752.321.1
# Wasserversorgungsverordnung
(WVV)
Vom 17.10.2001 (Stand 01.01.2020)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--1}

1. Diese Verordnung regelt die Einzelheiten über die Gewährung von Beiträgen aus dem Wasserfonds.

### **Art. 2** Aufgaben des AWA&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--2}

1. Zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion im Sinn des Wasserversorgungsgesetzes ist das Amt für Wasser und Abfall.
2. Das AWA hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
   a Behandlung der Beitragsgesuche und Erlass oder Vorbereitung der Entscheide,
   b Genehmigung von Projekten und Projektänderungen,
   c Festlegung der anrechenbaren Kosten der beitragsberechtigten Anlagen, der Beitragssätze und der Zuschläge zu den Beitragssätzen,
   d Festlegung der für die Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen,
   e Erlass von Verfügungen zur Gesuchsabweisung,
   f Erteilung von Bewilligungen zum vorzeitigen Baubeginn,
   g Erstellung einer Prioritätenliste, wenn die Beitragsgesuche die Fondsmittel übersteigen,
   h Führung des Wasserfonds,
   i Ausrichtung von Beiträgen für Löschanlagen im Auftrag der Gebäudeversicherung Bern.

## 2 Beitragsgesuche&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 3** Inhalt&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--3}

…
3. Die Beitragsgesuche haben alle für die Überprüfung der Beitragsberechtigung erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
4. Beitragsgesuche für umfangreiche Vorhaben können etappenweise behandelt werden.

### **Art. 4** Frist&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--4}

1. Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen.
2. Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten.
3. Beitragsgesuche, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen, können nach Baubeginn eingereicht werden, wenn nachgewiesen wird, dass eine Einreichung vor Baubeginn nicht zumutbar war.

## 3 Berechnung und Auszahlung der Beiträge&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4a** Mindestbeitragssatz {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--4a}

1. Der Mindestbeitragssatz gemäss Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe a WVG beträgt zehn Prozent.

### **Art. 4b** Höhe der Beiträge {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--4b}

1. Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten gemäss Artikel 5b Absatz 1a WVG wird wie folgt bestimmt:
   | über 120 | 35 |
   | 109 bis 120 | 30 |
   | 97 bis 108 | 25 |
   | 85 bis 96 | 20 |
   | 73 bis 84 | 15 |
   | 49 bis 72 | 10 |
   | 25 bis 48 | 5 |
   | bis 24 | 0 |
2. Der Beitrag an organisatorische Massnahmen gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe i WVG beträgt 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
3. Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Erneuerung von Transportleitungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 WVG beträgt:
   | über 156 | 30 |
   | 145 bis 156 | 25 |
   | 133 bis 144 | 20 |

### **Art. 5** Nicht ständige Einwohnerinnen und Einwohner&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--5}

1. …
2. Die Einwohnergleichwerte (EG) der nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner werden wie folgt ermittelt:
   | Spitäler, Heime | 1 | Bett |
   | Hotels, Pensionen | 0,5 | Bett |
   | Ferienhäuser und -wohnungen | 0,5 | Zimmer |
   | Campingplätze | 40 | Hektare |

### **Art. 6** Beschaffungswerte und Werterhaltungskosten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--6}

1. Die Beschaffungswerte und die Werterhaltungskosten werden vom AWA periodisch nach einheitlichen Grundsätzen erhoben. Die Wasserversorgungen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu liefern.

### **Art. 7** Beitragszusicherung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--7}

1. Das finanzkompetente Organ sichert den Beitrag zu.
2. Die Beitragszusicherung verfällt, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.

### **Art. 8** Auszahlung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--8}

1. Der Beitrag wird nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel und nach Genehmigung der Schlussabrechnung ausbezahlt.
2. Teilzahlungen können entsprechend dem Baufortschritt und nach Massgabe der vorhandenen Fondsmittel ausbezahlt werden.
3. Für teuerungsbedingte Mehrkosten wird der Beitrag ohne Nachsubventionierungsgesuch ausbezahlt, sofern sie ausgewiesen sind.

### **Art. 9** Verfall der Beiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--9}

1. Noch nicht ausbezahlte Beiträge verfallen, sofern die Schlussabrechnung nicht innerhalb von drei Jahren seit der Inbetriebnahme des Werkes eingereicht wird.
2. …

## 3a. Kostendeckung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 9a** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--9a}

1. Die Gebühren sind so festzusetzen, dass die gesamten Aufwendungen der Wasserversorgung für den Betrieb und Unterhalt sowie die Einlagen in die Spezialfinanzierung nach Absatz 2 gedeckt werden.
2. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung gemäss Artikel 12 WVG sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden und haben pro Jahr mindestens 60 Prozent der Summe der folgenden Werte zu betragen:
   a 1,25 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Leitungen und Hydranten,
   b 1,5 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Reservoire und anderen Wasserbehälter,
   c 2 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Wasserfassungen, Pumpwerke, Schächte und anderen Spezialbauwerke,
   d 3 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Wasseraufbereitungsanlagen,
   e 5 Prozent des aktuellen Wiederbeschaffungswertes der Mess-, Steuerungs- und Regelanlagen,
   f ein aufgrund der Laufzeit festzulegender Prozentsatz des Einkaufs in bestehende Wasserversorgungsanlagen,
   g ein aufgrund der Laufzeit festzulegender Prozentsatz der einmaligen Konzessionsabgabe.
2a. Für die Höhe der jährlichen Einlage ist der Nettowiederbeschaffungswert massgebend.
2b. Der Nettowiederbeschaffungswert entspricht dem Wiederbeschaffungswert abzüglich der gemäss folgender Tabelle berechneten Fondsbeiträge:
   | über 120 | 50 |
   | 109 bis 120 | 45 |
   | 97 bis 108 | 40 |
   | 85 bis 96 | 35 |
   | 73 bis 84 | 30 |
   | 49 bis 72 | 25 |
2c. Abzuziehen sind zudem die Fondsbeiträge an die Erneuerung von Transportleitungen nach Artikel 4b Absatz 3.
3. Erreicht der Bestand der Spezialfinanzierung 25 Prozent des Wiederbeschaffungswertes, kann auf Einlagen in die Spezialfinanzierung teilweise oder ganz verzichtet werden.

## 4 Schlussbestimmung

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.321.1--10}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.