854.1
# Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes
Vom 07.02.1978 (Stand 01.04.2021)

### **Art. 1–3** &hellip; {#art_1–3 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--1–3}

### **Art. 4** Massnahmen im Einzelfall, Voraussetzungen, Zuständigkeit&nbsp;<strong>*</strong> {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--4}

1. Er regelt ferner:
   a die Art und den Umfang der Leistungen;
   b die Dauer der Massnahmen;
   c die Anspruchsvoraussetzungen;
   d die Auflagen und Bedingungen;
   e die Voraussetzungen der nachträglichen Leistungsverweigerung oder Rückforderung.
2. Über die Zusicherung von Staatsleistungen entscheidet der Regierungsrat endgültig.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--5}

### **Art. 6** Begrenzung der Verpflichtungen&nbsp;<strong>*</strong> {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--6}

1. Die Verpflichtungen für Massnahmen aufgrund dieses Gesetzes dürfen insgesamt 13 Millionen Franken jährlich nicht übersteigen.
2. Die Verpflichtungen für die in einem Dekret getroffenen Massnahmen sind je Jahr oder für die Dauer der Massnahme betragsmässig zu begrenzen.
3. Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion sorgt mit einer laufenden Kreditkontrolle für die Einhaltung des gesetzlichen Verpflichtungsrahmens.

### **Art. 7** Zweckerhaltung und Rückforderung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--7}

1. Zur Sicherung des Zweckes der Massnahmen können die Leistungen des Kantons mit zeitlich befristeten Auflagen und Bedingungen verbunden werden, die über die Geltungsdauer der einzelnen Massnahmen hinaus rechtswirksam bleiben.
2. Wird ein Beitrag oder Darlehen nicht zweckgemäss verwendet oder werden die Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten, so fordert der Staat seine Leistungen ganz oder teilweise samt Zinsen zurück und kündigt allfällige Bürgschaften.
3. Werden Behörden durch unwahre oder unvollständige Angaben irregeführt oder wird eine solche Irreführung versucht, so wird die Zusicherung der Leistung verweigert; bereits abgegebene Zusicherungen werden rückgängig gemacht und geleistete Zahlungen samt Zinsen zurückgefordert. Allfällige Bürgschaften werden gekündigt.
4. Die Auflagen und Bedingungen können als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden. Zur Sicherung der Rückforderung von Beiträgen oder Darlehen besteht zu Gunsten des Kantons ein gesetzliches Grundpfandrecht im Sinne von Artikel 109 Buchstabe g des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB).

### **Art. 8** Vollzug {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--8}

1. Der Grosse Rat kann den Regierungsrat ermächtigen, Ausführungsbestimmungen zu den einzelnen Massnahmen dieses Gesetzes zu erlassen.
2. Die Gemeinden können beim Vollzug herangezogen werden.

### **Art. 9** Rechtspflege {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--9}

1. Für Rechtsmittel gegen Verfügungen aufgrund dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 10** Rechtswirkung {#art_10 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--10}

1. Rechtskräftige Entscheide der kantonalen Vollzugsorgane sind einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil nach Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes gleichgestellt.

### **Art. 11** Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechts {#art_11 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--11}

1. Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Gesetze vom 20. Juni 1954 und 3. Juli 1960 über Beitragsleistungen an Wohnbauten für kinderreiche Familien aufgehoben.

### **Art. 12** Befristung {#art_12 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--12}

1. Der Regierungsrat hebt dieses Gesetz nach Abschluss sämtlicher gestützt auf dieses Gesetz getroffenen Förderungsmassnahmen auf. Dieser Beschluss ist in der Bernischen Amtlichen Gesetzessammlung (BAG) zu veröffentlichen.

## T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.04.2003&nbsp;<strong>*</strong>

### **Art. T1-1** {#art_t1-1 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.1--T1-1}

1. Für laufende Zahlungen auf Grund früher zugesicherter Leistungen ist der Wortlaut des am 31. Dezember 2003 geltenden Gesetzes massgebend, ebenso für neu gesprochene Beiträge nach dem Dekret vom 10. November 1980 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (Dekret II zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebotes) . Neue Massnahmen im Sinn von Artikel 4 werden nicht getroffen.