767.2
# Dekret über die Besteuerung der Schiffe
(Schiffssteuerdekret, SSD)
Vom 19.02.1990 (Stand 01.04.2021)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--1}

1. Dieses Dekret regelt die Ansätze und den Bezug der Schiffssteuern.

### **Art. 2** Steuersätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--2}

1. Der jährliche Steueransatz beträgt:
   a Motorschiffe, Segelschiffe und Ruderboote:
   Grundtarif bis 5 m Länge
   Grundtarif bis 7 m Länge
   Grundtarif bis 9 m Länge
   Grundtarif über 9 m Länge
   Zuschlag pro kW Antriebsleistung des Motors
   b Güterschiffe:
   Grundtarif
   Zuschlag pro kW Antriebsleistung des Motors
   c Schwimmende Geräte, Schiffe besonderer Bauart:
   Grundtarif
   Zuschlag pro kW Antriebsleistung des Motors
   d Händlerschild

### **Art. 3** Berechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--3}

1. Für die Antriebsleistung der zugelassenen Motoren sowie für die Länge der Schiffe gelten die im Schiffsausweis eingetragenen Werte.
2. Sind mehrere Motoren im Schiffsausweis eingetragen, erfolgt die Berechnung für alle Motoren nach deren Leistung.
3. Bruchteile bis 0,49 werden ab-, solche von 0,5 an aufgerundet.

### **Art. 4** Meldepflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--4}

1. Der Halter eines Schiffes hat die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen vor der Inverkehrsetzung des Schiffes dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zu melden.
2. Unterlässt der Steuerpflichtige die vorgeschriebene Meldung vorsätzlich oder fahrlässig, so wird eine Steuerbusse ausgefällt.
3. Die Steuerbusse beträgt 100 Franken.

### **Art. 5** Steuerveranlagung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--5}

1. Die Steuer wird für die ganze Steuerperiode zum voraus veranlagt. Sie wird fällig mit der Zulassung des Schiffes zum Verkehr.
2. Wird das Schiff eines Halters ausser Verkehr gesetzt und ein neues Schiff auf denselben Halter zugelassen, so ist ab dem nächsten Halbjahr die Steuer für das neu zugelassene Schiff zu entrichten.
3. Die Zahlungsfrist für die veranlagte Steuer beträgt zwei Monate. Bei der Berechnung der Steuern werden Bruchteile von Franken auf- oder abgerundet.

### **Art. 6** Rückerstattung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--6}

1. Wurde die Steuer für das ganze Jahr bezahlt, obwohl durch die Annullierung des Schiffsausweises oder durch die Rückgabe der Kennzeichen nur die Hälfte der Steuer geschuldet wäre, wird das Steuerguthaben unter Vorbehalt der Verrechnung mit anderen Forderungen rückerstattet.

### **Art. 7** Steuernach- und -rückforderung, Verjährung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--7}

1. Wurde irrtümlich die Steuer nicht erhoben oder zu tief veranlagt, so kann das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt den betreffenden Betrag für das laufende Steuerjahr sowie für die fünf vorangehenden Steuerperioden nachfordern.
2. Wurde die Steuer zu hoch veranlagt oder irrtümlich eine über die Steuerpflicht hinausgehende Leistung durch den Steuerpflichtigen erbracht, kann er den betreffenden Betrag für das laufende Steuerjahr sowie für die fünf vorangehenden Steuerperioden zurückfordern.
3. Alle Forderungen aus dem Steuerverhältnis verjähren fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

### **Art. 8** Rechtsöffnung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--8}

1. Die rechtskräftigen Verfügungen und Entscheide über die Steuerforderungen, Steuernachforderungen und Steuerbussen sind den vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gemäss der Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

### **Art. 9** Zuständigkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--9}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ist zuständig für alle Verfügungen im Zusammenhang mit den Schiffssteuern.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.2--10}

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften und beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Dekretes.