704.111
# See- und Flussuferverordnung
(SFV)
Vom 29.06.1983 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Örtlicher Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--1}

1. Die See- und Flussufergesetzgebung gilt an den bernischen Ufern des Brienzer-, Thuner-, Bieler-, Neuenburger- und Wohlensees, der Aare vom Brienzersee abwärts, einschliesslich grosse und kleine Aare und Fabrikkanal in Unterseen, Schiffahrtskanäle Interlaken und Thun, innere und äussere Aare in Thun, Niederriedsee, alte Aare und Giessen zwischen Aarberg und Meienried, Hagneck- und Nidau-Bürenkanal, Häftli, Kanäle Wiedlisbach-Wangen und Elektrizitätswerkskanal Wynau.
2. Entlang dieser Ufer gilt die See- und Flussufergesetzgebung innerhalb des Wirkungsbereiches der Uferschutzpläne, bis zu deren Inkrafttreten innerhalb des Bauverbotsstreifens gemäss Artikel 8 Absatz 2 des See- und Flussufergesetzes.
3. Ihr unterliegt alles Uferland einschliesslich Bauzonen, Landwirtschaftszone und übrige Nutzungszonen; der Wald – unter Vorbehalt der Forstgesetzgebung – untersteht ihr hinsichtlich des Uferweges.

### **Art. 2** Sachlicher Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--2}

1. Der See- und Flussufergesetzgebung unterliegen alle Bauten und Anlagen sowie die Massnahmen zur Erhaltung naturnaher Uferlandschaften und zu ihrer Wiederherstellung.

### **Art. 2a** Definitionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--2a}

1. Als ufernah gilt ein Bereich von etwa 50 Metern vom Ufer.
2. Als öffentliche Bereiche gelten allgemein zugängliche Rast- oder Badeplätze, Aussichtspunkte und dergleichen. Stichwege zu öffentlichen Bereichen sind in Abständen von rund 300 Metern anzulegen.
3. Als wesentliche Kosteneinsparung gelten wenigstens 500 000 Franken pro Kilometer Uferweg. Auf kostspielige Kunstbauten und Steganlagen mit sehr hohen Unterhaltskosten, die ganze Uferpartien und Buchten beeinträchtigen, ist zu verzichten.
4. Als andere öffentliche Interessen gelten insbesondere diejenigen des Natur- oder Landschaftsschutzes oder der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege.
5. Überwiegende private Interessen können sich namentlich aus der Eigentumsgarantie oder der Wirtschaftsfreiheit ableiten.

## 2 Richtplan

### **Art. 3** Gegenstand {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--3}

1. Der Richtplan zeigt die Grundzüge der für die Verwirklichung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer und für die Koordination unter den Gemeinden wesentlichen Massnahmen.

### **Art. 4** Verfahren, 1 Entwurf und Mitwirkung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--4}

1. Der Entwurf des Richtplanes wird von der Direktion für Inneres und Justiz oder in ihrem Auftrag und nach ihren Vorgaben und Weisungen von der Region oder von Dritten mit den Gemeinden erarbeitet. Dabei sind die Grundlagen zuständiger Fachstellen des Kantons zu berücksichtigen, die Richtpläne der Gemeinden und Regionen zu beachten und die Natur- und Uferschutzorganisationen anzuhören. Weitere interessierte Stellen und Organisationen können beigezogen werden.
2. Der Entwurf wird in den von ihm berührten Gemeinden und beim Amt für Gemeinden und Raumordnung während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt gemacht. Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Gemeinde oder beim Amt für Gemeinden und Raumordnung schriftlich Einwände und Anregungen vorbringen.
3. Die Gemeinde nimmt zu den ihr Gebiet betreffenden Einwänden und Anregungen und zum Richtplanentwurf Stellung. Die Direktion für Inneres und Justiz erstellt den Mitwirkungsbericht.

### **Art. 5** 2 Antrag und Beschluss {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--5}

1. Die Direktion für Inneres und Justiz holt die Mitberichte der übrigen Direktionen und der Schwellenkorporationen ein. Sie stellt dem Regierungsrat Antrag. Dem Antrag liegen der Richtplanentwurf und der Mitwirkungsbericht bei.
2. Der Regierungsrat beschliesst den Richtplan allenfalls getrennt nach Teilgebieten und setzt ihn in Kraft. Der Beschluss wird im Amtsblatt publiziert.

### **Art. 6** Wirkung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--6}

1. Der Richtplan ist wegleitend für die Ausarbeitung und Koordination der Uferschutzpläne der Gemeinden.
2. Er ist für die Grundeigentümer nicht verbindlich.

