821.0
# Kantonales Gewässerschutzgesetz
(KGSchG)
Vom 11.11.1996 (Stand 01.08.2020)

## 1 Allgemeines

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung.
2. Es regelt die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsbehörden und der Privaten und bezeichnet die zuständigen Organe.

### **Art. 2** Zusammenarbeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--2}

1. Die kantonalen Gewässerschutzbehörden, die Gemeinden sowie die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen oder öffentlichen Zwecken dienenden privaten Abwasseranlagen sind verpflichtet, zur Sicherstellung eines sachgemässen Gewässerschutzes zusammenzuarbeiten.

### **Art. 3** Übertragung öffentlicher Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--3}

1. Die Gemeinden können Gemeindeverbänden oder privatrechtlichen Organisationen hoheitliche Befugnisse übertragen.
2. Die Bau- und Verkehrsdirektion (BVD), ihre zuständige Stelle und die Gemeinden können für den Vollzug Private beiziehen.

### **Art. 4** Gewässerschutzpolizei {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--4}

1. Die Gewässerschutzpolizei obliegt
   a dem mit der Aufsicht über den Schutz der Gewässer betrauten Personal des Kantons und der Gemeinden und
   b den Polizeiorganen des Kantons und der Gemeinden.

### **Art. 5** Interkommunale Gewässer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--5}

1. Berührt ein ober- oder unterirdisches Gewässer das Gebiet mehrerer Gemeinden, hat jede Gemeinde diejenigen Massnahmen zu treffen, die zum Schutz dieses Gewässers und im Interesse der anderen Gemeinden notwendig sind. Die Massnahmen sind aufeinander abzustimmen.

## 2 Reinhaltung der Gewässer

### **Art. 6** Erstellung von Abwasseranlagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--6}

1. Die Gemeinden erstellen die notwendigen Anlagen zur Ableitung und Reinigung des Abwassers aus Bauzonen und öffentlichen Sanierungsgebieten.
2. In den privaten Sanierungsgebieten erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer gemeinsame Abwasseranlagen.
3. Industrielles Abwasser kann in einer privaten Anlage gereinigt werden, sofern diese eine vorschriftskonforme Einleitung des gereinigten Abwassers in das Gewässer gewährleistet. Allfällige dem Gemeinwesen zur Ableitung und Reinigung des industriellen Abwassers entstandene Kosten sind von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber abzugelten.

### **Art. 7** Gemeinsame Abwasserreinigung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--7}

1. Die Gemeinden haben die gemeinsame Abwasserreinigung durchzuführen, wenn dies aus gewässerschutztechnischer und wirtschaftlicher Sicht zweckmässig ist.
2. Die zu diesem Zweck gebildeten öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen haben die zur Behandlung geeigneten Abwässer, Klärschlämme und anderen Rückstände auch aus Regionen ausserhalb ihres Einzugsgebietes unter Kostenfolge entgegenzunehmen oder abzugeben, insbesondere
   a bei Ausfall oder Überlastung einer Anlage,
   b zur rationellen Nutzung der Kapazitäten oder
   c zur sinnvolleren Verwertung.
3. Die Organisationen sind verpflichtet, vertraglich angeschlossene Gemeinden oder Private gleich wie die Verbandsgemeinden und ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu behandeln. Bei Streitigkeiten verfügt die BVD.
4. Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtlichen Organisationen sowie Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anlagen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die zuständige Stelle der BVD.

### **Art. 8** Konzept zur Siedlungsentwässerung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--8}

1. Der Kanton erstellt ein kantonales Konzept zur Siedlungsentwässerung.
2. Das Konzept
   a zeigt den Ist-Zustand der Wasserqualität und den Stand der Siedlungsentwässerung auf,
   b vergleicht den Ist-Zustand mit den Zielen des Gewässerschutzes und zeigt die bestehenden Mängel auf,
   c erfasst, ordnet und bewertet die zu treffenden Massnahmen,
   d formuliert den zukünftigen Handlungsbedarf des Kantons,
   e legt das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung von Prioritäten fest und
   f nimmt Rücksicht auf Gemeinden, Gemeindeverbände und Regionen.
3. Es ist periodisch den neuen Verhältnissen, den regionalen Entwicklungen sowie den technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.

