841.31
# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(EG ELG)
Vom 27.11.2008 (Stand 01.01.2025)

## 1 Gegenstand

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

## 2 Jährliche Ergänzungsleistung

### **Art. 2** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--2}

1. Der Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen richtet sich nach der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und diesem Gesetz.

### **Art. 3** Vermögensverzehr {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--3}

1. Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet.

### **Art. 4** Bewertung von Grundstücken {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--4}

1. Bei Grundstücken wird bei der Berechnung des Anspruchs und der Rückforderung rechtmässig bezogener Leistungen anstelle des Verkehrswerts der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet.

### **Art. 5** Ausführungsbestimmungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--5}

1. Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug der jährlichen Ergänzungsleistungen erforderlichen Bestimmungen.
2. Er regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einrichtung als Heim und für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben,
   a die für die Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes massgebenden Beurteilungssysteme;
   b die Einzelheiten für den Nachweis der Heim- oder Spitalkosten;
   c die Begrenzung der Kosten, die wegen des Heim- oder Spitalaufenthaltes berücksichtigt werden;
   d die Beträge für persönliche Auslagen.

## 3 Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten

### **Art. 6** Grundsatz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--6}

1. Anspruchsberechtigten Personen werden die in Artikel 14 Absatz 1 ELG aufgeführten Kostenarten vergütet.
2. Die Vergütung dieser Kosten beschränkt sich auf die im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderlichen Ausgaben.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen, den Umfang der Vergütungen und den Vollzug durch Verordnung.

### **Art. 7** Kostenvergütung an die Rechnungsstellerin oder den Rechnungssteller {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--7}

1. Der Regierungsrat kann vorsehen, dass in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Kosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergütet werden können. Er regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

## 4 Organisation und Verfahren

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--8}

1. Der Vollzug dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) übertragen.

### **Art. 9** Ergänzendes Recht {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--9}

1. Die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend Organisation, Geschäftsführung, Zweigstellen, Aufsicht, Verantwortlichkeit, Revision und Vollzug gelten sinngemäss, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

### **Art. 10** Buchführung und Abrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--10}

1. Die AKB führt eine Buchhaltung nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2. Sie reicht dem Bund jedes Jahr die Abrechnung über die jährlichen Ergänzungsleistungen ein, die dieser für die Festsetzung der Bundesbeiträge benötigt. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nimmt die Bundesbeiträge entgegen.
3. Die AKB erstattet dem Bund die in der Bundesgesetzgebung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vorgesehenen Meldungen und Statistiken.

### **Art. 11** Datenbezug aus zentralen Personendatensammlungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--11}

1. Die AKB kann die für den Vollzug der Ergänzungsleistungen notwendigen Daten im Abrufverfahren aus zentralen Personendatensammlungen nach dem Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) beziehen.
2. Der Datenbezug nach Absatz 1 umfasst auch besonders schützenswerte Personendaten einschliesslich früherer Daten über
   a Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
   b den Haushalt.

### **Art. 11a** Mitwirkung der zuständigen Stelle der Finanzdirektion {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--11a}

1. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion stellt der AKB die für den Vollzug der Ergänzungsleistungen notwendigen Daten des Steuerveranlagungssystems von natürlichen Personen durch ein Abrufverfahren zur Verfügung.

### **Art. 11b** Mitwirkung der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--11b}

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz teilt der AKB die Höhe der tatsächlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 16d ELV) der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen für die jährliche Neuberechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen auf Verlangen mit.

### **Art. 11c** Mitwirkung der Gemeinden und Regierungsstatthalterämter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--11c}

1. Die für die Siegelung zuständige Gemeindebehörde vermerkt bei einem Todesfall im Siegelungsprotokoll, ob die verstorbene Person, ihre vorverstorbene Ehegattin bzw. ihr vorverstorbener Ehegatte oder beide in den zehn Jahren vor dem Tod der zweitverstorbenen Person Ergänzungsleistungen bezogen haben.
2. Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Unterlagen die Regierungsstatthalterämter der AKB zur Verfügung stellen müssen, wenn eine verstorbene Person alleinstehend gewesen ist und sie, ihre vorverstorbene Ehegattin bzw. ihr vorverstorbener Ehegatte oder beide in den zehn Jahren vor dem Tod der zweitverstorbenen Person Ergänzungsleistungen bezogen haben.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten auch für verstorbene Personen, die in eingetragener Partnerschaft gelebt haben.

### **Art. 12** Information {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--12}

1. Die zuständigen Stellen des Kantons und der Gemeinden informieren die möglichen anspruchsberechtigten Personen in angemessener Weise über ihren Anspruch.

### **Art. 13** Ausführungsbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--13}

1. Der Regierungsrat regelt das Nähere über die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.

## 5 Finanzierung

### **Art. 14** Aufwendungen der AKB und der Zweigstellen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--14}

1. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz stellt der AKB die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Mittel vorschussweise zur Verfügung.
2. Die Verwaltungskosten der AKB werden von Bund und Kanton, diejenigen der Zweigstellen von den Gemeinden getragen.

### **Art. 15** Lastenausgleich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--15}

1. Die Ergänzungsleistungen für die Pflege und Betreuung von Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, und die Krankheits- und Behinderungskosten werden vom Kanton getragen.
2. Soweit die übrigen Aufwendungen des Kantons für die Ergänzungsleistungen nicht durch Bundesbeiträge gedeckt sind, werden sie von Kanton und Gemeinden gemeinsam über den Lastenausgleich entsprechend Artikel 28 des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) getragen.
3. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion berechnet jeweils nach Erhalt der Abrechnung des Bundes die von den einzelnen Gemeinden zu tragenden Lastenanteile nach den Bestimmungen des FILAG.
4. Die Direktion für Inneres und Justiz eröffnet den Gemeinden die Lastenanteile durch Verfügung.

## 6 Schlussbestimmungen

### **Art. 16** Änderung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--16}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen:
   2. Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG):
   3. Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG):

### **Art. 17** Aufhebung von Erlassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--17}

1. Folgende Erlasse werden aufgehoben:
   1. Gesetz vom 16. November 1989 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELGK) (BSG 841.31),
   2. Einführungsverordnung vom 20. Juni 2007 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG) (BSG 841.311).

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--18}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 05.03.2024&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.31--T1-1}

1. Artikel 11c gilt nur für Ergänzungsleistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt worden sind.