841.311
# Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(EV ELG)
Vom 16.09.2009 (Stand 01.01.2026)

## 1 Jährliche Ergänzungsleistung

## 1.1 In Heimen oder Spitälern lebende Personen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 1** Heimdefinition {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--1}

1. Als Heim gelten Einrichtungen, die über eine kantonale Betriebsbewilligung gestützt auf die Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV) oder die Verordnung vom 23. Juni 2021 über die Aufsicht über stationäre Einrichtungen und ambulante Leistungen für Kinder (ALKV) verfügen.
2. Wurde die Erteilung der Betriebsbewilligung an eine kommunale Stelle delegiert, ist die durch die kommunale Stelle erteilte Betriebsbewilligung der kantonalen gleichgestellt.

### **Art. 2** Höchstmöglich anrechenbare Heim- oder Spitalkosten, 1. Kategorien von Heimen und Spitälern {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--2}

1. Für die Festlegung der höchstmöglich anrechenbaren Kosten werden drei Kategorien von Heimen und Spitälern unterschieden:
   a Heime und Spitäler, die auf einer kantonalen Spital- und Pflegeheimliste nach Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) aufgeführt sind und zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010
   keine Investitionsbeiträge des Kantons Bern gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhalten haben oder
   Investitionsbeiträge des Kantons Bern gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhalten und diese bis am 31. Januar 2011 zurückerstattet haben oder
   Investitionsbeiträge des Kantons Bern gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhalten und mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine Vereinbarung für deren Rückerstattung (Art. 33a) abgeschlossen haben.
   b
   Heime und Spitäler, die auf der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern aufgeführt sind, zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 Investitionsbeiträge des Kantons Bern gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhalten und diese weder bis am 31. Januar 2011 zurückerstattet noch mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine Vereinbarung für deren Rückerstattung abgeschlossen haben sowie
   alle übrigen Heime im Kanton Bern.
   c Heime ausserhalb des Kantons Bern, die im Standortkanton als Heim im Sinne von Artikel 25a der Verordnung des Bundesrates vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) gelten und nicht unter Buchstabe a fallen.

### **Art. 3** 2. Heime und Spitäler der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--3}

1. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern belegen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), werden als Ausgaben folgende täglichen Höchstbeträge anerkannt:
   a Pflegestufe 0:
   b Pflegestufe 1:
   c Pflegestufe 2:
   d Pflegestufen 3 bis 12:
2. Der Pflegeaufwand ist mit dem Bewohnerbeurteilungssystem BESA (Bewohnerinnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem) oder RAI (Resident Assessment Instrument) zu erheben.
3. Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern belegen, hat die Einstufung bei BESA mit dem Leistungskatalog 2020 zu erfolgen. Bei RAI hat die Einstufung mit dem RAI-Index 2016 LTCF zu erfolgen.
4. Das Ergebnis des erhobenen Pflegeaufwands wird anhand der Tabelle in Anhang 1 der entsprechenden Pflegestufe des zentralen Systems zugeordnet. Sie ist für die Berechnung der Ergänzungsleistungen massgebend.
5. Die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Angaben sind für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern belegen, auf einen Tarifausweis zu übertragen, der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) anerkannt ist. Diese Angaben sind durch eine Ärztin oder einen Arzt sowie durch die Heim- beziehungsweise Spitalleitung auf dem Tarifausweis zu bestätigen.

### **Art. 3a** 3. Heime und Spitäler der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--3a}

1. Die höchstmöglich anrechenbaren Heimkosten für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons belegen (Art. 2 Abs. 1 Bst. a), richten sich nach Artikel 3 Absatz 1.
2. Die Erhebung des Pflegeaufwands und die Zuordnung zu einer Pflegestufe haben bei Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons belegen, nach Artikel 3 Absatz 2 und 4 zu erfolgen.
3. Die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Angaben sind für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste eines andern Kantons belegen, auf einen Tarifausweis zu übertragen, der vom jeweiligen Kanton anerkannt ist. Diese Angaben sind durch die vom jeweiligen Kanton vorgesehenen Personen auf dem Tarifausweis zu bestätigen.

### **Art. 4** 4. Heime und Spitäler nach Artikel 2 Buchstabe b {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--4}

1. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste belegen oder dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 leben, wird als täglicher Höchstbetrag 135 Franken anerkannt.
2. Die für die Berechnung der Ergänzungsleistungen erforderlichen Angaben sind auf einen Tarifausweis zu übertragen, der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) anerkannt ist. Diese Angaben sind durch die Heim- beziehungsweise Spitalleitung zu bestätigen.

### **Art. 5** 5. Heime nach Artikel 2 Buchstabe c&nbsp;<strong>*</strong> {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--5}

1. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital nach Artikel 2 Buchstabe c leben, wird als täglicher Höchstbetrag 135 Franken anerkannt.

### **Art. 6** Persönliche Auslagen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--6}

1. Für Personen, die dauernd oder längere Zeit einen Platz der Spital- und Pflegeheimliste belegen oder dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 oder Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c leben, werden monatlich 387 Franken für persönliche Auslagen anerkannt.

## 1.2 Tatsächliche Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6a** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--6a}

1. Das Amt für Sozialversicherungen (ASV) fragt bei den Versicherern auf Verlangen der AKB die tatsächlichen Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Art. 16d ELV) für die jährliche Neuberechnung der Ansprüche auf Ergänzungsleistungen an.
2. Es stellt der AKB die nach Absatz 1 gemeldeten tatsächlichen Prämien der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen innert 14 Kalendertagen seit Ersuchen durch die AKB zur Verfügung.

## 1.3 Rückerstattung rechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 6b** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--6b}

1. War eine verstorbene Person alleinstehend und hat sie oder ihre vorverstorbene Ehegattin bzw. ihr vorverstorbener Ehegatte oder haben beide Ehegatten in den zehn Jahren vor dem Tod der zweitverstorbenen Person Ergänzungsleistungen bezogen, stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB eine Kopie des Siegelungsprotokolls für folgende Zwecke zu:
   a die Vorinformation der Erben über eine allfällige Rückerstattungspflicht,
   b die Ermittlung der Höhe des Nachlasses in Fällen, in denen kein Inventar errichtet wird.
2. Ist im Siegelungsprotokoll der Bezug von Ergänzungsleistungen vermerkt worden (Art. 11c Abs. 1 EG ELG), stellt das Regierungsstatthalteramt der AKB folgende Unterlagen zu:
   a eine Kopie der Anordnung des öffentlichen Inventars oder des Steuerinventars (Art. 19 Abs. 2 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Errichtung des Inventars) oder
   b eine Kopie des Überweisungsschreibens an die Gemeinde in Fällen, in denen ein Erbschaftsinventar angeordnet werden muss (Art. 19 Abs. 3 der Verordnung über die Errichtung des Inventars).
3. Das Regierungsstatthalteramt stellt der AKB auf Verlangen eine Kopie des Inventars (Abs. 2) ohne Beilagen zu.
4. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für verstorbene Person, die in eingetragener Partnerschaft gelebt haben.

## 2 Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten

## 2.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 7** Verhältnis zu Leistungen anderer Versicherungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--7}

1. Ein Anspruch auf die Vergütung der Kosten nach Artikel 6 EG ELG besteht nur, soweit nicht andere Versicherungen für die Kosten aufkommen.
2. Der Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der Unfall- oder der Militärversicherung gilt nicht als Kostenvergütung einer andern Versicherung.

### **Art. 8** Höhe der zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten, 1. Grundsatz {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--8}

1. Für Krankheits- und Behinderungskosten werden pro Kalenderjahr höchstens die Beträge nach Artikel 14 Absätze 3 bis 5 ELG und Artikel 19b ELV vergütet.

### **Art. 9** 2. Anspruch während eines Teils des Jahres {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--9}

1. Besteht nur während eines Teils des Jahres Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen, kommt trotzdem der ganze Höchstbetrag nach Artikel 8 zur Anwendung.

### **Art. 10** 3. Bezug einer Hilflosenentschädigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--10}

1. Erhöht sich der Betrag der Kostenvergütung nach Artikel 14 Absatz 4 ELG oder Artikel 19b ELV, werden die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung sowie der Assistenzbeitrag der AHV oder der IV von den ausgewiesenen Kosten nach Artikel 15, 16 und 18 abgezogen. Der Betrag nach Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a ELG darf jedoch nicht unterschritten werden.
2. Hat die Krankenversicherung die Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung oder den Assistenzbeitrag der AHV oder der IV bei der Berechnung ihrer Vergütung von Pflegekosten zu Hause angerechnet, so wird die Hilflosenentschädigung im Umfang der Anrechnung nicht von den ausgewiesenen Kosten abgezogen.
3. Kommt Artikel 14 Absatz 5 ELG zur Anwendung, gelten Absatz 1 und 2 sinngemäss.

### **Art. 11** Ort der Kostenentstehung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--11}

1. Es werden die in der Schweiz entstandenen Krankheits- und Behinderungskosten vergütet.
2. Im Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn
   a die medizinischen Massnahmen während eines Auslandaufenthalts notwendig wurden oder
   b medizinisch indizierte Massnahmen nur im Ausland durchgeführt werden konnten.

### **Art. 12** Zeitlich massgebende Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--12}

1. Die Krankheits- und Behinderungskosten werden für das Kalenderjahr vergütet, in dem die Rechnungsstellung erfolgt ist.

### **Art. 13** Abklärung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--13}

1. Die AKB kann im Einzelfall die Wirtschaftlichkeit und Zweckmässigkeit von Leistungen durch Fachstellen abklären lassen.

## 2.2 Die einzelnen Kostenarten

### **Art. 14** Zahnärztliche Behandlung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--14}

1. Es werden die Kosten von Zahnärztinnen und Zahnärzten vergütet, die über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung des Kantons verfügen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.
2. Für die Vergütung sind der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
3. Sind die Kosten der Zahnbehandlung (inklusive Labor) voraussichtlich höher als 1500 Franken, ist vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag entsprechend den Tarifpositionen des UV/MV/IV-Tarifs einzureichen.

### **Art. 15** Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause, 1. Pflege zu Hause {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--15}

1. Als Pflege gelten alle Leistungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV).
2. Es werden keine Kosten für Leistungen nach Absatz 1 vergütet, ausser für
   a die von der versicherten Person zu tragende Kostenbeteiligung nach Artikel 31 SLV und
   b die von Familienangehörigen erbrachte notwendige Grundpflege im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 1 KLV.
3. Ausgewiesene Kosten für die von Familienangehörigen erbrachte notwendige Grundpflege (Abs. 2 Bst. b) werden mit 25 Franken pro Stunde und höchstens 9600 Franken pro Jahr vergütet, wenn die oder der Familienangehörige nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist.

### **Art. 16** 2. Hilfe und Betreuung zu Hause {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--16}

1. Als Hilfe und Betreuung zu Hause gelten
   a die Kontrollgänge zur Verzögerung oder Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts bei Personen mit kognitiven Einschränkungen oder psychischen Erkrankungen, die alleine leben und ab und zu eine geringfügige Überwachung oder Kontrolle benötigen,
   b die Begleitung auf Spaziergängen ausser Haus zur Erhaltung der Mobilität, zum Kontakt mit der Aussenwelt und zur Prävention von Immobilität, sozialer Isolation und psychischen Krisen,
   c die Hilfestellung bei Bewegungsabläufen ausserhalb von therapeutischen Sequenzen zur Erhaltung oder Wiedererlangung von Fähigkeiten oder der Selbstständigkeit,
   d die Präsenz einer Person zur punktuellen Entlastung von betreuenden Familienangehörigen bei Sterbenden als Ergänzung zu Palliative-Care-Leistungen und bei erwachsenen Personen mit kognitiven Einschränkungen, die eine ständige Überwachung benötigen, und
   e die Installation, die Miete und die Wartung eines Notrufsystems bei sturzgefährdeten Personen zur Vermeidung eines Heim- oder Spitaleintritts.
2. Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 haben Personen, die
   a eine Hilflosenentschädigung beziehen und
   b mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen.
3. Der kleine Arztbericht bis zehn Zeilen (Abs. 2 Bst. b) muss vorgelegt werden, wenn ein neuer Bedarf besteht oder der Bedarf sich ändert.
4. Anspruch auf die Leistung nach Absatz 1 Buchstabe d haben auch Personen, die keine Hilflosenentschädigung beziehen, wenn sie an einer progredienten, weit fortgeschrittenen Krankheit leiden und zu der Zeit, in der die Erkrankung nicht mehr auf eine kurative Behandlung anspricht, nur noch eine begrenzte Lebenserwartung haben. Der Bedarf an dieser Leistung ist mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen (Abs. 2 Bst. b) nachzuweisen, aus dem hervorgeht, inwieweit die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe d erfüllt sind.
5. Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden mit höchstens 46 Franken pro Stunde und mit einer Wegpauschale von 5 Franken vergütet, wenn der Bedarf mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nach Absatz 2 Buchstabe b nachgewiesen wird. Die Wegpauschale wird höchstens einmal pro Tag vergütet.
6. Lebt die versicherte Person in einer an ein Heim angegliederten Wohnung und erbringt das Heim die Leistungen, wird keine Wegpauschale nach Absatz 5 vergütet.
7. Die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen werden mit 25 Franken pro Stunde und höchstens im Umfang der Erwerbseinbusse vergütet, wenn die oder der Familienangehörige
   a nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen ist,
   b durch die Hilfe und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleidet und
   c das ordentliche AHV-Alter noch nicht erreicht hat.
8. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz 7 besteht, wenn die versicherte Person mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweist, inwieweit sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

### **Art. 17** 3. Hilfe und Betreuung im Haushalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--17}

1. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt werden vergütet.
2. Die Kosten für Leistungen nach Absatz 1 werden mit höchstens 46 Franken pro Stunde und mit einer Wegpauschale von 5 Franken vergütet, wenn mit einer Bedarfsabklärung nach Absatz 3 und einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen belegt wird, dass diese Leistungen für die versicherte Person notwendig sind. Die Wegpauschale wird höchstens einmal pro Tag vergütet.
3. Die Bedarfsabklärung muss mit dem Bedarfsabklärungsformular für hauswirtschaftliche Dienstleistungen des SPITEX Verbands des Kantons Bern oder mit RAI-HC (Resident Assessment Instrument–Home-Care) «Hauswirtschaft» vorgenommen werden. Das Bedarfsabklärungsformular und der kleine Arztbericht bis zehn Zeilen (Abs. 2) müssen vorgelegt werden, wenn ein neuer Bedarf besteht oder der Bedarf sich ändert.
4. Lebt die versicherte Person in einer an ein Heim angegliederten Wohnung und erbringt das Heim die Leistungen, wird keine Wegpauschale nach Absatz 2 vergütet.
5. Erbringt eine Organisation in einem Einsatz hauswirtschaftliche und sozialbetreuerische Leistungen, wird nur eine Wegpauschale vergütet.
6. Bezieht die versicherte Person keine Hilflosenentschädigung, werden höchstens 9600 Franken pro Jahr für die Kosten für hauswirtschaftliche Leistungen (Abs. 2 bis 5) vergütet.
7. Die Kosten für Leistungen von Familienangehörigen oder Drittpersonen werden nur vergütet, wenn die oder der Familienangehörige oder die Drittperson nicht im gleichen Haushalt wie die versicherte Person lebt. Vergütet werden höchstens 25 Franken pro Stunde und höchstens 4800 Franken pro Jahr.
8. Ein Anspruch auf eine Vergütung nach Absatz 7 besteht, wenn die versicherte Person mit einem kleinen Arztbericht bis zehn Zeilen nachweist, inwieweit für sie hauswirtschaftliche Leistungen notwendig sind.

### **Art. 18** 4. Hilfe, Pflege und Betreuung von Personen mit schwerer oder mittelschwerer Hilflosigkeit durch direkt angestelltes Personal {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--18}

1. Kosten für arbeitsvertraglich direkt angestelltes Personal für Pflege und Betreuung werden zu Hause wohnenden Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung für schwere oder mittelschwere Hilflosigkeit nur vergütet, wenn
   a diese Leistungen nicht durch einen nach Artikel 51 der Verordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV) zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden können und
   b vorgängig von einer von der AKB bestimmten Fachperson Art und Umfang der Leistungen, die im konkreten Fall nicht von einem nach Artikel 51 KVV zugelassenen Leistungserbringer erbracht werden können, und das Anforderungsprofil der anzustellenden Person festgelegt worden ist.
2. Wird eine Person angestellt, die das festgelegte Anforderungsprofil nicht erfüllt, werden keine Kosten vergütet.

### **Art. 19** Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--19}

1. Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen werden vergütet, wenn
   a sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält und
   b die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird.
2. Pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufhält, werden höchstens 45 Franken vergütet.
3. Keine Kosten werden vergütet, wenn die behinderte Person
   a für ihre Tätigkeit in der Tagesstruktur mehr als 50 Franken pro Monat in Geld erhält oder
   b bei Heimaufenthalt mit EL-Berechnung nach Artikel 10 Absatz 2 ELG.

### **Art. 20** Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--20}

1. Die Kosten für ärztlich angeordnete Badekuren der versicherten Person werden nach Abzug eines angemessenen Betrags für den Lebensunterhalt vergütet, wenn die versicherte Person während des Kuraufenthalts unter ärztlicher Kontrolle stand.
2. Die Kosten für Erholungskuren der versicherten Person in einem Heim oder Spital und Heim- oder Spitalaufenthalte der versicherten Person zur Entlastung der Angehörigen werden nach Abzug eines angemessenen Betrags für den Lebensunterhalt vergütet, wenn sie ärztlich angeordnet sind.
3. Die Höchstbeträge der Artikel 3, 4 oder 5 sind sinngemäss anwendbar.
4. Für im Ausland durchgeführte Bade- und Erholungskuren werden in Abweichung von Artikel 11 Absatz 2 keine Kosten vergütet.

### **Art. 21** Diät {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--21}

1. Ausgewiesene Mehrkosten für eine von einer Ärztin oder einem Arzt verordneten, medizinisch erforderlichen Diät gelten als Krankheitskosten, sofern die versicherte Person nicht in einem Heim oder Spital lebt. Es wird dafür ein jährlicher Pauschalbetrag von 2100 Franken vergütet.

### **Art. 22** Transporte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--22}

1. Es werden die ausgewiesenen Kosten für folgende Transporte vergütet:
   a Notfalltransporte in der Schweiz,
   b notwendige Verlegungen in der Schweiz,
   c Transporte zur nächstgelegenen medizinischen Behandlungsstelle,
   d Transporte zu Tagesstrukturen (Art. 19).
2. Für die Transporte nach Absatz 1 Buchstaben c und d werden die Kosten für die Benützung der 2. Klasse eines öffentlichen Verkehrsmittels vergütet. Ist die versicherte Person wegen ihrer Krankheit oder Behinderung auf die Benützung eines anderen Transportmittels angewiesen, werden die dafür entstandenen Kosten vergütet.

### **Art. 23** Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte, 1. Grundsätze der Vergütung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--23}

1. Für Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte nach Anhang 2 werden die Abgabegebühren oder Mietkosten vergütet.
2. Anstelle der Abgabegebühren oder Mietkosten werden die Anschaffungskosten vergütet, wenn
   a es sich um einen in Anhang 2 besonders gekennzeichneten Gegenstand handelt oder
   b die voraussichtlichen Abgabegebühren oder Mietkosten höher sind als die Anschaffungskosten.
3. Die Abgabegebühren, Miet- oder Anschaffungskosten von Pflegehilfsgeräten nach Ziffer 2 Anhang 2 werden nur für die Hauspflege vergütet.

### **Art. 24** 2. Bescheinigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--24}

1. Ist die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmässigkeit eines Hilfsmittels oder Pflegehilfsgeräts zweifelhaft, hat die versicherte Person eine Bescheinigung einer Ärztin oder eines Arztes, einer Spezialstelle für Invalidenhilfe oder einer Beschäftigungstherapiestelle vorzulegen.
2. Bei Hörapparaten muss die Bescheinigung nach Absatz 1 von einer oder einem von der Invalidenversicherung für die Begutachtung von Hörmitteln anerkannten Expertin oder Experten ausgestellt sein.
3. Die Kosten für die Abklärungen werden vergütet.

### **Art. 25** 3. Vergütung bei Hilfsmitteln der AHV {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--25}

1. Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten der AHV haben Anspruch auf die Vergütung eines Drittels des von der AHV geleisteten Kostenbeitrags für Hilfsmittel, die im Anhang zur Verordnung des EDI vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) aufgeführt sind.

### **Art. 26** 4. Im Ausland gekaufte Hilfsmittel und Pflegehilfsgeräte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--26}

1. Wird ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsgerät, für das die Anschaffungskosten vergütet werden, im Ausland gekauft, so werden diese Kosten erstattet, wenn der dafür bezahlte Preis deutlich niedriger ist als in der Schweiz.

### **Art. 27** 5. Abgabe aus IV-Depots und Rücknahme {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--27}

1. Ist ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsgerät, das leihweise abgegeben wird, in einem IV-Depot vorhanden, so besteht kein Anspruch auf die Abgabe eines neuen Geräts.
2. Für die Rücknahme, Einlagerung und Weiterverwendung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsgeräten, die leihweise abgegeben werden, sind die Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) sinngemäss anwendbar.

### **Art. 28** 6. Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--28}

1. Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten sind die Bestimmungen der HVI sinngemäss anwendbar.

### **Art. 29** Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--29}

1. Vergütet wird die Kostenbeteiligung nach Artikel 64 KVG für Leistungen, die die obligatorische Krankenversicherung nach Artikel 24 KVG übernimmt.
2. Hat eine versicherte Person eine Krankenversicherung mit höherer Franchise als nach Artikel 103 Absatz 1 KVV gewählt, so wird ihr eine Kostenbeteiligung von höchstens 1000 Franken pro Jahr vergütet.
3. Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital nach Artikel 64 Absatz 5 KVG wird nicht vergütet.

## 3 Organisation und Verfahren

### **Art. 30** Zuständigkeit und Anmeldung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--30}

1. Für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuständig.
2. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist schriftlich bei der AHV-Zweigstelle am Wohnsitz der Ansprecherin oder des Ansprechers geltend zu machen.
3. Stellvertretung ist zulässig, falls die Ansprecherin oder der Ansprecher ihre oder seine Interessen nicht selber vertreten kann.

### **Art. 31** Prüfung der Angaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--31}

1. Die AHV-Zweigstelle prüft die Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit und klärt den Sachverhalt ab, nimmt in der Regel eine Vorberechnung des möglichen Anspruchs vor und leitet die Akten zusammen mit ihrem Antrag an die AKB weiter.

### **Art. 32** Entscheid und Auszahlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--32}

1. Die AKB prüft den Antrag der AHV-Zweigstelle und eröffnet der Ansprecherin oder dem Ansprecher den Entscheid mit Verfügung.
2. Die AKB überweist die Ergänzungsleistungen grundsätzlich auf ein Bank- oder Postkonto. In einzelnen Fällen kann sie
   a die Ergänzungsleistungen bar über die AHV-Zweigstelle auszahlen und die Auszahlung mit Auflagen verbinden,
   b in Rechnung gestellte, noch nicht bezahlte Krankheits- und Behinderungskosten direkt der Rechnungsstellerin oder dem Rechnungssteller vergüten.
3. …

### **Art. 33** Verrechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--33}

1. Rückforderungen von geleisteten Prämienverbilligungen aufgrund der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (KKVV) können mit fälligen Ergänzungsleistungen verrechnet werden.

## 3a Rückerstattung von Investitionsbeiträgen&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. 33a** Freiwillige Rückerstattung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--33a}

1. Heime und Spitäler, die auf der Spital- und Pflegeheimliste aufgeführt sind, können die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 vom Kanton gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhaltenen Investitionsbeiträge zurückerstatten. Davon ausgenommen sind Investitionsbeiträge, die für besondere Fälle wie beispielsweise das Erreichen des Minergiestandards 2010 oder Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung ausgerichtet worden sind.
2. Heime und Spitäler, die Investitionsbeiträge zurückerstatten wollen, haben mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion eine Rückerstattungsvereinbarung abzuschliessen. Diese tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3. Mit Abschluss der Rückerstattungsvereinbarung gelten insbesondere folgende Bedingungen:
   a Die Höhe der Rückerstattung wird pro rata temporis berechnet.
   b Der zurückzuerstattende Betrag ist am 31. Januar 2011 fällig.
   c Für Rückerstattungen nach dem 1. Februar 2011 wird ein Verzugszins gemäss Absatz 4 geschuldet.
   d Die Rückerstattung muss bis spätestens Ende 2020 erfolgen.
4. Die Höhe des Verzugszinses richtet sich im 2011 nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz gemäss Bundesamt für Wohnungswesen. In den Folgejahren richtet sich die Höhe des Verzugszinses nach dem hypothekarischen Referenzzinssatz vom März des jeweiligen Vorjahres und wird um einen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag beträgt im 2012 0.25 Prozent und erhöht sich in den Folgejahren um jeweils weitere 0.25 Prozent. Ab 2017 erhöht sich der Zuschlag nicht mehr.

### **Art. 33b** Dahinfallen der bedingten Rückerstattungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--33b}

1. Eine mit der Gewährung eines Investitionsbeitrags auferlegte Rückerstattungspflicht für den Fall der ganzen oder teilweisen Veräusserung des Heims oder Spitals oder dessen Zweckänderung oder der Einstellung oder Einschränkung des Betriebs fällt dahin, wenn
   a eine Rückerstattungsvereinbarung abgeschlossen (Art. 33a) oder
   b der Investitionsbeitrag vor 1991 gewährt worden ist.

## 4 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 34** An ein Heim angegliederte Wohnungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--34}

1. An ein Heim angegliederte Wohnungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2012 als Teil eines anerkannten Heims, wenn
   a das Heim über eine Betriebsbewilligung nach der SLV verfügt,
   b ein Notrufsystem vorhanden ist und im Falle eines Notrufs innerhalb von 15 Minuten jemand, der die Situation einschätzen und entsprechende Hilfe anfordern kann, bei der Wohnungsbewohnerin oder dem -bewohner ist,
   c allen Wohnungsbewohnerinnen und -bewohnern ein Tarifausweis mit Pflegestufe 0 mit dem Vermerk «Wohnheimmodell» ausgestellt wird,
   d der Übertritt in die stationäre Pflege des Heims jederzeit möglich ist und
   e alle Mahlzeiten und die Wohnungsreinigung in der Taxe inbegriffen sind.
2. Bei Personen, die vor dem 1. Januar 2013 in einer an ein Heim angegliederten Wohnung nach Absatz 1 gelebt und jährliche Ergänzungsleistungen bezogen haben und weiterhin in einer solchen Wohnung leben, gilt die Wohnung auch nach dem 1. Januar 2013 als Teil eines anerkannten Heims.
3. Als anrechenbare Ausgabe werden höchstens 115 Franken anerkannt.

### **Art. 35** Änderung von Erlassen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--35}

1
   1. Verordnung vom 10. September 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder:
   2. Verordnung vom 18. Dezember 2002 über das Grundstückdateninformationssystem (GRUDIS-Verordnung):

### **Art. 36** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--36}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 17.10.2012&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--T1-1}

1. Die Vergütung der Hilfe und Betreuung zu Hause, für die die Rechnungsstellung bis am 31. Dezember 2012 erfolgt ist, richtet sich nach dem bisherigen Artikel 16 EV ELG.
2. Personen, bei denen für die Hilfe und Betreuung zu Hause eine Rechnungsstellung im Jahr 2012 erfolgt ist, müssen für die Vergütung der Hilfe und Betreuung zu Hause, für die die Rechnungsstellung zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2014 erfolgt, die Voraussetzung nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a EV ELG nicht erfüllen.

## T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17.09.2014&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T2-1** {#art_t2-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--841.311--T2-1}

1. Bei einer Person, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital der Spital- und Pflegeheimliste des Kantons Bern lebt, bei der die Pflegestufe bis am 31. Dezember 2014 ermittelt worden ist, bleibt die Pflegestufe bis längstens am 30. Juni 2015 gültig, sofern sich der Pflegebedarf dieser Person nicht vorher ändert.