833.21
# Gesetz über das Einigungsamt
(EAG)
Vom 07.02.1978 (Stand 01.04.2021)

## 1 Aufgaben und Zuständigkeiten des Einigungsamts&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Aufgaben {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--1}

1. Das Einigungsamt hat Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung beizulegen. Sofern zwischen den Parteien kein Gesamtarbeitsvertrag besteht, wirkt das Einigungsamt im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit auf den Abschluss eines solchen hin.
2. Auf Begehren beider Parteien entscheidet es über Kollektivstreitigkeiten durch Schiedsspruch.
3. Das Einigungsamt behandelt Kollektivstreitigkeiten auf Begehren der Parteien oder von Amtes wegen. Es darf erst angerufen werden, wenn direkte Verhandlungen zwischen den Parteien gescheitert sind.

### **Art. 2** Kollektivstreitigkeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--2}

1. Als Kollektivstreitigkeiten gelten Auseinandersetzungen über die Gestaltung von Arbeitsbedingungen zwischen einzelnen oder mehreren Arbeitgebern oder deren Verbänden einerseits und Arbeitnehmerverbänden oder Gruppen von Arbeitnehmern andererseits.

### **Art. 3** Vorbehalt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--3}

1. Haben Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder ihre Verbände vertraglich eine Einigungs- oder Schiedsstelle vorgesehen, so ist diese für die Beilegung der Kollektivstreitigkeit zuständig. Scheitern die Verhandlungen vor der vertraglichen Einigungsstelle, so kann das Einigungsamt angerufen werden.
2. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte und der eidgenössischen Einigungsstelle.

## 2 Organisation und Zusammensetzung des Einigungsamts&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 4** Einigungsamt, Zusammensetzung und Spruchkörper&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--4}

1. Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Einigungsamt.
2. Es setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten sowie acht Mitgliedern.
3. Ein Mitglied des Präsidiums sowie zwei Mitglieder müssen französischer Muttersprache sein.
4. Das Einigungsamt entscheidet in Dreierbesetzung.

### **Art. 5** Wählbarkeitsvoraussetzungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--5}

1. Wählbar sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2. Der Präsident sowie der Vizepräsident müssen über ein Anwaltspatent oder das bernische Notariatspatent verfügen.
3. Die Mitglieder setzen sich paritätisch aus Arbeitgebern sowie aus Arbeitnehmern zusammen.

### **Art. 6** Wahl {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--6}

1. Das Präsidium und die Mitglieder des Einigungsamts werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2. Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wiederwählbar und treten auf das Ende des Jahres zurück, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden.
3. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der kantonalen Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

### **Art. 7** Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--7}

1. Verliert ein Mitglied des Einigungsamtes nachträglich die Wählbarkeitsvoraussetzungen, so scheidet es aus dem Einigungsamt aus.
2. Die Abberufung eines Mitgliedes aufgrund des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) bleibt vorbehalten.

### **Art. 8** Sekretariat&nbsp;<strong>*</strong> {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--8}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt das Sekretariat.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--9}

## 3 Vermittlungsverfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--10}

### **Art. 11** Anrufung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--11}

1. Das Einigungsamt wird durch schriftliches Gesuch angerufen, das die Parteien bezeichnet und die Begehren nennt.
2. Der Präsident gibt der Gegenpartei vom Eingang des Gesuchs umgehend Kenntnis.

### **Art. 12** Vorverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--12}

1. Der Präsident versucht zunächst allein, die Parteien zu einigen. Zu diesem Zweck lädt er die Parteien zu einer formlosen Besprechung ein.

### **Art. 13** Einberufung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--13}

1. Kann der Präsident die Parteien nicht einigen, so beruft er das Einigungsamt umgehend ein.
2. Er bestimmt, wer als Mitglied amtet. Nach Möglichkeit sind solche Mitglieder auszuwählen, die mit dem Berufszweig vertraut sind, welchem die Parteien angehören. Bei der Bestimmung der Mitglieder ist zudem die Parität der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten.
3. Für den Ausstand und die Ablehnung sind die Artikel 47 bis 51 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) sinngemäss anwendbar.

### **Art. 14** Säumnis der Mitglieder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--14}

1. Mitglieder, welche ohne genügende rechtzeitige Entschuldigung den Sitzungen fernbleiben oder sich nicht rechtzeitig dazu einfinden, können durch den Präsidenten mit einer Busse von 20 bis 100 Franken bestraft werden.
2. Entschuldigt sich das Mitglied nachträglich hinreichend, so kann die Busse ganz oder teilweise aufgehoben werden.

