728.1
# Dekret über die Umlegung von Baugebiet, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten
(Baulandumlegungsdekret/BUD)
Vom 12.02.1985 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstände {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--1}

1. Dieses Dekret regelt die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten.
2. Die Baulandumlegung besteht in der Umgestaltung von Grundstücken der Bauzone und der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse und der anderweitigen dinglichen Rechte (Art. 119–124 BauG; Art. 5–65 dieses Dekrets).
3. Mit der Grenzregulierung wird der Grenzverlauf zwischen Grundstücken im Interesse ihrer besseren Überbaubarkeit neu festgelegt (Art. 125 BauG; Art. 66–74 dieses Dekrets).
4. Abgelöst oder verlegt werden können Dienstbarkeiten, die eine vorschriftsgemässe oder zweckmässige Überbauung hindern (Art. 126 BauG; Art. 75–78 dieses Dekrets).

### **Art. 2** Oberaufsicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--2}

1. Der Regierungsrat übt durch die Direktion für Inneres und Justiz die Oberaufsicht über die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung oder Verlegung von Dienstbarkeiten aus.

### **Art. 3** Grundlage {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--3}

1. Grundlage für die Baulandumlegung, die Grenzregulierung und die Ablösung beziehungsweise Verlegung von Dienstbarkeiten bildet die Grundbuchvermessung. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann anordnen, dass neue oder zusätzliche Vermessungsgrundlagen zu beschaffen sind.

### **Art. 4** Vollstreckungstitel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--4}

1. Rechtskräftige Verfügungen über Geldleistungen nach diesem Dekret sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleichgestellt.

## 2 Die Baulandumlegung

## 2.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 5** Zweck; Vorbehalt der Enteignung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--5}

1. Die Baulandumlegung kann durchgeführt werden, wenn es die Nutzungspläne (Art. 57 BauG) erfordern, sowie bei ungünstigen Grundstückverhältnissen, zur Altstadt- oder Quartiersanierung (Art. 128 Abs. 1 Bst. d BauG) und für den Landerwerb im Strassenbau (Art. 19 SG).
2. Die Durchführung der Enteignung bleibt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorbehalten.

### **Art. 6** Umlegungsgebiet {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--6}

1. Das Umlegungsgebiet ist unter Berücksichtigung der Interessen des benachbarten Grundeigentums so abzugrenzen, dass sich die Umlegung zweckmässig durchführen lässt.
2. Es kann aus räumlich getrennten Flächen bestehen und sich auf mehrere Gemeinden erstrecken.
3. Grundstücke ausserhalb der Bauzone können einbezogen werden, wenn nur so eine zweckmässige Neuordnung zustande kommen kann.
4. Das Umlegungsgebiet wird mit dem Perimeterplan dargestellt.

### **Art. 7** Beteiligte {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--7}

1. Am Umlegungsverfahren sind beteiligt
   1. Die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke einschliesslich der Inhaber von selbständigen und dauernden Rechten an diesen Grundstücken (Grundeigentümer);
   2. Die Inhaber anderer dinglicher Rechte (unselbständige Baurechte, Nutzniessung, Wohnrechte und dgl.) oder von vorgemerkten persönlichen Rechten an diesen Grundstücken (Bau- und Nutzungsberechtigte);
   3. Gemeinwesen (Gemeinden, Gemeindeverbände, Staat), für die im Umlegungsgebiet Zonen für öffentliche Nutzungen oder sonstige Flächen ausgeschieden werden sollen (Gemeinwesen).

### **Art. 8** Aufsicht {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--8}

1. Die Gemeinde führt die Aufsicht über die Baulandumlegungen in ihrem Gebiet. Erstreckt sich die Umlegung auf mehrere Gemeinden, so steht die Aufsicht der Gemeinde mit den meisten Grundeigentümern zu.
2. Zuständige Gemeindebehörde im Sinne dieses Dekrets ist der Gemeinderat, wenn nicht im Gemeindereglement eine andere Behörde bezeichnet ist.

### **Art. 9** Förderung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--9}

1. Die Gemeinde kann für die Kosten der Vorarbeiten Vorschüsse leisten oder die Kosten übernehmen, wenn die Umlegung in ihrem Interesse liegt.

### **Art. 10** Die Grundzüge des Verfahrens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--10}

1. Die Baulandumlegung wird mit dem Einleitungsbeschluss (Art. 14) eingeleitet.
2. Sie wird entweder als Umlegung nach Vereinbarung (Art. 17 und 18) oder durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft (Art. 19 bis 36) oder von Amtes wegen (Art. 37 bis 39) durchgeführt.
3. Für die Durchführung sind in allen Fällen die Umlegungsgrundsätze und die Bestimmungen über das Verfahren, die Genehmigung und den Vollzug (Art. 40 bis 65) massgebend, soweit dafür nicht besondere Vorschriften bestehen.
4. Die Umlegung ist beendet und ihre Anmerkung im Grundbuch (Art. 15) zu löschen
   a in der Regel mit der Genehmigung der Neuordnung (Art. 60);
   b wenn innert einer von der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz von Amtes wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der Gemeinde angesetzten Frist die Umlegung nach dem Einleitungsbeschluss nicht aufgenommen oder weitergeführt oder abgeschlossen wird.

### **Art. 11** Erfordernis der Überbauungsordnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--11}

1. Gleichzeitig mit der Baulandumlegung ist für das Umlegungsgebiet eine Überbauungsordnung (Art. 88 ff. BauG) zu erlassen, welche die Erschliessung und die Grundzüge der Überbauung regelt. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine zweckmässige Überbauungsordnung bereits besteht oder die vorhandene Erschliessung und baurechtliche Grundordnung genügen.
2. Die Überbauungsordnung muss spätestens vor Beginn des Auflageverfahrens (Art. 54) vom zuständigen Gemeindeorgan angenommen sein.
3. Sie ist in der Regel gleichzeitig mit der Baulandumlegung zu genehmigen.

### **Art. 11a** Erfordernis der Baulandumlegung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--11a}

1. Gleichzeitig mit dem Erlass der Überbauungsordnung ist, soweit nötig, das Bauland umzulegen.

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--12}

## 2.2 Einleitung des Umlegungsverfahrens

### **Art. 13** Grundlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--13}

1. Als Grundlagen für den Einleitungsbeschluss sind erforderlich der Perimeterplan (Art. 6) mit Bezeichnung der von ihm erfassten Grundstücke und der Bericht über das Vorhaben.
2. Der Bericht hat den Zweck der Umlegung, die vorgesehenen Bewertungsgrundsätze, die voraussichtlichen Kosten und die ungefähre Belastung der Beteiligten anzugeben. Es kann ihm gegebenenfalls der Statutenentwurf beigefügt werden.
3. Die Grundlagen werden während dreissig Tagen auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde bekanntzumachen mit dem Hinweis, dass während der Auflagefrist Einwendungen erhoben und Anregungen unterbreitet werden können. Die Grundeigentümer mit bekannter Adresse sind schriftlich zu benachrichtigen.
4. Die Auflage bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Im übrigen gilt Artikel 58 BauG sinngemäss.

### **Art. 14** Beschlussfassung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--14}

1. Das Umlegungsverfahren wird eingeleitet entweder
   a durch öffentlich beurkundeten Mehrheitsbeschluss der Grundeigentümer oder
   b durch Beschluss des Gemeinderates oder
   c durch Anordnung der Direktion für Inneres und Justiz.

### **Art. 15** Mitteilung; Anmerkung im Grundbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--15}

1. Der Einleitungsbeschluss ist ohne Verzug der zuständigen Gemeindebehörde und von dieser dem Grundbuchamt und der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz mitzuteilen.
2. Auf die Mitteilung des Einleitungsbeschlusses hin merkt das Grundbuchamt im Grundbuch den Einbezug der Grundstücke des Umlegungsgebietes in das Umlegungsverfahren an.
3. Es gibt allen Beteiligten von den sie betreffenden Anmerkungen Kenntnis oder veröffentlicht den Einleitungsbeschluss.
4. Die Anmerkung bleibt bis zum Abschluss des Umlegungsverfahrens (Art. 10 Abs. 4) bestehen.

### **Art. 16** Wirkungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--16}

1. Während des Umlegungsverfahrens dürfen keine rechtlichen oder tatsächlichen Änderungen an Grundstücken des Umlegungsgebietes vorgenommen werden, welche die Umlegung beeinträchtigen könnten (Umlegungsbann).
2. Änderungen bedürfen der Bewilligung des Umlegungsausschusses (Art. 25), wo kein solcher besteht, der Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde. Gegen den Entscheid kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.
3. Der Erwerber eines im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstückes tritt gegenüber dem Unternehmen verfahrens- und materiellrechtlich in die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers ein.
4. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann nach Anhörung der betroffenen Grundeigentümer (Art. 7 Abs. 1) sowie der Gemeinde Änderungen des Umlegungsgebietes beschliessen.

## 2.3 Umlegung nach Vereinbarung

### **Art. 17** Allgemeines {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--17}

1. Die Umlegung kann im Verfahren nach Vereinbarung durchgeführt werden, wenn alle beteiligten Grundeigentümer und Gemeinwesen zustimmen.
2. Für die Umlegungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Obligationenrechts über die einfache Gesellschaft, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbart haben. Die Neuzuteilung bedarf in jedem Falle der Zustimmung aller Beteiligten nach Absatz 1.
3. Die Umlegungsgemeinschaft hat einen sachkundigen technischen Leiter und einen Notar beizuziehen; Artikel 27 ist anwendbar.
4. Die Umlegung nach Vereinbarung ist ausgeschlossen zur Bewirkung von Rechtsänderungen, die kein Verfahren im Sinne der Artikel 49–65 erfordern.

### **Art. 18** Besondere Vorschriften {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--18}

1. Die Aufgaben des Umlegungsausschusses (Art. 25) werden von der Gemeinschaft oder von einem von ihr bezeichneten Ausschuss oder Sachverständigen wahrgenommen.
2. Nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die formelle Auflage von Plänen und Verzeichnissen unter den Beteiligten (Art. 50, 51 Abs. 2, 54 und 59). Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.
3. Die Planentwürfe für die Neuordnung (Art. 52) sind den Bau- und Nutzungsberechtigten (Art. 7 Abs. 1 Ziff. 2) auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde während dreissig Tagen zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Auflage ist ihnen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen mit dem Hinweis, dass innert der Auflagefrist bei der Gemeinde zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Einsprache erhoben werden kann. Artikel 54 Absatz 3 ist anwendbar.
4. Die Gemeindebehörde führt Einigungsverhandlungen durch. Unerledigte Einsprachen gegen die geplante Neuordnung entscheidet der Regierungsstatthalter unter Vorbehalt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dessen Überprüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz.
5. Die zuständige Gemeindebehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz für die Durchführung der einzelnen Verfahrensabschnitte Fristen setzen oder die Umlegung im Verfahren mit Umlegungsgenossenschaft oder von Amtes wegen weiterführen.

