741.111
# Kantonale Energieverordnung
(KEnV)
Vom 26.10.2011 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Begriffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--1}

1. Als Gebäude oder Baute gelten im Erdboden eingelassene oder darauf stehende, künstlich geschaffene, auf Dauer angelegte bauliche Einrichtungen, die einen Raum zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse weitestgehend abschliessen und beheizt, belüftet, gekühlt oder befeuchtet werden. Darunter fallen auch Fahrnisbauten, sofern sie nach der Baugesetzgebung eine Baubewilligung benötigen.
2. Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen.
3. Als Umbau gilt jede bauliche Veränderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch die Energienutzung beeinflusst wird.
4. Als Umnutzung gilt jede Änderung der Standardnutzung gemäss SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, die eine Änderung der Temperaturdifferenz in der thermischen Gebäudehülle bewirkt.
5. Als gebäudetechnische Anlagen gelten alle Anlagen, die in und um Gebäude Wärme, Kälte, Warmwasser, Elektrizität und Raumluft aufbereiten, steuern oder verteilen. Zu den gebäudetechnischen Anlagen zählt auch die Schwimmbadtechnik.
6. Als Freiluftbäder gelten Wasserbecken ausserhalb von geschlossenen Räumen mit einem Inhalt von mehr als acht Kubikmetern.
7. Als Beleuchtungen gelten mobile oder stationäre Anlagen wie Raumbeleuchtungen, Strassenbeleuchtungen, Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen, Objektbeleuchtungen oder Beleuchtungen von Freizeitanlagen und Sportplätzen.
8. Als Wohnbauten gelten die ersten beiden Gebäudekategorien nach der SIA-Norm 380/1, «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A.
9. Im Übrigen gelten die Begriffsdefinitionen der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016.

### **Art. 2** Stand der Technik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--2}

1. Die Massnahmen nach dieser Verordnung sind nach dem Stand der Technik zu planen und auszuführen.
2. Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten als Stand der Technik die Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der Fachorganisationen, der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren und der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen.

## 2 Energieplanung

## 2.1 Kommunale und regionale Richtpläne Energie

### **Art. 3** Kommunaler Richtplan Energie, 1. Inhalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--3}

1. Im kommunalen Richtplan Energie sind
   a der gegenwärtige Energiebedarf zu beziffern und der zukünftige Energiebedarf abzuschätzen,
   b die vorhandenen Energie-Infrastrukturen zu erfassen und
   c die vorhandenen lokalen Nutzungspotenziale erneuerbarer Energien aufzuzeigen.
2. Der kommunale Richtplan Energie trifft für das ganze Gemeindegebiet räumlich differenzierte Festlegungen und bestimmt den zeitlichen Rahmen für ihre Umsetzung.
3. Der kommunale Richtplan Energie
   a definiert Ziele und Grundsätze für die kommunale Energieversorgung in Abstimmung mit der räumlichen Entwicklung, unter Berücksichtigung der Klimaziele gemäss Artikel 31a der Kantonsverfassung (KV), der Ziele des KEnG, der Energiestrategie und der übergeordneten Energie- und Raumplanung,
   b formuliert klima- und energierelevante Grundsätze für die Siedlungsentwicklung,
   c bilanziert den Energieverbrauch und die Energienutzung basierend auf den Daten und standardisierter Methodik des Kantons, stellt diese im Ist/Soll-Vergleich dar und zeigt den Handlungsbedarf auf,
   d legt Massnahmen zur Begrenzung des Verbrauchs fossiler Energieträger fest,
   e legt Massnahmen zur Reduktion des Energieverbrauchs und zur Steigerung der Energieeffizienz fest,
   f legt prioritäre Versorgungsgebiete für die verschiedenen Erzeugungs-, Verteilungs- und Nutzungssysteme fest und
   g legt prioritäre Standorte für grössere Energieanlagen sowie grosse oder wichtige Verteilinfrastrukturen für leitungsgebundene Energieträger fest.

### **Art. 4** 2. Priorisierung der Energieträger {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--4}

1. In prioritären Versorgungsgebieten gemäss Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f darf in der Regel nur ein Energieträger festgelegt werden.
2. Es gilt folgende Prioritätenordnung:
   1. Erste Priorität: Ortsgebundene, hochwertige Abwärme,
   2. Zweite Priorität: Ortsgebundene, niederwertige Abwärme und Umweltwärme,
   3. Dritte Priorität: Bestehende leitungsgebundene, erneuerbare Energieträger,
   4. Vierte Priorität: Regional verfügbare, erneuerbare Energieträger,
   5. Fünfte Priorität: Örtlich ungebundene Umweltwärme.

### **Art. 5** Regionaler Richtplan Energie {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--5}

1. Für den regionalen Richtplan Energie nach Artikel 11 KEnG gelten sinngemäss die gleichen inhaltlichen Anforderungen wie für den kommunalen Richtplan Energie.

### **Art. 6** Form {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--6}

1. Die Richtpläne Energie bestehen aus einer Karte und Massnahmenblättern, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind.
2. Die Darstellung richtet sich nach den Mustern des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

### **Art. 7** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--7}

1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung hört das Amt für Umwelt und Energie im Vorprüfungs- und Genehmigungsverfahren an.

