767.31
# Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen in der Schifffahrt
(VBS)
Vom 27.11.1991 (Stand 01.04.2021)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--1}

1. Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Beiträgen an Vereinigungen, die sich für die interkantonale Zusammenarbeit unter den Behörden in der Schifffahrt einsetzen, sowie von Beiträgen für die Errichtung von öffentlichen Anlagen, die der Ein- und Auswasserung von Schiffen oder der Sicherheit und dem Umweltschutz in der Schifffahrt dienen.

### **Art. 2** Interkantonale Vereinigungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--2}

1. An die Vereinigung der Schifffahrtsämter (vks) wird ein Betriebsbeitrag von jährlich höchstens 2000 Franken ausgerichtet.
2. Die Tätigkeit der vks kann durch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit unentgeltlichen oder verbilligten Dienstleistungen zusätzlich unterstützt werden.

### **Art. 3** Anlagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--3}

1. Als öffentliche Anlagen gelten bauliche Einrichtungen im Sinne der Baugesetzgebung in oder an Gewässern.
2. Beiträge werden ausschliesslich zur Errichtung von Anlagen für die Kleinschifffahrt ausgerichtet, die der Allgemeinheit zur Benützung offenstehen oder dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit oder dem Umweltschutz dienen.

### **Art. 4** Finanzhilfen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--4}

1. Finanzhilfen werden gewährt für die freiwillige Errichtung von Anlagen in öffentlichem Interesse.
2. Für die Errichtung von öffentlichen Anlagen aufgrund öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtung werden keine Beiträge ausgerichtet.

### **Art. 5** Voraussetzungen; Höhe des Beitrages {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--5}

1. Die Leistung von Staatsbeiträgen für die Errichtung von Anlagen setzt voraus, dass die gesuchstellende Person
   a ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen, namentlich Baubewilligung (samt besonderen Bewilligungen), Projektbeschrieb, detaillierte Kostenschätzung. Finanzierung und Situationsplan, an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt stellt;
   b nachweist, dass ein öffentliches Interesse im Sinne des Schifffahrtsgesetzes an der Errichtung der Anlage besteht;
   c Gewähr bietet für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung und in der Lage ist, die Auflagen und Bedingungen zu erfüllen;
   d nachweist, dass das Vorhaben ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllt werden kann.
2. Der Beitrag beläuft sich für das jeweilige Vorhaben auf 50 Prozent der detaillierten Kostenschätzung, jedoch auf maximal 50'000 Franken.

### **Art. 6** Mitbericht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--6}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt unterbreitet das Gesuch mit den Unterlagen der Bau- und Verkehrsdirektion zum Mitbericht hinsichtlich der Ausrichtung von Beiträgen nach dem Gesetz vom 6. Juni 1982 über See- und Flussufer (See- und Flussufergesetz, SFG).
2. Die Bau- und Verkehrsdirektion prüft im Rahmen ihres Mitberichts die Konformität des Projekts mit den Zielen der See- und Flussufergesetzgebung.

### **Art. 7** Antrag {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--7}

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt überweist das Gesuch mit allen Unterlagen und einer fachtechnischen Stellungnahme der Sicherheitsdirektion.

### **Art. 8** Beschluss {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--8}

1. Die Sicherheitsdirektion unterbreitet dem Regierungsrat den Beschlussentwurf mit den erforderlichen Auflagen. Der Regierungsrat beschliesst unter Vorbehalt der Finanzkompetenzen des Grossen Rates endgültig.
2. Die Ablehnung des Gesuchs erfolgt ebenfalls in Beschlussform.

### **Art. 9** Ausgabenermächtigung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--9}

1. Die Ausgabenermächtigung an die Sicherheitsdirektion erfolgt unter Vorbehalt des Vorliegens einer detaillierten Kostenabrechnung nach Errichtung der Anlage.

### **Art. 10** Zahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--10}

1. Die Sicherheitsdirektion richtet aufgrund einer detaillierten Kostenabrechnung die beschlossenen Beiträge aus.
2. Ist die Errichtung der Anlage teurer als in der Kostenschätzung vorgesehen, wird maximal der im Beitragsbeschluss vorgesehene Betrag ausgerichtet. Ist die Errichtung der Anlage billiger, werden maximal 50 Prozent der effektiven Kosten ausbezahlt.

### **Art. 11** Inkraftsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.31--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.