## 3 Uferschutzplan

### **Art. 7** Inhalt und Form {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--7}

1. Der Uferschutzplan regelt auf der Grundlage des Richtplanes die in Artikel 3 des Gesetzes über See- und Flussufer erwähnten Gegenstände. Fehlt der Richtplan, muss die Koordination mit den Nachbargemeinden auf andere Weise gewährleistet sein. Muss wegen veränderter Verhältnisse oder begründeter Einsprache vom Richtplan abgewichen werden, ist er durch die Direktion für Inneres und Justiz dem rechtskräftigen Uferschutzplan anzupassen.
2. Der Uferschutzplan besteht aus dem Überbauungsplan und den Sonderbauvorschriften im Sinne der Baugesetzgebung und aus dem Realisierungsprogramm. Er scheidet das mit Hochbauten tatsächlich überbaute Gebiet vom unüberbauten Gebiet nach den in der Ortsplanung für die Bildung von Zonen üblichen Grundsätzen. Er erfasst das Uferland, das für den Schutz der Uferlandschaft und für den Zugang zum Ufer erheblich ist.
3. Die Gemeinde erstellt im Rahmen ihrer Finanzplanung das Realisierungsprogramm, das zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln sie die Massnahmen des Uferschutzplanes zu verwirklichen gedenkt. Es hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes.
4. Gleichzeitig mit dem Uferschutzplan kann die Gemeinde einen Rahmenkredit für die Verwirklichung der vorgesehenen Massnahmen beschliessen.

### **Art. 8** Anerkennung bestehender Pläne {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--8}

1. Der Antrag des Gemeinderates auf Anerkennung eines bestehenden Nutzungsplanes als Uferschutzplan ist im Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekannt zu machen.
2. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut, kann mit schriftlicher und begründeter Einsprache innert 30 Tagen geltend machen, der Plan widerspreche den Vorschriften des Gesetzes über See- und Flussufer. Das gleiche Recht haben die Organisationen, die sich dauernd mit der Wahrung der vom Gesetz über See- und Flussufer verfolgten Interessen befassen.
3. Die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen durch und stellt den Anerkennungsantrag mit den unerledigten Einsprachen dem Regierungsstatthalter zu, der die Akten mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet, das sich in seiner Anerkennungsverfügung auch mit den unerledigten Einsprachen auseinandersetzt.
4. Gemeinde und Einsprecher können die Anerkennungsverfügung mit Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz anfechten.
5. Die Gemeinde macht die Anerkennung öffentlich bekannt.

## 4 Finanzierung

### **Art. 9** Richtplan {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--9}

1. Der Kanton trägt die Kosten des Richtplanes.

### **Art. 10** Uferschutzplanung, 1 Planung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--10}

1. Die Höhe der Beiträge des Kantons an die Kosten des Uferschutzplanes richtet sich nach der Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinanzierungsverordnung; PFV).
2. Die Kosten einer Planung, die eine Gemeinde aus besonderen Gründen unzumutbar belasten, können ausnahmsweise vollständig vom Kanton getragen werden.

### **Art. 11** 2 Realisierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--11}

1. Der Kanton leistet den Gemeinden einen Beitrag an die Kosten der Realisierung des Uferschutzplanes.
1a. Er leistet den Gemeinden keine Beiträge an die Kosten der Realisierung von
   a Parkplätzen und Parkhäusern,
   b Freiflächen für Erholung und Sport, die nur gegen Entgelt benützbar sind.
2. …
3. Der Grundbetrag beträgt 60 Prozent der Kosten der Realisierung des Uferschutzplanes.
4. Der Beitrag wird bis auf maximal 75 Prozent erhöht, wenn die Kosten der Gemeinde nach Abzug der Beiträge des Kantons 300 Franken pro Einwohner überschreiten. Massgebend ist die Einwohnerzahl gemäss Publikation der Finanzverwaltung.
5. Der Kanton kann einen weiteren Zusatzbeitrag leisten oder die Kosten voll ersetzen, wenn das Siedlungsgebiet der Gemeinde weit vom Ufer entfernt liegt oder wenn ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung am Ufer besteht.
6. Verwirklicht das Tiefbauamt auf Antrag oder mit Zustimmung der Gemeinde einzelne Massnahmen an ihrer Stelle, so kann es den Kostenanteil der Gemeinde auf längstens 10 Jahre zum jeweiligen Zinssatz der Berner Kantonalbank für erste Hypotheken auf Wohnliegenschaften vorschiessen.

### **Art. 12** 3 Richtlinien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--12}

1. Die Bau- und Verkehrsdirektion erlässt Richtlinien, denen die Massnahme entsprechen muss, für welche ein Beitrag verlangt wird.
2. Soweit eine Massnahme über die Anforderungen der Richtlinien hinausgeht, berechtigt sie zu keinem Beitrag.
3. An eine Massnahme, die in den Richtlinien nicht enthalten ist, wird aus dem Uferschutzfonds kein Beitrag geleistet.

### **Art. 13** 4 Unterhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--13}

1. Der Kanton leistet der Gemeinde jährlich und nachschüssig aus dem Uferschutzfonds an die Kosten des Unterhalts
   a von unentgeltlich benützbaren Freiflächen für Erholung und Sport 25 Franken pro Are,
   b von Uferwegen 250 Franken pro Kilometer.
1a. Er leistet den Gemeinden keine Beiträge an die Kosten des Unterhalts von Parkplätzen und Parkhäusern.
2. An die Kosten der Gemeinden für den Unterhalt naturnaher Ufer, die im Uferschutzplan als solche bezeichnet sind, leistet der Kanton nachschüssig aus dem Uferschutzfonds einen Beitrag von 33 Prozent.
3. Unterhält die Gemeinde die Anlagen nicht oder schlecht, streicht oder kürzt die Bau- und Verkehrsdirektion die Beiträge. Die Ersatzvornahme bleibt vorbehalten.
4. Entstehen einer Gemeinde durch ausserordentliche Ereignisse besondere Unterhaltskosten, kann die Bau- und Verkehrsdirektion die Beiträge angemessen erhöhen.

### **Art. 14** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--14}

1. Projekte für Massnahmen, an die ein Beitrag verlangt wird, sind vor ihrer Ausführung der Bau- und Verkehrsdirektion zur Beitragszusicherung einzureichen. Für die Beiträge an den Unterhalt stellen die Gemeinden der Bau- und Verkehrsdirektion jährlich Rechnung. Die Bau- und Verkehrsdirektion kann von der Gemeinde einen Bericht über den Zustand der Anlagen sowie über ausgeführte und künftige Unterhaltsarbeiten verlangen.
2. Die Bau- und Verkehrsdirektion koordiniert die Beiträge aus dem Uferschutzfonds mit allfälligen andern Beiträgen, beispielsweise der Fremdenverkehrsförderung oder der SEVA.
3. Die Fälligkeit des Beitragsanspruches setzt voraus
   a dass die zu unterstützende Leistung der Gemeinde erbracht ist und
   b dass der Fonds nicht erschöpft ist, wobei Artikel 11 Absatz 6 vorbehalten bleibt.
4. …
5. Die Bau- und Verkehrsdirektion kann angemessene Abschlagszahlungen ausrichten, wenn der Stand des Uferschutzfonds dies erlaubt.

### **Art. 15** Aufsicht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--15}

1. Die Aufsicht über Planung führt das Amt für Gemeinden und Raumordnung, diejenige über Projektierung, Bau und Unterhalt das Tiefbauamt.

### **Art. 16** Investitionsprogramm {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--16}

1. Die Bau- und Verkehrsdirektion erstellt das Investitionsprogramm in der Regel für die Dauer von zwei Jahren und legt es dem Regierungsrat zum Beschluss vor.
2. Sie verfügt im Rahmen des Investitionsprogramms über die Mittel des Uferschutzfonds.

### **Art. 16a** Einspracheverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--16a}

1. Gegen Verfügungen der Bau- und Verkehrsdirektion über Beiträge, auf deren Gewährung ein Rechtsanspruch besteht, kann Einsprache erhoben werden.

## 5 Baubewilligungsverfahren

### **Art. 17** Zustimmung und Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--17}

1. Die Publikation oder die schriftliche Mitteilung des Baugesuches enthalten den Hinweis auf beanspruchte Zustimmung nach Artikel 5 des Gesetzes über See- und Flussufer oder Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 3 dieses Gesetzes.
2. Die Baugesuchsakten werden nach Durchführung der Einspracheverhandlungen dem Regierungsstatthalter zugestellt, der sie mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet. Dieses erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben dem Gesetz über See- und Flussufer und dem Uferschutzplan entspricht. Es kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Gesetzes über See- und Flussufer und der Uferschutzpläne erteilen, soweit der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
3. Seine Verfügung bindet die Baubewilligungsbehörde. Sie kann mit dem Bauentscheid nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten werden.
4. Für Ausnahmen von kommunalen und kantonalen Bauvorschriften und vom Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) bleiben die einschlägigen Bestimmungen vorbehalten.
5. Bei Bauten und Anlagen, die in einem bundesrechtlich geordneten Verfahren bewilligt werden, beurteilt die Direktion für Inneres und Justiz die Zulässigkeit des Vorhabens im Vernehmlassungsverfahren zuhanden der Bundesbehörde.

### **Art. 18** Geringfügige Bauvorhaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--18}

1. Die Direktion für Inneres und Justiz kann die Zuständigkeit für die Erteilung von Zustimmungen und Ausnahmen bei geringfügigen Bauvorhaben an den Regierungsstatthalter delegieren.

## 6 Enteignungsverfahren

### **Art. 19** Parteistellung des Kantons&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--19}

1. Der Kanton ist zur Enteignung legitimiert, wo er
   a sich auf einen kantonalen Überbauungsplan stützt, oder
   b gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes über See- und Flussufer an der Stelle der Gemeinde handelt.
2. Er wird im Verfahren durch die Bau- und Verkehrsdirektion vertreten.
3. Das Enteignungsrecht der Gemeinde und ihre Stellung im Verfahren richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen.

## 7 Ersatzvornahme

### **Art. 20** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--20}

1. Unterlässt die Gemeinde die Verwirklichung einer Massnahme des Uferschutzplanes, die im Realisierungsprogramm vorgesehen ist, oder vernachlässigt sie den Unterhalt einer Uferschutzmassnahme, setzt ihr das Tiefbauamt eine angemessene Frist und droht ihr die Ersatzvornahme an.
2. Nach unbenütztem Ablauf einer Nachfrist veranlasst das Tiefbauamt die Ersatzvornahme durch Organe des Kantons oder durch Dritte auf Rechnung der Gemeinde.
3. Für das Verfahren des ersatzweisen Erlasses von Uferschutzplänen gelten die Vorschriften über den kantonalen Überbauungsplan.

### **Art. 21** Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--21}

1. Die für die Ersatzvornahme zuständige Stelle erhebt bei der betroffenen Gemeinde die Kosten der Ersatzvornahme einschliesslich der Verwaltungskosten der kantonalen Organe. Sie zieht die Beiträge nach Abschnitt IV ab.
2. …
3. Ihre rechtskräftige Kostenverfügung ist einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleichgestellt.

## 8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 22** Kosten bestehender Pläne und Massnahmen; Landerwerb {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--22}

1. An die Kosten von Massnahmen altrechtlicher, anerkannter Pläne werden nur Beiträge geleistet, soweit die Arbeiten zur Realisierung nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über See- und Flussufer ausgeführt wurden.
2. An die Kosten des Unterhalts bereits ausgeführter Massnahmen trägt der Kanton nach den Regeln von Artikel 13 bei.
3. Bevor der Richtplan oder der Uferschutzplan vorliegt, kann der Kanton Land nur freihändig erwerben oder den freihändigen Landerwerb von Gemeinden nur unterstützen, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass dies die Erfüllung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer wesentlich erleichtert.

### **Art. 23** Ausdehnung und Reduktion des Bauverbotsstreifens {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--23}

1. Anträge des Gemeinderates oder von Natur- und Uferschutzorganisationen auf Reduktion oder Ausdehnung des Bauverbotsstreifens werden, nach Rücksprache mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung, wie Uferschutzpläne publiziert und aufgelegt. Die Auflage zeitigt die in Artikel 55 Absatz 2 Buchstaben a und c Baugesetz genannten Wirkungen.
2. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse dartut, kann innert 30 Tagen seit der Publikation mit schriftlicher und begründeter Einsprache geltend machen, die Reduktion des Bauverbotsstreifens beeinträchtige die Erfüllung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer oder die Ausdehnung sei dafür unnötig. Das gleiche Recht haben die Organisationen, die sich dauernd mit der Wahrung der vom Gesetz über See- und Flussufer verfolgten Interessen befassen.
3. Die Gemeinde führt Einspracheverhandlungen durch und stellt den Antrag mit sechs Plänen und den unerledigten Einsprachen dem Regierungsstatthalter zu, der die Akten mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet.
4. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung entscheidet über die Ausdehnung oder Reduktion des Bauverbotsstreifens und setzt sich mit den unerledigten Einsprachen auseinander. Gemeinde, Antragsteller und Einsprecher können die Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung mit Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion anfechten.
5. Die Änderung des Bauverbotsstreifens tritt mit der Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung in Kraft und wird von der Gemeinde öffentlich bekannt gemacht.

### **Art. 24** Bauvorhaben im Bauverbotsstreifen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--24}

1. Das Gesuch um Zustimmung zum Bauen im Bauverbotsstreifen nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes über See- und Flussufer wird mit der Baueingabe gestellt und publiziert.
2. Nach Durchführung der Einspracheverhandlungen stellt die Gemeinde die Akten dem Regierungsstatthalter zu, der sie mit seinem Bericht an das Amt für Gemeinden und Raumordnung weiterleitet.
3. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung erteilt die Zustimmung, wenn das Bauvorhaben weder die Uferschutzplanung noch die Verwirklichung der Uferschutzgesetzgebung beeinträchtigen kann.
4. Seine Verfügung bindet die Baubewilligungsbehörde. Sie kann mit dem Bauentscheid nach den Vorschriften der Baugesetzgebung angefochten werden.

### **Art. 25** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--704.111--25}

1. Diese Verordnung tritt mit ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft.