766.11
# Kantonale Rohrleitungsverordnung
(KRLV)
Vom 24.10.2012 (Stand 01.08.2020)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--1}

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der Rohrleitungsgesetzgebung des Bundes, soweit er dem Kanton übertragen ist.

### **Art. 2** Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--2}

1. Das Amt für Umwelt und Energie ist zuständig für sämtliche Aufgaben und hat sämtliche Befugnisse, die nach der Rohrleitungsgesetzgebung dem Kanton übertragen sind, sofern nachfolgend nicht eine andere Stelle als zuständig bezeichnet wird.
2. Es nimmt Stellung in den Plangenehmigungsverfahren des Bundes.
3. Es kann für technische Prüfungen und Aufsichtsaufgaben qualifizierte Dritte beiziehen.

### **Art. 3** Alarmstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--3}

1. Kantonale Alarmstelle gemäss Artikel 32 Absatz 2 RLG ist die Kantonspolizei.

## 2 Baubewilligung

### **Art. 4** Bewilligungsbehörde {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--4}

1. Die Zuständigkeit für die Erteilung von Baubewilligungen für Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar richtet sich nach der Baugesetzgebung.
2. Für die Erteilung von Baubewilligungen für alle übrigen Rohrleitungsanlagen, die in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig.

### **Art. 5** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--5}

1. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach der Baugesetzgebung und den nachfolgenden Bestimmungen.
2. Ist das Amt für Umwelt und Energie zuständig, ist das Gesuch direkt diesem Amt einzureichen. Es lädt die Gemeinde zur Stellungnahme ein.
3. Die Bewilligungsbehörde kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterlagen festlegen.
4. Ergänzend zu Artikel 16 des Dekretes vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (BewD) gelten die Vorschriften der RLV über die Aussteckung.

## 3 Betriebsbewilligung

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--6}

1. Für Gasleitungen bis und mit 1 bar kann den Energieversorgungsunternehmen eine generelle Betriebsbewilligung erteilt werden.
2. Alle übrigen Rohrleitungsanlagen benötigen eine auf die konkrete Anlage bezogene Betriebsbewilligung.

### **Art. 7** Verfahren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--7}

1. Das Amt für Umwelt und Energie kann die Form und den Inhalt der Gesuchsunterlagen festlegen.
2. Vor der Erteilung der Betriebsbewilligung ordnet es eine Abnahmeprüfung der Anlage oder eine Sicherheitsbeurteilung beim Energieversorgungsunternehmen an.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

### **Art. 8** Bedingungen und Auflagen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--8}

1. Die Betriebsbewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.
2. Das Amt für Umwelt und Energie kann regelmässige Betriebsinspektionen und Sicherheitsprüfungen anordnen.

### **Art. 9** Entzug der Bewilligung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--9}

1. Fällt eine Bewilligungsvoraussetzung dahin, kann das Amt für Umwelt und Energie die Betriebsbewilligung entziehen und die Einstellung des Betriebs anordnen.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--10}

1. Die den Energieversorgungsunternehmen erteilten generellen Baubewilligungen gelten ab Inkrafttreten dieser Verordnung nicht mehr für den Bau von neuen und die Änderung von bestehenden Rohrleitungsanlagen.
2. Sie gelten weiter für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erstellten oder sich im Bau befindenden Rohrleitungsanlagen.

### **Art. 11** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--11}

1. Die kantonale Rohrleitungsverordnung vom 14. Oktober 1998 (KRLV) wird aufgehoben (BSG 766.11).

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--766.11--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.