762.5
# Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG
(BLSG)
Vom 05.03.2025 (Stand 01.11.2025)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG.

### **Art. 2** Zweck der Beteiligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--2}

1. Die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG dient vorrangig der Gewährleistung eines angemessenen Angebots im öffentlichen Regionalverkehr.
2. Sie leistet einen Beitrag zur Erreichung der mobilitäts- und energiepolitischen, der umwelt- und klimapolitischen sowie der raumplanerischen Ziele des Kantons. Sie dient überdies dazu, auf die Umsetzung entsprechender kantonaler Strategien und Erkenntnisse hinzuwirken.
3. Mit seiner Beteiligung nimmt der Kanton Einfluss darauf, dass
   a die BLS AG in weiteren Bereichen nur aktiv ist, wenn diese im Zusammenhang mit dem Zweck der Beteiligung stehen,
   b diese weiteren Aktivitäten in Tochterunternehmen ausgelagert werden.
4. Der Regierungsrat überprüft periodisch, ob der Zweck der Beteiligung an der BLS AG und BLS Netz AG erfüllt wird.

### **Art. 3** Rahmen der Beteiligung des Kantons an der BLS AG {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--3}

1. Die Beteiligung des Kantons an der BLS AG beträgt mehr als 50 und höchstens 70 Prozent an Kapital und Stimmen.

### **Art. 4** Rahmen der Beteiligung des Kantons an der BLS Netz AG {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--4}

1. Die Beteiligung des Kantons an der BLS Netz AG beträgt mindestens 11 und höchstens 16,5 Prozent an Kapital und Stimmen.

### **Art. 5** Veränderung der Beteiligung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--5}

1. Der Regierungsrat entscheidet innerhalb des Rahmens gemäss Artikel 3 bzw. 4 über Zeitpunkt und Ausmass einer Veränderung der Beteiligung an der BLS AG bzw. an der BLS Netz AG.

### **Art. 6** Stellung des Kantons {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--6}

1. Der Kanton nimmt als Aktionär der BLS AG und der BLS Netz AG die Rechte gemäss Artikel 660 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) wahr und schöpft die aktienrechtlichen Möglichkeiten aus, um seine Interessen aktiv zu vertreten.
2. Er setzt sich als Aktionär für die Beibehaltung seines Rechts ein, Vertreterinnen und Vertreter in den Verwaltungsrat der BLS AG und in den Verwaltungsrat der BLS Netz AG abzuordnen.
3. Der Regierungsrat übt die Rechte aus, die dem Kanton als Aktionär zustehen. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 2.

### **Art. 7** Aufsicht des Regierungsrates {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--7}

1. Die BLS AG und die BLS Netz AG unterstehen als Träger öffentlicher Aufgaben der Aufsicht des Regierungsrates gemäss Artikel 95 Absatz 3 Satz 1 KV.
2. Der Regierungsrat erfüllt diese Aufgabe insbesondere wie folgt:
   a Verabschiedung einer Eignerstrategie, in der er die mit der Beteiligung verfolgten Ziele konkretisiert und gewichtet,
   b Verabschiedung eines Aufsichtskonzepts,
   c Durchführung regelmässiger Controlling- und Eignergespräche,
   d Abordnung und allfällige Abberufung einer Kantonsvertretung in die Verwaltungsräte,
   e Verabschiedung eines Anforderungsprofils für die Kantonsvertretung.
3. Er setzt sich ein für
   a eine massvolle Entschädigung der strategischen und operativen Führungsorgane,
   b die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.
4. Er trifft Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

### **Art. 8** Oberaufsicht des Grossen Rates {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--8}

1. Die BLS AG und die BLS Netz AG unterstehen als Träger öffentlicher Aufgaben der Oberaufsicht des Grossen Rates gemäss Artikel 78 Absatz 2 KV.
2. Sie sind in diesem Rahmen gegenüber den zuständigen Organen des Grossen Rates zur Mitwirkung und Auskunftserteilung verpflichtet.
3. Der Regierungsrat orientiert die zuständigen Organe des Grossen Rates über Vorkommnisse von besonderer Tragweite.

### **Art. 9** Information und Geheimhaltung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--9}

1. Die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder informieren den Regierungsrat vollständig, regelmässig und nötigenfalls sofort über die entsprechenden Gesellschaftsangelegenheiten.
2. Der Regierungsrat hat vertrauliche Informationen, die ihm die abgeordneten Verwaltungsratsmitglieder mitteilen, geheim zu halten. Vorbehalten bleiben die Informationsrechte und -pflichten nach der Grossratsgesetzgebung.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--762.5--10}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.