812.12-1
# Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen
(Weiterbildungsfinanzierungsvereinbarung; WFV)
Vom 20.11.2014 (Stand 25.01.2022)

### **Art. 1** Gegenstand und Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--1}

1. Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) beteiligen.
2. Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Absatz 1.

### **Art. 2** Beiträge der Standortkantone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--2}

1. Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitäquivalent) pauschal 15‘000 Franken aus, sofern die betreffende Ärztin oder der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren oder seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2. Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3. Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4. Der Beitrag gemäss Artikel 2 Absatz 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der Stand des LIK bei Vertragsabschluss (Basis Dezember 2010 = 100). Das gemäss Artikel 6 Absatz 2 zu erlassende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr.

### **Art. 3** Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--3}

1. Die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte (Vollzeitäquivalente), für die den Spitälern Beiträge gewährt werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Artikel 2 Absatz 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e.

### **Art. 4** Standortkanton {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--4}

1. Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt.

### **Art. 5** Berechnung des Ausgleichs {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--5}

1. Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt:
   1 Ermittlung der Beitragsleistungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 pro Kanton;
   2 Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone;
   3 Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone;
   4 Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung;
   5 Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemittelten Werten;
   6 Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2. Der Ausgleich erfolgt jährlich.

### **Art. 6** Versammlung der Vereinbarungskantone {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--6}

1. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versammlung).
2. Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
   a Wahl des Vorsitzes;
   b Erlass eines Geschäftsreglements;
   c Bezeichnung der Geschäftsstelle;
   d Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Artikel 2 Absatz 4;
   e Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Artikel 3;
   f Festlegung des Ausgleichs gemäss Artikel 5;
   g Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3. Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 Buchstabe d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr.

### **Art. 7** Vollzugskosten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--7}

1. Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen.

### **Art. 8** Streitbeilegung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--8}

1. Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im vierten Abschnitt der Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.

### **Art. 9** Beitritt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--9}

1. Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.

### **Art. 10** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--10}

1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind. Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

### **Art. 11** Austritt und Beendigung der Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--11}

1. Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklärung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Vereinbarungskantone unter 18 fällt.
2. Der Austritt kann frühestens auf das Ende des fünften Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden.

### **Art. 12** Geltungsdauer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--12}

1. Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

## A1 Anhang zur Weiterbildungsfinanzierung

### **Art. 1-1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--812.12-1--1-1}

1. Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge
   | AG | -1'976'512.05 |
   | AI | -320'915.61 |
   | AR | -92’645.54 |
   | BE | 1'722'166.15 |
   | BL | -2'011'830.51 |
   | BS | 7'127'952.58 |
   | FR | -1'802'092.70 |
   | GE | 6'425'398.40 |
   | GL | -252'473.07 |
   | GR | -101'497.47 |
   | JU | -412'911.75 |
   | LU | -607'142.42 |
   | NE | -476'051.97 |
   | NW | -407'493.12 |
   | OW | -475'195.48 |
   | SG | 54'354.99 |
   | SH | -775'019.77 |
   | SO | -1'830'089.44 |
   | SZ | -2'210'230.70 |
   | TG | -1'369'326.45 |
   | TI | -1'168'207.33 |
   | UR | -436'306.65 |
   | VD | 1'927'563.39 |
   | VS | -1'973'400.84 |
   | ZG | -1'138'795.27 |
   | ZH | 2'580'702.63 |
2. Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung noch mit den zuletzt verfügbaren Datengrundlagen gemäss Artikel 3 und 5 aktualisiert.