## 2.2 Kommunale Nutzungspläne&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--8}

### **Art. 8a** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--8a}

1. Als wesentliche Teile im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a KEnG gelten insbesondere
   a der gesamte Wärmeerzeuger und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Öl-, Gas-, Holz- oder Elektroheizung oder um eine Wärmepumpe handelt,
   b der Heizkessel,
   c der Brenner,
   d der Öltank,
   e der Kamin.
2. Zu den wesentlichen Teilen einer zentralen Anlage zur Warmwasseraufbereitung gehören der Wassererwärmer und der Elektroeinsatz.
3. Keine Anschlusspflicht ist gegeben, wenn die gelieferte Wärme zu mehr als 25 Prozent fossil erzeugt wird.

## 3 Leitungsgebundene Energie

### **Art. 9** Kooperation und Subsidiarität im Vollzug {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--9}

1. Der Kanton arbeitet beim Vollzug der Gesetzgebung über die Stromversorgung mit den betroffenen Energieversorgungsunternehmen, den Gemeinden und soweit nötig mit den Nachbarkantonen zusammen.
2. Können sich Netzbetreiber, Endverbraucherinnen, Endverbraucher, Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger über eine Streitfrage nicht einigen, entscheidet das Amt für Umwelt und Energie im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Streitfrage mit Verfügung.

### **Art. 10** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--10}

1. Das Amt für Umwelt und Energie eröffnet seine Verfügung betreffend Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete und Erteilung von Leistungsaufträgen dem Netzbetreiber, dem Netzeigentümer und den betroffenen Gemeinden.
2. Vor der erstmaligen Bezeichnung, Zuteilung und Erteilung eines Leistungsauftrags und bei einer Änderung hört das Amt für Umwelt und Energie alle betroffenen Energieversorgungsunternehmen und Gemeinden an.

### **Art. 11** Kataster der Netzgebiete {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--11}

1. Das Amt für Umwelt und Energie führt einen Kataster der Netzgebiete, aus dem ersichtlich ist, welchen Netzbetreibern die Gebiete zugeteilt sind und wer in diesen Gebieten das Eigentum am Netz hat. Der Kataster ist öffentlich.

### **Art. 12** Mitteilungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--12}

1. Die Netzbetreiber und Netzeigentümer teilen dem Amt für Umwelt und Energie geplante oder absehbare Änderungen der Eigentums- oder Betriebsverhältnisse mit und stellen gegebenenfalls Antrag zur Änderung der Bezeichnung und Zuteilung der Netzgebiete.

### **Art. 13** Duldungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--13}

1. Betreibt der Netzeigentümer sein Netz nicht selber, so hat er die Pflicht, alle Massnahmen des Netzbetreibers zu dulden, die der Erfüllung der Grundversorgung, der Versorgungssicherheit und der Leistungsaufträge dienen.

## 4 Energienutzung

## 4.1 Minimalanforderungen an die Energienutzung

## 4.1.1 Wärmeschutz von Gebäuden

### **Art. 14** Winterlicher Wärmeschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--14}

1. Der Nachweis eines ausreichenden winterlichen Wärmeschutzes wird mit einem der folgenden, in der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, definierten Verfahren erbracht:
   a Einzelanforderungen an die Wärmedämmung der einzelnen Teile der Gebäudehülle:
   Für Neubauten und für neue Bauteile bei Umbauten und Umnutzungen gelten die Anforderungen gemäss Anhang 1.
   Für alle vom Umbau oder von der Umnutzung betroffenen Bauteile gelten die Anforderungen gemäss Anhang 2.
   b Systemanforderung anhand eines spezifischen Heizwärmebedarfs und einer spezifischen Heizleistung: Berechnung und Anforderungen gemäss Anhang 3.
2. Bei Umbauten und Umnutzungen muss der Systemnachweis alle Räume umfassen, die Bauteile aufweisen, die vom Umbau oder der Umnutzung betroffen sind. Die vom Umbau oder der Umnutzung nicht betroffenen Räume können in den Systemnachweis einbezogen werden. Der Heizwärmebedarf darf den Grenzwert nicht überschreiten, der in früher erteilten Baubewilligungen direkt oder indirekt über Einzelanforderungen verlangt wurde.
3. Die Anforderungen an den winterlichen Wärmeschutz für Kühlräume, Gewächshäuser und Traglufthallen bleiben vorbehalten.

### **Art. 15** Klimadaten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--15}

1. Beim Systemnachweis sind für Höhenlagen unter 800 Meter über Meer die Daten der Klimastation Bern Liebefeld, für Höhenlagen ab 800 Meter über Meer diejenigen der Station Adelboden zu verwenden.
2. Bei den Einzelanforderungen muss keine Klimakorrektur vorgenommen werden.

### **Art. 16** Sommerlicher Wärmeschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--16}

1. Bei allen Räumen sind die Anforderungen an den Gesamtenergiedurchlassgrad (g-Wert) des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
2. Bei gekühlten Räumen sind die Anforderungen an die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.

### **Art. 17** Erleichterungen und Befreiung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--17}

1. Auf Gesuch hin können Erleichterungen vom winterlichen Wärmeschutz nach Artikel 14 gewährt werden bei
   a Gebäuden, die nicht über 10 °C aktiv beheizt werden, mit Ausnahme von Kühlräumen,
   b Kühlräumen, die nicht unter 8 °C aktiv gekühlt werden,
   c Gebäuden, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Gebäude),
   d Gebäuden, die wegen ihrer Funktion im Winter nicht durchgehend beheizt werden (Alphütten, Clubhäuser und dergleichen),
   e Fahrnisbauten.
2. Von den Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach Artikel 16 sind befreit:
   a Gebäude, die für maximal drei Jahre bewilligt werden (provisorische Gebäude),
   b Umnutzungen, wenn dadurch keine Räume neu unter Artikel 16 Absatz 1 fallen,
   c Vorhaben, für die mit einem anerkannten Rechenverfahren nachgewiesen wird, dass kein erhöhter Energieverbrauch auftreten wird und die Behaglichkeit gewährleistet ist,
   d Fahrnisbauten.

### **Art. 18** Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--18}

1. Beheizte Gewächshäuser und Traglufthallen sind nach dem Stand der Technik zu dämmen.

### **Art. 19** Kühlräume {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--19}

1. Bei Kühlräumen, die unter 8 °C gekühlt werden, darf der mittlere Wärmezufluss durch die umschliessenden Bauteile pro Temperaturzone fünf Watt pro Quadratmeter nicht überschreiten.
2. Für die Berechnung ist von der Auslegungstemperatur des Kühlraums und den folgenden Umgebungstemperaturen auszugehen:
   a in beheizten Räumen: Auslegungstemperatur für die Beheizung,
   b gegen Aussenklima: 20 °C,
   c gegen Erdreich oder unbeheizte Räume: 10 °C.
3. Für Kühlräume mit weniger als 30 Kubikmeter Nutzvolumen sind die Anforderungen auch erfüllt, wenn die umschliessenden Bauteile einen mittleren Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von U ≤0,15 W/m²K einhalten.

## 4.1.2 Gebäudetechnische Anlagen und Beleuchtung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 19a** Solarenergienutzung bei neuen auf Dauer angelegten Bauten, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--19a}

1. Neubauten und Erweiterungen nach Artikel 39a Absatz 1 KEnG sind mit Anlagen zur Solarenergienutzung im Umfang von mindestens zehn Prozent der anrechenbaren Gebäudefläche auszustatten.
2. Die Anlagen zur Solarenergienutzung sind an der neu gebauten oder erweiterten Baute zu installieren.

### **Art. 19b** 2. Geeignete Dachflächen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--19b}

1. Als geeignet gelten Dachflächen mit einer mittleren jährlichen Sonneneinstrahlung von mindestens 1000 Kilowattstunden pro Quadratmeter.
2. Geeignete Dachflächen von Neubauten und Erweiterungen sind im Umfang von mindestens 60 Prozent ihrer Bruttofläche mit Anlagen zur Solarenergienutzung auszustatten.
3. Die effektiv auszustattende Fläche berechnet sich in Abhängigkeit von Wirkungsgrad und Neigungswinkel nach Anhang 9a.
4. Die minimal auszustattende Fläche kann auch an Fassaden oder auf anderen Dachflächen der Baute realisiert werden.

### **Art. 19c** Kleine Wohnbauten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--19c}

1. Der Normbedarf entspricht der Summe
   a des berechneten Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser nach SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016 und
   b des Strombedarfs für Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik nach Anhang 7.
2. Aus dem halben Normbedarf ergibt sich der minimal erforderliche Jahresertrag der Solaranlage.

### **Art. 19d** Meldepflicht bei Erneuerungen, 1. Meldepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--19d}

1. Eine umfassende Erneuerung einer Dachfläche liegt vor, wenn mindestens 50 Prozent deren Bruttofläche von einer Erneuerung der Eindeckung oder Abdichtung betroffen sind.
2. Von der Meldepflicht befreit sind Dachflächen mit einer Bruttofläche unter 20 Quadratmetern.

### **Art. 19e** 2. Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--19e}

1. Die Meldung nach Artikel 39d KEnG ist in elektronischer Form im kantonalen Übermittlungssystem für das Baubewilligungsverfahren einzureichen.
2. Bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben ist die Meldung spätestens mit dem Baugesuch bei der Baubewilligungsbehörde einzureichen.
3. Bei baubewilligungsfreien Vorhaben ist die Meldung spätestens sieben Arbeitstage vor Baubeginn einzureichen.

### **Art. 19f** 3. Inhalt der Meldung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--19f}

1. In der Meldung ist die Eignung der Dachflächen zur Solarenergienutzung mit den prognostizierten Energieerträgen und den geschätzten Kosten einer Anlage zur Solarenergienutzung pro Dachfläche nachzuweisen.
2. Für den Nachweis ist der Solarrechner des Bundesamtes für Energie zu verwenden.

### **Art. 19g** Solarenergienutzung bei Parkplätzen, 1. Ausstattungspflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--19g}

1. Parkplätze nach Artikel 39e Absatz 1 und 2 KEnG sind zur Solarenergienutzung geeignet, wenn sie
   a eine mittlere jährliche Sonneneinstrahlung von mindestens 1000 Kilowattstunden pro Quadratmeter aufweisen und
   b über einen befestigten Untergrund verfügen.
2. Bestehende Park-and-ride-Anlagen nach Artikel 39e Absatz 2 KEnG sind mit solaraktiven Überdachungen auszustatten, wenn sie umfassend saniert werden, spätestens innert zehn Jahren ab Inkrafttreten von Artikel T2-2 KEnG.
3. Keine Pflicht zur Ausstattung besteht für Parkplätze, die regelmässig für Veranstaltungen genutzt werden, die durch eine solaraktive Überdachung erheblich eingeschränkt würden.

### **Art. 19h** 2. Umfang und Gestaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--19h}

1. Geeignete Parkflächen sind mit einer solaraktiven Überdachung im Umfang von mindestens 50 Prozent der gesamten Fläche auszustatten.
2. Als solaraktive Überdachung gelten über dem Parkplatz installierte fixe oder bewegliche Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen.
3. Die Anforderungen an die Sicherheit für den Bau und Betrieb der solaraktiven Überdachungen richten sich nach dem Stand der Technik.

### **Art. 20** Heizkessel {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--20}

1. Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel müssen die Kondensationswärme ausnützen.
2. Ist beim Ersatz eines Heizkessels mit einer Absicherungstemperatur von über 110 °C die Ausnützung der Kondensationswärme technisch nicht möglich, ist dieser von der Anforderung nach Absatz 1 befreit.

### **Art. 20a** Ersatz von Wärmeerzeugern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--20a}

1. Beim Ersatz eines Wärmeerzeugers zur Gebäudebeheizung nach Artikel 40a Absatz 3 KEnG sind alle Gebäude, die zum Wohnen, als Verwaltung, als Schule, zum Verkauf oder als Restaurant nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, genutzt werden, betroffen.
2. Als Ersatz eines Wärmeerzeugers gilt, wenn entweder der Kessel, der Brenner, der Kamin, der Öltank oder das gesamte Heizungssystem ersetzt werden.
2a. Massgebend für die Bestimmung des Alters des Gebäudes ist der Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung.
3. Die Anforderungen nach Artikel 40a Absatz 2 KEnG werden erfüllt
   a durch die fachgerechte Umsetzung einer Standardlösung nach Anhang 4,
   b durch den Nachweis, dass mindestens die Gesamtenergieeffizienzklasse D nach dem Gebäudeenergieausweis der Kantone (GEAK) erreicht wird oder ein gültiges Minergie-Zertifikat vorliegt,
   c wenn gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers zusätzlich mindestens 50 Prozent erneuerbares Gas aus der Schweiz mit Herkunftsnachweis bezogen wird.
4. Gas gilt als erneuerbar, wenn es vollständig aus erneuerbaren Energien gewonnen oder mit erneuerbaren Energien produziert worden ist. Anrechenbar ist der zusätzlich bezogene Anteil erneuerbaren Gases gegenüber dem Standardprodukt des Gasversorgers.
5. Für die vertragliche Sicherstellung und Gewährleistung des Gasbezugs während der Nutzungsdauer der Wärmeerzeugung ist der Energieversorger verantwortlich.

### **Art. 20b** Fernwärme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--20b}

1. Der Fernwärmebetreiber ist verpflichtet, den Anteil fossil erzeugter Wärme auszuweisen.

### **Art. 21** Wassererwärmer und Wärmespeicher {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--21}

1. …
2. Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von höchstens 60 °C auszulegen. Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder hygienischen Gründen höher sein muss.
3. Das Warmwasser in neuen Wohnbauten, Schulen, Restaurants, Spitälern, Sportbauten, Hallenbädern gemäss der SIA-Norm 380/1, «Heizwärmebedarf» und weiteren grossen Warmwasserverbrauchern muss zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie wie Sonnenenergie (Sonnenkollektoren), Geothermie, Holzenergie, Fernwärme oder mit nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt werden.
4. Der Neueinbau einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers ist in Wohnbauten nur erlaubt, wenn
   a das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird oder
   b das Warmwasser zu mindestens 50 Prozent mit erneuerbarer Energie oder nicht anders nutzbarer Abwärme erwärmt wird.

### **Art. 21a** Ersatzpflicht von bestehenden zentralen Elektro-Wassererwärmern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--21a}

1. Von der Ersatzpflicht für zentrale Elektro-Wassererwärmer gemäss Artikel T1-1 KEnG sind befreit:
   a Wassererwärmer mit weniger als 100 Litern Inhalt oder
   b die Wassererwärmung mit mindestens 50 Prozent erneuerbarem Strom aus Eigenerzeugung.

### **Art. 22–26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--22–26}

### **Art. 27** Kühlen, Be- und Entfeuchten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--27}

1. Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung sind in bestehenden Bauten zulässig,
   a wenn der elektrische Leistungsbedarf für die Medienförderung und die Medienaufbereitung, einschliesslich allfälliger Kühlung, Befeuchtung, Entfeuchtung und Wasseraufbereitung, zwölf Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht überschreitet, und
   b die Kaltwassertemperaturen und die Leistungszahlen für die Kälteerzeugung nach dem Stand der Technik ausgelegt sind sowie die Planung und der Betrieb nach dem Stand der Technik erfolgen, oder
   c wenn eine Photovoltaikanlage zur Eigenstromerzeugung installiert wird, die den elektrischen Leistungsbedarf nach Buchstabe a abdeckt.
2. …

### **Art. 27a** Leuchtreklamen und Schaufensterbeleuchtungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--27a}

1. Neue und bestehende Leuchtreklamen, Schaufensterbeleuchtungen sowie Beleuchtungen von Sehenswürdigkeiten sind mit Einschalt-, Ausschalt- und Zeitsteuerungselementen auszurüsten.
2. Die Beleuchtungen sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr auszuschalten, sofern sie nicht aus betrieblichen oder Sicherheitsgründen erforderlich sind.

### **Art. 28** Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf von Beleuchtungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--28}

1. Für neue Gebäude, Umbauten und Umnutzungen mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 Quadratmetern muss die Einhaltung der Grenzwerte für den jährlichen Elektrizitätsbedarf für Beleuchtung (E’⁠⁠Li) nach der SIA-Norm 387/4 «Elektrizität in Gebäuden-Beleuchtung: Berechnung und Anforderungen», Ausgabe 2017, nachgewiesen werden. Vom Nachweis ausgenommen sind Wohnbauten.
2. Wird der Nachweis erbracht, dass der Zielwert der spezifischen Leistung für die Beleuchtung (pLi) eingehalten wird, kann auf den Nachweis der Einhaltung des Grenzwerts für den jährlichen Elektrizitätsbedarf Beleuchtung verzichtet werden.
…

### **Art. 28a** Gebäudeautomation bei Neubauten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--28a}

1. Neubauten der Gebäudekategorien III bis XII nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A, deren Energiebezugsfläche mindestens 5000 Quadratmeter beträgt, sind mit Einrichtungen zur Gebäudeautomation auszurüsten.
2. Die Gebäudeautomation muss folgende Überwachungsfunktionen enthalten:
   a Erfassung der Energieverbrauchsdaten getrennt nach Hauptenergieträger,
   b Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen der Wärmepumpen und Kältemaschinen,
   c Ermittlung der Energieeffizienz-Kennzahlen von Wärmerückgewinnungs- und Abwärmenutzungsanlagen,
   d Erfassung der Betriebszeiten der Hauptkomponenten für die Aufbereitung und Verteilung der Wärme, Kälte und Luft,
   e Erfassung der wichtigsten Vor- und Rücklauftemperaturen sowie einiger repräsentativer Raumtemperaturen und der Aussentemperatur,
   f Erfassen der Betriebszeiten der Beleuchtung.
3. Die nach Absatz 2 erhobenen Daten müssen benutzerfreundlich dargestellt werden. Sie müssen Aussagen für folgende Zeitperioden enthalten:
   a Jahr,
   b Monat oder Woche und
   c Tag; pro Tag müssen die Daten mindestens während und ausserhalb der Nutzungszeit erhoben werden.

### **Art. 28b** Betriebsoptimierung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--28b}

1. Der Betrieb der gebäudetechnischen Anlagen ist innerhalb von drei Jahren nach Inbetriebsetzung und danach alle fünf Jahre zu optimieren.
2. Die Pflicht zur Betriebsoptimierung gilt für Bauten der Gebäudekategorien III bis XII nach der SIA-Norm 380/1 «Heizwärmebedarf», Ausgabe 2016, Anhang A, mit einem Elektrizitätsverbrauch von mehr als 200‘000 Kilowattstunden pro Jahr.
3. Die Betriebsoptimierung umfasst die Überprüfung der Einstell- und Verbrauchswerte der Anlagen für Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation. Gegebenenfalls sind die Anlagen neu einzustellen.
4. Die Durchführung der Betriebsoptimierung ist in einem Bericht festzuhalten. Dieser muss die Entwicklung des Energieverbrauchs aufzeigen. Er ist während zehn Jahren aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

### **Art. 29** Zeitweise belegte Gebäude oder Wohneinheiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--29}

1. Neubauten oder neue Wohneinheiten, die nur zeitweise belegt sein werden, wie Ferienwohnungen, sind mit Geräten auszurüsten, mit denen sich die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch oder mit Fernbedienung (z. B. Telefon, Internet, SMS) auf das Frostschutzniveau absenken lässt.
2. Absatz 1 gilt auch bei der Gesamterneuerung des Heizsystems von bestehenden, nur zeitweise belegten Gebäuden oder Wohneinheiten.

## 4.1.3 Gewichtete Gesamtenergieeffizienz bei Neubauten&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 30** Gewichtete Gesamtenergieeffizienz&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--30}

1. Für Neubauten gelten für die Deckung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz nach Artikel 42 Absatz 1 und 2 KEnG für Heizung, Warmwasser, Lüftung, Klimatisierung, Beleuchtung, Geräte und allgemeine Gebäudetechnik die Anforderungen nach Anhang 7.
2. Die Anforderungen müssen mit Massnahmen am Standort erfüllt werden.
2a. Von den Anforderungen nach Absatz 2 ausgenommen sind Bauten, bei denen der Bezug von erneuerbarer Energie aus einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch nachgewiesen und im Grundbuch angemerkt wird.
3. Erweiterungen von bestehenden Gebäuden, die als Neubauten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 gelten, sind von den Anforderungen gemäss Absatz 1 befreit, wenn die neu geschaffene Energiebezugsfläche
   a weniger als 50 Quadratmeter oder
   b maximal 20 Prozent der Energiebezugsfläche des bestehenden Gebäudeteils und nicht mehr als 1000 Quadratmeter beträgt.

### **Art. 31** Berechnungsregeln&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--31}

1. Die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz gemäss Artikel 42 KEnG richtet sich nach Anhang 7.
2. Elektrizität aus erneuerbarer Eigenstromerzeugung oder aus Wärmekraftkopplungsanlagen wird in die Berechnung der gewichteten Gesamtenergieeffizienz miteinbezogen.
2a. Die Summe der anrechenbaren Eigenenergieerzeugung von erneuerbarer Energie an die gewichtete Gesamtenergieeffizienz beträgt:
3. Für die Gewichtung der Energieträger gelten die nationalen Gewichtungsfaktoren gemäss Anhang 7.