## 2.4 Umlegung durch Gründung einer Umlegungsgenossenschaft

## 2.4.1 Organisation der Umlegungsgenossenschaft

### **Art. 19** Mitgliedschaft; Stimmrecht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--19}

1. Mitglieder der Genossenschaft sind die Grundeigentümer und Gemeinwesen im Sinne von Artikel 7 Ziffern 1 und 3.
2. Bestimmen es die Statuten nicht anders, so hat – vorbehältlich Absatz 3 – jedes Mitglied eine Stimme. Für die Gründungsversammlung gilt Artikel 30.
3. Die gemeinschaftlichen Eigentümer eines Grundstücks vereinbaren, wer von ihnen das Stimmrecht ausübt; solange die Vereinbarung fehlt, kann das betreffende Stimmrecht nicht ausgeübt werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende statutarische Regelung.

### **Art. 20** Statuten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--20}

1. Die Statuten ordnen wenigstens
   a Namen, Sitz und Zweck der Genossenschaft;
   b Rechte und Pflichten der Mitglieder;
   c die Organe, ihre Kompetenzen und Amtsdauer;
   d die Leitung der Ausführungsarbeiten und die Aufsicht;
   e die Bewertungsgrundsätze;
   f die Deckung der Kosten der Umlegung;
   g das Rechnungswesen;
   h die Auflösung der Genossenschaft und die Verteilung des Vermögens.

### **Art. 21** Organe, 1 Allgemeines {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--21}

1. Notwendige Organe der Genossenschaften sind
   a die Genossenschaftsversammlung;
   b der Vorstand;
   c der Umlegungsausschuss;
   d die Kontrollstelle.
2. Präsident, Sekretär, Kassier und Kontrollstelle der Genossenschaft brauchen nicht Mitglieder zu sein.
3. Die Organe der Genossenschaft haben über wesentliche Verhandlungen und über alle Beschlüsse und Wahlen Protokoll zu führen.
4. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und die Gemeindebehörde sind zu den Genossenschaftsversammlungen und zu den Sitzungen des Vorstandes sowie des Umlegungsausschusses einzuladen.

### **Art. 22** 2 Genossenschaftsversammlung, 2.1 Einberufung und Beschlussfassung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--22}

1. Die Genossenschaftsversammlung ist wenigstens fünfzehn Tage zum voraus einzuberufen; gleichzeitig ist der Verhandlungstermin der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz und der Gemeindebehörde anzuzeigen.
2. Die Genossenschaftsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit die Statuten es nicht anders vorsehen, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Die Stellvertretung aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig. Die Statuten können die Stellvertretung einschränken.
4. Für die Gründungsversammlung bleibt Artikel 30 Absatz 4 vorbehalten.

### **Art. 23** 2.2 Anfechtung von Versammlungsbeschlüssen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--23}

1. Die Mitglieder können gegen die Beschlüsse der Gründerversammlung und weiterer Genossenschaftsversammlungen Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz führen.

### **Art. 24** 3 Vorstand {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--24}

1. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung aus und besorgt die Verwaltung. Er ist befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, für die nicht ein anderes Organ zuständig ist.
2. Ist es in den Statuten nicht anders geordnet, so sind Präsident, Sekretär und Kassier der Genossenschaft im Vorstand stimmberechtigt, auch wenn sie nicht Mitglieder der Genossenschaft sind.

### **Art. 25** 4 Umlegungsausschuss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--25}

1. Der Umlegungsausschuss besteht aus drei oder fünf an der Umlegung nicht beteiligten Sachverständigen.
2. Dem Umlegungsausschuss obliegt die technische Durchführung der Umlegung.

### **Art. 26** 5 Kontrollstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--26}

1. Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung und die Berichterstattung an die Genossenschaftsversammlung.

### **Art. 27** Technischer Leiter; Notar {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--27}

1. Die Genossenschaft hat für die Durchführung der Umlegung einen sachkundigen technischen Leiter und einen praktizierenden Notar beizuziehen. Artikel 25 Absatz 1 gilt sinngemäss.
2. Der technische Leiter unterstützt die Tätigkeit des Umlegungsausschusses. Er beschafft die erforderlichen Unterlagen und entwirft den Plan für die Neuordnung (Art. 52).
3. Der Notar nimmt die erforderlichen öffentlichen Beurkundungen vor, meldet die Rechtsänderungen beim Grundbuchamt an und berät den Umlegungsausschuss in rechtlicher Hinsicht.

### **Art. 28** Massnahmen der Direktion für Inneres und Justiz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--28}

1. Fehlen einer Umlegungsgenossenschaft die notwendigen Organe oder missachten diese ihre Pflichten, so kann die Direktion für Inneres und Justiz die erforderlichen Massnahmen zur Erreichung des Umlegungszwecks nach Anhörung der Gemeinde auf Kosten der Genossenschaft anordnen oder von Amtes wegen die Auflösung der Genossenschaft durchführen.

## 2.4.2 Gründung der Genossenschaft

### **Art. 29** Orientierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--29}

1. Nach dem Einleitungsbeschluss (Art. 14) orientiert die Gemeindebehörde die Grundeigentümer über den Perimeterplan und das Vorhaben und hört sie dazu an, soweit dies nicht bereits im Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 geschehen ist.
2. Die Orientierung wird in der Regel durch Auflage der Grundlagen (Art. 13 Abs. 1 und 2) während dreissig Tagen zur Einsichtnahme und im Rahmen einer Orientierungsversammlung durchgeführt.

### **Art. 30** Gründungsversammlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--30}

1. Nach erfolgter Orientierung lädt die Gemeindebehörde die Grundeigentümer sowie die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zur Gründungsversammlung ein.
2. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Beschlüsse nach der Versammlung während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt werden und dass innert dieser Frist Beschwerde erhoben werden kann.
3. Der Gründungsversammlung stehen zu
   a die Beratung über Perimeter und Statuten,
   b die Beschlussfassung über das Unternehmen,
   c die Wahl der statutarischen Organe sowie des technischen Leiters und des Notars.
4. Der Beschluss über das Unternehmen wird mit der Mehrheit der stimmenden Grundeigentümer gefasst. Gehörig geladene, aber nicht erschienene Stimmberechtigte gelten als zustimmend, wenn sie die Gründung der Umlegungsgenossenschaft nicht vorher schriftlich abgelehnt haben oder wenn sich gemeinsam Berechtigte (Art. 19 Abs. 3) nicht einigen können.
5. Über den Beschluss ist eine öffentliche Urkunde zu errichten.

### **Art. 31** Beschwerde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--31}

1. Die Gemeindebehörde leitet die Akten mit den eingelangten Beschwerden und einem begründeten Antrag an die Direktion für Inneres und Justiz weiter. Diese entscheidet als erste Instanz über die Beschwerden.

### **Art. 32** Genehmigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--32}

1. Die Direktion für Inneres und Justiz genehmigt Perimeterplan und Statuten der Genossenschaft, wenn die Umlegung im öffentlichen Interesse liegt, zweckmässig ist und keine schutzwürdigen privaten Interessen verletzt werden.
2. Mit der Genehmigung erhält die Genossenschaft ohne Eintragung in das Handelsregister das Recht der Persönlichkeit.

## 2.4.3 Verschiedene Bestimmungen

### **Art. 33** Haftung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--33}

1. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet einzig das Genossenschaftsvermögen.

### **Art. 34** Erwerb von Rechten durch die Genossenschaft {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--34}

1. Um die Durchführung der Umlegung zu erleichtern, kann die Genossenschaft Grundstücke und beschränkte dingliche Rechte freihändig erwerben.

### **Art. 35** Pfandrecht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--35}

1. Zur Sicherung der Forderungen besteht zu Gunsten der Umlegungsgenossenschaft ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109b Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB).

## 2.4.4 Auflösung der Genossenschaft

### **Art. 36** Voraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--36}

1. Die Genossenschaft ist aufzulösen, wenn die Umlegung beendet ist (Art. 10 Abs. 4) und ihre Verbindlichkeiten erfüllt sind.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz. Vorbehalten bleibt die Auflösung gemäss Artikel 28.

## 2.5 Umlegung von Amtes wegen

### **Art. 37** Voraussetzungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--37}

1. Die Umlegung kann von Amtes wegen angeordnet werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Durchführung besteht.
2. Die Anordnung darf erst erfolgen, wenn die Gründung einer Umlegungsgenossenschaft gescheitert ist.

### **Art. 38** Organe; Anordnungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--38}

1. Die zuständige Gemeindebehörde beziehungsweise die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz bestimmt den Umlegungsausschuss, den technischen Leiter und den Notar. Die Grundeigentümer sind dazu anzuhören.
2. Die Zusammensetzung des Umlegungsausschusses kann von Artikel 25 abweichen.
3. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz ist befugt, nach Anhörung der Gemeinde die zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen weiteren Anordnungen zu treffen.
4. …

### **Art. 39** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--39}

1. Die bestellten Organe führen das Umlegungsverfahren gemäss Artikel 49 bis 65 durch.
2. Ist die Umlegung beendet, so wird das durch die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz in einem Beschluss festgehalten.
3. Die zuständige Stelle eröffnet den Beschluss den Beteiligten sowie der Gemeinde und meldet die Löschung der Anmerkung beim Grundbuchamt an.

## 2.6 Durchführung der Umlegung

## 2.6.1 Umlegungsgrundsätze

### **Art. 40** Umlegungsmasse; allgemeiner Landabzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--40}

1. Die Gesamtheit der Flächen der am Umlegungsverfahren beteiligten Grundstücke bildet rechnerisch die Umlegungsmasse.
2. Von der Umlegungsmasse ist das für Strassen und andere öffentliche Bauten und Anlagen erforderliche Land in Abzug zu bringen.

### **Art. 41** Zuteilung, 1 Grundsatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--41}

1. Der Zuteilungsanspruch der beteiligten Grundeigentümer wird nach dem Verhältnis der Flächen oder der massgebenden Werte des alten Besitzstandes oder aufgrund einer zweckmässigen Verbindung beider Zuteilungsarten bemessen.
2. Kann wegen der Kleinheit des Landanspruchs kein zur Überbauung geeignetes Grundstück zugeteilt werden und sind die Bemühungen zur Zuweisung von Miteigentumsanteilen oder von gemeinschaftlichem Eigentum oder andere das Grundeigentum erhaltende Massnahmen gescheitert, so ist gemäss Artikel 48 Entschädigung zu leisten.

