815.21
# Einführungsgesetz zur eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung
(EG KRG)
Vom 06.09.2018 (Stand 01.03.2021)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--815.21--1}

1. Dieses Gesetz regelt den kantonalen Vollzug der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.

### **Art. 2** Führung eines kantonalen Krebsregisters {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--815.21--2}

1. Der Kanton ist verantwortlich für die Führung eines kantonalen Krebsregisters im Sinne der eidgenössischen Krebsregistrierungsgesetzgebung.
2. Der Regierungsrat überträgt die Führung des kantonalen Krebsregisters einer geeigneten Institution (kantonale Krebsregistrierungsstelle) durch Verordnung.

### **Art. 3** Kosten und Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--815.21--3}

1. Die ungedeckten Kosten, die der kantonalen Krebsregistrierungsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Krebsregistrierungsgesetzgebung anfallen, werden durch den Kanton abgegolten.
2. Der Regierungsrat bewilligt die Ausgaben für die Abgeltung der Leistungen der kantonalen Krebsregistrierungsstelle abschliessend.
3. Die Modalitäten der Leistungserbringung und deren Abgeltung werden in einem Leistungsvertrag zwischen der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und der kantonalen Krebsregistrierungsstelle festgelegt.

### **Art. 4** Aufsicht über die kantonale Krebsregistrierungsstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--815.21--4}

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion beaufsichtigt die kantonale Krebsregistrierungsstelle.
2. Sie kann ihr Weisungen und Aufträge erteilen.
3. Die kantonale Krebsregistrierungsstelle
   a erteilt der Aufsichtsbehörde unentgeltlich Auskünfte,
   b gewährt ihr unentgeltlich Einsicht in Akten, wenn nötig und ungeachtet gesetzlicher Geheimhaltungspflichten auch in besonders schützenswerte Personendaten,
   c unterstützt sie in allen Belangen, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion erforderlich ist.

### **Art. 5** Bekanntgabe von Daten an Betreiberinnen und Betreiber von Früherkennungsprogrammen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--815.21--5}

1. Die kantonale Krebsregistrierungsstelle gibt den Betreiberinnen und Betreibern von Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) bekannt, sofern die Patientin oder der Patient am Früherkennungsprogramm teilgenommen hat.

### **Art. 6** Ausführungsbestimmungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--815.21--6}

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

### **Art. 7** Inkrafttreten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--815.21--7}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.