung gestellter und bezahlter, aber gemäss rechtskräftiger Veranlagung nicht geschuldeter Steuerbetrag wird der steuerpflichtigen Person nebst Vergütungszins zurückerstattet.
2. Eine Rückzahlung erfolgt nur bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit.
3. Der Mindestbetrag für eine Rückzahlung wird von der Finanzdirektion bestimmt.
4. Rückzahlungsbeträge, die den Mindestbetrag nicht erreichen, verfallen, sofern eine offene, verrechenbare Gegenforderung fehlt.
5. Leben Ehegatten nicht mehr in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe, erfolgt die Rückerstattung von gemeinsam in Rechnung gestellten und bezahlten Beträgen je zur Hälfte an jeden Ehegatten, wenn diese nicht innert 30 Tagen seit Eröffnung der Schlussabrechnung gemeinsameinen anderen Antrag stellen.

### **Art. 8** Verrechnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--8}

1. Rückzahlbare Steuerbeträge und weitere Zahlungsverpflichtungen auch aus steuerfremden, zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstalten können mit sämtlichen Gegenforderungen verrechnet werden, für deren Bezug die Inkassobehörden zuständig sind.
2. Die Verrechnung erfolgt zunächst mit gleichen Gegenforderungen.
3. Verbleibende Überschüsse werden an Gegenforderungen aus direkten Kantons-, Gemeinde- oder Kirchensteuern angerechnet.
4. Die weiteren Verrechnungen erfolgen vorrangig mit Forderungen aus der direkten Bundessteuer vor den übrigen der Inkassobehörde zum Bezug übertragenen Gegenforderungen.
5. Rückzahlbare Steuerbeträge an Ehegatten können mit gemeinsamen Gegenforderungen verrechnet werden. Als Gegenforderungen gelten Raten, provisorische Rechnungen, Schlussrechnungen und weitere zum Bezug übertragene Forderungen. Gegenforderungen, welche nur gegenüber einem der Ehegatten bestehen, können nur bis zur Hälfte der rückzahlbaren Steuerbeträge verrechnet werden.

### **Art. 8a** Vorauszahlungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--8a}

1. Für die periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen können Vorauszahlungen geleistet werden.
2. Als Vorauszahlungen gelten Steuerzahlungen, welche vor der Fälligkeit der Ratenrechnungen geleistet werden.
3. Vorauszahlungen, welche die für das laufende Steuerjahr voraussichtlich geschuldeten Steuern wesentlich übersteigen, werden ohne Vorauszahlungszins zurückerstattet.
4. Vorbehalten bleibt die Verrechnung der Vorauszahlungen mit Forderungen nach Artikel 8.
5. Die Anrechnung der Vorauszahlungen an die Ratenrechnungen erfolgt zum Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist der jeweiligen Ratenrechnung.

### **Art. 8b** Vorauszahlungszins {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--8b}

1. Vorauszahlungen werden bis zur Anrechnung an die Raten verzinst. Darüber hinausgehende Vorauszahlungen werden bis zum Ende des Steuerjahres verzinst.
2. Vorauszahlungszinsen und allfällige Vorauszahlungsüberschüsse werden als Vorauszahlungen für das Folgejahr behandelt und entsprechend ausgewiesen.

### **Art. 9** Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszins, 1. Geltungsbereich {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--9}

1. Die Regelung der Verzugs- und Vergütungszinspflicht und der Zinsberechnung gilt für die Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern, die an der Quelle erhobenen Steuern, die Nachsteuern sowie die im Rahmen des Steuerstrafrechts ausgesprochenen Bussen und Kosten.
2. Die Regelung des Vorauszahlungszinses gilt für die Vorauszahlungen der periodischen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern der natürlichen Personen.

### **Art. 10** 2. Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--10}

1. Für Verzugs- und Vergütungszinsen gelten die gleichen Berechnungsregeln.
2. Verzugszinsen stellen steuerlich abzugsfähige Schuldzinsen, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen dagegen steuerbaren Vermögensertrag dar.

### **Art. 11** 3. Zinspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--11}

1. Die Zinspflicht für Verzugs- und Vergütungszinsen besteht nur für in Rechnung gestellte Steuerbeträge.

### **Art. 12** 4. Festsetzung des Zinssatzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--12}

1. Die Prozentsätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen werden entsprechend dem bestehenden und zu erwartenden Zinsniveau jeweils für ein Steuerjahr festgesetzt. Sie sind im Anhang aufgeführt.
2. Für die darauf folgenden Steuerjahre gelten diese Zinssätze unter Vorbehalt einer anders lautenden Festsetzung weiter.

### **Art. 13** 5. Betroffenes Steuerjahr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--13}

1. Die vom Regierungsrat festgesetzten Zinssätze für Verzugs-, Vergütungs- und Vorauszahlungszinsen bleiben für das betreffende Steuerjahr unverändert.

### **Art. 14** 6. Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--14}

1. Unter einem Entscheid im Zusammenhang mit der Zinsberechnung ist jede Festsetzung und Veränderung der dem Bezug zugrunde gelegten Steuerdaten zu verstehen.

### **Art. 15** Berechnung, 1. Allgemein {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--15}

1. Die Verzugs- und Vergütungszinsen berechnen sich nach der Staffelverzinsung; bei jeder Saldoveränderung wird der Zinsbetrag neu ermittelt.

### **Art. 16** 2. Unterschiedliche Beträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--16}

1. Bei unterschiedlichen Beträgen von Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) und letztem Entscheid dient der niedrigere Betrag als Berechnungsgrundlage für die Ratenverzinsung.
2. Für die Zinsberechnung nach der Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) bestimmt der letzte Entscheid den geschuldeten Steuerbetrag.

### **Art. 17** 3. Saldoveränderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--17}

1. Saldoveränderungen zugunsten der steuerpflichtigen Person wirken sich mit ihrem Eintritt aus. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungsfrist gemäss Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung.
2. Änderungen zu ihren Ungunsten entfalten erst vom 31. Tag an nach Fälligkeit ihre Wirkung.

### **Art. 18** 4. Mindestbeträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--18}

1. Die Finanzdirektion legt die Mindestbeträge fest, bis zu denen Verzugszinsen nicht eingefordert werden und für Vergütungszinsen keine Rückzahlung erfolgt.

### **Art. 19** 5. verspätete Zahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--19}

1. Auf den nicht oder verspätet bezahlten Steuerbeträgen wird vom 31. Tag an nach Fälligkeit ein Verzugszins erhoben.

### **Art. 20** 6. Ruhen der Zinspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--20}

1. Während der Zahlungsfrist der Schlussabrechnung (definitive Abrechnung) und des letzten Entscheides ruht die Verzugszinspflicht.

### **Art. 21** 7. Tilgung der Steuerschuld {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--21}

1. Eine Steuerschuld gilt mit der Gutschrift auf dem Konto der Bezugsbehörde als bezahlt.

### **Art. 22** 8. Vergütungszins {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--22}

1. Der Vergütungszins wird für die Zeit von der Zahlung des Steuerbetrages, frühestens von der Fälligkeit der ersten Rate an, ohne Unterbrechung bis zum Datum des letzten Entscheides berechnet.
2. Bei einer Verrechnung berechnet sich der Vergütungszins ab deren Vornahme.
3. Erfolgt eine Rückerstattung nicht innert 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung, so werden Steuerbeträge vom Zeitpunkt der Verfügungseröffnung bis zur Rückerstattung verzinst.
4. Begründet ein Entscheid eine Steuerschuld, berechnen sich vorher entstandene Vergütungszinsen bis zum Ablauf der in diesem Entscheid festgelegten Zahlungsfrist.

### **Art. 23** Sonderfälle, 1. Erbschafts- und Schenkungssteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--23}

1. Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der Zinssatz des Jahres massgebend, in dem die Steuer veranlagt wird.

### **Art. 24** 2. Verrechnungssteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--24}

1. Verrechnungssteuerguthaben werden bis zur Verrechnung oder Rückerstattung nicht verzinst, auch wenn sie erst bei der Schlussabrechnung angerechnet werden (Art. 31 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer; VStG). Artikel 22 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

### **Art. 25** 3. Ordnungsbussen, Gebühren und Kosten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--25}

1. Ordnungsbussen, Gebühren, Einsprache-, Rekurs- und Gerichtskosten sowie Zinsen unterliegen keiner Verzinsung.
2. Mit Ausnahme der obligatorischen Gemeindesteuer werden die dem Kanton zum Bezug übertragenen Gemeindeabgaben ohne Zinsen fakturiert.

### **Art. 26** 4. Quellensteuer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--26}

1. Auf Quellensteuerbeträgen, die der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung in Rechnung gestellt werden, ist vom 31. Tage an nach Fälligkeit (Rechnungsdatum) ein Verzugszins geschuldet.
2. Der Zins darf von der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung nicht auf die steuerpflichtige Person überwälzt werden.

## 3 Zahlungserleichterungen

### **Art. 27** Ziel und Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--27}

1. Zahlungserleichterungen sollen zeitlich beschränkte, erhebliche Zahlungsschwierigkeiten beheben, die das wirtschaftliche Fortkommen gefährden.

### **Art. 28** Massgebliche Verhältnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--28}

1. Die nach Artikel 30 zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs.

### **Art. 29** Gesuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--29}

1. Das Gesuch um Zahlungserleichterungen ist bei der zuständigen Inkassostelle einzureichen und zu begründen (Haushaltbudget auf Verlangen).
2. Die Behörde kann im Einzelfall auf die Schriftlichkeit verzichten.

### **Art. 30** Zuständigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--30}

1. Für Zahlungserleichterungen ist die kantonale Steuerverwaltung zuständig. Die Finanzdirektion kann diese Kompetenz mit den nötigen Weisungen an die Inkassostellen delegieren.
2. Die Gemeinde wird zur Stellungnahme eingeladen, wenn der Anteil der Gemeinde am Betrag, für den um eine Zahlungserleichterung ersucht wird, pro Steuerjahr mehr als 20 000 Franken beträgt. Die Gemeinde kann einen höheren Grenzbetrag bestimmen.
3. Der Entscheid über Zahlungserleichterungen betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern ist endgültig.

### **Art. 31** Gegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--31}

1. Gegenstand des Gesuchs können Steuerforderungen, Zinsen, Gebühren oder Bussen sein, die rechtskräftig festgesetzt sind.

### **Art. 32** Gründe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--32}

1. Zahlungserleichterungen sind zu gewähren,
   a wenn die steuerpflichtige Person einen geschuldeten Steuerbetrag im Zeitpunkt des Steuerbezugs ohne Gefährdung ihres wirtschaftlichen Fortkommens oder ohne Einschränkung in den notwendigen Unterhaltsbedürfnissen nicht bezahlen kann oder
   b wenn die steuerpflichtige Person glaubhaft macht, dass sie in absehbarer Zeit eine verrechenbare Gegenforderung geltend machen kann oder die Möglichkeit besteht, dass die geschuldete Steuer herabgesetzt wird.

### **Art. 33** Auflagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--33}

1. Bei längerfristigen Zahlungserleichterungen sind nach Möglichkeit Teilzahlungen zu leisten.
2. Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3. Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn Auflagen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
4. Wurde hinsichtlich der Steuerforderung, für die eine Zahlungserleichterung beantragt wird, die Betreibung eingeleitet und dagegen Rechtsvorschlag erhoben, so wird die Behandlung des Gesuchs in der Regel vom Rückzug des Rechtsvorschlags abhängig gemacht.

## 4 Steuererlass

### **Art. 34** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--34}

### **Art. 35** Anspruch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--35}

1. …
2. Für den Steuererlassentscheid ist es unter Vorbehalt der Ausschlussgründe von Artikel 240c StG unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte Notlage geraten ist.
3. In Quellensteuerfällen kann nur die steuerpflichtige Person oder die von ihr bestimmte vertragliche Vertretung ein Steuererlassgesuch einreichen. Der Schuldnerin oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung steht dieses Recht nicht zu.

### **Art. 36** Grundlage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--36}

1. Bei der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Verkehrswert des Vermögens massgebend.
2. Die Behörde prüft überdies, ob für die steuerpflichtige Person Einschränkungen in der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewesen wären
3. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die Lebenshaltungskosten das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Art. 93 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) übersteigen.
4. …

### **Art. 37** Zuständigkeit, 1. Kantonssteuern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--37}

1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Kantonssteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 3 StG.
2. Massgebend ist der pro Steuerjahr geschuldete Kantonssteuerbetrag, um dessen Erlass ersucht wird.

### **Art. 38** 2. Gemeindesteuern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--38}

1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Gemeindesteuern richtet sich nach Artikel 240 Absatz 4 StG.
2. Die Gemeinde bezeichnet in einem Gemeindereglement das zuständige Organ.

### **Art. 39** 3. Verzugszinsen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--39}

1. Für die Beurteilung eines Gesuchs um Erlass von Verzugszinsen, das nicht bereits zusammen mit einer Steuerforderung beurteilt wurde, ist die kantonale Steuerverwaltung ungeachtet der Betragshöhe zuständig. Der Gemeinde wird ab einem Gesamtbetrag pro Steuerjahr von mehr als 20 000 Franken die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.
2. Die kantonale Steuerverwaltung kann diese Kompetenz ganz oder teilweise an die Steuererlassbehörden delegieren.

### **Art. 40** Gegenstand {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--40}

1. …
2. Bezahlte Steuerbeträge werden nur erlassen, sofern die Zahlung unter ausdrücklichem oder sich aus den Umständen ergebenden Vorbehalt geleistet worden ist oder eine Quellensteuerforderung vorliegt. Zahlungen nach Einreichen eines Erlassgesuches oder Zahlungen von Personen, die Leistungen auf Grund des Dekrets vom 16. Februar 1971 über Zuschüsse für minderbemittelte Personen (Zuschussdekret, ZuD ) erhalten, gelten als unter Vorbehalt geleistet.
3. Mit dem erlassenen Steuerbetrag werden auch die darauf entfallenden Zinsen erlassen.
4. …

### **Art. 41** Einreichungsort, Form und Wirkung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--41}

1. Erlassgesuche sind schriftlich, begründet und unter Beilage der notwendigen Beweismittel wie Haushaltbudget bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Gesuch stellende Personen mit Wohnsitz im Ausland sind verpflichtet, eine Vertretung oder ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
2. Die Gemeinde veranlasst die Registrierung des Erlassgesuchs.
3. Sie fordert allenfalls ergänzende Auskünfte und Belege ein und
   a entscheidet über das Erlassgesuch im Rahmen ihrer eigenen und an sie delegierten Zuständigkeiten,
   b holt bei vorhandenen Ansprechergemeinden deren Stellungnahme ein,
   c leitet das Gesuch mit den Unterlagen, je nach Delegation der Erlasskompetenz an den Kanton mit oder ohne Gemeindesteuerentscheid, an die kantonale Steuerverwaltung weiter.
4. Das Gesuch hindert den Bezug der Steuern nur bei Anordnung durch die Inkassostelle.

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--42}

### **Art. 42a** Besonderer Abzug nach Artikel 41 StG {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--42a}

1. Das steuerbare Einkommen wird bei rentenberechtigten Personen, die voraussichtlich dauerhaft in einem Pflege- oder Krankenheim oder in der Pflegeabteilung eines Altersheims leben, auf Null gesetzt, sofern
   a die gesamten Einkünfte nach Abzug der Heimkosten weniger als die vom Regierungsrat festgesetzte freie Quote zur Bestreitung der persönlichen Auslagen betragen,
   b weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und
   c das in der Steuererklärung des betreffenden Jahres ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) nicht übersteigt.
2. Das steuerbare Einkommen wird bei den übrigen Personen auf Null gesetzt, sofern
   a die gesamten Einkünfte das betreibungsrechtliche Existenzminimum voraussichtlich dauerhaft nicht übersteigen und keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden,
   b weder Eigentum noch Nutzniessung an Grundstücken vorliegt und
   c in der Steuererklärung des betreffenden Steuerjahres kein Vermögen ausgewiesen wird, wobei bei rentenberechtigten Personen das ausgewiesene Vermögen die Vermögensfreibeträge nach Absatz 1 Buchstabe c nicht übersteigen darf.
3. Zu den Einkünften nach den Absätzen 1 und 2 zählen auch die steuerfreien Einkünfte.
4. Die zuständige Gemeinde prüft die Berechtigung zum Abzug und stellt bei der kantonalen Steuerverwaltung Antrag.
5. Die Gewährung des Abzugs nach Artikel 41 Absatz 1 StG gilt auch für die Folgejahre, sofern die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäss der jährlich einzureichenden Steuererklärung unverändert bleiben.
6. Wird der besondere Abzug nicht gewährt, bleibt die Prüfung der Erlassvoraussetzungen im allfälligen Erlassverfahren vorbehalten. Im Rahmen der Veranlagung ist die Anfechtung ausgeschlossen.

### **Art. 43** Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--43}

1. Die erhöhten Anforderungen für den Erlass von Grundstückgewinn-, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Art. 240b Abs. 2 StG) können im Zusammenhang mit einer Sanierung oder bei einer Schenkung in der Form einer existenzsichernden Unterstützungsleistung erfüllt sein.

### **Art. 44** Auflagen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--44}

1. Wird eine Steuerforderung teilweise erlassen, so können Auflagen über die noch zu bezahlenden Beträge damit verbunden werden.

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--45}

## 5 Steuererlass im Liquidations- und Zwangsvollstreckungsverfahren

### **Art. 46** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--46}

### **Art. 47** Nachlassvertrag, Liquidation und Konkurs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--47}

1. …
2. Zur Ermöglichung einer Sanierung im Konkursverfahren kann eine Stundung der Steuerforderungen vorgesehen werden. Ihre Dauer wird begrenzt (Art. 293 ff. SchKG).
3. Beim Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrags gilt der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags als erlassen.

### **Art. 48** Aussergerichtlicher Nachlassvertrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--48}

1. Einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag kann zugestimmt werden, wenn die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt und die von ihnen vertretenen Forderungen mindestens die Hälfte der Forderungen der übrigen gleichrangigen Gläubiger der 3. Klasse (Art. 219 SchKG) ausmachen. Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.
2. Einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigungen (Art. 333 SchKG) kann wie beim aussergerichtlichen Nachlassvertrag zugestimmt werden.
3. Das Ziel einer dauerhaften Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person muss mit dem aussergerichtlichen Nachlassvertrag erreicht werden können.
4. In der Regel erfolgt die Zahlung der Nachlassdividende innerhalb von 30 Tagen nach Zustandekommen des aussergerichtlichen Nachlasses.

### **Art. 49** Rückkauf von Verlustscheinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--49}

1. Für den Rückkauf von Verlustscheinen ist die Bezugsbehörde zuständig. Die Erlassgrundsätze finden dabei keine Anwendung.
2. Eine Stellungnahme der Gemeinde wird analog zu Artikel 30 Absatz 2 dieser Verordnung eingeholt.

## 6 Steuererlassverfahren

### **Art. 50** Eröffnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--50}

1. Die Entscheide für Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern werden gemeinsam eröffnet. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die nötigen Weisungen.
2. Bei übereinstimmendem Steuererlassentscheid gilt die Begründung für Kantons- und Gemeindesteuern.
3. Wird das Steuererlassgesuch nur von der Gemeinde abgewiesen, so kann die steuerpflichtige Person eine schriftliche Begründung bei der Gemeinde verlangen.

### **Art. 51** Neubeurteilung des Erlassgesuchs&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--51}

1. Eine nachträgliche Veränderung der dem Steuererlass zu Grunde liegenden Veranlagung führt zu einer Neubeurteilung des Erlassgesuchs.

