706.111
# Planungsfinanzierungsverordnung
(PFV)
Vom 10.06.1998 (Stand 01.02.2020)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--1}

1. Diese Verordnung regelt, welche Planungen, Grundlagenarbeiten und Massnahmen sowie welche Organisationen mit Staatsbeiträgen unterstützt werden können.
2. Sie legt zudem die Beitragssätze, die Kriterien für die Bestimmung der anrechenbaren Kosten, das anwendbare Verfahren und die Aufsicht fest.

### **Art. 2** Anrechenbare Kosten, 1. Qualifikation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--2}

1. Staatsbeiträge werden nur an Arbeiten gewährt, die von qualifizierten Fachpersonen oder Büros ausgeführt oder begleitet werden.
2. Als qualifiziert gelten Personen, die über einen anerkannten Fachausweis oder entsprechende Berufserfahrung auf dem Gebiet der Raumplanung oder des Städtebaus verfügen.

### **Art. 3** 2. Lohn-, Honorarkosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--3}

1. Als Lohn- oder Honorarkosten werden höchstens die Mittelwerte der Stundenansätze des Zeittarifs nach der Ordnung des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins anerkannt.
2. Nicht anerkannt werden Lohn- oder Honorarkosten für Arbeiten, die über die beitragsberechtigte Massnahme hinausgehen oder die zu den allgemeinen Verwaltungsaufgaben der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers gehören.

### **Art. 4** 3. Anrechenbarkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--4}

1. Staatsbeiträge werden nur an die der Beitragsempfängerin oder dem Beitragsempfänger verbleibenden Nettokosten gewährt.

### **Art. 5** 4. Leistungsauftrag {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--5}

1. In Fällen, in denen ein Leistungsauftrag erteilt werden kann, sind die Staatsbeiträge mit einer Leistungsvereinbarung zu verbinden.

## 2 Staatsbeiträge an Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen und deren Planungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6** Staatsbeiträge an die Geschäftsstellen der Planungsregionen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--6}

1. Den Geschäftsstellen von Planungsregionen kann ein jährlicher Staatsbeitrag zugesprochen werden für Information, Beratung, Koordination und Moderation im Bereich der Raumplanung, sofern diese Arbeiten ausserhalb eines Vorhabens geleistet werden, das nach den Artikeln 7 ff. beitragsberechtigt ist.
2. Der Staatsbeitrag nach Absatz 1 beträgt höchstens 50'000 Franken pro Planungsregion und Jahr.
3. Den Geschäftsstellen der zweisprachigen Planungsregionen kann auf Gesuch hin zusätzlich ein jährlicher Staatsbeitrag von höchstens 10'000 Franken an die Kosten für notwendige Übersetzungen ausgerichtet werden.
4. Die Planungsregionen reichen die Gesuche für Staatsbeiträge nach diesem Artikel dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) bis am 31. Januar des Beitragsjahres zusammen mit dem Jahresprogramm (Art. 8b) ein.

### **Art. 6a** Staatsbeiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--6a}

1. Der Kanton gewährt jeder Regionalkonferenz einen Grundbeitrag von 8000 bis 25'000 Franken sowie einen Pro-Kopf-Beitrag von 55 Rappen bis 1 Franken. Der Regierungsrat legt jährlich für jede Regionalkonferenz die Höhe des Grundbeitrags und des Pro-Kopf-Beitrags fest.
2. Die für den Pro-Kopf-Beitrag massgebliche Einwohnerzahl wird nach den Artikeln 7 und 9 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) ermittelt.
3. Den zweisprachigen Regionalkonferenzen werden zusätzlich die ausgewiesenen Übersetzungskosten vergütet.
…

### **Art. 6b** Staatsbeiträge für die Erfüllung von Aufgaben im Bereich Regionalpolitik {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--6b}

1. Der Kanton gewährt den Geschäftsstellen der Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen zusätzlich zu den Staatsbeiträgen nach Artikel 6 bzw. Artikel 6a Abgeltungen von höchstens 75 Prozent der Kosten für folgende Leistungen im Bereich Regionalpolitik:
   a Führen der Geschäftsstelle für Regionalmanagement (Kernleistung),
   b Koordination und Information,
   c Umsetzung des regionalen Förderprogramms (jährliche Berichterstattung und Aktualisierung),
   d Projektentwicklung.
2. Die Höhe der Staatsbeiträge nach Absatz 1 richtet sich nach der Anzahl der Gemeinden in der Region, der Anzahl und Bedeutung der Projekte im regionalen Förderprogramm sowie den Eigenleistungen der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz.
3. Die Staatsbeiträge nach diesem Artikel werden gestützt auf entsprechende Leistungsvereinbarungen durch die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ausgerichtet.

### **Art. 7** Planungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--7}

1. An regionale Planungen können Staatsbeiträge von höchstens 75 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse.
2. An die regionalen Gesamtverkehrs- und Siedlungskonzepte (RGSK) nach Artikel 98a BauG werden Staatsbeiträge von 75 Prozent der Kosten ausgerichtet.

### **Art. 7a** Koordinierte Planungen mehrerer Gemeinden {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--7a}

1. An Planungen, die mehrere Gemeinden koordiniert erarbeiten (Art. 139 Abs. 1 Bst. d BauG), können Staatsbeiträge von höchstens 50 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse an der Planung sowie der Anzahl beteiligter Gemeinden.

## 3 Staatsbeiträge an Projekte nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe b BauG&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--8}

1. Projekte nach Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe b BauG von besonderem kantonalem Interesse können mit Staatsbeiträgen im Umfang von höchstens 50 Prozent der Kosten unterstützt werden.
2. Das Vorliegen eines besonderen kantonalen Interesses beurteilt sich insbesondere aufgrund
   a des kantonalen Richtplanes nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung,
   b der kantonalen Richtpläne, Sachpläne und Konzepte,
   c der Beschlüsse des Grossen Rates und des Regierungsrates,
   d der Legislaturziele und der Regierungsratsrichtlinien,
   e …

## 3a Staatsbeiträge an Richtpläne Energie nach Artikel 57 Absatz 1 und Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a KEnG&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8a** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--8a}

1. An vorgeschriebene Richtpläne Energie (Art. 57 Abs. 1 KEnG) leistet der Kanton einen Staatsbeitrag von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2. An freiwillige Richtpläne Energie (Art. 57 Abs. 2 Bst. a KEnG) kann ein Beitrag von bis zu 50 Prozent der Kosten gewährt werden. Die Beitragshöhe bemisst sich nach dem kantonalen Interesse am Erlass des betreffenden Richtplans.

## 4 Verfahren und Aufsicht

### **Art. 8b** Jahresprogramm {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--8b}

1. Die Planungsregionen bzw. Regionalkonferenzen reichen dem AGR jeweils bis am 31. Januar des Beitragsjahres ihr Jahresprogramm für das laufende Jahr ein.
2. Das Jahresprogramm besteht aus dem Tätigkeitsprogramm der Planungsregion bzw. Regionalkonferenz. Es enthält einen aussagekräftigen Kurzbeschrieb der vorgesehenen Planungen und Projekte, eine nachvollziehbare Zeitplanung, eine plausible Kostenschätzung sowie eine Zusammenstellung der erwarteten Staatsbeiträge.
3. Das AGR nimmt zu den form- und fristgerecht eingereichten Jahresprogrammen innert zwei Monaten Stellung.

### **Art. 8c** Prioritätenordnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--8c}

1. Das AGR erstellt für die Beurteilung der Beitragsberechtigung und die Festlegung der Höhe der Staatsbeiträge eine Prioritätenordnung.

### **Art. 9** Beitragsgesuch&nbsp;<strong>*</strong> {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--9}

1. Vor der Aufnahme der Arbeiten ist beim AGR ein Beitragsgesuch zu stellen. Vorbehalten bleibt Artikel 6b.
2. Beitragsgesuche enthalten
   a eine aussagekräftige Beschreibung des Vorhabens und der damit angestrebten Resultate,
   b ein Terminprogramm,
   c einen Kostenvoranschlag mit einem Kostenteiler und der Offenlegung allfälliger Beiträge Dritter,
   d eine Begründung des kantonalen Interesses,
   e Angaben zum Projektcontrolling.
3. Unvollständige Gesuche werden zur Verbesserung zurückgewiesen.
4. Für die Gewährung der Staatsbeiträge an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen (Art. 6a) ist kein Beitragsgesuch nötig.

### **Art. 10** Beitragsverfügung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--10}

1. Gestützt auf das Beitragsgesuch entscheidet das finanzkompetente Organ im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und der Prioritätenordnung nach Artikel 8c.
2. Mit der Beitragsverfügung werden die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten, der anwendbare Beitragssatz sowie allfällige Auflagen und Bedingungen festgesetzt und der höchstens gewährte Staatsbeitrag zugesichert.
3. …

### **Art. 11** Auszahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--11}

1. Zugesicherte Staatsbeiträge werden grundsätzlich nach Abschluss des Vorhabens, gestützt auf eine belegte Schlussabrechnung ausbezahlt.
1a. Staatsbeiträge an die Geschäftsstellen der Planungsregionen und an die Verwaltungskosten der Regionalkonferenzen werden unmittelbar nach Rechtskraft der Beitragsverfügung ausbezahlt. Die Auszahlung von Staatsbeiträgen nach Artikel 6b richtet sich nach den jeweiligen Leistungsvereinbarungen.
2. Staatsbeiträge an die RGSK (Art. 7 Abs. 2) werden unmittelbar nach Rechtskraft der Beitragsverfügung als Akontozahlung im Umfang von 80 Prozent ausbezahlt. Die restlichen 20 Prozent werden nach Vorliegen der belegten Schlussabrechnung ausbezahlt.
3. Auf Gesuch hin können gestützt auf belegte Zwischenabrechnungen Teilzahlungen im Umfang der ausgewiesenen Teilleistungen oder Zwischenergebnisse ausbezahlt werden. Teilzahlungen von weniger als 20'000 Franken sind ausgeschlossen.

### **Art. 12** Begleitung der Arbeiten und Schlussabrechnung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--12}

1. Die zuständige kantonale Stelle ist in geeigneter Form über den Stand und den Fortgang der unterstützten Arbeiten zu orientieren.
2. Nach Abschluss des unterstützten Vorhabens ist der zuständigen kantonalen Stelle eine belegte Schlussabrechnung vorzulegen.

### **Art. 13** Rückforderung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--13}

1. Die zuständige kantonale Stelle verfügt die vollständige oder teilweise Rückforderung von Staatsbeiträgen, namentlich wenn
   a die gemäss Arbeitsprogramm oder der gewährten Verlängerung vorgesehenen Fristen wesentlich überschritten werden;
   b wesentliche Teile der Arbeiten nicht geleistet sind;
   c das Resultat von Arbeiten, das nach der besonderen Gesetzgebung einer Genehmigung bedarf, deren Voraussetzungen nicht erfüllt.

### **Art. 14** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--14}

1. Die zuständige kantonale Stelle kontrolliert die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen und überprüft, ob die mit Staatsbeiträgen unterstützten Leistungen gesetzeskonform und zweckgbunden erbracht werden.
2. Jede wesentliche Änderung der Arbeitsgrundlagen, des Arbeitsprogramms, anderer Grundlagen der Beitragsgewährung oder die Beauftragung anderer als der vorgesehenen Fachleute bedarf der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle.
3. …

## 5 Weitere Staatsbeiträge nach Artikel 139 BauG&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15** Beitragsberechtigte Organisationen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--15}

1. Beitragsberechtigte Organisationen im Sinn von Artikel 139 Absatz 1 Buchstabe c BauG sind
   a …
   b Berner Wanderwege (BWW) für Leistungen für Wanderwege,
   c die Vereinigung für Umweltrecht (VUR),
   d Pro Velo Kanton Bern für Leistungen für Radwanderwege,
   e die Stiftung Landschaftsschutz (SL).

### **Art. 16** Mitgliedschaften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--16}

1. Der Kanton leistet als Mitglied Beiträge an
   a EspaceSuisse Verband für Raumplanung,
   b die Schweizerische Kantonsplanerkonferenz (KPK),
   c …
   d Conférence des offices romands d'aménagement du territoire et d'urbanisme (CORAT).

## 6 Inkrafttreten

### **Art. 17** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--706.111--17}

1. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Artikel 9 Absatz 3 auf den 1. September 1998 in Kraft. Artikel 9 Absatz 3 tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.