### **Art. 15** Säumnis der Parteien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--15}

1. Die vom Einigungsamt vorgeladenen Parteien sind bei einer Ordnungsbusse von 20 bis 200 Franken, im Wiederholungsfall bis 500 Franken, verpflichtet, persönlich zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen.
2. Erscheint eine Partei zu einer Verhandlung trotz zweimaliger formgerechter Ladung nicht, so gilt dies als förmliche Weigerung, an der Verhandlung teilzunehmen.

### **Art. 16** Grundsätze des Verfahrens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--16}

1. Die Verhandlungen vor dem Einigungsamt sind öffentlich. Aus wichtigen Gründen kann der Präsident die Öffentlichkeit ausschliessen.
2. Für das Verfahren ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar. Zur Vertretung der Parteien sind auch ständige Mitarbeiter der betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie Mitarbeiter in leitender Stellung der beteiligten Arbeitgeber zugelassen.
3. Zur Wahrung berechtigter Interessen der einen oder anderen Partei kann das Einigungsamt das Akteneinsichtsrecht beschränken.

### **Art. 17** Verfahrensablauf {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--17}

1. Kommt die Einigungsverhandlung zustande, so wird nach folgenden Grundsätzen verfahren:
   1. Die Parteien stellen und begründen ihre Anträge; sie haben das Recht zu einem zweiten Vortrag.
   2. Das Einigungsamt formuliert in geheimer Beratung den Vermittlungsvorschlag und eröffnet ihn den Parteien mündlich oder schriftlich.
   3. Erachtet das Einigungsamt vor der Formulierung seines Vermittlungsvorschlags weitere Abklärungen für notwendig, so trifft es die erforderlichen Beweismassnahmen und setzt möglichst rasch eine weitere Verhandlung an.

### **Art. 18** Stellungnahme zum Vorschlag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--18}

1. Die Parteien können den Vermittlungsvorschlag sofort annehmen oder ablehnen; sie können auch verlangen, dass ihnen zur Abgabe ihrer endgültigen Erklärung eine angemessene Frist angesetzt wird; diese kann erstreckt werden.
2. Nichtablehnung innerhalb dieser Frist gilt als Annahme.

### **Art. 19** Protokollführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--19}

1. Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die Zusammensetzung des Einigungsamtes, die Anträge der Parteien, der Gang der Verhandlungen sowie der Vermittlungsvorschlag aufzunehmen sind.
2. Jeder Partei wird ein Doppel des Vermittlungsvorschlages abgegeben beziehungsweise zugestellt.
3. Die Protokolle werden vom Sekretariat des Einigungsamtes aufbewahrt.

### **Art. 20** Veröffentlichung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--20}

1. Das Einigungsamt orientiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Weigerung einer oder beider Parteien, an den Verhandlungen teilzunehmen, zu verhandeln oder den Vermittlungsvorschlag anzunehmen.
2. Auf Begehren beider Parteien können Vermittlungsvorschläge, die zu einer Einigung geführt haben, veröffentlicht werden.

### **Art. 21** Friedenspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--21}

1. Während der Dauer des Vermittlungsverfahrens besteht für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Verbände die Pflicht, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten.
2. Diese Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Gegenpartei, dass das Einigungsamt angerufen wurde. Handelt das Einigungsamt von Amtes wegen, so beginnt die Friedenspflicht mit der entsprechenden Mitteilung an die Parteien.
3. Die Parteien sind verpflichtet, das Einigungsamt und die Gegenpartei unverzüglich, schriftlich über die Ablehnung des Vermittlungsvorschlages zu orientieren. Mit dieser Orientierung endet die Friedenspflicht.
4. Verletzungen der Friedenspflicht werden vom Einigungsamt festgestellt und in geeigneter Weise veröffentlicht, wenn die fehlbare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht.
5. Die in Gesamtarbeitsverträgen vorgesehenen Sanktionen für die Verletzung der Friedenspflicht bleiben vorbehalten.

### **Art. 22** Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--22}

1. Das Verfahren ist kostenlos. Parteikosten werden keine gesprochen.
2. Die Entschädigungen für das Präsidium, die Mitglieder und das Sekretariat des Einigungsamtes werden vom Regierungsrat festgesetzt.

## 4 Schiedsverfahren&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 23** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--23}

1. Amtet das Einigungsamt als Schiedsgericht, so sind die vorstehenden Bestimmungen über das Vermittlungsverfahren sinngemäss anwendbar, wobei von der Kostenlosigkeit des Verfahrens abgewichen werden kann.

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 24** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--24}

1. Das Einigungsamt untersteht der administrativen Aufsicht der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion.
2. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsvorschriften.

### **Art. 25** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--25}

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
   a das Gesetz vom 13. Februar 1944 über die Einigungsämter;
   b das Dekret vom 24. Mai 1944 über die Einigungsämter.

### **Art. 26** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--833.21--26}

1. Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.