767.32
# Seerettungsdienstverordnung
(SRDV)
Vom 01.07.2020 (Stand 01.01.2021)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.32--1}

1. Diese Verordnung
   a regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und privaten Seerettungsdiensten,
   b legt die Grundsätze für die Berechnung der Entschädigungen an die privaten Seerettungsdienste fest.

### **Art. 2** Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.32--2}

1. Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung ihres Rettungsauftrags auf den bernischen Gewässern mit privaten Seerettungsdiensten zusammenarbeiten.
2. Sie schliesst zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen ab.

### **Art. 3** Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.32--3}

1. Die Kantonspolizei
   a legt die Anforderungen an das Personal, die Ausbildung und das Material fest,
   b beaufsichtigt die Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
2. Die privaten Seerettungsdienste
   a leisten Bereitschaft und Einsätze nach den Anweisungen der Kantonspolizei,
   b melden ihr relevante Ereignisse.

### **Art. 4** Entschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.32--4}

1. Die Kantonspolizei entschädigt die privaten Seerettungsdienste für Leistungen, die diese im Auftrag des Kantons erbringen, in Form einer jährlich zu entrichtenden Pauschale.

### **Art. 5** Berechnung der Pauschale {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.32--5}

1. Die Pauschale berechnet sich wie folgt und wird periodisch an die Teuerung angepasst:
   a 45'000 Franken pro Jahr als Grundbeitrag,
   b 125 Franken pro Stunde für den in der Leistungsvereinbarung festgelegten und zu leistenden Zeitaufwand.
2. Der Grundbeitrag entschädigt für
   a die Wartung, Versicherung, Liegeplätze und Abschreibung der Boote,
   b das übrige Material,
   c den administrativen Aufwand.
3. Der Stundenansatz entschädigt unabhängig von der Anzahl der eingesetzten Personen für
   a Einsätze,
   b die Bereitschaft während der in der Leistungsvereinbarung festgelegten Zeiten,
   c von der Kantonspolizei vorgeschriebene oder genehmigte Übungen,
   d die Treibstoffkosten.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--767.32--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.