### **Art. 31a–32** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--31a–32}

## 4.1.4 Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung

### **Art. 33** Ausrüstungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--33}

1. Heizungsanlagen und Warmwasserversorgungen sind mit Geräten zur Ermittlung des Verbrauchs jeder Nutzeinheit auszurüsten
   a bei neuen Gebäuden und Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung oder
   b bei der Gesamterneuerung des Heizungs- oder Warmwassersystems.
2. Bei Flächenheizungen ist für den Bauteil zwischen der Wärmeabgabe und der angrenzenden Nutzeinheit ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von höchstens 0,7 W/m²K zulässig.
3. Bestehende Gebäudegruppen mit zentraler Wärmeversorgung sind mit den Geräten zur Erfassung des Wärmeverbrauchs für Heizung und Warmwasser pro Gebäude auszurüsten, wenn mindestens 75 Prozent der Gebäudehülle eines der Gebäude an die Minimalanforderungen angepasst wird.

### **Art. 34** Abrechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--34}

1. Für die Abrechnungen dürfen nur Geräte verwendet werden, deren Konformität durch das Eidgenössische Institut für Metrologie METAS anerkannt ist.
2. Für die Verteilung der Kosten sind die Grundsätze des Abrechnungsmodells des Bundesamtes für Energie einzuhalten.

### **Art. 35** Befreiung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--35}

1. Von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit sind
   a Gebäude und Gebäudegruppen mit weniger als fünf angeschlossenen Nutzeinheiten sowie
   b Heizungsanlagen, deren installierte Wärmeerzeugerleistung (inkl. Warmwasser) 20 Watt pro Quadratmeter Energiebezugsfläche nicht übersteigt.

## 4.1.5 Weitere Befreiungen von den Minimalanforderungen

### **Art. 36** Wärmekraftkopplung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--36}

1. Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossiler Energie betrieben werden und eine thermische Leistung von weniger als zwei Megawatt aufweisen, müssen nicht als Wärmekraftkopplungsanlagen ausgestaltet werden.

### **Art. 37** Wärmenutzung bei Elektrizitätserzeugungsanlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--37}

1. Die Erstellung von Elektrizitätserzeugungsanlagen zur Notstromerzeugung sowie deren Betrieb für Probeläufe von höchstens 50 Stunden pro Jahr ist ohne Nutzung der im Betrieb entstehenden Wärme zulässig.

### **Art. 38** Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--38}

1. Vom Verbot ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen nach Artikel 40 Absatz 2 KEnG befreit sind
   a die Beheizung einzelner Arbeitsplätze in ungenügend oder nicht beheizten Räumen,
   b die Notheizungen nach den Absätzen 2 und 3 sowie
   c elektrische Widerstandsheizungen, die ausschliesslich mit eigenproduziertem Solarstrom betrieben werden.
2. Bei Wärmepumpen dürfen Notheizungen bei Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden.
3. Bei handbeschickten Holzheizungen sind Notheizungen bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig.
4. Wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann, gilt eine zusätzliche elektrische Widerstandsheizung nicht als Notheizung.

### **Art. 39** Heizungen im Freien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--39}

1. Mobile Heizungen im Freien sind von den Anforderungen gemäss Artikel 48 KEnG befreit, wenn deren Betrieb erforderlich ist und keine dem Stand der Technik entsprechenden Systeme betrieben werden können.
   a für die Beheizung einzelner, nicht ständiger Arbeitsplätze im Freien oder
   b im Interesse des Gastgewerbes.

## 4.2 Erhöhte Anforderungen

### **Art. 40** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--40}

1. Für Neubauten, die unter Artikel 52 Absatz 3 KEnG fallen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie-A-Standards gemäss dem Reglement zur Nutzung des Produkts MINERGIE-A der Marke MINERGIE.
2. Für Gesamtrenovationen von bestehenden Gebäuden, die unter Artikel 52 Absatz 3 KEnG fallen, gelten mindestens die Anforderungen des Minergie-Standards gemäss dem Reglement zur Nutzung der Marke MINERGIE.

## 4.3 Grossverbraucher

### **Art. 41** Vertragliche Regelung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--41}

1. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen der vom Regierungsrat vorgegebenen Ziele mit einzelnen oder mit Gruppen von Grossverbrauchern mittel- und langfristige Verbrauchsziele vereinbaren. Sie berücksichtigt dabei die Effizienz des Energieeinsatzes zum Zeitpunkt der Zielfestlegung und die absehbare technische und wirtschaftliche Entwicklung der Verbraucher.
2. Im Vertrag werden mindestens festgelegt:
   a Ausgangslage und Verbrauchsziele,
   b Kontrolle der Einhaltung,
   c Berichterstattung,
   d Befreiung von den Minimalanforderungen,
   e Vertragsdauer.
3. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann den Vertrag durch Verfügung kündigen, wenn die Verbrauchsziele nicht erreicht werden.

### **Art. 42** Befreiung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--42}

1. Für die Dauer des Vertrags können die Grossverbraucher von der Einhaltung folgender Bestimmungen des KEnG und dieser Verordnung entbunden werden:
   a Artikel 40 Absatz 2 KEnG (ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen),
   b …
   c Artikel 44 Absatz 2 KEnG (Abwärmenutzung),
   d Artikel 46 KEnG (Wärmenutzung bei mit erneuerbaren gasförmigen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen),
   e Artikel 47 KEnG (Wärmenutzung bei mit erneuerbaren festen oder flüssigen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen),
   f Artikel 48 KEnG (Heizungen im Freien),
   g Artikel 50 KEnG (nur zeitweise belegte Gebäude),
   h Artikel 21 KEnV (Wassererwärmer und Wärmespeicher),
   i–m …
   n Artikel 27 KEnV (Anlagen zur Kühlung, Befeuchtung oder Entfeuchtung),
   o Artikel 28 KEnV (Grenzwerte für den Elektrizitätsbedarf),
   p Artikel 28b KEnV (Betriebsoptimierung),
   q Artikel 30 KEnV (Gewichtete Gesamtenergieeffizienz).

## 5 Förderung

## 5.1 Staatsbeiträge

## 5.1.1 Spezialgesetzliche Bestimmungen

### **Art. 43** Staatsbeiträge an die Energieplanung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--43}

1. Staatsbeiträge für kommunale und regionale Richtpläne Energie nach Artikel 57 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a KEnG werden nach den Bestimmungen der Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinanzierungsverordnung, PFV) gewährt.

### **Art. 44** Staatsbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--44}

1. Staatsbeiträge an Bürgschaftsgenossenschaften für energietechnische Gebäudeanpassungen nach Artikel 60 KEnG richten sich nach den besonderen Bestimmungen des Regierungsrats.

## 5.1.2 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 45** Form der Staatsbeiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--45}

1. Die Staatsbeiträge werden als nichtrückzahlbare Beiträge (Beiträge à fonds perdu) ausgerichtet.

### **Art. 46** Empfängerinnen der Staatsbeiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--46}

1. Empfängerinnen und Empfänger von Staatsbeiträgen können Gemeinden, Planungsregionen, Regionalkonferenzen, Gemeindeverbindungen, andere juristische Personen oder natürliche Personen sein.
2. Für Gebäude und Anlagen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes oder des Kantons stehen, werden keine Beiträge gewährt.

### **Art. 47** Form und Inhalt der Gesuche {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--47}

1. …
2. Gesuche um Finanzhilfen nach den Artikeln 56 Absatz 1, 58 und 59 KEnG haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
3. Besteht für eine Beitragskategorie ein amtliches Formular, ist dieses für die Gesuchseingabe zu verwenden.
4. Eigentümerinnen und Eigentümer, die Finanzhilfen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b KEnG beantragen, haben für die Auszahlung des Beitrags den GEAK für das bestehende Gebäude einzureichen, soweit der GEAK für diese Gebäudekategorie zur Verfügung steht.

### **Art. 48** Zuständigkeit und Termine {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--48}

1. Gesuche um Staatsbeiträge sind beim Amt für Umwelt und Energie einzureichen.
2. Sie sind vor Baubeginn oder Durchführung der Massnahme einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

### **Art. 49** Beitragszusicherung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--49}

1. Die für die Bewilligung der Ausgabe zuständige Behörde setzt in der Beitragszusicherung die anrechenbaren Kosten, die beitragsberechtigten Arbeiten und den anwendbaren Beitragssatz fest. Es gelten dabei die durch die zuständige Behörde definierten Bedingungen und Auflagen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs.

### **Art. 50** Auszahlung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--50}

1. Staatsbeiträge werden nur aufgrund von vollständigen Abrechnungsunterlagen ausbezahlt.
2. Finanzhilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel ausbezahlt.

## 5.1.3 Information, Weiterbildung und Energieberatungsstellen

### **Art. 51** Information {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--51}

1. Für Veranstaltungen Dritter zur Sensibilisierung und Motivation der Bevölkerung sowie für produktneutrale Informationen können Finanzhilfen gewährt werden.

### **Art. 52** Aus- und Weiterbildung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--52}

1. Veranstaltungen Dritter zur Aus- und Weiterbildung von Berufsfachleuten im Energiebereich, wie Fachleuten aus Hochbau und Gebäudetechnik, sowie von Baubehörden können mit Finanzhilfen unterstützt werden.

### **Art. 52a** Finanzhilfen für Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--52a}

1. Der Kanton kann Gemeinden Finanzhilfen für die Erarbeitung von Strategien, Konzepten und Beurteilungen sowie für die Durchführung von weiteren Projekten in den Bereichen Energie, Klima und nachhaltige Entwicklung gewähren.

### **Art. 53** Energieberatungsstellen, 1. Abgeltungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--53}

1. Der Kanton gewährt Abgeltungen für die Energieberatungsstellen, falls diese die Anforderungen von Artikel 54 und 55 erfüllen.
2. Der Regierungsrat legt periodisch die Höhe der Pauschalbeiträge fest.
3. Das Amt für Umwelt und Energie kann mit den Planungsregionen und Regionalkonferenzen einen Leistungsvertrag über Abgeltungen und Aufgaben abschliessen. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der für die Bewilligung der Ausgabe zuständigen Behörde.

### **Art. 54** 2. Aufgaben und Qualitätsanforderungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--54}

1. Die Energieberatungsstellen beraten Privatpersonen, Unternehmen und Gemeinden in Energie- und Klimafragen und unterstützen Bund und Kanton bei Informationskampagnen.
2. Sie stellen sicher, dass
   a bei der Beratung die Zielsetzungen des KEnG berücksichtigt werden,
   b die Beratung firmen- und produktneutral erfolgt,
   c Personen, die für die Energieberatungsstelle im Auftragsverhältnis beratend tätig sind, diese Beratung klar von ihrer übrigen Tätigkeit trennen.
3. Weitere Inhalte werden in den Leistungsvereinbarungen zwischen dem Amt für Umwelt und Energie und den Planungsregionen oder Regionalkonferenzen festgelegt.
4. Sie bieten die Beratungen in der Regel kostenlos an. Für Beratungen vor Ort kann ein Unkostenbeitrag in Rechnung gestellt werden.