### **Art. 9** Genereller Entwässerungsplan {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--9}

1. Die Gemeinden und Organisationen nach Artikel 7 erstellen einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Der Zeitpunkt richtet sich nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e.
2. Im GEP sind die Bauzonen sowie die öffentlichen und privaten Sanierungsgebiete zu bezeichnen.
3. Der GEP ist periodisch der Bauentwicklung sowie den technischen und naturwissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
4. Der GEP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Baugesetz zu berücksichtigen.

### **Art. 10** Öl-, Chemie- und Gaswehr {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--10}

1. Zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die Gewässer werden kantonale Einsatzstellen betrieben. Der Regierungsrat regelt Organisation und Finanzierung der Einsatzstellen.
2. Der Kanton belastet die ihm aus dem Unterhalt der Öl-, Chemie- und Gaswehr entstehenden Kosten den Verursacherinnen und Verursachern von Schadenfällen.

### **Art. 11** Gewässerschutzbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--11}

1. Wer Bauten oder Anlagen erstellen oder andere Vorkehren treffen will, die zu einer Gewässerverunreinigung führen können, braucht eine Gewässerschutzbewilligung.
2. Die Gemeinden beurteilen Gewässerschutzgesuche für
   a Neu- und Umbauten, aus denen nur häusliches Abwasser anfällt und die sofort an die Gemeindekanalisation und die zentrale Abwasserreinigungsanlage angeschlossen werden können,
   b private Schwimmbäder und
   c Grünfuttersilos.
3. Die zuständige Stelle der BVD beurteilt die übrigen Gewässerschutzgesuche.
4. Die BVD kann die Zuständigkeit zur Beurteilung weiterer Gewässerschutzgesuche an Gemeinden übertragen, die über die erforderlichen Fachstellen verfügen.
5. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Koordinationsgesetzes.

### **Art. 12** Provisorische Gewässerschutzbewilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--12}

1. Bei Neu- und Umbauten, für die keine Anschlussmöglichkeit an eine zentrale Abwasserreinigungsanlage besteht, ist in der Regel eine provisorische Gewässerschutzbewilligung zu erteilen. Diese sieht geeignete Ersatzmassnahmen bis zum Eintritt der Anschlussmöglichkeit vor.

### **Art. 13** Klärschlamm {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--13}

1. Die BVD grenzt gestützt auf das Leitbild zur Abfallentsorgung die Einzugsgebiete der regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlagen gegeneinander ab.
2. Sie kann die Erstellung einer regionalen Klärschlammtrocknungs- und -verbrennungsanlage sowie den Beitritt oder den vertraglichen Anschluss einer Gemeinde zu einer solchen verfügen.
3. Klärschlamm darf nur
   a landwirtschaftlich verwertet werden, wenn er hygienisiert ist; die zuständige Stelle der BVD kann Ausnahmen bewilligen,
   b an Landwirtschaftsbetriebe abgegeben werden, wenn diese nach Ausbringen des Hofdüngers aufgrund der Nährstoffbilanz einen zusätzlichen Nährstoffbedarf aufweisen.

### **Art. 14** Seereinigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--14}

1. Die Reinigung der öffentlichen Seen von Algen und Seegras ist Aufgabe der Ufergemeinden.
2. Die Interessen der Fischerei und des Naturschutzes sind zu berücksichtigen.
3. Die Beiträge des Kantons an die Kosten der Seereinigung nach Absatz 1 können bis zu 30 Prozent des ausgewiesenen Betriebsaufwandes der Gemeinde betragen.

