752.467
# Verordnung über die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern
(VWO)
Vom 20.03.1991 (Stand 01.08.2020)

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--1}

1. Diese Verordnung regelt die Abgrenzung zwischen der Verleihung der Konzessionen durch den Staat und der Erteilung der Bewilligungen durch die Gemeinden.
2. Wer Wasser aus einem Oberflächengewässer gemäss Art. 91 WNG entnehmen will, bedarf
   a in der Regel einer staatlichen Konzession;
   b in bestimmten Fällen einer Bewilligung der Gemeinde.

### **Art. 2** Umfang der Bewilligungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--2}

1. Die Gemeinden sind befugt, die Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern für industrielle, gewerbliche, landwirtschaftliche oder öffentliche Zwecke zu bewilligen, sofern die Entnahmen nur zeitweise und ohne feste Einrichtungen erfolgen.

### **Art. 3** Zeitweise Wasserentnahme {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--3}

1. Unter zeitweiser Wasserentnahme sind zeitlich absehbare und auf kurze Dauer beschränkte Wasserentnahmen zu verstehen.
2. Darunter fallen insbesondere:
   a landwirtschaftliche Bewässerungen in Trockenzeiten (ohne gewerbliche Gemüse-, Obst- und Beerenkulturen, sowie Baumschulen und Gärtnereien);
   b Bauwasser;
   c Wasserentnahmen für Feuerwehr und Zivilschutz an vorbereiteten Entnahmestellen.

### **Art. 4** Nicht feste Einrichtungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--4}

1. Als nicht feste Einrichtungen gelten
   a Anlagen, die nach jedem Einsatz grundsätzlich aus dem Gewässerbereich entfernt werden, mit Ausnahme von Podesten, Stromanschlüssen, Wegquerungen und dergleichen;
   b solche ohne Eingriffe in die Uferböschungen und die Sohle;
   c Anlagen ohne feste Installationen.

### **Art. 5** Prüfung der Gesuche {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--5}

1. Die Gemeinden prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 und 4 zutreffen.
2. Fehlen die Voraussetzungen, leiten sie die Gesuche an die Bau- und Verkehrsdirektion weiter zur Einleitung eines Konzessionsverfahrens.
3. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bau- und Verkehrsdirektion über die Bewilligungs- oder Konzessionspflicht.

### **Art. 6** Dotierwassermenge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--6}

1. Die Dotierwassermenge ist die im Gewässer zu belassende Wassermenge, die an einer bestimmten Entnahmestelle festgelegt wird. Sie berücksichtigt insbesondere die Wasserführung im Gewässer, die bereits bestehenden Rechte am Wasser und die Interessen der Unterlieger. Die Dotierwassermenge muss dauernd erreicht sein.

### **Art. 7** Gewässerkategorien {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--7}

1. Aufgrund ihrer Wasserführung teilt die Bau- und Verkehrsdirektion die Oberflächengewässer hinsichtlich der Dotierwassermengen in drei Kategorien ein:
   a Die Seen, Flüsse und grösseren Bäche, an denen die Einhaltung der Dotierwassermengen ohne weitere Nachweise gewährleistet ist;
   b die mittleren Bäche, an denen Dotierwassermengen festzulegen sind;
   c die kleinen Bäche, von denen auszugehen ist, dass keine ausreichenden Dotierwassermengen gewährleistet werden können.
2. Sie entscheidet über die Umteilung eines Gewässers in eine andere Gewässerkategorie.
3. Sie stellt den Gemeinden und Statthalterämtern eine Karte und eine Liste der Oberflächengewässer zur Verfügung. Diese dienen als Entscheidungsgrundlage für die Bewilligungserteilung.

### **Art. 8** Zulässige Wasserentnahmen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--8}

1. Die Gemeinden können über jene Wassermenge verfügen, die die Dotierwassermenge übersteigt.
2. In der Gewässerkategorie gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c können grundsätzlich keine Wasserentnahmen bewilligt werden.

### **Art. 9** Inhalt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--9}

1. Die Gemeinden regeln die Wasserentnahmen einschliesslich der fischereirechtlichen Auflagen.
2. Sie beachten:
   a …
   b Einschränkungen, die namentlich an Konzessionsstrecken und in Naturschutzgebieten bestehen;
   c die generellen Auflagen der Bau- und Verkehrsdirektion.
3. Die Bewilligungen können auf maximal drei Jahre erteilt werden.

### **Art. 10** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--10}

1. Es findet kein öffentliches Auflageverfahren statt.
2. Wo gleichzeitig und in grosser Zahl gleichartige Gesuche zu erwarten sind (vor allem landwirtschaftliche Bewässerungen) führen die Gemeinden jährlich ein Anmeldeverfahren für neue und zu erneuernde Bewilligungen durch.

### **Art. 11** Kennzeichnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--11}

1. Die Gemeinden geben mit der Bewilligung eine Kennzeichnung für die Entnahmevorrichtung ab. Diese ist durch den Bewilligungsnehmer an der Entnahmevorrichtung anzubringen.

### **Art. 12** Einhaltung der Bedingungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--12}

1. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung der Bewilligungsbedingungen und treffen die erforderlichen Massnahmen bei Widerhandlungen.

### **Art. 13** Verhältnis zu Konzessionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--13}

1. Die Rechte von Wasserkraft- und Gebrauchswasserkonzessionen an Oberflächengewässern dürfen nicht geschmälert werden. Die Konzessionen haben in jedem Fall Vorrang.

### **Art. 14** Rechtspflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--14}

1. Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG )angefochten werden.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--752.467--15}

1. Die Verordnung tritt am 1. April 1991 in Kraft.