811.511
# Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen
(SchPV)
Vom 01.04.2009 (Stand 01.07.2009)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.511--1}

1. Diese Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum SchPG.
2. Für Betriebe und Veranstaltungen, die der Gastgewerbegesetzgebung unterstehen, ist die Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV) massgebend.

### **Art. 2** Öffentlich zugängliche Innenräume {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.511--2}

1. Als öffentlich zugänglich gelten alle Innenräume, zu denen die Allgemeinheit Zutritt hat, selbst wenn ein Eintrittsgeld oder eine Mitgliedschaft verlangt werden.
2. Zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören
   a Verkehrsflächen wie Korridore oder Treppen, Aufzüge sowie Toiletten,
   b Wintergärten, auch wenn Seitenwände geöffnet werden können.
3. Nicht zu den öffentlich zugänglichen Innenräumen gehören die Zimmer in Pflege- und Betreuungsheimen.

### **Art. 3** Fumoirs {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.511--3}

1. Fumoirs sind abgeschlossene Nebenräume des Betriebs.
2. Im Fumoir dürfen keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen für das Rauchen.

### **Art. 4** Anlage von Fumoirs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.511--4}

1. Fumoirs sind so anzulegen, dass
   a kein Rauch in die übrigen Räume des Betriebs gelangen kann, indem beispielsweise Türen selbst schliessend gemacht werden,
   b sie nicht für die Bewirtschaftung des Betriebs notwendig sind,
   c sie nicht als Durchgang zu anderen Betriebsräumen dienen,
   d sie klar als Räume für Raucherinnen und Raucher erkennbar sind.
2. Alle Fumoirs eines Betriebs dürfen höchstens einen Drittel der Bodenfläche aller öffentlich zugänglichen Innenräume ohne die Räume gemäss Artikel 2 Absatz 2 aufweisen.

### **Art. 5** Zutritt zu Fumoirs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.511--5}

1. Der Zutritt zu Fumoirs ist Personen unter 18 Jahren verboten.
2. Das Zutrittsalter ist am Eingang deutlich anzuschreiben.

### **Art. 6** Änderung von Erlassen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.511--6}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Gastgewerbeverordnung vom 13. April 1994 (GGV)
   2. Verordnung vom 18. September 2002 über die Ordnungsbussen (Kantonale Ordnungsbussenverordnung, KOBV)
   3. Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV)

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--811.511--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.