## 3 Abwasserfonds&nbsp;<strong>*</strong>

## 3.1 Allgemeines&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15** Spezialfinanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--15}

1. Der Kanton führt eine Spezialfinanzierung (Abwasserfonds), die von der zuständigen Stelle der BVD verwaltet wird.

## 3.2 Abwasserabgabe&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 15a** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--15a}

1. Der Abwasserfonds wird durch eine Abwasserabgabe gespeist, die bei den Betreiberinnen und Betreibern von öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen erhoben wird. Soweit Abwasser in ausserkantonalen Abwasserreinigungsanlagen gereinigt oder direkt in den Vorfluter eingeleitet wird, wird die Abgabe bei den Gemeinden erhoben.
2. Die Abwasserabgabe wird auf der Restverschmutzung und der Menge des gereinigten Abwassers erhoben.
3. Bei Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die notwendigen Daten zur Bemessung der Abgabe nicht ermittelt werden können, sowie bei Gemeinden, deren Abwasser in ausserkantonalen Anlagen gereinigt wird, werden Restverschmutzung und Menge des gereinigten Abwassers geschätzt.
4. Die Abgabepflichtigen überwälzen die Abwasserabgabe verursachergerecht.

### **Art. 15b** Höhe der Abgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--15b}

1. Die Abwasserabgabe beträgt
   a höchstens 4 Rappen pro Kubikmeter gereinigtes Abwasser,
   b höchstens 55 Rappen pro Kilogramm chemischer Sauerstoffbedarf im Auslauf,
   c höchstens 3.20 Franken pro Kilogramm Ammoniumstickstoff im Auslauf,
   d höchstens 80 Rappen pro Kilogramm Nitratstickstoff im Auslauf,
   e höchstens 24 Franken pro Kilogramm Gesamtphosphor im Auslauf.
2. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Abgabe durch Verordnung.

## 3.3 Beiträge aus dem Abwasserfonds&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 16** Gegenstand&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--16}

1. Beiträge werden entsprechend den Prioritäten nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e geleistet an
   a den Bau und die Erweiterung von
   Abwasserreinigungsanlagen,
   Anlagen zur Klärschlammverwertung und -beseitigung,
   Kanalisationen, die anstelle weitergehender Reinigungsmassnahmen erstellt werden,
   Regenbecken,
   b Sanierungsmassnahmen an Gewässern nach Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer,
   c die Ausarbeitung von generellen Entwässerungsplänen,
   d die Förderung der Aus- und Weiterbildung der mit Aufgaben nach diesem Gesetz betrauten Personen,
   e die Erneuerung von Abwasseranlagen von Gemeinden, die durch die Finanzierung der Werterhaltung übermässig belastet werden, und
   f Massnahmen zur Elimination von Fremdwasser, wenn dessen Anfall übermässig hoch ist.
2. Beiträge werden zudem geleistet an den Bau und die Erweiterung von Sammelleitungen, die sich ausserhalb der Bauzone befinden oder von mindestens zwei Gemeinden benützt werden, sofern mit der Erstellung vor dem 1. Januar 2005 begonnen wird.
3. Aus dem Abwasserfonds können voll finanziert werden
   a Untersuchungen, Planungen und Informationsmassnahmen in den Bereichen Abwasser- und Klärschlammentsorgung, insbesondere mit dem Ziel der Verminderung dieser Stoffe,
   b die Kosten für die Kontrolle der für die Abwasserabgabe massgeblichen Abwassermengen und Restfrachten,
   c die Kosten für die Abgeltung von Ertragseinbussen oder für die Wiederherstellung der durch Klärschlammdüngung beeinträchtigten Bodenfruchtbarkeit, sofern die Ursache der Ertragseinbusse oder der Beeinträchtigung nachweislich im kantonalen Klärschlammkonzept liegt.
   d Kosten der zuständigen Stelle der BVD für die Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 20, die in einem engen Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Abwasserfonds liegen.
4. Sämtliche durch die Verwaltung des Abwasserfonds verursachten Kosten gehen zu dessen Lasten.
5. Aus dem Abwasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf der Abgabe erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird.
6. Die Fondsmittel sind zu verzinsen, und die Zinsen sind dem Fonds gutzuschreiben.

### **Art. 16a** Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--16a}

1. Der Kanton unterstützt Abwasseranlagen und -einrichtungen mit Beiträgen, wenn
   a die vorgesehene Lösung auf einer zweckmässigen Planung beruht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist,
   b die Aufgabe ohne Unterstützung nicht oder nur mit Verzögerung erfüllt würde,
   c die Mitsprache des Kantons bei der Planung, beim Bau und beim Betrieb gewährleistet ist und
   d die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.
2. An Abwasseranlagen werden zudem nur Beiträge gewährt, wenn ihr Einzugsgebiet mindestens 30 ständige Einwohnerinnen bzw. Einwohner oder mindestens fünf ständig bewohnte Gebäude umfasst.