### **Art. 42** 2 Zuteilung nach Flächen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--42}

1. Erfolgt die Umlegung nach Flächen, so soll der Zuteilungsanspruch durch zweckmässig überbaubare Grundstücke in gleicher oder gleichwertiger Lage und unter gleichmässiger Wahrung der Interessen aller Beteiligten erfüllt werden.

### **Art. 43** 3 Zuteilung nach Werten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--43}

1. Erfolgt die Umlegung nach Werten, so richtet sich die Zuteilung grundsätzlich nach dem Verhältnis zum massgebenden Wert des alten Besitzstandes.
2. Für die Erfüllung des Zuteilungsanspruchs gilt Artikel 42 sinngemäss. Auf die Erhaltung bestehender Gewerbe ist soweit möglich Rücksicht zu nehmen.

### **Art. 44** 4 Zuteilung gemeinschaftlichen Eigentums, von Baurechten und dergleichen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--44}

1. Wenn es die zweckmässige Zuteilung erfordert, können
   a gemeinschaftliches Eigentum mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden;
   b neue beschränkte dingliche Rechte, wie Baurechte oder Wohnrechte, mit schriftlicher Einwilligung der Berechtigten und Belasteten begründet werden.

### **Art. 45** 5 Zuteilung mit Baupflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--45}

1. Die Zuteilung kann mit der Auflage verbunden werden, das Grundstück binnen angemessener Frist nach den für den neuen Zustand geltenden Bauvorschriften (Art. 11) zu überbauen, wenn es sich um ein Grundstück handelt, für welches die Gemeinde das Enteignungsrecht zur Durchführung einer Altstadt- oder Quartiersanierung erlangt hat (Art. 128 Abs. 1 Bst. d BauG) oder für welches eine gesetzliche Baupflicht besteht.
2. Die Frist wird im Zuteilungsplan oder von der Gemeinde festgesetzt. Sie kann von der Direktion für Inneres und Justiz verlängert werden.
3. Unterbleibt die Überbauung, so kann die Gemeinde das Enteignungsrecht ausüben. Die Entschädigung wird vom Enteignungsrichter bestimmt.

### **Art. 46** Entschädigungen, 1 des Gemeinwesens an die Genossenschaft {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--46}

1. Vorbehältlich anderer Abmachung schuldet das Gemeinwesen für das zu öffentlichen Zwecken beanspruchte Land Entschädigung zum Wert des alten Besitzstandes.
2. Flächen, die zur Hauptsache den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebietes dienen, sind nicht zu entschädigen.

### **Art. 47** 2 der Genossenschaft an Inhaber beschränkter dinglicher Rechte {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--47}

1. Für die Ablösung beschränkter dinglicher Rechte ist Entschädigung zu leisten, soweit das Interesse am Recht durch die Umlegung nicht dahinfällt.
2. Die Entschädigung wird dem Eigentümer des Grundstücks, von dem das beschränkte dingliche Recht abgelöst wird, bis zur Höhe seines Vorteils belastet.

### **Art. 48** 3 der Genossenschaft an die Grundeigentümer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--48}

1. Volle Entschädigung ist zu leisten,
   a wenn die Zuteilung nicht wenigstens dem massgebenden Wert der eingeworfenen Grundstücke entspricht. Die nicht durch die Umlegung bedingten Wertveränderungen fallen ausser Betracht;
   b wenn wegen der Kleinheit der eingeworfenen Fläche kein für die Überbauung geeignetes Grundstück zugeteilt werden kann. Die Entschädigung entspricht in der Regel dem Mittel zwischen dem Wert, den das Land für den bisherigen Eigentümer hatte, und dem Wert, den es für die Umlegungsgenossenschaft unter Berücksichtigung von Artikel 40 Absatz 2 hat;
   c für den Verlust baulicher Anlagen, Anpflanzungen, sonstiger Einrichtungen und Nutzungsmöglichkeiten und für die daraus entstehenden weiteren Nachteile.
2. Auf die Zahlung der Entschädigung findet Artikel 804 des Zivilgesetzbuches Anwendung.

## 2.6.2 Verfahren

### **Art. 49** Alter Zustand, 1 Feststellung und Schätzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--49}

1. Der technische Leiter beschafft die Situationspläne und das Eigentümerverzeichnis des alten Zustandes des Umlegungsgebietes.
2. Im Falle der Umlegung nach Werten erstellt der Umlegungsausschuss unter Mitwirkung des technischen Leiters das Wertverzeichnis der eingebrachten Grundstücke. Massgebend ist der Baulandwert zur Zeit des Beginns des Schätzungsverfahrens nach den bisher geltenden Bauvorschriften.
3. Befinden sich auf dem Grundstück bauliche Anlagen, Anpflanzungen und dergleichen, so ist ausserdem der Wert zu ermitteln, den das Grundstück mit diesen Bestandteilen hat.

### **Art. 50** 2 Auflage {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--50}

1. Situationsplan und Eigentümerverzeichnis des alten Zustandes sowie gegebenenfalls das Wertverzeichnis werden den Grundeigentümern während dreissig Tagen bei der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde zur Einsichtnahme aufgelegt.
2. Die Auflage ist ihnen mit eingeschriebenem Brief unter Hinweis auf das Recht zur Einsprache (Art. 55) mitzuteilen.