### **Art. 55** 3. Qualitätssicherung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--55}

1. Die Planungsregionen oder Regionalkonferenzen reichen dem Amt für Umwelt und Energie jährlich die in den Leistungsvereinbarungen bestimmten Unterlagen ein.

## 5.1.4 Energienutzung

### **Art. 56** Anrechenbare Kosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--56}

1. Bei Voruntersuchungen zur Errichtung von Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetzen für erneuerbare Energien oder Abwärme gelten die Kosten für Machbarkeitsstudien als anrechenbar. Aufwendungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber selbst sind nicht anrechenbar.
2. Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn die Energieerzeugungsanlagen oder Verteilnetze nicht im Widerspruch zur kommunalen und regionalen Energieplanung stehen.

### **Art. 57** Anlagekosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--57}

1. Die Anlagekosten für die Erstellung oder den Ersatz von Anlagen zur Gewinnung, Verteilung und Nutzung von erneuerbaren Energien oder Abwärme und für die Erhöhung der Energieeffizienz setzen sich aus den Kosten für Planung, Lieferung und Ausführung zusammen.

### **Art. 58** Besonders energieeffiziente Gebäude {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--58}

1. Als besonders energieeffizient im Sinne von Artikel 59 Absatz 4 KEnG gelten:
   a neu erstellte Gebäude, die hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz zur besten Effizienzklasse des GEAK gehören,
   b bestehende Gebäude, die nach einer umfassenden energietechnischen Erneuerung hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz mindestens zur zweitbesten Effizienzklasse des GEAK gehören.

### **Art. 59** Gebäudeanpassung und Information über Finanzhilfen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--59}

1. Finanzhilfen an Gebäudeanpassungen nach Artikel 59 KEnG werden gewährt, wenn eine Verbesserung um mindestens zwei Effizienzklassen des GEAK hinsichtlich Gebäudehülle und Gesamtenergieeffizienz erreicht wird.
2. Das Amt für Umwelt und Energie erteilt Mieterinnen und Mietern auf schriftliche Anfrage hin Auskunft darüber, ob und in welcher Höhe Finanzhilfen an ihr Mietobjekt zugesichert oder ausbezahlt worden sind.

## 6 Vollzug

### **Art. 60** Zuständige Stelle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--60}

1. Zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für den Vollzug der Energiegesetzgebung ist das Amt für Umwelt und Energie.

### **Art. 60a** Datenbearbeitung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--60a}

1. Das Amt für Umwelt und Energie kann auf die zum Vollzug der Energie- und Klimagesetzgebung erforderlichen energierelevanten Daten der öffentlichen Verwaltungen und des kantonalen Übermittlungssystems für das Baubewilligungsverfahren zugreifen und die benötigten Daten bearbeiten. Der Zugriff auf das kantonale Übermittlungssystem erfolgt im Abrufverfahren.

### **Art. 61** Nachweis der Einhaltung der Minimalanforderungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--61}

1. Die Einhaltung der Minimalanforderungen ist im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen. Besteht für die Nachweispflicht ein amtliches Formular, ist dieses für den Nachweis zu verwenden.

### **Art. 62** Befreiungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--62}

1. Wer sich bei einem baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben auf Befreiungstatbestände nach Artikel 17 Absatz 2, 20 Absatz 2, 21a, 30 Absatz 3, 35 und 36 bis 39 beruft, hat im Baubewilligungsverfahren nachzuweisen, dass diese erfüllt sind.

### **Art. 63** Erleichterungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--63}

1. Gesuche um Erleichterungen nach Artikel 17 Absatz 1 sind zu begründen. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über die Gesuche.

### **Art. 64** Ausnahmen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--64}

1. Das Amt für Umwelt und Energie entscheidet über Ausnahmen
   a von den Vorschriften über die Energienutzung gemäss Artikel 36 KEnG,
   b von der Anpassungspflicht für Baudenkmäler gemäss Artikel 38 KEnG,
   c für Heizungen im Freien gemäss Artikel 48 Absatz 2 KEnG,
   d …
2. Zu Ausnahmegesuchen gemäss Artikel 38 KEnG hört das Amt für Umwelt und Energie die kantonale Denkmalpflege an.
3. Die Baubewilligungsbehörde entscheidet über Ausnahmen gemäss Artikel 39c und 39e KEnG.

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 65** Änderung von Erlassen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--65}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Verordnung vom 10. Juni 1998 über die Leistungen des Kantons an Massnahmen und Entschädigungen im Interesse der Raumplanung (Planungsfinanzierungsverordnung, PFV):
   2. Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV):

### **Art. 66** Aufhebung eines Erlasses {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--66}

1. Die kantonale Energieverordnung vom 13. Januar 2003 (BSG 741.111) wird aufgehoben.

### **Art. 67** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--67}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2022&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** Übergangsbestimmung zu Artikel T1-3 KEnG {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--741.111--T1-1}

1. Für die Umrechnung vom gewichteten Energiebedarf zur gewichteten Gesamtenergieeffizienz ist die gleiche prozentuale Reduktion anzuwenden.