### **Art. 16b** Erneuerung von Anlagen und Einrichtungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--16b}

1. An die Erneuerung von Abwasseranlagen und -einrichtungen werden Beiträge ausgerichtet, wenn auf Grund des generellen Entwässerungsplanes oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die gesamten jährlichen, über die Lebensdauer der Anlagen gemittelten Werterhaltungskosten einer Gemeinde mehr als 200 Franken pro Einwohnergleichwert betragen.
2. Die Einwohnergleichwerte werden auf Grund der mittleren Belastung der Abwasserreinigungsanlage berechnet.

### **Art. 16c** Beseitigung von Fremdwasser {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--16c}

1. An Massnahmen zur Beseitigung von Fremdwasser werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Fremdwasseranfall in der betroffenen Region mehr als 400 Liter pro Einwohnergleichwert und Tag beträgt und auf Grund des generellen Entwässerungsplanes der Nachweis erbracht wird, dass die Massnahme prioritär ist.
2. Die Einwohnergleichwerte und der Fremdwasseranfall werden auf Grund der gemessenen Werte im Zulauf der Abwasserreinigungsanlage berechnet.

### **Art. 17** Höhe der Beiträge&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--17}

1. Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten wird in Abhängigkeit zu den jährlichen Werterhaltungskosten und den entsorgten Einwohnerwerten wie folgt bestimmt:
   | bis 50 | 15 |
   | zwischen 50 und 250 | Formel: 0,175 x jährliche Werterhaltungskosten pro Einwohnerwert + 6,25 |
   | über 250 | 50 |
2. Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss Anlagenbuchhaltung wiederzubeschaffenden und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit den folgenden Erneuerungsraten:
   a für Kanalisationen 1,25 Prozent,
   b für Spezialbauwerke wie Regenbecken und Pumpstationen 2 Prozent,
   c für Abwasserreinigungsanlagen 3 Prozent.

### **Art. 17a** Zuschlag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--17a}

1. Ein Zuschlag von insgesamt höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz wird ausgerichtet
   a für Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders aufwendig sind,
   b bei ausserordentlichen Anforderungen und Auflagen im Interesse des Umweltschutzes,
   c bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen und anderen Standortnachteilen,
   d zur Förderung von gemeinsamen Anlagen mehrerer Gemeinden.

### **Art. 17b** Besondere Bestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--17b}

1. Beiträge können auch in Form von Kapitalbeteiligungen oder Darlehen gewährt werden.
2. Die Aufwendungen nach Artikel 16 Absätze 3 und 4 dürfen jährlich höchstens 8 Prozent der Einnahmen aus der Abwasserabgabe betragen.
3. Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 über die Sicherung des Beitragszweckes sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--18}

## 4 Vollzug und Rechtspflege

### **Art. 19** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--19}

1. Die BVD übt die Aufsicht über den Gewässerschutz aus.
2. Sie kann anstelle einer Gemeinde, die trotz Mahnung ihre Aufsichtspflichten oder Aufgaben auf dem Gebiet des Gewässerschutzes vernachlässigt, die erforderlichen Massnahmen verfügen, sofern wesentliche öffentliche Interessen gefährdet sind. Für die Kosten haftet die Gemeinde, die ihrerseits auf die pflichtige Person Rückgriff nehmen kann.

### **Art. 20** Kantonale Fachstelle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--20}

1. Kantonale Fachstelle für Gewässerschutz im Sinne der Bundesgesetzgebung ist die zuständige Stelle der BVD.
2. Sie vollzieht die im Bereich des Gewässerschutzes geltenden eidgenössischen und kantonalen Vorschriften, soweit deren Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist.
3. Sie informiert die Öffentlichkeit über den Gewässerschutz und den Zustand der Gewässer. Sie berät Behörden und Private.
4. Sie kann den Gemeinden in schwierigen Fällen Aufsichts- und Kontrollpflichten abnehmen und die erforderlichen Verfügungen erlassen. Die Bestimmungen nach Artikel 22 finden dabei sinngemäss Anwendung.

### **Art. 21** Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--21}

1. Die Gemeinden vollziehen das Gesetz, seine Ausführungsbestimmungen und die gestützt darauf erlassenen Verfügungen, soweit der Vollzug nicht dem Kanton obliegt.
2. Sie üben in ihrem Gebiet die unmittelbare Aufsicht über den Gewässerschutz aus und treffen die erforderlichen Massnahmen.
3. Sie bezeichnen eine Fachstelle mit den Verantwortlichen für den Gewässerschutz.

### **Art. 22** Herstellung des vorschriftskonformen Zustandes {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--22}

1. Stellt die Gemeinde eine Missachtung vollstreckbarer Verfügungen oder andere Vorschriftswidrigkeiten fest, verfügt sie die Schaffung oder Wiederherstellung des vorschriftskonformen Zustandes
2. Massnahmen, die innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftskonform durchgeführt werden, lässt die Gemeinde auf Kosten der Pflichtigen durch Dritte vornehmen.

### **Art. 23** Abwasserreglement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--23}

1. Die Gemeinden erlassen ein Reglement über Organisation und Finanzierung der Abwasserentsorgung.

### **Art. 24** Finanzierung, a Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--24}

1. Die Abwasserentsorgung muss finanziell selbsttragend sein.
2. Sie wird durch folgende Leistungen finanziert:
   a einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren,
   b Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge,
   c Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

### **Art. 25** b Spezialfinanzierung und Abschreibungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--25}

1. Die Betreiberinnen und Betreiber von öffentlichen Abwasseranlagen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und zur Lebensdauer der Anlagen.
2. Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung der Anlagen gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden.

### **Art. 26** Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--26}

1. Für Bewilligungen, Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren erhoben.

### **Art. 27** Gewässerschutzbereiche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--27}

1. Die zuständige Stelle der BVD teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und stellt das Ergebnis in einer Gewässerschutzkarte dar.

### **Art. 28** Sicherung von öffentlichen Leitungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--28}

1. Die Sicherung von öffentlichen Abwasserleitungen, damit verbundenen Sonderbauwerken und notwendigen Nebenanlagen richtet sich nach den Artikeln 21 und 22 des Wasserversorgungsgesetzes vom 11. November 1996.
2. Zuständige kantonale Behörde ist die zuständige Stelle der BVD.

### **Art. 29** Strafbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--29}

1. Sofern die Widerhandlung nicht einen Straftatbestand des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz erfüllt, wird mit Busse bis zu 20'000 Franken bestraft, wer vorsätzlich
   a Bauten oder Anlagen erstellt, erweitert, ändert oder andere Vorkehren trifft, ohne über die nach diesem Gesetz dazu erforderliche Bewilligung zu verfügen (Art. 11 und 12),
   b der zuständigen Stelle der BVD die zur Erhebung der Abwasserabgabe notwendigen Angaben nicht oder in unzutreffender Weise vermittelt (Art. 15),
   c in anderer Weise diesem Gesetz oder dessen Ausführungsvorschriften zuwiderhandelt.
2. Handelt die Täterschaft fahrlässig, ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken.

### **Art. 30** Anwendung des Verwaltungsstrafrechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--30}

1. Die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht gelten als kantonales Recht für strafbare Handlungen nach diesem Gesetz.

### **Art. 31** Rechtspflege {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--31}

1. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.

### **Art. 32** Enteignung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--32}

1. Der zwangsweise Erwerb dinglicher Rechte richtet sich nach Artikel 68 des Bundesgesetzes über den Gewässerschutz. Er kann nach kantonalem oder nach eidgenössischem Recht erfolgen.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 33** Vorschriften des Regierungsrates {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--33}

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften, soweit nicht ein Dekret vorbehalten ist.

### **Art. 34** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--34}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.06.2001&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--821.0--T1-1}

1. Gesuche für Beiträge aus dem Abwasserfonds für Anlagen und Einrichtungen, mit deren Ausführung vor dem 1. Januar 2001 begonnen worden ist, werden nach bisherigem Recht beurteilt.