811.51
# Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen
(SchPG)
Vom 10.09.2008 (Stand 01.07.2021)

### **Art. 1** Wirkungsziel und Begriffe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.51--1}

1. Die Bevölkerung wird vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens geschützt.
2. Als Rauchen gilt der Konsum von Tabakprodukten und pflanzlichen Rauchprodukten mittels eines Verbrennungsprozesses.
3. Dem Rauchen gleichgestellt ist der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG).

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.51--2}

1. In öffentlich zugänglichen Innenräumen ist das Rauchen verboten, insbesondere in
   a Arztpraxen, Heimen und Spitälern,
   b Verkaufsgeschäften, Einkaufszentren und Dienstleistungsbetrieben,
   c Kinos, Konzertsälen, Museen und Theatern,
   d Versammlungslokalen,
   e Bildungsstätten und Schulen,
   f Sportanlagen und Stadien,
   g Verwaltungsgebäuden.
2. Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleibt das Rauchen gestattet.
3. Für das Rauchen in Gastgewerbebetrieben gilt die Gastgewerbegesetzgebung.
4. Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.

### **Art. 3** Umsetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.51--3}

1. Die für öffentlich zugängliche Innenräume verantwortlichen Personen sowie die von ihnen instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Rauchverbot um, indem sie
   a die Innenräume rauchfrei einrichten,
   b über das Rauchverbot informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln,
   c Benutzerinnen und Benutzer anhalten, das Rauchen zu unterlassen,
   d nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten.

### **Art. 4** Vollzug {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.51--4}

1. Die Gemeinden kontrollieren die Einhaltung des Rauchverbots.

### **Art. 5** Strafbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.51--5}

1. Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Raucherin oder Raucher das Rauchverbot missachtet.
2. Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer seinen Pflichten gemäss Artikel 3 nicht nachkommt.
3. Der Gemeinde und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind alle gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteile mitzuteilen.

### **Art. 6** Ausführungsbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.51--6}

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 7** Verfahren und Rechtsschutz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.51--7}

1. Verfügungen der Gemeinden unterliegen der Beschwerde an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
2. Im Übrigen gilt für das Verfahren und den Rechtsschutz das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

### **Art. 8** Änderungen eines Erlasses {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.51--8}

1. Das Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG) wird wie folgt geändert:

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.51--9}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Er setzt dieses Gesetz sowie die mit diesem Gesetz zusammenhängenden Änderungen des GGG auf den Zeitpunkt ausser Kraft, auf den entsprechende Bundesvorschriften in Kraft gesetzt werden.