842.11
# Gesetz betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung
(EG KUMV)
Vom 06.06.2000 (Stand 01.01.2022)

## 1 Krankenversicherung

## 1.1 Versicherungspflicht

### **Art. 1** Vollzug und Verfahren&nbsp;<strong>*</strong> {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--1}

1. Für die Einhaltung der Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sorgt die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ).
1a. Sie kann für die Prüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht Online-Abfragesysteme von Krankenversicherern benutzen.
2. Sie befreit Personen von der Versicherungspflicht und weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

### **Art. 2** Versicherungsnachweis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--2}

1. Jede Person mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton hat nachzuweisen, dass sie versichert ist.
2. Die Versicherer können für ihre Versicherten einen kollektiven Nachweis erbringen.
3. Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Stelle der DIJ die zur Durchführung der Versicherungspflicht erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, und erteilen die nötigen Auskünfte.

### **Art. 3** Information durch die Gemeinden&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--3}

1. …
2. Die Gemeinden informieren folgende Personen über die Versicherungspflicht:
   a die Eltern von Neugeborenen,
   b neu zugezogene Personen,
   c Personen, die aufgrund des Bezugs einer schweizerischen Rente in der Schweiz versicherungspflichtig sind und ihren Wohnsitz von der Schweiz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen verlegen.
3. Sie verwenden für die Aufgabe nach Absatz 2 die entsprechenden Informationsmittel der zuständigen Stelle der DIJ.

### **Art. 4** Datenbezug aus zentralen Personendatensammlungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--4}

1. Die zuständige Stelle der DIJ kann die für den Vollzug der Versicherungspflicht notwendigen Daten im Abruf- oder Meldeverfahren aus zentralen Personendatensammlungen gemäss dem Gesetz vom 10. März 2020 über die zentralen Personendatensammlungen (Personendatensammlungsgesetz, PDSG) beziehen.
2. Der Datenbezug nach Absatz 1 umfasst auch folgende besonders schützenswerte Personendaten:
   a Angaben zum Kindes- und Erwachsenenschutz,
   b Funktionalitäten der jeweiligen zentralen Personendatensammlung.

### **Art. 4a** Mitwirkung der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--4a}

1. Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion stellt der zuständigen Stelle der DIJ die für den Vollzug der Versicherungspflicht notwendigen Daten des Informationssystems für den Ausländerbereich zur Verfügung.

### **Art. 5** Mitwirkung der Leistungserbringer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--5}

1. Die Leistungserbringer melden der zuständigen Stelle der DIJ alle im Kanton versicherungspflichtigen Personen, die von ihnen Leistungen beanspruchen und nicht versichert sind.
2. Sie sind dabei von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbunden.

## 1.2 Leistungserbringer

### **Art. 6** Zulassung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--6}

1. Die Zulassung der Leistungserbringer zur Berufsausübung oder Betriebsführung richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Spezialgesetzgebung.
2. Soweit die Spezialgesetzgebung die Zulassung zur Berufsausübung oder Betriebsführung für einzelne, nach KVG zugelassene Leistungserbringer nicht regelt, gelten sie ohne weiteres als zugelassen.

### **Art. 7** Versorgungsplanung&nbsp;<strong>*</strong> {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--7}

1. Das Verfahren und die Zuständigkeit zur Planung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung des Kantons mit Leistungen der Spitäler und der Geburtshäuser richten sich nach den Bestimmungen der Spitalversorgungsgesetzgebung.
2. Der Regierungsrat ist für die Planung einer bedarfsgerechten Pflegeheimversorgung zuständig.

### **Art. 8** Listen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--8}

1. Der Regierungsrat beschliesst die Listen der Spitäler, der Geburtshäuser und der Pflegeheime durch Verfügung.

### **Art. 9** Ausstand {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--9}

1. Lehnt es ein Leistungserbringer ab, die gesetzlich vorgesehenen Leistungen nach den vertraglich festgelegten oder, bei Fehlen eines Tarifvertrags, den behördlich festgesetzten Tarifen und Preisen zu erbringen, hat er dies der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) zu melden.

### **Art. 9a** Abgeltung, 1. Kantonaler Anteil {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--9a}

1. Der Regierungsrat setzt den kantonalen Anteil nach Artikel 49a Absatz 2 KVG fest.

### **Art. 9b** 2. Ausgabenbewilligung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--9b}

1. Die GSI bewilligt die Ausgabe für die nach Artikel 49a KVG vom Kanton zu vergütende pauschale Abgeltung der stationären Behandlung.

### **Art. 9c** 3. Modalitäten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--9c}

1. Die zuständige Stelle der GSI entrichtet den kantonalen Anteil direkt den Leistungserbringern.
2. Sie vereinbart die Modalitäten mit den Leistungserbringern. Sie kann insbesondere periodische Vorschüsse ausrichten.

### **Art. 9d** 4. Überprüfung der Patientenrechnungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--9d}

1. Die zuständige Stelle der GSI kann die Patientenrechnungen der Listenspitäler und Listengeburtshäuser überprüfen.
2. Sie kann Dritte mit der Überprüfung beauftragen.
3. Die Listenspitäler und die Listengeburtshäuser stellen der zuständigen Stelle der GSI oder Dritten nach Absatz 2 innert angesetzter Frist und in pseudonymisierter Form alle Daten zur Verfügung, welche die zuständige Stelle der GSI in Stichproben verlangt, um Patientenrechnungen zu überprüfen.
4. Ergibt sich für die zuständige Stelle der GSI oder für die beauftragten Dritten aufgrund der pseudonymisierten Daten ein vertiefter Abklärungsbedarf, haben die Listenspitäler und Listengeburtshäuser umfassende Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren.
5. Die zuständige Stelle der GSI sowie die beauftragten Dritten sind hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Geheimhaltung verpflichtet wie die Listenspitäler und Listengeburtshäuser, welche die Daten bearbeiten.

### **Art. 9e** 5. Kodierrevision {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--9e}

1. Die zuständige Stelle der GSI kann überprüfen, ob die Listenspitäler und Listengeburtshäuser ihre Leistungen in Übereinstimmung mit den Vorgaben nach Artikel 49 Absatz 2 KVG kodiert haben.
2. Sie kann Dritte mit den Kodierrevisionen nach Absatz 1 beauftragen.
3. Die Listenspitäler und Listengeburtshäuser stellen der zuständigen Stelle der GSI oder Dritten nach Absatz 2 innert angesetzter Frist alle Daten der Stichprobe zur Verfügung, die insbesondere für die Prüfung der Kodierungen im Rahmen der leistungsbezogenen, gesamtschweizerisch einheitlichen Tarifstruktur nach KVG erforderlich sind.
4. Die zuständige Stelle der GSI sowie die beauftragten Dritten sind hinsichtlich der Personendaten zur gleichen Geheimhaltung verpflichtet wie die Listenspitäler und Listengeburtshäuser, welche die Daten bearbeiten.

### **Art. 9f** 6. Sanktion {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--9f}

1. Stellt ein Listenspital oder ein Listengeburtshaus die Daten nach Artikel 9d oder Artikel 9e nicht fristgerecht oder nicht vollständig zur Verfügung, erhebt die zuständige Stelle der GSI ihm gegenüber einen Betrag, welcher der Anzahl stationärer Austritte im betreffenden Jahr multipliziert mit bis zu zwölf Franken entspricht.
2. Die zuständige Stelle der GSI passt den Betrag von zwölf Franken nach Absatz 1 jährlich dem Landesindex der Konsumentenpreise an.

### **Art. 9g** 7. Beiträge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--9g}

1. Die zuständige Stelle der GSI kann Beiträge an Institutionen gewähren, die für eine leistungsbezogene, gesamtschweizerisch einheitliche Tarifstruktur nach KVG sorgen.

## 1.3 Tarife

### **Art. 10** Kostenübernahme für Dienste von ausserkantonalen Spitälern {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--10}

1. Die zuständige Stelle der GSI entrichtet die Vergütungen, die nach Artikel 41 Absatz 3 KVG für eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen an ein nicht auf der Spitalliste des Kantons aufgeführtes Spital geschuldet sind.
2. Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen durch Verordnung.
3. Die zuständige Stelle der GSI bewilligt die Ausgabe für die nach Artikel 41 Absatz 3 KVG vom Kanton zu entrichtende Vergütung.

### **Art. 11** Sicherstellung der medizinischen Versorgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--11}

1. Befinden sich die Leistungserbringer im Ausstand und ist die Behandlung von Versicherten deshalb nicht gewährleistet, setzt der Regierungsrat nach Anhören der Parteien eines Tarifvertrags einen verbindlichen Tarif fest, zu welchem die Leistungserbringer die Versicherten zu behandeln haben.

### **Art. 12** Tarifverträge, Tariffestsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--12}

1. Der Regierungsrat
   a genehmigt die Tarifverträge nach Artikel 46 Absatz 4 KVG;
   b setzt die Tarife nach Artikel 41 Absatz 1bis und Artikel 47 KVG fest;
   c verlängert die Verträge nach Artikel 47 Absatz 3 KVG;
   d setzt den Rahmentarif nach Artikel 48 KVG fest;
   e …
   f setzt die Globalbudgets nach Artikel 51 und 54 KVG fest und
   g setzt die Tarife nach Artikel 55 KVG fest.

### **Art. 13** Betriebsvergleiche {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--13}

1. Die zuständige Stelle der GSI liefert der zuständigen Bundesbehörde die Unterlagen, die für die vom Bundesrat nach Artikel 49 Absatz 8 KVG angeordneten Betriebsvergleiche nötig sind.

## 1.4 Prämienverbilligung

## 1.4.1 Anspruch

### **Art. 14** Anspruchsberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--14}

1. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium unterliegen und die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen, erhalten Beiträge zur Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2. Der Regierungsrat hat die Anspruchsberechtigung so festzulegen, dass 25 bis 45 Prozent der Kantonsbevölkerung in den Genuss einer Verbilligung gelangen. Er hat dabei insbesondere auf die finanzielle Belastung von Familien zu achten.

### **Art. 15** Bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--15}

1. Die bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich auf Grund der finanziellen, der persönlichen und der familiären Verhältnisse.

### **Art. 16** Finanzielle Verhältnisse, 1. Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--16}

1. Die finanziellen Verhältnisse werden grundsätzlich nach dem Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) beurteilt.
2. Es ist vom Reineinkommen auszugehen. Zu diesem sind dazuzurechnen
   a fünf bis zehn Prozent des Reinvermögens gemäss Verordnung des Regierungsrates,
   b steuerbefreite Einkünfte,
   c der Aufwand für den Liegenschaftsunterhalt, soweit er einen durch Verordnung des Regierungsrates festgelegten Höchstwert überschreitet und
   d weitere vom Regierungsrat durch Verordnung zu bezeichnende Einkünfte, Erträge und Aufwendungen.
3. …
4. Das Reinvermögen bestimmt sich nach den Artikeln 48 bis 63 StG.
5. Das Nutzniessungsvermögen ist der berechtigten Person anzurechnen.

### **Art. 17** 2. Ausnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--17}

1. Geben die Steuerdaten auf Grund besonderer Umstände die wirtschaftlichen Verhältnisse nur ungenügend wieder oder sind keine Steuerdaten vorhanden, können die finanziellen Verhältnisse abweichend von Artikel 16 anhand anderer zuverlässiger Grundlagen bestimmt werden.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

### **Art. 18** 3. Quellensteuerpflichtige Personen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--18}

1. Bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, bestimmen sich die finanziellen Verhältnisse in Prozent der Bruttoeinkünfte nach Artikel 113 StG, die der Quellensteuer zu Grunde liegen.
2. Der Regierungsrat legt den Prozentsatz durch Verordnung fest.

### **Art. 19** Persönliche und familiäre Verhältnisse {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--19}

1. Bei der Beurteilung der persönlichen und der familiären Verhältnisse wird auf die aktuellen Verhältnisse abgestellt.
2. Die Familie wird als Einheit betrachtet. Zur Familie zählen
   a die Ehegatten,
   a1 die eingetragenen Partnerinnen und Partner,
   a2 das unverheiratete Paar, sofern es im gleichen Haushalt lebt und mindestens ein gemeinsames Kind, eine gemeinsame junge Erwachsene oder einen gemeinsamen jungen Erwachsenen hat,
   a3 das nicht in eingetragener Partnerschaft lebende Paar, sofern es im gleichen Haushalt lebt und mindestens ein gemeinsames Kind, eine gemeinsame junge Erwachsene oder einen gemeinsamen jungen Erwachsenen hat,
   b der alleinstehende Elternteil,
   c die Kinder,
   d die jungen Erwachsenen, wenn sie ledig sind, nicht mit eigenen Kindern eine Familie bilden und ein Einkommen bis zu einer vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Höhe erzielen.
3. Der Mehraufwand von Familien ist bei der Bestimmung der finanziellen Verhältnisse entsprechend den Grundsätzen der Sozialhilfe und des Sozialversicherungsrechts angemessen zu berücksichtigen.

### **Art. 20** Höhe der Prämienverbilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--20}

1. Der Regierungsrat stuft die Prämienverbilligung nach dem massgebenden Einkommen und nach Prämienregionen ab.
2. Die Höhe der Prämienverbilligung bestimmt sich aufgrund des nach den Artikeln 15 bis 19 ermittelten massgebenden Einkommens und nach der Prämienregion, in der die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.
3. Die Prämienverbilligung darf grundsätzlich 80 Prozent der vom Bund für den Kanton festgelegten Durchschnittsprämie nicht übersteigen.
4. Personen, die Leistungen der Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente beziehen, erhalten die höchste Stufe der ordentlichen Prämienverbilligung.
5. Bei unteren und mittleren Einkommen werden die Prämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung nach Artikel 65 Absatz 1bis KVG verbilligt.

### **Art. 20a** Mitteilung des Entscheids {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--20a}

1. Die zuständige Stelle der DIJ teilt der betroffenen Person Entscheide bezüglich der Prämienverbilligung schriftlich mit. Auf Verlangen wird eine Verfügung ausgestellt.

## 1.4.2 Vollzug und Verfahren

### **Art. 21** Vollzug {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--21}

1. Die zuständige Stelle der DIJ führt die Prämienverbilligung durch.
2. Die Prämienverbilligungen von Personen, die Leistungen der Sozialhilfe beziehen, können durch die Gemeinden oder die unterstützenden Behörden ausgerichtet werden.

### **Art. 21a** Datenbezug aus zentralen Personendatensammlungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--21a}

1. Die zuständige Stelle der DIJ kann die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Daten im Abruf- oder Meldeverfahren aus zentralen Personendatensammlungen beziehen.
2. Der Datenbezug nach Absatz 1 umfasst auch folgende besonders schützenswerte Personendaten:
   a Angaben zum Kindes- und Erwachsenenschutz,
   b Angaben zum Haushalt,
   c Funktionalitäten der jeweiligen zentralen Personendatensammlung.

### **Art. 22** Mitwirkung der Anstalten, Behörden und Versicherer {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--22}

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern, die unterstützenden Behörden und die Gemeinden melden der zuständigen Stelle der DIJ Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente oder Leistungen der Sozialhilfe beziehen.
2. …
3. Die für den Vollzug der Prämienverbilligung benötigten Daten können der zuständigen Stelle der DIJ im Rahmen eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden.

### **Art. 22a** Mitwirkung der Gemeinden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--22a}

1. Leben Eltern im gleichen Haushalt, führen die Gemeinden im Einwohnerregister die Eltern-Kind-Beziehungen von Kindern und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 25. Altersjahr.

### **Art. 23** Mitwirkung der zuständigen Stelle der Finanzdirektion&nbsp;<strong>*</strong> {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--23}

1. …
2. Die zuständige Stelle der Finanzdirektion hat der zuständigen Stelle der DIJ die für den Vollzug der Prämienverbilligung notwendigen Daten des Steuerveranlagungssystems von natürlichen Personen durch ein Abruf- und Meldeverfahren zur Verfügung zu stellen.
3. Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, unterliegt der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 153 StG.

### **Art. 24** Feststellen des Anspruchs {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--24}

1. Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen.
2. Der Regierungsrat bestimmt den Kreis der Personen, deren Anspruch auf eine Prämienverbilligung nur auf Antrag hin festgestellt wird.
3. Die Prämienverbilligung kann rückwirkend längstens auf den 1. Januar des laufenden Kalenderjahres beantragt werden.
4. Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest, wer für die versicherte Person einen Antrag stellen kann.

### **Art. 25** Ausrichten der Prämienverbilligung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--25}

1. Die Prämienverbilligung wird in der Regel dem Versicherer ausgerichtet. Dieser hat die Verbilligung von der monatlichen Prämie abzuziehen.
2. Der Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.

### **Art. 26** Verjährung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--26}

1. Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung verjährt innerhalb von drei Jahren seit seiner Entstehung.

### **Art. 27** Rückerstattung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--27}

1. Ungerechtfertigt bezogene Prämienverbilligungen sind zurückzuerstatten.
2. Der Rückerstattungsanspruch verjährt ein Jahr, nachdem die zuständige Stelle der DIJ davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber drei Jahre nach dem Ausrichten der Prämienverbilligung.
2a. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einem Nachsteuerverfahren oder aus einer strafbaren Handlung im Rahmen des Prämienverbilligungsverfahrens hergeleitet, so verjährt er ein Jahr, nachdem die zuständige Stelle der DIJ Kenntnis vom Entscheid im Nachsteuer- oder Strafverfahren erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach dem Ausrichten der Prämienverbilligung.
3. …

### **Art. 27a** Verzicht auf Rückforderung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--27a}

1. Auf die Rückforderung wird ganz oder teilweise verzichtet, wenn die Rückerstattung für die betroffene Person wirtschaftlich eine Härte bedeutet, sofern die zuständige Stelle der DIJ über die für die Prüfung der wirtschaftlichen Härte notwendigen Daten verfügt.
2. Liegen die notwendigen Daten nach Absatz 1 der zuständigen Stelle der DIJ nicht vor, wird auf Gesuch hin die Rückforderung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Rückerstattung für die betroffene Person eine wirtschaftliche Härte bedeutet.
3. Das Gesuch nach Absatz 2 ist innert 60 Tagen, seit die betroffene Person wegen der rückwirkenden Änderung des Prämienverbilligungsanspruchs eine Rechnung des Versicherers erhalten hat, bei der zuständigen Stelle der DIJ einzureichen.

### **Art. 28–29** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--28–29}

### **Art. 29a** Mitwirkung der Betreibungs- und Konkursämter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--29a}

1. Die Betreibungs- und Konkursämter stellen der zuständigen Stelle der DIJ die notwendigen Daten aus den betreibungsrechtlichen Protokollen und Registern für die Überprüfung der von den Versicherern geltend gemachten Verluste (Art. 64a Abs. 3 KVG) zur Verfügung.

### **Art. 30** Kantonsbeitrag {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--30}

1. Der Kanton hat den Bundesbeitrag nach Artikel 66 KVG voll auszuschöpfen. Er hat diesen durch einen eigenen Beitrag zu ergänzen, um die individuelle Prämienverbilligung nach dem vorliegenden Gesetz zu gewährleisten.

### **Art. 31** Abrechnung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--31}

1. Die zuständige Stelle der DIJ rechnet die Beiträge des Bundes mit dem Bund ab.
2. Die Gemeinden und die unterstützenden Behörden rechnen die den Empfängerinnen und den Empfängern von Leistungen der Sozialhilfe bevorschussten Prämienverbilligungen mit der zuständigen Stelle der DIJ ab.
3. Die zuständige Stelle der DIJ richtet den Gemeinden und den unterstützenden Behörden Vorschüsse aus.

## 1.4a &hellip;

### **Art. 31a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--31a}

## 1.5 Datenverarbeitungssystem

### **Art. 32** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--32}

1. Die zuständige Stelle der DIJ betreibt in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Prämienverbilligung ein elektronisches Datenverarbeitungssystem.
2. Darin sind insbesondere Angaben enthalten wie
   a Name, Vorname und Adresse
   b kantonale Personenidentifikationsnummer,
   c AHV-Versichertennummer,
   d Geburtsdatum,
   e Geschlecht,
   f Haushaltsstruktur,
   g Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
   h Versicherungsbeziehung,
   i Prämienverbilligung,
   k Zahlstelle,
   l Beginn und Ende von Leistungen der Sozialhilfe und von Ergänzungsleistungen zur AHV- oder zur IV-Rente,
   m Vorliegen von Straf- und Massnahmenvollzug,
   n Beistandschaften,
   o Verlustscheine betreffend Prämienausstände, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten.

## 1.6 Rechtspflege

### **Art. 33** Grundsatz {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--33}

1. Soweit das KVG und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthalten, richten sich der Rechtsschutz und das Verfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

### **Art. 34** Einsprache {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--34}

1. Gegen Verfügungen über die Prämienverbilligung kann Einsprache erhoben werden.

### **Art. 35** Verwaltungsgericht&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--35}

1. …
2. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts beurteilen als Einzelrichterinnen und Einzelrichter (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG])
   a Streitigkeiten über die Prämienverbilligung und
   b Streitigkeiten über die Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

### **Art. 36** Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--36}

1. Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern.

### **Art. 37** Zivilgerichte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--37}

1. Die Zivilgerichte beurteilen Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
2. Für die Gerichtskosten sind die besonderen Kostenregelungen der Artikel 113 bis 115 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) zu beachten.
3. Im Weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO.

## 2 Unfallversicherung

### **Art. 37a** Versicherungspflicht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--37a}

1. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern klärt die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht auf.
2. Sie überwacht die Einhaltung der Versicherungspflicht.

### **Art. 38** Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten&nbsp;<strong>*</strong> {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--38}

1. Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten beurteilt Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten.

## 3 Militärversicherung

### **Art. 39** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--39}

1. Das Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten beurteilt Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien.

## 4 Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten

## 4.1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 40** Schiedsgericht in Sozialversicherungsstreitigkeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--40}

1. Die Aufgaben des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten werden dem Verwaltungsgericht übertragen.

### **Art. 41** Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--41}

1. Das Schiedsgericht beurteilt im Bereich der Kranken-, Unfall- und Militärversicherung als einzige Instanz
   a die Ablehnung von Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzten durch die kantonale Ärztegesellschaft gemäss Artikel 57 Absatz 3 KVG;
   b Sanktionen gegen Leistungserbringer gemäss Artikel 59 KVG;
   c Streitigkeiten zwischen Versicherern und Leistungserbringern gemäss Artikel 89 KVG;
   d Streitigkeiten zwischen Versicherern und Medizinalpersonen, Laboratorien oder Heil- und Kuranstalten gemäss Artikel 57 UVG und
   e Streitigkeiten zwischen der Militärversicherung und Medizinalpersonen, Anstalten, Abklärungsstellen und Laboratorien gemäss Artikel 27 MVG.

### **Art. 42** Berufsgeheimnis {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--42}

1. Die Parteien sind von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden, soweit dies zur Feststellung des Sachverhalts in der streitigen Angelegenheit erforderlich ist.

### **Art. 43** Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--43}

1. Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie des Spruchkörpers, die Wahl der Richterinnen und Richter und die Bezeichnung der neutralen Vorsitzenden sind im GSOG geregelt.
2. Das Verwaltungsgericht regelt den Geschäftsgang durch Reglement.

## 4.2 Verfahren

### **Art. 44** Anhängigmachen des Rechtsstreits {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--44}

1. Gesuche um Durchführung eines Vermittlungsverfahrens und Klagen sind schriftlich bei der Kanzlei der sozialversicherungsrechtlichen bzw. der französischsprachigen Abteilung des Verwaltungsgerichts zuhanden des Schiedsgerichts einzureichen.

### **Art. 45** Vermittlungsverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--45}

1. Hat nicht schon eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet, kann durch die neutrale Vorsitzende oder den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden.
2. Das Ladungsgesuch hat neben dem Antrag eine kurze Begründung zu enthalten.
3. Misslingt das Vermittlungsverfahren, so ist der Klägerin oder dem Kläger die Klagebewilligung zu erteilen. Die Klagefrist beträgt drei Monate.
4. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich das Vermittlungsverfahren sinngemäss nach den Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren gemäss Artikel 202 ff. ZPO.

### **Art. 46** Klageverfahren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--46}

1. Die oder der neutrale Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet das Klageverfahren.
2. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält, richtet sich das Klageverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

## 4.3 Kosten und Entschädigungen

### **Art. 47** Kosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--47}

1. Für das Vermittlungs- und das Klageverfahren werden Kosten erhoben.
2. Die klagende Partei hat einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, wird auf ihre Begehren nicht eingetreten.
3. Die Kosten richten sich nach dem Dekret vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Verfahrenskostendekret, VKD).

### **Art. 48** Taggelder und Entschädigungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--48}

1. Die Entschädigung der Fachrichterinnen und Fachrichter des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten richtet sich nach dem Dekret vom 9. Juni 2010 über die Entschädigung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter (EnRD).

## 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 49** Übergangsbestimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--49}

1. Bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung über den Finanz- und Lastenausgleich leistet die Gesamtheit der Gemeinden zur Finanzierung der Prämienverbilligung 49 Prozent an den vom Kanton zu übernehmenden Beitrag.
2. Der Anteil einer einzelnen Gemeinde berechnet sich auf Grund der ausgeglichenen absoluten Steuerkraft, die sich nach der Gesetzgebung über den Finanzausgleich bemisst. Er wird von der zuständigen Stelle der Finanzdirektion berechnet und von der zuständigen Stelle der JGK festgesetzt.
3. Die Gemeindeanteile sind im gleichen Jahr wie die Bundesbeiträge abzurechnen. Während des laufenden Jahres kann die zuständige Stelle der JGK eine Akontozahlung von den Gemeinden einfordern.
4. Die Beiträge sind innert 30 Tagen zu entrichten. Danach sind Verzugszinse geschuldet.

### **Art. 50** Änderung von Erlassen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--50}

1. Folgende Erlasse werden geändert:
   1. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG):
   2. Einführungsgesetz vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (EG IVG):
   3. Gesetz vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Kinderzulagengesetz; KZG):

### **Art. 51** Aufhebung von Erlassen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--51}

1. Folgenden Erlasse werden aufgehoben:
   1. Gesetz vom 28. Juni 1964 über die Krankenversicherung;
   2. Einführungsgesetz vom 9. April 1967 zum Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung (EG KUVG);
   3. Dekret vom 7. November 1984 über die Krankenversicherung.

### **Art. 52** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--52}

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

## T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.09.2020&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** Datenzustellung und Kontrolle {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--T1-1}

1. Die zuständige Stelle der DIJ stellt den Gemeinden die folgenden Daten bis am 12. Juli 2021 für die Kontrolle nach Absatz 2 zur Verfügung:
   a Daten von identifizierbaren unverheirateten Paaren nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a2 und a3,
   b Daten von unverheirateten Paaren, die allenfalls unter Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a2 und a3 fallen.
2. Gestützt auf Artikel 22a kontrollieren die Gemeinden bis am 30. Oktober 2021 die Eltern-Kind-Beziehungen von unverheirateten Eltern, welche die gleichen Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren haben, auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit.

### **Art. T1-2** Ersatz von uneinbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen {#art_t1-2 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--T1-2}

1. Für bis am 31. Dezember 2011 fällige, uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen können die Versicherer bis am 31. Dezember 2022 Ersatz bei der zuständigen Stelle der DIJ verlangen, wenn sie trotz gebührender Sorgfalt bei der Einforderung von Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und von Kostenbeteiligungen Verluste erleiden und die Versicherten zur Zeit der Entstehung der Schuld im Kanton wohnhaft waren.
2. Ersetzt der Kanton den Verlust nach Absatz 1, so gehen die Ansprüche des Versicherers gegenüber der versicherten Person auf ihn über. Die Verlustscheine sind der zuständigen Stelle der DIJ auszuhändigen.

### **Art. T1-3** Anwendbarkeit {#art_t1-3 omnilex-key=ch-lexwork-be--842.11--T1-3}

1. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a2, a3 und d sowie Artikel 29a Absatz 1 sind ab dem 1. Januar 2022 anwendbar.