811.05
# Verordnung über die Kantonale Ethikkommission für die Forschung
(KEKV)
Vom 20.08.2014 (Stand 01.08.2021)

### **Art. 1** Zweck, Stellung und Funktion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--1}

1. Die Kantonale Ethikkommission für die Forschung (KEK Bern) ist die zuständige Ethikkommission für den Vollzug der eidgenössischen Humanforschungsgesetzgebung im Kanton Bern.
2. Sie verfügt über ein wissenschaftliches Sekretariat.
3. Sie steht unter der Aufsicht der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und ist dem Gesundheitsamt administrativ zugeordnet.
4. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und die KEK Bern schliessen in Absprache mit der Bildungs- und Kulturdirektion eine Leistungsvereinbarung im Sinne von Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) ab.
5. Organisation und Geschäftsgang der KEK Bern werden in einem Geschäftsreglement geregelt, das durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder den Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor nach Konsultation der Bildungs- und Kulturdirektion zu genehmigen ist.

### **Art. 2** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--2}

1. Die KEK Bern besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie höchstens weiteren 27 Mitgliedern, die den Anforderungen nach Artikel 2 der Organisationsverordnung des Bundesrates vom 20. September 2013 zum Humanforschungsgesetz (Organisationsverordnung HFG, OV-HFG) zu genügen haben.
2. Im Übrigen richtet sich die Zusammensetzung der KEK Bern nach Artikel 1 OV-HFG.

### **Art. 3** Wahl, Amtsdauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--3}

1. Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der KEK Bern auf Antrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion nach Konsultation der Bildungs- und Kulturdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren.
2. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektorin oder der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor wählt die übrigen Mitglieder der KEK Bern nach Konsultation der Bildungs- und Kulturdirektion für eine Amtsdauer von vier Jahren.
3. Der Medizinischen Fakultät der Universität Bern steht ein Vorschlagsrecht für vier Ärztinnen und Ärzte, der Philosophisch-humanwissenschaftlichen Fakultät eines für eine Psychologin oder einen Psychologen zu.

### **Art. 4** Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--4}

1. Die KEK Bern nimmt die Aufgaben nach Artikel 51 HFG wahr und erlässt das Geschäftsreglement.

### **Art. 5** Entschädigung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--5}

1. Der Regierungsrat regelt die Entschädigungen für die Mitglieder der KEK Bern durch Beschluss.

### **Art. 6** Wissenschaftliches Sekretariat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--6}

1. Das wissenschaftliche Sekretariat der KEK Bern besteht aus einer Leiterin oder einem Leiter und weiteren wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 OV-HFG zu genügen haben, sowie administrativen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des wissenschaftlichen Sekretariats werden nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion angestellt.
3. Die Präsidentin oder der Präsident der KEK Bern führt das periodische Mitarbeitergespräch mit der Leiterin oder dem Leiter des wissenschaftlichen Sekretariats durch, wobei sie oder er vorgängig das Gesundheitsamt bezüglich Anliegen organisatorischer Art konsultiert.
4. Die Leiterin oder der Leiter des wissenschaftlichen Sekretariats führt das periodische Mitarbeitergespräch mit den übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen Sekretariats durch.

### **Art. 7** Gebühren {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--7}

1. Für ihre Tätigkeiten erhebt die KEK Bern Gebühren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV).

### **Art. 8** Rechtspflege {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--8}

1. Verfügungen der KEK Bern können mit Beschwerde bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion angefochten werden.
2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).
3. Die beschwerdeführende Person kann die Rüge der Unangemessenheit nicht erheben.

### **Art. 9** Änderung eines Erlasses {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--9}

1. Die Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF) wird wie folgt geändert:

### **Art. 10** Aufhebung eines Erlasses {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--10}

1. Die Verordnung vom 17. Juni 1998 über Forschungsuntersuchungen am Menschen (Forschungsverordnung, FoV)(BSG 811.05) wird aufgehoben.

### **Art. 11** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.05--11}

1. Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
2. Sie ist in Anwendung der Artikel 7 und 8 des Publikationsgesetzes vom 18. Januar 1993 (PuG) amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung).