854.171
# Verordnung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung
Vom 09.12.1992 (Stand 01.04.2021)

## 1 Anforderungen an Wohnbauten und Bewohner

### **Art. 1** Allgemeine Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--1}

1. Die kantonalen Zusatzverbilligungen werden für Wohnbauten ausgerichtet, welche die Anforderungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (WEG) und dessen Ausführungserlasse erfüllen.
2. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass
   a die Kosten für den Bau, die Erneuerung oder den Erwerb von Wohnungen tragbare Mieten bzw. Eigentümerlasten ergeben,
   b die Gesamtkosten von Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben nicht höher liegen als die Kosten vergleichbarer neuer Wohnungen und
   c die Bau-, Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben bestehenden Wohnbedürfnissen entsprechen.

### **Art. 2** Kosten für Bauvorhaben {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--2}

1. Bei Bauvorhaben dürfen in der Regel
   a die Grundstückskosten höchstens 20 Prozent der Anlagekosten ausmachen und
   b die Erstellungskosten die Kostengrenzen des WEG für den Wohnwert «gut» nicht übersteigen.

### **Art. 3** Erwerbskosten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--3}

1. Die Erwerbskosten für Mietwohnungen dürfen nicht höher liegen als die kapitalisierte Jahresmiete gemäss WEG.
2. Der Kapitalisierungssatz liegt ein Prozent über jenem für die grundverbilligte Miete.
3. Für genossenschaftlich gebildete Hausgemeinschaften kann das Amt für Wirtschaft (AWI) Ausnahmen machen.

### **Art. 4** Einkommen, Vermögen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--4}

1. Für Ein- und Zweizimmerwohnungen liegen die Einkommens- und Vermögensgrenzen zehn Prozent unter jenen des WEG.

### **Art. 5** Belegung von Wohnungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--5}

1. Die Wohnungen dürfen höchstens ein Zimmer mehr aufweisen als Bewohner darin wohnen.
2. Bei Erneuerungs- und Erwerbsvorhaben kann auf bestehende Wohnverhältnisse Rücksicht genommen werden.

## 2 Kantonale Leistungen

### **Art. 6** Höhe der kantonalen Zusatzverbilligungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--6}

1. Bei den Eigentümer- und Mietwohnungen für Betagte und Invalide betragen die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum 25. Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten.
2. Für alle andern Eigentümerwohnungen betragen die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum zehnten Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten. Sie müssen zur Hälfte für die zusätzliche Amortisation der Darlehen eingesetzt werden.
3. Für alle andern Mietwohnungen betragen die Zusatzverbilligungen vom ersten bis zum zehnten Jahr 0,3 Prozent und vom 11. bis zum 15. Jahr 0,6 Prozent der Anlagekosten.

### **Art. 7** Anpassung der kantonalen Zusatzverbilligungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--7}

1. Hat der Kanton mit seiner Zusatzverbilligung gemäss Artikel 6 Absatz 3 nicht die gleich hohe Leistung erbracht wie der Bund mit der erhöhten Zusatzverbilligung, verlängert sich die kantonale Beitragsdauer um höchstens fünf Jahre. Verbleibt im 20. Jahr noch eine Differenz, wird damit ein Teil der Grundverbilligungsvorschüsse übernommen.
2. Ändert der Bund während der Beitragszeit das WEG-Modell, können zur Vermeidung unerwünschter Mietzinsverläufe die Zusatzverbilligungen gemäss Artikel 6 teilweise in andern Jahren erbracht werden.

### **Art. 8** Prioritäten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--8}

1. Reicht der für die Massnahmen vorgesehene Kreditrahmen nicht aus, werden Gesuche für den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen bzw. den Erwerb von Mietwohnungen durch Gemeinden bevorzugt.
2. Zusicherungen erster Priorität können im Einzelfall auf vorerst 80 Prozent beschränkt werden.

## 3 Verfahren

### **Art. 9** Gesuche {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--9}

1. Gesuche, Abrechnungen und weitere für die Beurteilung notwendige Unterlagen sind beim AWI einzureichen.
2. Dieses prüft soweit nötig die Unterlagen und leitet sie an den Bund weiter.

### **Art. 10** Zusicherung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--10}

1. Nach der Zusicherung der Bundesleistungen sichert das zuständige Organ die Leistungen des Kantons für Mietwohnungen zu.
2. Zusicherungen für Eigentümerwohnungen werden bei der definitiven Festsetzung der Bundeshilfe abgegeben.

### **Art. 11** Mietzinsfestsetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--11}

1. Das AWI setzt die Mietzinse für die mit kantonaler Hilfe geförderten Wohnungen fest.
2. Es kann von jedem Mietvertrag eine Kopie verlangen.

### **Art. 12** Annahmeerklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--12}

1. Die Gesuchsteller haben dem AWI innert 30 Tagen seit Eröffnung der Zusicherung die vorbehaltlose Annahme der Leistungen des Kantons und der damit verbundenen Auflagen schriftlich zu erklären.
2. Erfolgt die Annahme nicht fristgerecht, wird die Zusicherung aufgehoben.

### **Art. 13** Zweckerhaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--13}

1. Die Überprüfung der Zuschussberechtigung erfolgt alle zwei Jahre sowie bei Vorliegen neuer Verhältnisse.
2. Sind die Voraussetzungen für jährlich zu leistende Zusatzverbilligungen nicht mehr erfüllt oder werden die für die Beurteilung nötigen Unterlagen vom Gesuchsteller nicht eingereicht, werden die Zahlungen eingestellt. Sind die Voraussetzungen wieder erfüllt, werden die Zusatzverbilligungen wieder ausgerichtet.

### **Art. 14** Anspruchsbeginn {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--14}

1. Der Anspruch auf zugesicherte Leistungen beginnt bei Neubau- und Erneuerungsvorhaben ab Datum des mittleren Bezugs der Wohnungen, bei Erwerbsvorhaben ab Übergang von Nutzen und Gefahr.

### **Art. 15** Auszahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--15}

1. Die Auszahlungen werden mit den Zahlungen des Bundes abgestimmt und erfolgen in der Regel jeweils im Juni und Dezember.

## 4 Inkrafttreten

### **Art. 16** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-be--854.171--16}

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1993 in Kraft.