### **Art. 51** Neuordnung, 1 Vorbereitung der Neuzuteilung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--51}

1. Der Umlegungsausschuss arbeitet unter Mitwirkung des technischen Leiters einen Zuteilungsentwurf aus.
2. Die Grundeigentümer werden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt, dass sie innerhalb von dreissig Tagen in den Zuteilungsentwurf Einsicht nehmen und dazu schriftlich Stellung beziehen können.

### **Art. 52** 2 Plan der Neuordnung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--52}

1. Der Umlegungsausschuss erstellt unter Mitwirkung des technischen Leiters und des beauftragten Notars den Plan der Neuordnung. Dieser besteht aus
   a dem Zuteilungsplan mit der Aufzeichnung der alten und der neuen Grundstücke;
   b dem Dienstbarkeitenplan mit den zeichnerisch darstellbaren verbleibenden und neuen Dienstbarkeiten. Soweit erforderlich, sind auch die abgelösten Dienstbarkeiten darzustellen;
   c dem Umlegungsverzeichnis enthaltend
   die Besitzstandstabellen für den alten und den neuen Zustand nach Flächen oder Werten;
   die Dienstbarkeiten, Grundlasten, Grundpfandrechte, Vor- und Anmerkungen nach altem und neuem Zustand;
   d gegebenenfalls dem Bewertungsplan mit der Wertbestimmung für die Grundstücke und Rechte nach den für das Umlegungsgebiet künftig geltenden Bauvorschriften.
2. Nicht vorgemerkte Miet- oder Pachtrechte sind, wenn nötig, von den Beteiligten ausserhalb der Umlegung zu regeln.

### **Art. 53** 3 Ermittlung der Entschädigungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--53}

1. Zur Festsetzung der sich aus der Umlegung ergebenden Entschädigungen (Art. 46–48) nimmt der Umlegungsausschuss die nötigen Schätzungen vor.

### **Art. 54** 4 Auflage; Bekanntmachung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--54}

1. Der Plan der Neuordnung und das Verzeichnis der Entschädigungen werden ohne Angaben über die Grundpfandrechte während dreissig Tagen auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde zur Einsichtnahme durch die Beteiligten aufgelegt. Orientierungshalber ist gegebenenfalls die gemäss Artikel 11 beschlossene Überbauungsordnung den Auflageakten beizufügen. Die Auflage bedarf der Zustimmung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz.
2. Die Beteiligten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage und ihre Einsprachebefugnis (Art. 55) zu unterrichten.
3. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen, wenn nicht alle Beteiligten zuverlässig erfasst oder erreicht werden können. Für die Publikationsorgane gilt Artikel 13 Absatz 3.

### **Art. 55** Einsprachen; Rechtspflege, 1 Im allgemeinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--55}

1. Die Beteiligten können gegen die Bewertung ihres bisherigen Besitzstandes, die geplante Neuordnung und die vorgesehenen Entschädigungen während der Auflagefrist (Art. 50 bzw. 54) beim Umlegungsausschuss Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen.
2. Der Umlegungsausschuss versucht eine Verständigung über die Einsprachen herbeizuführen. Er entscheidet über unerledigte Einsprachen unter Vorbehalt der Beschwerde an den Regierungsstatthalter.
3. Gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht geführt werden. Der Überprüfung unterliegt das gesamte Verfahren der Vorinstanz mit Einschluss der Angemessenheit der Schätzung.

### **Art. 56** 2 Aufschiebende Wirkung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--56}

1. Aus der geplanten Neuordnung können keine Rechte abgeleitet werden, solange Einsprachen oder Beschwerden rechtshängig sind. Vorbehalten bleiben die Artikel 60 Absatz 3 und 63.

## 2.6.3 Kosten der Umlegung

### **Art. 57** Grundsätze der Kostentragung; Vorschusspflicht {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--57}

1. Für die Kosten der Umlegung mit Einschluss der Vermessungskosten und für die Verpflichtungen der Genossenschaft haben die Beteiligten nach den in diesem Dekret, den Statuten oder durch Vereinbarung festgelegten Grundsätzen aufzukommen.
2. Das Gemeinwesen hat für die ihm zugeschiedenen Flächen in dem Masse an die Kosten der Umlegung beizutragen, als diese Flächen nicht zur Hauptsache den Bedürfnissen der Bewohner des Umlegungsgebietes dienen.
3. Der Umlegungsausschuss kann die von den Beteiligten zu leistenden Kostenvorschüsse sowie Fälligkeitstermine festsetzen.

### **Art. 58** Kostenverteilungsplan {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--58}

1. Der Umlegungsausschuss erstellt unter Mitwirkung des technischen Leiters den Kostenverteilungsplan nach folgenden Grundsätzen:
   a In der Regel sind die Kosten bei der Umlegung nach Flächen entsprechend der zugeteilten Grundstückfläche, bei der Umlegung nach Werten entsprechend dem Wert des neuen Zustandes zu verteilen.
   b Es ist jedoch unterschiedlichen aus der Umlegung erwachsenden Vorteilen Rechnung zu tragen.