## 7 Abschreibungen infolge Uneinbringlichkeit

### **Art. 52** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--52}

1. Die Inkassostellen stellen die Uneinbringlichkeit von Kantonssteuern fest und schreiben diese ab. Die kantonale Steuerverwaltung erlässt die notwendigen Weisungen.
2. Steuern, Zinsen, Bussen, Kosten oder Gebühren sind abzuschreiben bei
   a Vorliegen eines Pfändungsverlustscheins,
   b Vorliegen eines Konkursverlustscheins,
   c Forderungsuntergang durch Nachlassvertrag,
   d ausgeschlagener Erbschaft,
   e vermögenslosem Nachlass,
   f voraussichtlich ergebnisloser Betreibung,
   g Wegzug ins Ausland oder unbekanntem Aufenthalt,
   h Abtretung der Forderung an die Gemeinde,
   i Untergang der Forderung oder Wegfall der Haftung,
   k Bussenumwandlung.
3. Es sind ferner abzuschreiben
   a nicht vollstreckbare Zinsdifferenzen,
   b nicht belastbare Betreibungskosten.

## 8 Steuerfremde Forderungen

### **Art. 53** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--53}

1. Für Zahlungserleichterungen, Abschreibungen im Rahmen der den Inkassostellen zum Bezug übertragenen Forderungen des Kantons und seiner Anstalten sowie für die Höhe des Zinssatzes gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss.
2. Für den Erlass gelten die Artikel 240, 240a bis 240c StG und die vorstehenden Bestimmungen sinngemäss. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Sondernormen.

## 9 Entschädigung

### **Art. 54** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--54}

1. Bei gegenseitiger Aufgabenerfüllung im Bezugsbereich durch Kanton und Gemeinden wird der Aufwand in Form eines fallbezogenen Pauschalbetrages vergütet.
2. Der Pauschalbetrag wird von der Finanzdirektion festgelegt.

## 10 Schlussbestimmungen

### **Art. 55** Aufhebung von Erlassen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--55}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Verordnung über die Berechnung der Verzugs- und Vergütungszinse vom 28. Oktober 1981 (BSG 661.733)
   2. Verordnung über Erlass und Stundung von Steuern vom 19. Oktober 1994 (BSG 661.741.1)

### **Art. 56** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--56}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

## A1 Anhang 1 zu Artikel 12 Absatz 1&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--661.733--1-1}

1. In den Steuerjahren ab 1997 gelten die Prozentsätze für Verzugs-, Vergütungs- sowie Vorauszahlungszinsen gemäss nachstehender Tabelle:
   | 2026 | 4,00 bzw. 1,00 | 0,25 |
   | 2025 | 4,00 bzw. 1,00 | 0,75 |
   | 2024 | 4,00 bzw. 1,00 | 0,75 |
   | 2023 | 3,00 bzw. 0,50 | 0,25 |
   | 2022 | 3,00 bzw. 0,50 | 0 |
   | 2021 | 3,00 bzw. 0,50 | 0 |
   | 2020 | 0,00 bzw. 0,50 | 0,50 |
   | 2019 | 3,00 bzw. 0,50 | 0 |
   | 2018 | 3,00 bzw. 0,50 | 0 |
   | 2017 | 3,00 | 0 |
   | 2016 | 3,00 | 0,25 |
   | 2015 | 3,00 | 0,25 |
   | 2014 | 3,00 | 0,25 |
   | 2013 | 3,00 | 0,25 |
   | 2012 | 3,00 | 1,00 |
   | 2011 | 3,00 | 1,00 |
   | 2010 | 3,25 | – |
   | 2009 | 3,50 | – |
   | 2008 | 4,00 | – |
   | 2007 | 3,50 | – |
   | 2006 | 3,25 | – |
   | 2005 | 3,25 | – |
   | 2004 | 3,25 | – |
   | 2003 | 3,50 | – |
   | 2002 | 3,75 | – |
   | 2001 | 4,25 | – |
   | 2000 | 4,00 | – |
   | 1999 | 4,00 | – |
   | 1998 | 4,00 | – |
   | 1997 | 4,50 | – |