836.11
# Arbeitsmarktgesetz
(AMG)
Vom 23.06.2003 (Stand 01.02.2022)

## 1 Gegenstand und Ziele

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Bundesgesetzgebung über
   a die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die flankierenden Massnahmen,
   b–c …
   d die Arbeitsvermittlung,
   e die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
2. Es ergänzt soweit nötig die sozialpartnerschaftlichen Regelungen und legt die kantonalen Massnahmen zur Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung sowie zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit fest.
3. Damit alle zu angemessenen Bedingungen ihren Unterhalt durch Arbeit bestreiten können und gegen die Folgen von unverschuldeter Arbeitslosigkeit geschützt sind, sollen
   a Massnahmen zur Förderung und Erhaltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarkts sowie zur Verhütung und Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und der Schwarzarbeit getroffen,
   b der Vollzug transparent und in enger Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und Behördenstellen ausgestaltet und
   c die verschiedenen für den Arbeitsmarkt relevanten Vollzugsaufgaben so weit wie möglich zusammengefasst werden.

## 2 Arbeitsaufsicht und Arbeitsmarktbeobachtung

## 2.1 Grundsätze

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--2}

1. Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes sollen nur dann getroffen werden, wenn keine ausreichende und zeitgerechte Regelung durch die Sozialpartner möglich ist.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion fördert wo immer möglich eine Regelung auf dem Wege der Sozialpartnerschaft.
3. Die kollektivvertragliche Regelung der Befugnisse paritätischer Kommissionen wird mit diesem Gesetz nicht eingeschränkt.

## 2.2 Tripartite Kommission

### **Art. 3** Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--3}

1. Die Kantonale Arbeitsmarktkommission (KAMKO) berät die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion im Bereich Arbeitsmarkt und stellt der tripartiten Kommission des Bundes oder der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zuhanden des Regierungsrats Antrag zu befristeten Normalarbeitsverträgen und zur Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.
2. Sie erfüllt die bundesrechtlich festgelegten Aufgaben der tripartiten Kommissionen im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Sie kann mit den tripartiten Kommissionen der Nachbarkantone zusammenarbeiten.
3. Sie nimmt Stellung zu grundsätzlichen Fragen betreffend die Sanktionen, die bundesrechtlich im Zusammenhang mit den in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und in Fällen festgestellter Schwarzarbeit vorgesehen sind.

### **Art. 4** Übertragung von Aufgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--4}

1. Die KAMKO kann zur zeitgerechten und effizienten Erfüllung ihrer Aufgaben
   a …
   b zur Prüfung von Fällen mit Bezug zu Branchen oder Regionen ständige oder besondere Ausschüsse bilden,
   c Expertinnen und Experten beiziehen,
   d die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion mit Abklärungen und der Vorbereitung von Entscheiden beauftragen.

### **Art. 5** Zusammensetzung und Organisation {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--5}

1. Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Sozialpartner und auf Antrag der betroffenen Direktionen die Mitglieder der KAMKO und genehmigt deren Geschäftsreglement.
2. Die Kommission besteht aus maximal 15 Mitgliedern.
3. Die Sozialpartner sind mit je vier Personen aus dem deutschsprachigen und mit je einer Person aus dem französischsprachigen Kantonsteil vertreten.
4. Soweit bundesrechtlich zulässig, können Aufgaben der KAMKO in deren Geschäftsreglement der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen werden.

## 2.3 &hellip;

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--6}

## 2.4 &hellip;

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--7}

## 2.5 &hellip;

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--8}

## 2.6 Bekämpfung der Schwarzarbeit

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--9}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion richtet ihre Tätigkeit zur Bekämpfung der Schwarzarbeit nach den Bundesvorschriften und folgenden Grundsätzen:
   a Die Öffentlichkeit soll mit gezielter Information auf die negativen Folgen der Schwarzarbeit hingewiesen werden.
   b Schwarzarbeit soll mit Kontrollen und rechtzeitiger Information aller nach Gesetz oder Gesamtarbeitsvertrag zuständigen Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsstellen über entdeckte Fälle verfolgt und sanktioniert werden.
   c Soweit möglich sollen administrative Abläufe in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden vereinfacht werden.
2. Sie holt die Zustimmung der KAMKO zu Vorhaben grundsätzlicher Art ein und berichtet ihr über deren Verlauf.

## 2.7 Datenschutz und Zusammenarbeit

### **Art. 10** Datenschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--10}

1. Die KAMKO und die von ihr beauftragten Personen und Stellen bearbeiten im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes Daten von Betrieben und Personen.
2. Die bearbeiteten Daten dürfen unter Vorbehalt von Artikel 11 nur zum Zweck des Vollzugs dieses Gesetzes benutzt werden.
3. Personen, die in den von der KAMKO und der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für die Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Stellen tätig sind, haben gegenüber anderen Behörden und Privaten Verschwiegenheit zu bewahren.

### **Art. 11** Datenbekanntgabe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--11}

1. Stösst die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beim Vollzug der Arbeitsaufsicht nach diesem Gesetz auf Sachverhalte, welche den Verdacht eines Verstosses gegen andere die Schwarzarbeit betreffende Erlasse begründen, so kann sie den nach Gesetz oder Gesamtarbeitsvertrag zuständigen Aufsichts-, Kontroll- und Vollzugsstellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personen und Betriebe nennen.
2. Diese Daten dürfen den folgenden mit der Durchführung gesetzlicher oder gesamtarbeitsvertraglicher Bestimmungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit befassten Behörden und Organen bekannt gegeben werden:
   a den mit der Anwendung der Gesetzgebung über das öffentliche Beschaffungswesen betrauten Behörden,
   b Asyl- und Ausländerbehörden,
   c Steuer- und Sozialhilfebehörden,
   d Organen der Sozialversicherungen,
   e den Mitgliedern der KAMKO und den von der KAMKO beauftragten Personen und Stellen,
   f den nach Gesamtarbeitsvertrag zuständigen Kontrollstellen.

## 2.8 Arbeitsmarktbeobachtung

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--12}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion beobachtet den Arbeitsmarkt und kann sich an interkantonalen Einrichtungen zur Arbeitsmarktbeobachtung beteiligen.
2. …

## 3 Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

## 3.1 Arbeitsvermittlung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 13** Zusammenarbeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--13}

1. Die Regionale Arbeitsvermittlung fördert die Zusammenarbeit mit den Arbeitslosenkassen sowie den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden.
2. Sie fördert und führt die interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) zwischen den Institutionen der sozialen Sicherheit, der Bildung, der Arbeitsmarktintegration sowie den Migrationsbehörden gemäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.

### **Art. 14** Datenbearbeitung und -bekanntgabe&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--14}

1. Die folgenden Institutionen dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, die sie im Einzelfall für die Abklärung von geeigneten Wiedereingliederungsmassnahmen oder von Leistungsansprüchen benötigen, bearbeiten lassen und einander bekannt geben:
   a die zur Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe zuständigen Stellen gemäss der Sozialhilfegesetzgebung,
   b die Anbieter von Angeboten zur Beschäftigung, Arbeitsvermittlung und beruflichen Wiedereingliederung gemäss der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote,
   c die Regionale Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenkassen gemäss der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung,
   d die Schulbehörden gemäss der Volksschul- und der Mittelschulgesetzgebung sowie der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung,
   e die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen gemäss der Gesetzgebung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung,
   f die zuständigen Stellen gemäss der Gesetzgebung im Ausländerund Asylbereich,
   g die IV-Stellen gemäss der Gesetzgebung über die Invalidenversicherung,
   h die Versicherer gemäss der Gesetzgebung über die Unfallversicherung.
2. Koordination und Datenaustausch für die Datenbearbeitung und -bekanntgabe gemäss Absatz 1 können über eine elektronische Plattform im Abrufverfahren erfolgen.

### **Art. 15** Entlassungen und Betriebsschliessungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--15}

1. Bundesrechtlich vorgeschriebene Meldungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber über Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Meldungen über Betriebsschliessungen sind bei der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion einzureichen. Diese orientiert die KAMKO.

## 3.2 &hellip;

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--16}

## 3.3 Arbeitslosenversicherung

### **Art. 17** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--17}

### **Art. 18** Kantonale Feiertage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--18}

1. Neben den bundesrechtlich bestimmten Feiertagen mit Entschädigungsanspruch besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusätzlich am Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, 26. Dezember sowie am 2. Januar, soweit diese Daten auf einen Arbeitstag fallen.

## 4 Arbeitsmarktliche Massnahmen

## 4.1 Grundsätze

### **Art. 19** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--19}

1. Bei der Planung und Durchführung arbeitsmarktlicher Massnahmen ist eine wirksame Zusammenarbeit mit öffentlichen, gemeinnützigen und privaten Institutionen, welche die Arbeitslosigkeit bekämpfen, anzustreben.
2. Die Wirkung dieser Massnahmen ist zu kontrollieren und bei der Vorbereitung und Durchführung weiterer Massnahmen zu berücksichtigen.

## 4.2 &hellip;

### **Art. 20–21** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--20–21}

## 4.3 Kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen

### **Art. 22** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--22}

1. Im Rahmen von kantonalen arbeitsmarktlichen Massnahmen können Leistungen gewährt werden an Organisationen der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerschaft, an gemeinsame Einrichtungen der Sozialpartner, an Gemeinden und Gemeindeverbände und an andere öffentliche und private Institutionen sowie an vermittlungsfähige Personen, welche gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind.
2. Die Leistungen im Sinne von Absatz 1 werden gewährt
   a zur Sicherstellung des Abschlusses einer nach AVIG eingeleiteten Massnahme,
   b für einmalige Massnahmen, mit denen drohende Arbeitslosigkeit vermieden werden kann oder die der Eingliederung dienen und für die keine oder nur unzureichende Leistungen der Arbeitslosenversicherung erbracht werden,
   c zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit von Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen,
   d für Pilotprojekte, die dazu dienen, Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln, bestehende Arbeitsplätze zu erhalten oder Arbeitslose wieder einzugliedern,
   e für Pilotprojekte, die dazu dienen, die interinstitutionelle Zusammenarbeit nach den Bundesvorschriften zu fördern,
   f für die Schweizer Berufsmeisterschaften.
3. Der Regierungsrat kann zeitlich befristet besondere Massnahmen zur Förderung der Vermittlung und der vorübergehenden Beschäftigung älterer arbeitsloser Personen oder Massnahmen zur Förderung des Vorruhestandes einführen, wenn eine andauernde und erhebliche Arbeitslosigkeit, die eine Region, eine Branche oder den ganzen Kanton betrifft, dies erfordert.

### **Art. 23** Leistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--23}

1. Für vermittlungsfähige Personen, welche gegenüber der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht mehr anspruchsberechtigt sind, können folgende Leistungen erbracht werden:
   a Beiträge an die Kosten für Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung,
   b Einarbeitungs- und Ausbildungszuschüsse,
   c Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter.
2. Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und das Verfahren sowie weitere Einzelheiten über berechtigte Personengruppen, anrechenbare Kosten, Auflagen und Bedingungen durch Verordnung fest.
3. Die Art und die Höhe der Leistungen sollen soweit als möglich mit denjenigen nach AVIG abgestimmt werden.

### **Art. 24** Dauer der Leistungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--24}

1. An die Kosten für Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung können innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren während insgesamt höchstens 130 Kurstagen Beiträge ausgerichtet werden. Die zweijährige Rahmenfrist beginnt im Einzelfall zu laufen, sobald die Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung erschöpft sind.
2. Einarbeitungszuschüsse sowie Pendlerkostenbeiträge und Beiträge an Wochenaufenthalterinnen und -aufenthalter können während höchstens sechs Monaten ausgerichtet werden.
3. Ausbildungszuschüsse können während höchstens zwölf Monaten ausgerichtet werden.

### **Art. 25** Teilnahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--25}

1. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Teilnahme an kantonalen arbeitsmarktlichen Massnahmen.
2. Die Teilnahme von vermittlungsfähigen Personen kann vom Verhalten der Stellensuchenden während der Dauer der Arbeitslosigkeit und von vertraglich geregelten Mitwirkungspflichten abhängig gemacht werden.

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--26}

## 5 Finanzierung und Beiträge

### **Art. 27** Kostentragung durch den Kanton {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--27}

1. Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs dieses Gesetzes nach Abzug der Bundesbeiträge.

### **Art. 28–29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--28–29}

### **Art. 30** Beitragshöhe und Ausgabenbefugnisse&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--30}

1. Beiträge nach Artikel 22 und 34 können bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden, soweit Massnahmen nach diesem Gesetz nicht ausschliesslich durch den Bund finanziert werden oder soweit nach Abzug des Bundesbeitrags und übriger Einnahmen Restkosten verbleiben.
2. Die anrechenbaren Kosten für kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen richten sich grundsätzlich nach dem AVIG.
3. Für kantonale arbeitsmarktliche Massnahmen kann die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion auf Gesuch der mit der Projektierung und Durchführung beauftragten Institutionen und Personen einen Vorschuss von höchstens 50 Prozent der projektierten Gesamtkosten oder Teilzahlungen im Rahmen der ausgewiesenen Kosten ausrichten.
4. Die Ausgabenbefugnisse des Volkes und des Grossen Rates für Zahlungen, die der Kanton gestützt auf dieses Gesetz vornimmt, werden dem Regierungsrat übertragen.

## 6 Vollzug, Rechtspflege und Parteirechte

### **Art. 31** Ausführungsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--31}

1. Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2. Er regelt insbesondere
   a Aufgaben und Zusammensetzung der KAMKO,
   b die Datenbearbeitung und -bekanntgabe in der IIZ,
   c die Entschädigung der KAMKO.

### **Art. 32** Zusammenarbeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--32}

1. Der Regierungsrat ist befugt, für die Arbeitsvermittlung, die Arbeitsmarktaufsicht, die Arbeitsmarktbeobachtung und -statistik sowie für arbeitsmarktliche Massnahmen mit anderen Kantonen, Institutionen oder Organisationen Verträge abzuschliessen und die entsprechenden Beitragsverpflichtungen einzugehen.
2. Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion übertragen.

### **Art. 33** Vollzug {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--33}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion vollzieht dieses Gesetz, soweit nichts anderes vorgesehen ist.

### **Art. 34** Delegation von kantonalen Aufgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--34}

1. Der Regierungsrat kann geeigneten Dritten durch Verordnung Vollzugsaufgaben aus diesem Gesetz und die damit allenfalls verbundenen Verfügungskompetenzen übertragen.
2. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes mittels Leistungsverträgen geeignete Dritte beiziehen.
3. Die Leistungen Dritter werden grundsätzlich nach im Voraus festgelegten Ansätzen abgegolten. Das eigene Interesse der Dritten an der Erfüllung der Aufgabe ist angemessen zu berücksichtigen.

### **Art. 35** Rechtspflege {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--35}

1. Gegen in Anwendung des AVIG ergangene Verfügungen der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sowie Dritter nach Artikel 34 Absatz 1 kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
2. Gegen Einspracheverfügungen nach Absatz 1 kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
3. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auch zulässig gegen Verfügungen, welche die Zulassung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu kantonalen arbeitsmarktlichen Massnahmen betreffen.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

### **Art. 36** Parteirechte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--36}

1. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann in Strafverfahren, die gestützt auf die in Artikel 1 erwähnte Bundesgesetzgebung durchgeführt werden, Parteirechte ausüben.
2. Der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sind alle Strafurteile nach Absatz 1 mitzuteilen.

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 37** Übergangsbestimmung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--37}

1. Eine vom Bund für das Jahr 2003 in Rechnung gestellte kantonale Beteiligung zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung kann bis am 31. Dezember 2004 dem Arbeitsmarktfonds belastet werden.
2. Der Höchstbestand des Fonds nach Artikel 28 Absatz 2 kann gegebenenfalls für das Jahr 2004 im Umfang der Beteiligung nach Absatz 1 überschritten werden.
3. Guthaben aus Darlehen zu Lasten des Arbeitsmarktfonds, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt worden sind, sind dem Fondsbestand nicht anzurechnen.

### **Art. 38** Änderung eines Erlasses {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--38}

1. Das Gesetz vom 7. Februar 1978 über die Einigungsämter wird wie folgt geändert:

### **Art. 39** Aufhebung von Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--39}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Gesetz vom 19. Oktober 1924 betreffend die Errichtung einer bernischen Kreditkasse zur Beschaffung von Mitteln für die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit (BSG 836.11),
   2. Gesetz vom 30. August 1989 über die Arbeitsvermittlung, die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenunterstützung (AVUG) (BSG 836.31).

### **Art. 40** Inkrafttreten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--836.11--40}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.