### **Art. 59** Auflage; Einsprachen und Rechtspflege {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--59}

1. Für die Auflage des Kostenverteilungsplans gilt Artikel 54, für Einsprache und Rechtspflege Artikel 55.

## 2.6.4 Genehmigung und Vollzug der Neuordnung

### **Art. 60** Genehmigung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--60}

1. Die Neuordnung ist der kantonalen Direktion für Inneres und Justiz zur Genehmigung zu unterbreiten.
2. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Neuordnung mit den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere den Bauvorschriften, und den öffentlichen Interessen im Einklang steht, zweckmässig ist und den Anforderungen für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch entspricht.
3. Die Direktion für Inneres und Justiz kann Teile der Neuordnung genehmigen, wenn es möglich ist, sie ohne Nachteil für noch angefochtene Teile zu vollziehen.

### **Art. 61** Ausserbuchlicher Rechtserwerb {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--61}

1. Mit der Genehmigung treten die sich aus der Neuordnung ergebenden Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein.

### **Art. 62** Grundpfandrechte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--62}

1. Auf die Regelung der Grundpfandrechte finden die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches Anwendung, insbesondere die Artikel 802, 803, 804 und 811.
2. Für Streitigkeiten gilt Artikel 55 sinngemäss.
3. Öffentliche Lasten, die auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die in gleicher Lage zugewiesenen neuen Grundstücke über, auch wenn sie im Plan über die Neuordnung nicht aufgeführt sind.

### **Art. 63** Vorzeitige Besitzeseinweisung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--63}

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz kann die Beteiligten ermächtigen, von einzelnen oder allen Grundstücken vorzeitig Besitz zu ergreifen oder andere Rechte auszuüben.
2. Gegen ihre Verfügung kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz erhoben werden. Deren Beschwerdeentscheid unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
3. Die Besitzeseinweisung darf nur erfolgen, wenn der Nachweis des früheren Zustandes gesichert ist.

### **Art. 64** Vorabzuweisung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--64}

1. Erstreckt sich eine Baulandumlegung über ein grosses Gebiet, das in Etappen baurechtlich geordnet und überbaut werden soll, so kann Land vorab in dem für die Überbauung offenen Gebiet zugewiesen werden.
2. Die Vorabzuweisung ist nur für Land zulässig, für welches die Überbauungsordnung (Art. 11) gleichzeitig genehmigt wird.
3. Das Eigentum an den nicht zugewiesenen Grundstücken muss mit der Vorabzuweisung grundbuchlich bereinigt werden. Es kann dafür Miteigentum am gesamten vorläufig in der Umlegungsmasse verbleibenden Land begründet werden.
4. Im Rahmen der abschliessenden Neuordnung sind allfällige Minder- oder Mehrwerte auszugleichen.
5. Vorbehalten bleibt die Aufteilung des ursprünglichen Umlegungsperimeters entsprechend den Überbauungsetappen zur Durchführung selbständiger Umlegungen.

### **Art. 65** Änderung im Grundbuch; Vermessung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--65}

1. Der beauftragte Notar besorgt die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.
2. Die genehmigte Neuordnung mit vorläufigen Flächenangaben dient als Ausweis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.
3. Das umgelegte Gebiet ist neu zu vermessen.

## 3 Die Grenzregulierung

### **Art. 66** Grundsätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--66}

1. Die Grenzregulierung kann durchgeführt werden, wenn der Grenzverlauf die vorschriftsgemässe oder zweckmässige Überbauung wenigstens eines der beteiligten Grundstücke erschwert oder verunmöglicht.
2. Die Grenzregulierung darf die Überbaubarkeit der weiteren beteiligten Grundstücke nicht wesentlich verschlechtern.
3. Soweit die nachstehenden Vorschriften nichts anderes festlegen, sind die Bestimmungen über die Baulandumlegung sinngemäss anwendbar.

### **Art. 67** Einleitung des Verfahrens, 1 Gesuch {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--67}

1. Jeder interessierte Grundeigentümer kann bei der zuständigen Gemeindebehörde die Durchführung einer Grenzregulierung beantragen. Dem Gesuch ist ein Plan mit der beantragten Neuordnung beizulegen.
2. Die zuständige Gemeindebehörde unterbreitet das Gesuch mit Bericht und Antrag dem Regierungsstatthalter.
3. Der Gemeinderat kann auch von Amtes wegen die Durchführung einer Grenzregulierung beantragen.

### **Art. 68** 2 Einleitungsverfügung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--68}

1. Der Regierungsstatthalter entscheidet, ob die beantragte Grenzregulierung durchzuführen ist und setzt gegebenenfalls die Grundsätze der Durchführung und der Kostentragung fest. Er hat vorgängig die beteiligten Grundeigentümer anzuhören.
2. Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.
3. Für die Mitteilung der Einleitungsverfügung und die Anmerkung im Grundbuch gilt Artikel 15.

### **Art. 69** Durchführung der Grenzregulierung, 1 Abtauschgrundsätze {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--69}

1. Die Grenzregulierung wird in der Regel durch Abtausch gleichwertiger Grundstückteile durchgeführt.
2. Der Abtausch wird dabei nach Flächen oder nach Werten vorgenommen; die Auswirkungen des Abtauschs auf die Ausnützungsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen.
3. Sofern ein Abtausch nicht durchführbar ist, können unüberbaubare Grundstücke oder Teile von Grundstücken einer anstossenden Parzelle zugeschlagen werden.
4. Soweit die Grenzregulierung es erfordert, können beschränkte dingliche und vorgemerkte persönliche Rechte neu geordnet werden.

