682.1
# Gesetz über das Salzregal
Vom 18.02.1968 (Stand 01.01.2007)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--682.1--1}

1. Die Salzgewinnung und der Handel mit Salz sind Staatsregale.
2. Als Salz gilt jeder Stoff, der 30 Prozent oder mehr Chlornatrium enthält.

### **Art. 2** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--682.1--2}

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--682.1--3}

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, für eine genügende Lagerhaltung zu sorgen und die für einen rationellen Vertrieb des Salzes erforderlichen Bestimmungen und alle weitern notwendigen Vorschriften zu erlassen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--682.1--4}

1. Wer ohne die Zustimmung der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen
   a im Kanton vorhandene Salzlager ausbeutet;
   b unter das Regal fallendes Salz in den Kanton einführt;
   c unter das Regel fallendes Salz, von dem er wusste oder wissen musste, dass es in rechtswidriger Weise gewonnen oder eingeführt wurde, erwirbt, veräussert oder verwendet, oder in anderer Weise die Gewinnung, den Absatz oder die Verwendung derartigen Salzes begünstigt, wird mit einer Busse von 2 Franken für jedes Kilo Salz bestraft.
2. …
3. Ausserdem ist für nicht mehr vorhandenes, in rechtswidriger Weise ausgebeutetes oder eingeführtes Salz vom Unternehmer oder vom Importeur der Staatskasse der gesetzliche Salzpreis zu bezahlen; noch vorhandenes Salz ist einzuziehen.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--682.1--5}

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, bei Widerhandlungen gegen seine Betriebsvorschriften (Art. 3) Ordnungsbussen bis zu 100 Franken auszusprechen; er kann diese Befugnis der Finanzdirektion übertragen.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--682.1--6}

1. Dieses Gesetz tritt nach seiner Annahme durch das Volk auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Alle damit in Widerspruch stehenden Erlasse werden dadurch aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 3. Juli 1938 über das Salzregal.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.