### **Art. 70** 2 Entschädigungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--70}

1. Erleidet eines der beteiligten Grundstücke einen Minderwert oder nimmt es an den durch die Grenzregulierung geschaffenen Mehrwerten in unverhältnismässig geringem Umfange teil, so sind diese Unterschiede unter den beteiligten Grundeigentümern in Geld auszugleichen.
2. Für Grundstücke oder Grundstückteile, die einem andern Grundeigentümer zugeschlagen werden (Art. 69 Abs. 3), ist volle Entschädigung zu leisten. Sie bemisst sich in der Regel nach dem Durchschnitt des Wertes, den die Fläche für den früheren und für den neuen Eigentümer hat.

### **Art. 71** 3 Kosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--71}

1. Die Kosten der Grenzregulierung sind von den Grundeigentümern nach Massgabe ihres Interesses zu tragen.

### **Art. 72** 4 Verfahren, 4.1 Festsetzung der Neuordnung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--72}

1. Der Regierungsstatthalter erstellt, sobald der Einleitungsbeschluss rechtskräftig ist, unter Mitwirkung des zuständigen Kreisgeometers und des Grundbuchamtes den Grenzregulierungsplan, bestimmt die Entschädigungen und die Kostenverteilung.
2. Der Grenzregulierungsplan muss den Anforderungen für die Eintragung des neuen Rechtszustandes im Grundbuch entsprechen.

### **Art. 73** 4.2. Auflage; Einsprachen und Rechtspflege {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--73}

1. Grenzregulierungsplan, Kostenverteilungsplan und gegebenenfalls das Entschädigungsverzeichnis sind während dreissig Tagen auf der Gemeindeverwaltung jeder berührten Gemeinde den Beteiligten zur Einsichtnahme aufzulegen.
2. Die Genannten sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage mit dem Hinweis zu unterrichten, dass während der Auflagefrist bei der zuständigen Gemeindebehörde begründet Einsprache erhoben werden kann.
3. Der Regierungsstatthalter prüft die Einsprachen, versucht, eine Verständigung herbeizuführen und genehmigt den Grenzregulierungsplan, den Kostenverteilungsplan und gegebenenfalls das Entschädigungsverzeichnis.
4. Gegen die Verfügung des Regierungsstatthalters kann Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz geführt werden.

### **Art. 74** Vollzug {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--74}

1. Mit der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses treten die Rechtsänderungen von Gesetzes wegen ein. Sie sind vom Regierungsstatthalter beim Grundbuchamt anzumelden.
2. Der genehmigte Grenzregulierungsplan dient als Ausweis für die Anmeldung der Rechtsänderungen im Grundbuch.

## 4 Ablösung und Verlegung von Dienstbarkeiten

### **Art. 75** Grundsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--75}

1. In sinngemässer Anwendung des Enteignungsgesetzes können abgelöst oder verlegt werden
   a Dienstbarkeiten, die zwingenden Bauvorschriften widersprechen;
   b Dienstbarkeiten, die eine im öffentlichen Interesse notwendige rationelle Nutzung des Bodens verunmöglichen, ohne dass ein genügendes Interesse des Dienstbarkeitsberechtigten diese Folge rechtfertigen würde.

### **Art. 76** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--76}

1. Das Verfahren wird vom Gemeinderat auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen eingeleitet.
2. Der Gemeinderat trifft nach Anhörung der Beteiligten die gemäss Artikel 75 gebotene Ablösungs- oder Verlegungsverfügung.
3. Gegen die Verfügung kann Beschwerde beim Regierungsstatthalter erhoben werden. Dessen Beschwerdeentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

### **Art. 77** Entschädigung und Vorteilsausgleich {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--77}

1. Der Dienstbarkeitsberechtigte ist von der Gemeinde nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu entschädigen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat einen seinem Vorteil entsprechenden Beitrag an die Entschädigung zu leisten.
2. Können sich die Genannten über Entschädigung oder Vorteilsausgleich nicht einigen, so entscheidet auf Klage eines Beteiligten der Enteignungsrichter.

### **Art. 78** Vollzug {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--78}

1. Die Ablösung oder Verlegung wird mit der Bezahlung der Entschädigung von Gesetzes wegen rechtswirksam.
2. Der Gemeinderat meldet die Rechtsänderung beim Grundbuchamt an. Der Anmeldung sind die Verfügung mit Rechtskraftbescheinigung und der Ausweis über die geleistete Zahlung beizulegen.

## 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 79** Inkrafttreten; Aufhebung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--79}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekretes.
2. Mit dem Inkrafttreten ist das Dekret betreffend die Umlegung von Baugebiet und die Grenzregulierung vom 13. Mai 1965 aufgehoben.

### **Art. 80** Vollzug; Übergangsbestimmung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--80}

1. Der Regierungsrat kann die für die Anwendung des Dekretes notwendigen weiteren Vorschriften erlassen.
2. Die zuständige Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie gibt die erforderlichen technischen Weisungen heraus.
3. Sie bestimmt unter Vorbehalt der Beschwerde an den Regierungsrat, welche hängigen Umlegungsverfahren nach bisherigem und welche nach neuem Recht weiterzuführen sind.

### **Art. 81** Genehmigung durch den Bundesrat {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--728.1--81}

1. Die Genehmigung dieses Dekretes durch den Bundesrat bleibt vorbehalten.